Urheberrecht in Deutschland einfach erklärt: Rechtsinformationen, Tipps und aktuelle Entwicklungen!


Das Urheberrecht ist von entscheidender Bedeutung für Kreative und Rechteinhaber. Es schützt ihre geistigen Schöpfungen wie Literatur, Kunst, Musik, Film, Fotografie und vieles mehr. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen einfach verständlichen Überblick über das Urheberrecht in Deutschland geben. Das Urheberrecht ist sehr komplex und eine in sich geschlossene, nicht einfach zu überschauende Rechtsmaterie. Umso wichtiger ist es, einen Überblick hiervon zu haben!

 



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Sie sind Urheber und wollen rechtliche Ansprüche geltend machen? Wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen und wollen Sie sich hiergegen verteidigen?  - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Urheberrecht schützt persönlich geistige Schöpfungen und gewährt den Urhebern bestimmte Rechte bezogen auf die von ihnen geschaffenen Werke. Gemäß dem Urheberrechtsgesetz sind diese Rechte vererblich und enden erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

  • Das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönlichen Bindung zwischen Werk und Urheber. Hierzu zählt zum Beispiel das Recht auf Anerkennung und Nennung der Urheberschaft und auch auf Änderung sowie Veröffentlichung des Werkes. 

  • Darüber hinaus haben Urheber das umfassende Recht, ihre Werke zu nutzen und zu verwerten. Dies ermöglicht es ihnen, die Erträge aus ihrer kreativen Arbeit exklusiv zu nutzen und davon zu profitieren.

  • Bei Urheberrechtsverstößen können Urheber rechtliche Schritte einleiten, einschließlich Abmahnungen, Unterlassungsforderungen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Für Urheber ist es mitunter wichtig, ihre Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, da viele Urheber von den Erträgen ihrer Werke leben.

  • Wenn der Urheber im Falle der Verletzung seiner Urheberrechte einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche hinzuzieht, ist die Gegenseite auch dazu verpflichtet, die Anwaltskosten zu erstatten.



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Urheberrecht in Deutschland: Schutzfristen, Verwertungsrechte und Gemeinfreiheit!

Schöpfer genießen für ihre Werke sogenannten Urheberschutz. Dieser beginnt mit Fertigstellung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (siehe § 64 UrhG). In dieser Zeit stehen Urhebern exklusive Verwertungsrechte an ihren Werken zu,  denn schließlich soll sich die Kreativität auch lohnen.

 

Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei, was bedeutet, dass es von jedem kopiert oder anderweitig verwertet werden darf. Es eröffnen sich somit neue Möglichkeiten für die Nutzung und Verbreitung des Werkes.


Welche Werke sind nach dem Urheberrecht in Deutschland geschützt? - Einige Beispiele finden Sie hier!

Das Werk im urheberrechtlichen Sinne bezeichnet eine geistige und persönliche Schöpfung, durch die die Individualität des Urhebers in einer wahrnehmbaren Gestaltung zum Ausdruck kommt.

 

Grob und sehr ins Unreine gesprochen: Ein Werk im Sinne des deutschen Urheberrechts ist "etwas", was erschaffen wurde und was nicht jeder andere auch hätte erschaffen können.

 

 

Werke im Sinne des Urhebrrechts sind zum Beispiel:

 

  1. Literarische Werke: Romane, Gedichte, Sachbücher, Artikel, Blogbeiträge, usw.
  2. Musikalische Werke: Kompositionen, Lieder, Notenblätter, usw.
  3. Bildende Kunst: Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, Grafiken, usw.
  4. Fotografische Werke: Fotografien, Bilder, Aufnahmen, usw.
  5. Filmwerke: Filme, Videos, Animationen, Dokumentationen, usw.
  6. Architektonische Werke: Gebäude, Bauwerke, Skizzen, Pläne, usw.
  7. Software: Programmcode, Anwendungen, Apps, Spiele usw.

 


Ansprüche des Rechteinhabers: Welche Rechte stehen dem Urheber an seinem Werk zu?

An seinem Werk stehen dem Urheber exklusiv die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Urheber soll frei entscheiden können, was er mit seinem Werk wie anstellt (siehe § 11 UrhG). Im Einzelnen:

● Recht des Urhebers auf Veröffentlichung:

Der Urheber eines Werkes darf bestimmen, ob, wann und wie das Werk zu veröffentlichen ist (siehe § 12 UrhG). Veröffentlicht ist das Werk, wenn es mit Zustimmung des Urhebers einem breiten, unbestimmten Kreise, also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (siehe § 6 UrhG).

  • Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.

● Recht auf Anerkennung und Nennung des Urhebers:

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (siehe § 13 UrhG). Er darf in diesem Zusammenhang bestimmen, ob bei der Veröffentlichung des Werkes sein Name oder Künstlername zu nennen ist oder auch nicht.

 

Natürlich erlaubt diese Rechtsposition dem Urheber auch, gegen Dritte vorzugehen, die seine Urheberschaft aber kennen bzw. sein Werk veröffentlichen, ohne seinen Namen zu nennen.

 

Zudem kann er sich vor diesem Hintergrund gegen Plagiate erwehren, denn durch diese wird seine Urheberschaft am Werk von fremder Seite rechtswidrig angemaßt.

  • Der Urheber darf sein Werk mit seiner Urheberschaft (z.B. Realname, Künstlername, Initialen, etc.) versehen und bestimmen, dass er in Zusammenhang mit dem Werk als Urheber genannt werden soll oder nicht.

● Verbot der Entstellung des Werkes:

Der Urheber darf verbieten, dass das Werk entstellt oder sonst wie beeinträchtigt wird (siehe § 14 UrhG).

 

Ob sich das Werk hierdurch verschlechtert oder gar verbessert, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, ob hierdurch die berechtigten Interessen des Urhebers verletzt werden oder nicht. In diesem Sinne gilt dieses Recht des Urhebers nicht grenzenlos: Eine Entstellung hat der Urheber dann hinzunehmen, wenn ausnahmsweise die Interessen des Verwenders überwiegen (siehe LG München I, Urteil vom 24.5.2007 - 7 O 6358/07). Liegt dagegen aber keine berechtigte Ausnahme vor, steht dem Urheber ein Unterlassungsanspruch zu, selbst wenn er die Rechte an eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA übertragen hat (siehe BGH, Beschluss vom 07.10.2009 - I ZR 144/08).

  • Der Urheber darf die Entstellung bzw. Veränderung seines Werkes verhindern, wenn seine Positions schutzwürdig ist und die Veränderung des Werkes seine berechtigten Interessen verletzten.

● Recht des Urhebers auf Zugang zu seinem Werk:

Ist das Werk im Besitz eines Dritten, so darf der Urheber grundsätzlich den Zugang zum Werk einfordern. Dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Dritten dagegensprechen (siehe § 25 UrhG).

  • Niemand darf dem Urheber den Zugang zu seinem Werk verweigern, es sei denn, berechtigte Gründe sprechen dagegen.

● Änderungsrecht des Urhebers an seinem Werk:

Nur der Urheber darf Veränderungen an seinem Werk vornehmen (siehe § 39 UrhG).

  • Der Urheber darf bestimmen, ob, wie und durch wen das Werk verändert werden darf.

● Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Werkes:

Der Urheber darf das Werk vervielfältigen (siehe § 15 UrhG). Unter dem Begriff der Vervielfältigung ist zu verstehen, dass dem Urheber bestimmen darf, ob, wie und in welcher Stückzahl weitere Kopien des Werkes angefertigt werden dürfen (siehe § 16 UrhG). Diese Rechtsposition ist er verletzt, wenn ein anderes es ohne Erlaubnis vervielfältigt, verbreitet, ausstellet, vorträgt, aufführt, öffentlich zugänglich macht, sendet, etc.

  • Der Urheber darf bestimmen, ob und wie das Werk (z.B. zum Verkauf) kopiert werden darf.

● Recht des Urhebers auf Verbreitung des Werkes:

Dem Urheber steht das Recht zu, das Werk zu verbreiten (siehe § 15 UrhG). Die Verbreitung meint, dass der Urheber das Werk oder Werkskopien öffentlich anbieten und in den Verkehr bringen darf (siehe § 17 UrhG). Damit wird insbesondere das Recht des Urhebers auf Veräußerung des Werkes geschützt. Jedoch ist den Besitzern des Werkes oder der Werkskopien die Vermietung gestattet.

  • Der Urheber darf bestimmen, ob und an wen das Werk (z.B. bei einem Verkauf) gehen soll.

● Ausstellungsrecht des Urhebers am Werk:

Das Recht, das Werk oder Kopien dessen öffentlich zur Schau zu stellen, steht dem Urheber zu (siehe § 15 UrhG). Hierbei kann der Urheber natürlich einerseits den Rahmen der Ausstellung, anderseits aber auch die Art und Weise bestimmen (siehe § 18 UrhG).

  • Dem Urheber steht das Recht zu, das Werk nach eigenen Vorstellungen auszustellen.

● Recht des Urhebers an öffentlicher Wiedergabe am Werk:

Dem Urheber steht das umfassende Recht zu, das Werk -gleich über welches Medium- öffentlich wiederzugeben (siehe § 15 UrhG). Dieses Wiedergaberecht gilt für alle Formen, wie

  • Wiedergabe von Funksendungen / öffentlicher Zugänglichmachung (siehe § 22 UrhG).

● Rückrufsrechte des Urhebers an der Verwertung seines Werkes:

Hat der Urheber einem anderen die Nutzung bzw. Verwertung seines Werkes gestattet, so kann er diese Nutzung unter Umständen zurückrufen. Das Urheberrecht nennt hierzu folgende Fälle:

  • Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (siehe § 41 UrhG) = Übt der Verwerter bzw. derjenige, dem die Nutzung des Werkes eingeräumt wurde, sein Nutzungsrecht nicht aus, so kann der Urheber dieses Nutzungsrecht ganz oder teilweise nach Ablauf von 2 Jahren widerrufen.
  • Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (siehe § 42 UrhG) = Ein Urheber ist an die einmal erteilte Nutzungslizenz nicht mehr gebunden: Wenn er aus nachvollziehbaren Gründen die Nutzung nicht mehr erlauben möchte, steht ihm das Recht zu, die Nutzungserlaubnis zu widerrufen.

Ansprüche des Urhebers bei einer Urheberrechtsverletzung:

Verstößt ein Dritter unbefugt gegen eines der vorbezeichneten Rechte, so kann der Urheber verlangen, dass

  • die Urheberrechtsverletzung beseitigt wird;
  • der Dritte zukünftige Urheberrechtsverletzungen unterlässt;
  • der Dritte den Urheber wegen der begangenen Verletzung entschädigt;
  • der Verletzer im Falle der Abmahnung durch einen Anwalt, diese Rechtsanwaltkosten erstattet.

Daneben stehen dem Urheber im einzelnen weitere Rechte zu, die Sie über nachfolgenden Link in Erfahrung bringen können:


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