KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!
Wenn Sie ein rechtliches Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen und Ihre kostenlose Ersteinschätzung am Telefon erhalten:
☎
Das Urheberrecht bildet eine in sich geschlossene und nicht einfach zu überschauende Rechtsmaterie. Nachfolgend wird das Urheberrecht für Sie in einfachen Worten, aber dennoch umfassend erklärt!
Hierzu das Wichtigste in Kürze:
Schöpfer genießen für ihre Werke sogenannten Urheberschutz. Dieser beginnt mit Fertigstellung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (siehe § 64 UrhG). In dieser Zeit stehen den Urhebern exklusive Verwertungsrechte an ihren Werken zu. Hierdurch werden Urheber geschützt, denn schließlich soll sich die Kreativität auch lohnen.
Nach Ablauf der Schutzzeit wird das Werk gemeinfrei und darf von jedem kopiert oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Das Werk im urheberrechtlichen Sinne bezeichnet eine geistige und persönliche Schöpfung, durch die die Individualität des Urhebers in einer wahrnehmbaren Gestaltung zum Ausdruck kommt. Dies können Bilder, Fotos, Musikstücke, Texte wie Romane oder Gedichte, aber auch Tanzabläufe und Ähnliches sein (nach § 2 UrhG).
An seinem Werk stehen dem Urheber exklusiv die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Urheber soll frei entscheiden können, was er mit seinem Werk wie anstellt (siehe § 11 UrhG). Im Einzelnen:
Der Urheber eines Werkes darf bestimmen, ob, wann und wie das Werk zu veröffentlichen ist (siehe § 12 UrhG). Veröffentlicht ist das Werk, wenn es mit Zustimmung des Urhebers einem breiten, unbestimmten Kreise, also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (siehe § 6 UrhG).
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (siehe § 13 UrhG). Er darf in diesem Zusammenhang bestimmen, ob bei einer Veröffentlichung des Werkes sein Name oder Künstlername zu nennen ist oder auch nicht.
Natürlich erlaubt diese Rechtsposition dem Urheber auch, gegen Dritte vorzugehen, die seine Urheberschaft aberkennen bzw. sein Werk veröffentlichen, ohne seinen Namen zu nennen.
Zudem kann er sich vor diesem Hintergrund gegen Plagiate erwehren, denn durch diese wird seine Urheberschaft am Werk von fremder Seite rechtswidrig angemaßt.
Der Urheber darf verbieten, dass das Werk entstellt oder sonst wie beeinträchtigt wird (siehe § 14 UrhG).
Damit ist jede Veränderung am Werk gemeint. Ob sich das Werk hierdurch verschlechtert oder gar verbessert, ist nicht entscheidend. Untersagt werden kann also jede Präsentation des Werkes, die geeignet ist, die Interessen des Urhebers zu gefährden, wenn nicht ausnahmsweise die Interessen des Verwenders überwiegen (siehe LG München I, Urteil vom 24.5.2007 - 7 O 6358/07). Demnach
Ist das Werk im Besitz eines Dritten, so darf der Urheber grundsätzlich den Zugang zum Werk einfordern. Dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Dritten dagegensprechen (siehe § 25 UrhG).
Nur der Urheber darf Veränderungen an seinem Werk vornehmen (siehe § 39 UrhG).
Der Urheber darf das Werk vervielfältigen (siehe § 15 UrhG). Unter dem Begriff der Vervielfältigung ist zu verstehen, dass dem Urheber bestimmen darf, ob, wie und in welcher Stückzahl weitere Kopien des Werkes angefertigt werden dürfen (siehe § 16 UrhG). Diese Rechtsposition ist er verletzt, wenn ein anderes es ohne Erlaubnis vervielfältigt, verbreitet, ausstellet, vorträgt, aufführt, öffentlich zugänglich macht, sendet, etc.
Dem Urheber steht das Recht zu, das Werk zu verbreiten (siehe § 15 UrhG). Die Verbreitung meint, dass der Urheber das Werk oder Werkskopien öffentlich anbieten und in den Verkehr bringen darf (siehe § 17 UrhG). Damit wird insbesondere das Recht des Urhebers auf Veräußerung des Werkes geschützt. Jedoch ist den Besitzern des Werkes oder der Werkskopien die Vermietung gestattet.
Das Recht, das Werk oder Kopien dessen öffentlich zur Schau zu stellen, steht dem Urheber zu (siehe § 15 UrhG). Hierbei kann der Urheber natürlich einerseits den Rahmen der Ausstellung, anderseits aber auch die Art und Weise bestimmen (siehe § 18 UrhG).
Dem Urheber steht das umfassende Recht zu, das Werk -gleich über welches Medium- öffentlich wiederzugeben (siehe § 15 UrhG). Dieses Wiedergaberecht gilt für alle Formen, wie
Verstößt ein Dritter unbefugt gegen eines der vorbezeichneten Rechte, so kann der Urheber verlangen, dass
Daneben stehen dem Urheber im einzelnen weitere Rechte zu, die Sie über nachfolgenden Link in Erfahrung bringen können:
Sie sind Urheber und wenden sich gegen eine rechtswidrige Verwendung Ihres Werkes? Ihnen wird eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen? - Egal wo Sie wohnen und gegen welchen Schuldner es geht: Wir helfen Ihnen im Bereich Urheberrecht weiter und vertreten Sie deutschlandweit.
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Februar 2020.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
Kommentar schreiben