Abgrenzung: Privatverkäufer / gewerblicher Unternehmer bei eBay und eBay-Kleinanzeigen)!


Gewerbliche Unternehmer treffen beim Onlineverkauf eine Vielzahl von Pflichten. Privatkäufer bei eBay oder eBay-Kleinanzeigen sollten daher tunlichst einige Regeln beachten, um nicht als Gewerbetreibende zu gelten. Welche das sind und welche Pflichten entstehen können, erfahren Sie hier!


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Das Wichtigste in Kürze:
  • Bei Verkäufen über das Internet können Privatverkäufer schnell als Unternehmer gelten.
  • Schon bei einem Verkauf von 25 Artikeln kann Gewerblichkeit vorliegen. Das gleiche gilt, wenn Verkäufer eine Vielzahl von Neuware oder gleichartigen Artikel verkaufen. Es reicht auch aus, wenn der Verkäufer bei eBay als "Powerseller" gemeldet ist oder sich selbst als "Händler" oder "Betreiber" eines Shops bezeichnet.
  • Gewerbliche Verkäufer gelten als Unternehmer und müssen daher eine Vielzahl von Vorschriften beachten!
  • Wegen Pflichtverstößen droht Unternehmern, von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Inhaltsübersicht


Einführung zur Rechtslage bei privaten und "gewerblichen" Verkäufen übers Internet:

Gerade im Internet kann beim Einstellen mehrerer Auktionen schnell die Grenze von privaten Verkäufen überschritten sein. Die Verkäufer gelten dann als gewerblicher Unternehmer und haben als solche gewisse Pflichten einzuhalten.

 

Grund hierfür ist das strenge Verbraucherrecht: Verbraucher sollen im Umgang mit Unternehmern geschützt sein, auch wenn diese unter dem Deckmantel des "Privatverkaufs" als sogenannte "Scheinprivate" handeln.


Kriterien zur Abgrenzung von gewerblichen Unternehmern zu privaten Verkäufern:

"Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt." (§ 14 BGB)

 

"Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus" (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2007 – 6 W 27/07).

 

Wann eine gewerbliche Tätigkeit bei Verkäufen von Produkten über das Internet vorliegt, ist anhand des Einzelfalls zu ermitteln, da starre Grenzen fehlen. Das Gesetz lässt diese Frage nämlich offen. Im Rahmen der Rechtsfortbildung haben die Gerichte aber Maßstäbe entwickelt, bei deren Vorliegen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist.

 

Folgende Kriterien sind für die Bestimmung von Gewerblichkeit wichtig:

● Hohe Anzahl und Regelmäßigkeit an Verkäufen übers Internet, wie z.B. eBay, eBay-Kleinanzeigen, etc.:

Wegen einer hohen Anzahl von Verkäufen binnen einer kurzen Zeit kann bereits "Gewerblichkeit" angenommen werden. Welche Limits hierfür gelten, ist nicht genau niedergeschrieben und wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet.

 

So kann Gewerblichkeit schon bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten angenommen werden (siehe LG Hanau, Urteil vom 28.09.2006 – 5 O 51/06). Selbst bei einer Mutter, die bei eBay auf einen Schlag, das heißt in einem Monat rund 100 Kleidungsstücke ihrer Kinder verkauft, welche sie zuvor privat angeschafft hat und aus denen die Kinder raus gewachsen sind, liegt schon Gewerblichkeit vor (siehe LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006 – 103 O 75/06).

 

Anderseits ist als Privatverkäufer noch anzusehen, wer lediglich als Hobby Sachen verkauft und zum Zeitpunkt des Verkaufs bei eBay mit nur 82 Umsätzen registriert war (siehe LG München I, Urteil vom 07.08.2008 – 34 S 20431/04).

● Anbieten von gleichartigen Artikeln:

Werden wiederholt gleiche oder gleichartige Artikel angeboten, so kann dies für  die Eigenschaft der Gewerblichkeit sprechen (siehe OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. 6.2007 – 4 U 210/06).

● Verkauf von Neuware:

Werden stets oder überwiegend neue Artikel verkauft, so spricht dies dafür, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (siehe OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. 6.2007 – 4 U 210/06).

● Kauf von Ware, um Sie mit Gewinn weiter zu veräußern:

Kauft der Verkäufer Ware ein, um sie gezielt zu einem besseren Kaufpreis zu veräußern, so kann dies bereits Gewerblichkeit begründen (siehe LG Hanau, Urteil vom 28.09.2006 – 5 O 51/06).

● Bezeichnung als "Powerseller", "Händler" oder "Betreiber" bei eBay:

"Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „Powerseller“ registriert ist" (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2007 – 6 W 27/07). Gleiches gilt, wenn der Verkäufer professionell auftritt und sich gar als Shop oder Shop-Betreiber bezeichnet (siehe OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. 6.2007 – 4 U 210/06).

● Verwendung von eigenen AGB bei eBay:

Verwendet der Verkäufer eigene Vertragsbedingungen in Form von AGB, spricht dies bereits gegen die Annahme einer privaten Verkaufstätigkeit (siehe LG Mainz, Urteil vom 06. 07.2005 – 3 O 184/04). In der Regel müssen aber auch weitere Indizien, die für die Gewerblichkeit sprechen, hinzutreten (siehe AG Detmold, Urteil vom 27.4.2004 - 7 C 117/04).


Pflichten des gewerblichen Verkäufers im Gegensatz zum privaten Verkäufern:

Im Gegensatz zu privaten Verkäufern haben gewerbliche Anbieter eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, droht schnell eine teure Abmahnung durch Konkurrenten. Im Umgang mit Privatkäufern muss zudem noch der Verbraucherschutz beachtet werden. 

● Anmeldung eines Gewerbes und Abführen von Umsatzsteuer:

Wer bei eBay als gewerblicher Verkäufer gilt, muss sein Gewerbe auch anmelden. Zudem muss der Gewerbetreibende auch Umsatzsteuer abführen. Wer im Kalenderjahr weniger als 17.500 € umsetzt gilt als Kleinunternehmer und kann sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (siehe § 19 UStG). Gleichwohl muss aber beachtet werden, dass auch unterhalb dieser Grenze grundsätzlich Lohnsteuer zu zahlen ist.

● Kein Gewährleistungsausschluss für gewerbliche Verkäufer gegenüber Privatkäufern möglich:

Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer, so darf er die Gewährleistung für den Artikel nicht ganz ausschließen, wenn auf der anderen Seite ein privater Kunde steht. Lediglich die Verkürzung der Gewährleistungszeit von 2 auf 1 Jahr ist zulässig (siehe § 475 BGB). Liegt innerhalb der erstens Jahres ein Sachmangel vor, so kann von dem Händler ggf. die Reparatur verlangt werden (siehe § 439 BGB).

● Impressumspflicht und Datenschutzerklärung:

Als Geschäftstreibende haben gewerbliche Verkäufer im Internet auch ein Impressum zu führen (siehe § 5 TMG). Zudem müssen Sie gegebenenfalls eine Datenschutzerklärung abgeben (siehe § 13 TMG). An die Datenschutzerklärung sind hohe Anforderungen zu stellen.

● Widerrufsbelehrung / Rückgaberecht:

Kauft ein Verbraucher, also eine Privatperson bei einem gewerblichen Verkäufer, also Unternehmer etwas übers Internet, so liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. In diesem Falle stehen Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu (siehe § 312g BGB). Hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher entsprechend belehren (siehe § 355 BGB).

● Produktkennzeichnungen erforderlich:

Je nachdem um was für einen Artikel es sich handelt, müssen gewerbliche Verkäufer zu dem Produkt weiterführende Informationen angeben und das Produkt kennzeichnen.


Bei bestimmten technischen Geräten, wie Fernsehern, Waschmaschinen, Glühbirnen, etc., müssen die Energieeffizientklassen angegeben werden (siehe § 6a EnVK).


Handelt der Unternehmer mit Texitilien wie Kleidungsstücken oder Polstermöbeln, so muss er die Rohstoffzusammensetzung dieser Textilien bereits in der Auktion kennzeichnen (siehe Textilkennzeichnungsgesetz).


Unternehmern, die unter dem Deckmantel "privat" handelt, drohen Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs !

Gewerbliche Verkäufer können bei Verstoß gegen vorbezeichnete Pflichten von Konkurrenten abgemahnt werden. Denn insoweit führt das Fehlen des Impressums, der Datenschutzerklärung, der Widerrufsbelehrung oder einer erforderlichen Produktkennzeichnungen zu einer Verletzung einer gesetzlichen Pflicht. Es handelt sich dann um sogenannten unlauteren Wettbewerb (siehe § 3 und 4 UWG).

  • Beachten Sie: Die Abmahnung gehen oftmals mit hohen Rechtsanwaltskosten einher und sollten daher stets Ernst genommen werden!

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Sie sind sich unsicher, ob Sie noch als Privatverkäufer oder schon als Unternehmer tätig sind? Sie sind Privatverkäufer und wurden abgemahnt? Oder sind Sie gewerblicher Unternehmer und Ihnen ist ein Privatverkäufer, der eigentlich gewerblich handelt, ein Dorn im Auge? Sie haben eine Abmahnung erhalten oder wollen jemanden abmahnen? - Wir helfen Ihnen deutschlandweit. Gerade im Internethandel haben es private aber auch gewerbliche Anbieter nicht leicht. Es gilt eine Vielzahl von Regeln und Vorschriften einzuhalten. Wir beraten Sie nicht nur bei Ihrem Anliegen, sondern gewährleisten auch eine professionelle Vertretung.

 

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Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Informationen: Juli 2018.


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Kommentare: 25
  • #1

    Ralf Eggert (Mittwoch, 10 August 2016 16:32)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    aufgrund eines schon seit jetzt einiger Seit schwelenden Streites wegen Rücknahme eines defekten Elektrogerätes mit einem Anbieter auf Ebay-Kleinanzeigen, der mir sogar wegen meiner Äußerung (bei Masse an Anzeigen steckt doch ein gewerblicher Flohmarkthändler dahinter, so etwas hat keine Privatperson, das ist eigentlich als gewerblich einzustufen...) eine (angebliche) Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Hamburg dafür verpasst hätte, wollte ich jetzt gerne mal Ihre fachliche Einschätzung wissen zu:
    https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-bestandsliste.html?userId=14581966
    Bei 666 Anzeigen online / 1691 gesamt seit 18.04.2013 eigentlich gewerblich? JA oder NEIN? Mein guter Freund sagt: zu 100% Ja - das wäre jedes Finanzamt und jeder Richter so sehen.
    Vielen Dank für ihre Mühe mit der Beantwortung,
    viele Grüße aus Hamburg,

    Ralf Eggert

  • #2

    Antwort zu #1 (Mittwoch, 07 September 2016 16:16)

    Sehr geehrter Herr Eggert,

    auch ich würde den Verkäufer anhand der Anzahl der Angebote als Unternehmer einstufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Markus Ahnent (Montag, 05 Februar 2018 16:59)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie schätzen Sie folgenden Fall ein :

    Person X stellt als Privatperson zum ersten Mal eine Dienstleistung bei ebay-kleinanzeigen online ohne eine Impressum beizufügen. Kann zur Abmahnung die jeweilige Abmahngesellschaft an die IP Adresse kommen, um die Identität der Person X festzustellen ?

    Die besagte Anzeige über die Dienstleistung wurde bereits gelöscht und Adressdaten werden bei der Regestrierung eines Kontos bei Ebay-Kleinanzeigen regelmäßig nicht benötigt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus A.

  • #4

    Amtwort zu #3 (Mittwoch, 14 März 2018 10:04)

    Guten Tag,

    ich kann Ihren Fall nicht ersteinschätzen. Ich müsste einige Informationen erfragen. Bei Dienstleistungen ist man aber eher als Unternehmer anzusehen als bei Verkäufen. Tendenziell würde ich sagen, dass Sie nicht mehr als Privatperson agierten und deswegen ein Impressum führen mussten.

    Der Provider wird die Daten Ihres Anschlusses in der Regel nicht freiwillig herausgeben. Ob diesbezüglich ein Rechtsanspruch besteht, kann ich Ihnen nicht sagen. In "Filesharing"-Fällen ist dies jedenfalls der Fall. Hier handelt es sich aber nicht um einen solchen Filesharing-Fall. Es tut mir leid, aber diesbezüglich bin ich überfragt. Grundsätzlich würde ich sagen, dass kein Anspruch besteht, da es sich um Verkehrsdaten handelt, die grundsätzlich nur im Falle des Verdachts einer Strafttat herauszugeben sind, § 100g StPO. Einer Straftat sollten Sie sich jedoch nicht verdächtig gemacht haben. Ich neige dazu festzustellen, dass Sie sich die Sache eher im Sande verlaufen wird, als dass Sie jemals Post von den Abmahner erhalten.

    (Ich gehe einfach mal davon aus, dass mit Person X Sie gemeint sind.)

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Steffens Rita (Montag, 17 September 2018 09:44)

    Wenn ein privater Anbieter mehrere Lagerräume zum vermieten anbietet, ist das schon gewerblich?

  • #6

    Antwort zu #5 (Mittwoch, 26 September 2018 12:39)

    Sehr geehrter Frau Steffens,

    Ihre Frage passt thematisch nicht hier hin. Ihre Frage kann ich mangels Kenntnis auch nicht beantworten. Sie sollten bei Ihrem für Sie zuständigen Gerwerbeamt anfragen. Bei der Vermietung handelt es sich nicht um ein Gewerbe und ich gehe davon aus, dass dies auch für Lagerräume gilt, was ich Ihnen -wie gesagt- aber nicht rechtssicher sagen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Stefan_B (Donnerstag, 10 Januar 2019 17:20)

    Hallo Herr Nelke,

    vielen Dank erstmal für die Möglichkeit solche Fragen stellen zu können.

    Angenommen ich hätte "eine Garage voller Gebraucht-Artikel", einzeln oder zum Teil mehrfach vorhanden und würde in einschlägigen Kleinanzeigen-Portalen eine "private Kleinanzeige" aufgeben, z.B. "diverse Modellbahnteile zu verkaufen".
    Der Übersichtlichkeit wegen, würde ich auf Anfrage den Link zu meiner "privaten Homepage" (nicht öffentlich) versenden, auf welcher eine Art "Online-Shop-System" läuft, um einfach die Vorteile der besseren Übersichtlichkeit nutzen zu können. Wäre das schon "Strafbar" ?
    Ich sag´s mal so: "Früher" hat man eine Excel-Tabelle per Mail verschickt, was letztlich nicht´s anderes war, nur mit mehr Arbeit verbunden…

    Grüße und vielen Dank schon jetzt,
    Stefan :-)

  • #8

    Antwort zu #7 (Dienstag, 15 Januar 2019 13:55)

    Guten Tag,

    strafbar ist dies nicht, aber ggf. haben Sie ein Gewerbe anzunmelden. Jedenfalls deuten Ihre Aussagen darauf hin, dass Sie professionalisiert in hoher Stückzahl verkaufen möchten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Asena (Donnerstag, 31 Januar 2019 00:13)

    Hallo Herr Nelke,

    vor 2 Jahren hat mein Vater sein Geschäft abgemeldet. Er verkaufte Abendkleider. Nach der Abmeldung haben wir die Kleider sehr gut verpackt. Seit 2 Jahren liegen sie im Keller. Ich möchte die Kleider auf ebay-Kleinanzeigen verkaufen. Darüber habe ich ein paar Fragen.

    1)Sie sind in verschiedenen Größen und Modellen verfügbar. Ich besitze ungefähr 500 Kleider. Gilt ich als eine private oder gewerbliche Verkäuferin?
    2)Ist eBay ganz kostenlos? Gibt es keinen Grundgebühr?
    3)Die Kleider wurden nie getragen. Ich habe schon 2 Mal kontrolliert, ob sie ein Problem haben. Alles sind im perfekten Umstand. Deshalb möchte ich nicht die verkauften Kleider zurücknehmen. Können Rückgabe oder Umtausch beim Privat-und gewerblichen Verkauf ausgeschlossen werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Asena E.

  • #10

    Antwort zu #9 (Freitag, 01 März 2019 10:13)

    Guten Tag,

    Ihre Fragen beantworte ich in Kürze wie folgt:

    1) Sie dürften dann als gewerbliche Verkäuferin gelten. Was dies bedeutet lesen Sie bitte im Fließtext.

    2) Eine Grundgebühr bei ebay ist mir nicht bekannt. Schauen sie doch einfach mal in die ebay-AGB rein. Dort steht auch was zu den Kosten.

    3) Als Unternehmerin können Sie Gewährleistungsrechte und auch das Widerrufsrecht im Onlineversand nicht ausschließen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Rose (Dienstag, 19 März 2019 13:40)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich löse meine umfangreiche private Puppensammlung über ebay auf und das, was ich im Haushalt loswerden will. Da sich diese Dinge nicht sofort verkaufen lassen, setze ich sie nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit wieder ein. Gelte ich dann bereits als gewerblicher Verkäufer? Sollte man die Püppchen grundsätzlich eher bündeln?
    Besten Dank! Rose

  • #12

    Antwort zu #11 (Freitag, 22 März 2019 11:50)

    Sehr geehrter "Rose",

    ein Bündelung hilft, damit Sie nicht so viele Angebote am Laufen haben. Insgesamt sind die Grenzen aber schwammig und eine zielsichere Antwort ist nicht möglich. Grundsätzlich sollten Sie zusehen, dass möglichst wenige Kriterien für ein Unternehmertum sprechen.

    Wenn Sie -zumindest die Gewerbesteuer betreffend- sicher sein wollen, dann fragen Sie bei Ihrem Gewerbeamt dort einmal an. Schließlich entscheidet Ihr Gewerbeamt letztendlich, ob Sie ein Gewerbe anzumelden haben oder nicht.

    Vielleicht können Sie über Ihre Anfrage hier auch kurz berichten, damit andere Besucher davon profitieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Titus (Mittwoch, 03 Juli 2019 16:34)

    Guten Tag,
    vielen Dank für diesen Artikel und die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
    Wie schätzen Sie folgenden Sachverhalt in Bezug auf eine möglicherweise vorliegende Gewerbetätigkeit ein und muss demnach Einkommensteuer entrichtet werden?:
    - Ich verkaufe allerlei gebrauchte Dinge (z.B. 1 BMX Helm, 1 Mountainbike Helm, 3 verschiedene CD-Player, mehrere Fußball-Trikots desselben Vereins, 1 Spiele-Konsole, 1 Eishockey Puck, 1 Rucksack, 2 Flugzeugmodelle etc.), die sich im Laufe meines Lebens so angesammelt haben, die ich aber nicht mehr brauche, über eBay Kleinanzeigen:
    - Dafür schalte ich insgesamt 140 Anzeigen innerhalb von ca. 2 Monaten. Darunter befinden sich jedoch einige doppelte Anzeigen für jeweils ein und selben Artikel, da ich zeitweise angeboten habe, den Artikel an einem anderen Ort abholen zu lassen (meinem Arbeitsort). Insgesamt wurden damit nur rund 70 Artikel angeboten. Außerdem befinden sich unter diesen Anzeigen einige "zu verschenken" Anzeigen.
    - Innerhalb der 2 Monate werden insgesamt 22 Verkäufe mit einem Gewinn (Umsatz - Porto) von insgesamt rund 400€ abgeschlossen sowie 13 Artikel verschenkt
    - Ich stelle meine Aktivität nach diesen 2 Monaten nun ein und verkaufe nichts mehr, da das Wesentliche weg ist bzw. ich keine Hoffnung habe, die restlichen Artikel noch loszuwerden

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und mfG,

    Titus

  • #14

    Andreas (Samstag, 31 August 2019 15:56)

    Darf ein Gewerbetreibender Artikel "privat" verkaufen, um damit die Gewährleistung zu umgehen? Im Konkreten Fall verkauft ein Akustiker gebrauchtes Equipment für Hörgeräte privat über Ebay Kleinanzeigen, ist aber zum einen Produktmanager für die Produkte beim Hersteller, zum zweiten Inhaber zweier Hörakustik Läden wo dieselben Geräte als Neuware verkauft werden.
    Aus meiner Sicht versucht der Händler so die Gewährleistungspflichten zu umgehen. Da er selber nie privater Nutzer dieser Geräte war. Was kann man als Privatperson dagegen unternhemen?

    mit freundlichen Grüßen
    Andreas

  • #15

    Antwort zu #13 (Donnerstag, 05 September 2019 12:06)

    Hallo Titus,

    es tut mir leid, dass ich erst jetzt zum Antworten komme, aber wenn ich keine Zeit finde, liegt dieses kostenlose Angebot leider brach.

    Es könnte durchaus sein, dass Sie gewerblich gehandelt haben. Die Anzahl der Fälle lässt zumindest darauf schließen. Dagegen spricht, dass es Ihre gebrauchten Sachen sind, die Sie anbieten.

    Wenn Sie sicher sein wollen, fragen Sie beim Gewerbeamt nach.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #16

    Karin (Mittwoch, 09 Oktober 2019 00:11)

    Guten Tag,
    mein Mann hat einen ganzen Dachboden voller Comics, die er über einen Zeitraum von 40 Jahren gekauft hat. Da wir jetzt in eine Wohnung ziehen, muss er die aus Platzmangel alle verkaufen, zum Wegwerfen sind die zu schade. Da es nur Sinn macht, die Comics serienweise zu verkaufen, entstehen natürlich viele einzelne Anzeigen. Gilt er damit bereits als gewerblicher Verkäufer, obwohl er seine Comics privat verkauft und keine gewerbliche Absicht dahinter steckt ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Karin

  • #17

    Antwort zu #16 (Mittwoch, 09 Oktober 2019 13:02)

    Hallo Katrin,

    mehr als ich oben im Fließtext geschrieben habe, kann ich Ihnen auch hier nicht mitteilen. Die Grenzen sind fließend, so dass zumindest die Gefahr besteht. Das haben Sie schon ganz richtig eingeschätzt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #18

    Elena (Dienstag, 18 Mai 2021 03:14)

    Guten Tag,
    Eine sehr gute Freundin von mir hat aus Spaß eine Ebay Anzeige als private Anbieterin erstellt. Hierbei bot sie an „die Treue des Freundes“ zu testen. Hierbei stand in der Anzeige etwas über das Anschreiben auf Sozialen Netzwerken und für ein Treffen mit Konfrontation, wenn dieser untreu gewesen wäre jeweils 25€. Die Anzeige wurde von Ebay voraussichtlich gelöscht, da jemand diese gemeldet hat und diese gegen die Richtlinien von Ebay verstoßen hat. „ Deine Anzeige wurde von unserer Plattform entfernt, da sie uns von anderen Nutzern mit dem Hinweis auf einen gewerblichen Hintergrund gemeldet wurde“ . Meine Freundin hat sofort die Anzeige gelöscht. Es kam zu einer Nachricht von einem privaten User, der sich mit dem Namen „Ebay“ ausgegeben hat. In der Nachricht stand etwas drinne wie: „Es wurde Anzeige erstattet wegen Belästigung und Schwarzarbeit“. Meine Frage ist folgende: hat sie sich wirklich strafbar gemacht, könnte sie deswegen verlangt werden und muss man mit hohen Kosten rechnen? Die Anzeige wurde gelöscht und es gab kein anderen Kontakt, weder mit dem User noch mit jemand anders. Muss man Angst haben, vor möglichen Schikanen gar Erpressung ?

  • #19

    Antwort zu #18 (Donnerstag, 20 Mai 2021 13:29)

    Hallo,

    eine konkrete "Belästigung" sehe ich nicht und "Schwarzarbeit" wäre erst dann gegeben, wenn Einnahmen nicht versteuert wurden sind. Eine "Epressung" sehe ich allerdings auch nicht. Ob Sie Angst haben müssen, weiß ich nicht. Insoweit müsste ich mir mal den Sachverhalt genau darstellen lassen. Allerdings sehe ich hierzu keinen Grund an dieser Stelle.

    Ihre Freundin sollte allerdings von derartigen Angeboten absehen. Auch wenn es vielleicht aus "Spaß" gemacht wurde, so war dies für die anderen eBay-Nutzer offensichtlich nicht erkennbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #20

    Stefan (Dienstag, 22 Februar 2022 23:48)

    Hallo,
    Ich restauriere mir seit 2 Jahren einen alten Traktor. Da die Ersatzteile sehr rar sind habe ich mir 2 weitere gekauft zur ersatzteilgewinung. Dabei gibt es natürlich teile die immer Kaputt werden und Teile die immer kaputt werden. Wenn ich mir jetzt das was ich benötige auf lager lege und den rest ohne gewinn weiter verkaufe bin ich ja nicht gewerblich da ich ja generell verlust gemacht habe oder ?

    Ich verkaufe auch noch ein paar altlasten wie mein altes moped in einzelteile und Subwoofer aus der Jugend.

    Es steckt aber nirgends eine gewinnerziehlung dahinter. Wie ist das einzuschätzen ?

  • #21

    Bernd Handt (Mittwoch, 02 März 2022 18:16)

    Hallo,
    ich erhielt heute von ebay die Mitteilung, dass ich auf Grund der Einnahmen als gewerblicher Verkäufer gelten soll. Ich verkaufe aber nur meine eigene Eisenbahn-Literatur-Sammlung, die ich über 40 Jahre angesammelt habe und jetzt als Rentner veräußere. Ich war selbst 45 Jahre bei de Bahn tätig. Da ist natürlich viel zusammen gekommen.
    Herzlichen Dank

  • #22

    E. (Sonntag, 23 April 2023 23:24)

    Ich muss möglichst schnell aus privaten Gründen die Wohnungsausstattung eines Familienmitglieds verkaufen. Allerdings ist da jetzt die Frage, ob es sich da auch schon um einen gewerblichen Verkauf handelt. Insgesamt sind derzeit knapp 20 Anzeigen online. Dabei sind zwei Sachen, die mehrfach vorhanden sind. Zum einen 3 Fritzboxen die ich natürlich auch verkaufen soll. Zusätzlich habe ich einen Karton mit 60 Smartphone Zubehörteilen gefunden. Den habe ich noch nicht inseriert.
    Aufgrund der Menge speziell auch bei dem Smartphone Zubehör ist die Frage ob das (auch wenn's einmalig ist) schon ein gewerblicher Verkauf wäre. Und wäre es auch gewerblich, wenn ich den Karton so wie er ist, mit komplettem Inhalt weiterverkaufe?
    Mein Ziel ist ja nicht Gewinn zu machen, sondern die Sachen schnell loszuwerden um die Wohnung komplett leer zu haben.

  • #23

    Antwort zu #22 (Montag, 24 April 2023 07:50)

    Hallo,

    klare Grenzen gibt es nicht. Hier habe ich nur Rechtssprechung aufgeführt, die zeigt, dass auch Ihr Verkaufverhalten u.U. gewerblich sein könnte. Es spricht vielen dafür Gewerblichkeit erst anzunehmen, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit oder Professionalisiern der Angebote vorgenommen wird (siehe z.B. LG Dessau-Rosslau, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3 O 36/16). Da die Rechtsprechung sich aber uneins ist, sollten Sie am besten bei Ihrer Stadt oder Gemeinde und dort einmal beim Gewerbeamt nachfragen. Dort sitzen die Entscheidungsträger, weshalb sie Ihnen am besten weiterhelfen können.

    Beachten Sie, dass Sie, sofern sie gewerblicher Käufer sein sollten, dann als Unternehmer zählen und dann auch gewisse Verpflichtungen wie die Impressumspflicht, Gewährleistungspflicht, etc. zu beachten hätten.

    Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine zielgerichtete Antwort geben kann.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Fabian (Dienstag, 07 November 2023 13:52)

    Hallo Herr Nelke,

    ich habe Lautsprecher auf Kleinanzeigen gekauft und im Nachgang festgestellt, dass diese defekt sind. Bei einem oberflächlichen Test ist der Defekt nicht aufgefallen. Der Verkäufer hat als Privatperson verkauft. Nun habe ich erfahren, dass der Verkäufer als Kleinunternehmer Musiker ist und auf Hochzeiten auftritt. Es gibt reichlich Bilder und Bewerbung im Netz dazu. Außerdem existiert im Ausland ein Musikladen, wo er wahrscheinlich Chef ist (der Laden trägt seinen Namen im Titel). Dieser Laden verkauft unter anderem Lautsprecher. Ist hier davon auszugehen, dass er als Unternehmer tätig ist und keine Gewährleistung ausschließen kann? Er selbst sagt, dass er als Musiker nach Paragraph 19 Abs. 1 nur Einkommenssteuermeldepflichtig ist und er nicht gewerblich tätig ist.

    Beste Grüße,
    Fabian

  • #25

    Antwort zu #24 (Sonntag, 26 November 2023 13:40)

    Sehr geehrter Fabian,

    wenn der Verkäufer Unternehmer ist -so wie Sie es schildern- und Sie als Privatperson gekauft haben, dann gelten die Gewährleistungsrechte, wonach der Verkäufer diesen Schaden beheben muss, u.a.

    Die Kleinunternehmerregelung spricht ebenfalls dafür, dass er Unternehmer ist. Sie hat keinen Einfluss auf das Gewährleistungsrecht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt