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Rechtslage: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Drohung, alte Domina-Videos bei der Familienberatung vorzulegen!

Unsere Mandantin verdiente einst als Domina ihr Geld und bewarb ihre sexuellen Dienstleistungen mit Videos im Internet. Diese löschte sie aber unlängst. Nachdem die Ehe in die Brüche ging, drohte ihr nun der Ex-Ehemann, jene Domina-Videos bei der Familienberatung vorzulegen. Dies ist nicht nur eine versuchte Nötigung, sondern auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unsere Mandantin darf zu Recht Unterlassung einfordern (LG Köln, einstweilige Verfügung vom 15.02.2021 - 28 O 32/21)


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Zum Sachverhalt: Mandantin bot als Domina sexuelle Dienste an und nunmehr droht ihr der Ex-Ehemann damit, Videos hiervon Dritten zu präsentieren!

Unsere Mandantin arbeitete einst als Domina und präsentierte sich hierbei auch mit selbstgedrehten Videos auf entsprechenden Pornoportalen. Noch bevor sie ihren zukünftigen Ehemann kennenlernte, löschte sie diese Videos. Vor der Hochzeit klärte sie ihren Ex auf. Man heiratete und kriegte zusammen Kinder. Die Ehe ging jedoch zu Bruch und der Streit fing an.

 

Ihr Ex-Ehemann drohte ihr, jenes Videomaterial bei der Familienberatungsstelle, die wegen der gemeinsamen Kinder zur Verbesserung der Kommunikationslage besucht wird, zu "präsentieren", um dort zu zeigen, "dass [..-seiner Meinung nach- ihr..] sexuell ethischer Kompass mehr als fragwürdig" sei. Zudem suggerierte er unserer Mandantin, davon abzusehen, wenn in seinem Sinne die Verteilung des Hausrats geregelt werden könnten.

 

Unsere Mandantin fand uns über das Internet und bat um Hilfe. Wir forderten den Ex-Ehemann außergerichtlich zur Unterlassung auf. Mit E-Mail lehnte er dies jedoch ab und behauptete, dass jene Videos im Netz frei verkauft werden. Offensichtlich hielt er sein Verhalten deswegen für rechtmäßig.

 

Sodann beantragten wird bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um unsere Mandantin schnell zu schützen.

LG Köln: Die Drohung, jemanden mit sexuellen Inhalten (wie Sexvideos, Nacktfotos, etc.) bloßzustellen, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist damit verboten!

Wir argumentierten, dass es keinen berechtigten Grund gibt, jene Videos bei der Familienberatungsstelle zu präsentieren. Auch stellten wir dar, dass es ihm offensichtlich nur darum geht, unsere Mandantin mit diesen Sexvideos blosszustellen und von ihr die gewünschte Verteilung des Hausrats zu erhalten. Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung.

  • Das Gericht traf folgende Regelung:

" Der Verfügungsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Antrags zu 1. aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, §§ 240, 22, 23 StGB unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung.

 

[..]

 

Hinsichtlich des Antrags zu 2. folgt der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Eine Einwilligung der Antragstellerin in eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des Videomaterials liegt nicht vor, und es ist auch kein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt. Bei der Familienberatungsstelle der XXX handelt es sich auch nicht um eine Behörde, weshalb das Zeigen des Videomaterials auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB zulässig ist. "

 

- LG Köln, Beschluss vom 15.02.2021 - 28 O 32/21

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite! Er ist noch nicht "rechtskräftig")


Den Beschluss des LG Köln (Einstweilige Verfügung vom 15.02.2021 - 28 O 32/21) gibt es hier:

Tenor:

 

I. Im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

wird nach Anhörung des Antragsgegners angeordnet:

 

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

 

v e r b o t e n,

 

 

1. der Antragstellerin damit zu drohen, „Videomaterial“ der Antragstellerin, „aus dem hervorgeht, dass [..ihr..] sexuell ethischer Kompass mehr als fragwürdig" sei, „der XXX oder anderen Stellen" zu „präsentieren“

 

wenn dies geschieht wie mit WhatsApp-Nachricht des Antragsgegners vom 05.01.2021 um 17:50 Uhr wie folgt dargestellt:

 

SCREENSHOT

 

2. jenes „Videomaterial“ tatsächlich -wie vorbezeichnet angedroht- „der Caritas" zu „präsentieren“.

 

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

III. Streitwert: 10.000 €

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.01.2021 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

 

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Kammer hat den Antragsgegner zu dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung angehört und seine Stellungnahme bei der Entscheidung berücksichtigt.

 

Der Verfügungsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Antrags zu 1. aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, §§ 240, 22, 23 StGB unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung. Der Antragsgegner hat zwar dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 11.02.2021 glaubhaft gemacht, derzeit nicht im Besitz des Videomaterials zu sein. Er hat allerdings bereits nicht dargelegt, nicht in den Besitz des Videomaterials gelangen zu können. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 15.01.2021 mitgeteilt, dass das Videomaterial aktuell auf einschlägigen Websites jederzeit zu kaufen sei. Dies hat er in seiner Stellungnahme vom 11.02.2021 nicht revidiert. Soweit er sich dort den Vortrag der Antragstellerin, dass bei einer Recherche im Internet nichts gefunden worden sei, „zu eigen macht" führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn es sagt nichts darüber aus, ob für den Antragsgegner die Möglichkeit besteht, sich die Videodateien im Internet zu verschaffen. Somit handelt es sich aus Sicht der Antragstellerin um eine ernsthafte Drohung. Dabei kann offenbleiben, ob es Stellen gibt, gegenüber denen ein „Präsentieren“ des Videomaterials zulässig sein könnte, da ein rechtswidriger Nötigungsversuch auch in diesem Fall aufgrund der Inadäquanz zwischen der Drohung und dem erstrebten Zweck anzunehmen wäre. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.

 

Hinsichtlich des Antrags zu 2. folgt der Unterlassungsanspruch aus gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Eine Einwilligung der Antragstellerin in eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des Videomaterials liegt nicht vor, und es ist auch kein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt. Bei der Familienberatungsstelle der XXX handelt es sich auch nicht um eine Behörde, weshalb das Zeigen des Videomaterials auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB zulässig ist. Aufgrund der obigen Ausführungen zu der Ernstlichkeit der Drohung besteht auch die erforderliche Erstbegehungsgefahr.

 

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des§ 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Hinsichtlich des Antrags zu 2. steht lediglich ein „Präsentieren“ gegenüber der Caritas im Raum. Insofern wird die Begründung des Verfügungsantrags dahingehend verstanden, dass auch lediglich dies untersagt werden soll.

 

Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Köln, Beschluss vom 15.02.2021 - 28 O 32/21
LG Dortmund, Beschluss vom 11.12.20 - 12 O 419/20 - veröffentlicht von Rechtsanwalt Sven Nelke - Einstweilige Verfügung wegen Drohung, sexuelle Videos bei der Familienberatungsstelle vorzulegen
LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 15.0
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  • Ihnen wird gedroht, Sexvideos oder Nacktfotos, etc. zu verbreiten oder gar zu veröffentlichen? Sie sollten zunächst den Täter auffordern, dies zu unterlassen.
  • Wenn der Täter nicht reagiert oder sich weigert können Sie gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Dabei ist die einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl, um schnell ein gerichtliches Verbot zu erwirken. Hierfür müssen Sie binnen eines Monats ab Kenntnis bei Gericht den Erlaß der einstweiligen Verfügung beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
  • Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.

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