Schon bei 25 pro Monat ist einem Privatverkäufer bei Ebay Gewerblichkeit zu unterstellen! (LG Hanau - 5 O 51/06)

Privatverkäufer gelten bei regelmäßigen Verkäufen über Ebay als gewerbliche Unternehmer. Dies insbesondere dann, wenn die Ware günstig eingekauft wird, um sie teuer zu verkaufen.


Nichtamtliche Leitsätzw des LG Hanau (Urteil vom 28.09.2006 - 5 O 51/0):

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  1. Ein Verkäufer, der Ware günstig einkauft, um sie teuer zu verkaufen, gilt als gewerblicher Verkäufer.
  2. Gewerblichkeit ist bereits dann schon anzunehmen, wenn innerhalb von 2 Monaten 25 Artikel bei eBay verkauft werden.

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Das Urteil (LG Hanau, Urteil vom 28.09.2006 - 5 O 51/0) gibt es hier:

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a. auf der Verkaufsplattform eBay als Unternehmer Waren im Fernabsatz anzubieten, ohne den Verbraucher auf der Seite, auf der die Kaufentscheidung getätigt wird oder auf einer vorgelagerten Seite auf das Bestehen eines Widerrufs – beziehungsweise Rückgaberecht gemäß den § 312 d, 355,356 BGB, § 1 BGB – Informationsverordnung hinzuweisen. b. auf der Verkaufsplattform eBay als Unternehmer aufzutreten, ohne deutlich die gemäß § 6 TDG vorgeschriebenen Daten anzugeben.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

     

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte bei Kaufangeboten im eBay gewerblich tätig ist und deshalb zu den in dem Urteilstenor genannten Hinweisen verpflichtet ist.

    

Die Klägerin vertreibt über ein Geschäftslokal in H wie auch über einen Ebay-Shop unter anderem auch BMW – Navigations-CDs.

         

Der Beklagte bietet bei eBay ebenfalls Original BMW – Navigations – CDs an. Dabei unterlässt er die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Hinweise, da er der Ansicht ist, nicht gewerblich zu handeln.

       

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte werde sehr wohl gewerblich tätig. Aus der Tatsache, dass in den letzten 12 Monaten 237 Bewertungen auf dem eBay – Bewertungsprofil eingegangen seien, sei zu entnehmen, dass er mindestens 237 Artikel veräußert habe.

       

Die Klägerin beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a. auf der Verkaufsplattform eBay als Unternehmer Waren im Fernabsatz anzubieten, ohne den Verbraucher auf der Seite, auf der die Kaufentscheidung getätigt wird oder auf einer vorgelagerten Seite auf das Bestehen eines Widerrufs – beziehungsweise Rückgaberecht gemäß den § 312 d, 355,356 BGB, § 1 DGB – Informationsverordnung hinzuweisen; b. auf der Verkaufsplattform eBay als Unternehmer aufzutreten, ohne deutlich die gemäß § 6 TDG vorgeschriebenen Daten anzugeben:  

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.      

Er ist der Ansicht, nicht gewerblich zu handeln. Ein Teil der auf ihn entfallenden Bewertungen seien für ihn in der Eigenschaft als Käufer abgegeben worden.

   

Der Beklagte meint weiter, seine geschäftliche Tätigkeit erfülle nicht die Kriterien, die die Wettbewerbszentrale für gewerbliche eBay Anbieter aufgestellt hätte. Diese Kriterien seien auch für Gerichte verbindlich.

      

Der Beklagte behauptet weiter, die Klägerin verstoße bei dem Vertrieb von Navigations-CDs gegen die Lizenzbedingungen der Herstellerin. Diese sähen nämlich vor, dass solche Navigations-CDs sowohl einzelnen als auch als 8 – CD – Sets im Handel angeboten werden. Dabei sei das Set bestehend aus acht CDs erheblich günstiger als der Preis für acht einzelne CDs.

      

Die Lizenzbedingungen der Herstellerin sähen deshalb vor, dass es nicht erlaubt sei, die 8 – CD – Sets einzelnen zu verkaufen. Aus diesem Grund seien diese mit einem entsprechenden Aufdruck versehen.

     

Die Klägerin biete aber solchermaßen gekennzeichnete CDs als Einzel – CDs an.

   

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

           

Entscheidungsgründe

       

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, dass er bei seinen Auftritten als Ebay-Verkäufer die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Hinweise erteilt.

           

Der Beklagte handelt nämlich gewerblich. Gewerblich handelt derjenige, der neuwertige Gegenstände angekauft, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen.

           

Es mag zutreffen, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass natürlich auch derjenige, der in seinem Besitz befindliche Gegenstände zum Verkauf anbietet, dies letztlich zur Gewinnerzielung tut. Es mag auch zutreffen, dass im eBay neuwertige Gegenstände angeboten werden, ohne dass der Anbieter sie zu diesem Zweck zuvor erworben hätte.

           

Wesentliches Kriterium für die Gewerblichkeit ist allerdings, dass ein Anbieter die angebotenen Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs zunächst selbst erwirbt. Jedenfalls spricht dies dann für ein gewerbliches Handeln, wenn es mit einer gewissen Regelmäßigkeit geschieht.

 

In diesem Zusammenhang reicht es der Kammer zur Bejahung einer Regelmäßigkeit völlig aus, wenn, wie aus dem Bewertungsprofil, das als Anlage K 3 der Klageschrift beigefügt war in einem Zeitraum vom 12.1.2006 ist 20.3.2006 25 Bewertungen des Beklagten als Verkäufer erfolgt sind. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte in dem genannten Zeitraum wenigstens 25 Verkäufe getätigt hat. Dies reicht völlig aus, da ein gewerblicher Handel auch dann an solcher zu qualifizieren ist, wenn er lediglich als Nebenerwerb getätigt wird.

           

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Zu Unrecht weist der Beklagte auf Kriterien hin, die die Wettbewerbszentrale zur Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit aufgestellt haben soll.

 

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Ansicht des Beklagten, der Gesetzgeber habe es der Wettbewerbszentrale überlassen, unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren und die Gerichte an diese Definition gebunden, zutreffend ist. Jedenfalls sind aus der Homepage der Wettbewerbszentrale solche Definitionen nicht zu entnehmen. Die von den Beklagten zitierten Kriterien sind nichts anderes als Beispiele, die von der Wettbewerbszentrale in einer Publikumsinformation benannt wurden.

 

Im übrigen stellt auch die Wettbewerbszentrale im wesentlichen darauf ab, dass dann ein gewerblicher Handel angenommen werden muss, wenn mit gewisser Regelmäßigkeit Neuware angeboten wird.

 

Auch die Frage, wie die Geschäftstätigkeiten des Beklagten einkommensteuerrechtlich zu behandeln sei, ist ohne Bedeutung. Es bleibt dem Steuergesetzgeber überlassen, etwa aus Vereinfachungsgründen geringfügige gewerbliche Tätigkeiten von einer Besteuerung auszunehmen. Dies ändert jedoch nichts an dem Charakter der Geschäftstätigkeit als gewerblich.

 

Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Teilnahme des Beklagten an der Auktionsplattform eBay als geschäftsmäßig und gewerblich einzustufen ist.

 

Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, bei seinen Ebay-Auftritten die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Hinweisen zu erteilen.

           

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass auch die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handelt. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Klägerin entgegen den Lizenzbestimmungen der Herstellerin der verkauften CDs die 8 – CD – Sets auseinander nimmt und die CDs einzeln verkauft.

 

Zwar ist durchaus anerkannt, dass derjenige einen Wettbewerbsverstoß seines Konkurrenten nicht beanstanden kann, der sich selbst wettbewerbswidrig verhält. Dies gilt allerdings nur bei Verstößen gegen Vorschriften, die jedenfalls auch dazu bestimmt sind, im Interesse des Konkurrenten das Marktverhalten zu regeln.

                  

Hierzu gehören Verstöße gegen Lizenzbestimmungen nicht. Diese regeln vielmehr nur das Verhältnis zwischen Lizenzinhaber und möglichem Verwerter der erteilten Lizenz. Zum Schutz der Interessen des Lizenzinhabers reicht es völlig aus, dass ihm entsprechender Ansprüche aus Verletzung seiner Lizenzrechte zustehen. Das Verhältnis von Wettbewerbern untereinander ist durch die privatrechtlichen Lizenzbestimmungen eines Lizenzinhabers nicht berührt.

              

Da die Klägerin – die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten unterstellt – lediglich gegen privatrechtliche Ansprüche des Lizenzinhabers, nicht dagegen gegen solche Vorschriften verstößt, die geeignet sind, das Marktverhalten auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu regeln, sind solche Lizenzverstößen für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte durch Unterlassung der notwendigen Hinweise wettbewerbswidrig handelt, ohne Bedeutung.

 

Dem Beklagten war deshalb wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu untersagen, Waren anzubieten ohne die erforderlichen Hinweise zu erteilen.

            

Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

           

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Quelle: MMR 2007, 339 (red. Leitsatz und Gründe)



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