Grenzen des Urheber-, Marken und Wettbewerbsrechts am Beispiel "Eine Freundin für Pumuckl"

Die Urheberin des Pumuckls kann einen Wettbewerb, im Rahmen dessen Teilnehmer aufgefordert sind, eine Freundin für Pumuckl zu kreieren, aus keinem erdenklichen Rechtsgrund verhindern. Dieses Beispiel veranschaulicht die Verkettung verschiedener Rechtsgebiete sehr gut und zeigt auf, dass sich Schöpfer neben dem Urheberrecht, auch auf das Markenrecht und Wettbewerbsrecht berufen können. (LG München I, Urteil vom 24.5.2007 - 7 O 6358/07)


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Nichtamtliche Leitsätze des LG München I (Urteil vom 24.5.2007 - 7 O 6358/07):

  • Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (siehe § 13 UrhG) ist erst verletzt, wenn jemand ein fremdes Werk als eigenes präsentiert.
  • Der Urheber darf verbieten, dass das Werk entstellt oder sonst wie beeinträchtigt wird (siehe § 14 UrhG), wenn eine Rechtsgutverletzung nach folgenden 3 prüfungsschritten festzustellen ist:
  1. Liegt eine Beeinträchtigung vor? Maßgebend ist hier immer die jeweilige Verletzungshandlung, mit welcher das Werk in beeinträchtigender Form der Öffentlichkeit präsentiert wird.
  2. Werden die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch gefährdet?
  3. Interessenabwägung
  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten (siehe § 15 UrhG). Diese Rechtsposition ist er verletzt, wenn ein anderes es vervielfältigt, verbreitet, ausstellet, vorträgt, aufführt, öffentlich zugänglich macht, sendet, etc.
  • Unlauterer Wettbewerb begründet einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Demnach handelt u.a. unlauter (im Sinne des § 3 UWG), wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
  • Die Nutzung einer fremden Marke begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers. Auch ohne eine Marke eingetragen zu haben, kann Markenschutz derjenige beanspruchen, wenn das Zeichen durch Benutzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Dabei kann das Zeichen nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen Verkehrsgeltung erlangen, für die es tatsächlich benutzt wurde

Das Urteil (LG München I, Urteil vom 24.5.2007 - 7 O 6358/07) gibt es hier:

Tenor

 

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3.4.2007, in der Fassung vom 26.4.2007, wird zurückgewiesen.

 

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Der Streitwert wird bis zum 16.4.2007 auf EUR 25.000,- und für die Zeit danach auf EUR 35.000,- festgesetzt.

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung um die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, weiterhin an einem Kindermalwettbewerb mitzuwirken, durch den eine zeichnerische Darstellung einer Freundin für den „Pumuckl“ gefunden werden soll.

 

Der „Pumuckl“ ist eine Fantasiefigur, ein Kobold, und neben dem „Meister Eder“ Hauptprotagonist einer 90teiligen Hörspielserie, die von 1962-1978 im Bayerischen Rundfunk mit großem Erfolg ausgestrahlt wurde. Es folgten 10 Bücher, 38 Langspielplatten, 69 Fernsehspiele, 3 Kinofilme und ein Musical.

 

Die Antragstellerin ist die Urheberin der literarischen Figur des „Pumuckl“. Sie nimmt ferner für sich in Anspruch, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns zu sein, der den Namen „Pumuckl“ erfunden haben soll. Die Antragsgegnerin ist die Urheberin der ursprünglichen grafischen Gestaltung des „Pumuckl“ (vgl. Anlage AG 4), die für die Cover der Langspielplatten und Bücher bis Ende der 70er Anfang der 80er Jahre des vorherigen Jahrhunderts verwendet und für die Verfilmung von dritter Seite überarbeitet wurde (vgl. OLG München ZUM 2003, 964 = NJW-RR 2003, 1627). Nach einer anfänglichen gemeinsamen Auswertung unter Federführung der Antragstellerin lizenziert jede Partei ihren Werkanteil seit dem Jahr 2003 eigenständig.

 

Am 9.3.2007 wurde von dem Lokalsender „München Live TV“ in einem Beitrag über eine von der Galerie X. und dem City-Center-Landshut organisierten Wettbewerb unter dem Motto „Eine Freundin für Pumuckl“ berichtet. In der Einführung der Moderatorin hieß es:

 

„… 44 Jahre ist der Pumuckl alt. 21 alt war die Zeichnerin, die ihn für die Verfilmung sichtbar werden ließ …“

 

In dem Beitrag sah man viele Kinder, die eine Frau für den „Pumuckl“ zeichneten. Einzelne Werke wurden in Nahaufnahme gezeigt. Die Moderatorin berichtete, dass sich Kinder aller Altersgruppen an dem Wettbewerb „der eine Gefährtin für den einsamen Kobold hervorbringen soll“ beteiligten. Die Antragsgegnerin wurde mehrmals eingeblendet und ist nach Angabe der Moderatorin der Ansicht:

 

„… nach 44 Jahren des Junggesellendaseins wird es für Pumuckl Zeit, dass er sich weiter entwickelt und das kann er am besten mit einer Partnerin.“

 

Dann äußerte sich die Antragsgegnerin wie folgt:

 

„Wenn ich einen Meister Eder, also einen gütigen Opa, oder eine verzeihende Eltern-Phalanx über mir weiß, dann bleib ich immer Kind. Mit Partner aber muss ich irgendwo von der Seele her reifen, erwachsen werden, verantworten, Stellung nehmen. Und ich finde seelisch nach 43 Jahren Unfug machen und immer wenn`s peinlich wurde, hat ihn ja der Meister Eder rausgerissen. Also er hat nie Verantwortung für seinen Schmarrn übernommen und jetzt denke ich mir, wenn er eine Freundin hat, die sagt schon mal, geh Pumuckl, so wild brauchst nicht sein oder helf doch mal da oder willst du nicht mal und in dem Pumuckl auch Liebe für wen anderen und nicht nur für eine Ente, sondern für einen anderen Menschen entsteht, wächst er über sich hinaus und ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“

 

Sodann erklärte die Moderatorin:

 

„Aus allen Wettbewerbsbildern sucht eine Jury die Koboldin aus, die am besten zu Pumuckl passt. Noch bis zum 17. März 2007 können Kinder mitmachen und ihr Bild in der Galerie X. oder beim CCL-Center-Management abgeben.“

 

Anschließend erklärte der Galerist X. folgendes:

 

„Der oder die Gewinnerin von dem Malwettbewerb fährt mit mir nach München zur Barbara von Johnson in ihr Malatelier, was ja in einer alten Münchner Villa ist, ein Traumatelier mit vielen Skulpturen, vielen Graphiken, vielen Zeichnungen. Der Gewinner oder die Gewinnerin darf dann eben verschiedene Stationen des Pumuckls besuchen. Wird verschiedene Erlebnisse, Geschichten erfahren, wie der Pumuckl entstanden ist, wie sich alles entwickelt hat und im anschließenden Teil an der Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin und dann gibt`s halt anschließend ein Ehepaar. Wie dies genau heißt, wissen wir noch nicht. Kriegt`s einen Familiennamen, kriegt`s keinen Familiennamen. Ich glaube, da gibt`s noch die eine oder andere Überraschung in der Sache.“

 

Anschließend kam wieder die Moderatorin zu Wort:

 

„Ob das Paar auch irgendwann in einem Buch oder Film erscheinen wird, steht noch in den Sternen. Bis jetzt jedenfalls gibt`s halt nur ihn und das erste Bild, das Barbara von Johnson am Samstag im CCL von ihm gezeichnet hat, wird in der Galerie X. für einen guten Zweck versteigert. Angebote hierfür können ebenfalls bis zum 17.3.2007 dort abgegeben werden. Außerdem bietet die Galerie eine große Auswahl von Bildern der Pumuckl-Schafferin zum Verkauf an. So kommt der freche Kobold vielleicht auch in ihre Wohnung.“

 

Die Antragstellerin hat hierzu keine Einwilligung erteilt. Von dem TV-Beitrag hat sie am 9.3.2007 erstmals erfahren. Sie ließ mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 21.3.2007 die Galerie X. , das City-Center-Landshut, dessen Mitarbeiter, den Sender München Live TV, dessen verantwortlichen Redakteur sowie die Antragsgegnerin abmahnen und u. a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Bis auf die Antragsgegnerin kamen alle Abgemahnten dieser Aufforderung nach.

 

Die Antragsgegnerin ließ durch Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.3.2007 (Anlage AST 5) die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen und folgendes erklären:

 

„Frau von Johnson möchte betonen, dass sie nicht beabsichtigt, in irgendeiner Weise an einer Fortsetzung der Pumuckl-Geschichten von Frau Kaut, sei es in altbekannter Art und Weise oder aber in einem anderen Milieu, in neuer Umgebung der mit neuen Personen, mitzuwirken. Dies hat sie nicht getan und wird dies auch zukünftig nicht tun.“

 

Mit Schriftsatz vom 3.4.2007, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 4.4.2007 (Bl. 16) entschied die Kammer, dass hierüber mündlich zu verhandeln ist. Mit Schriftsatz vom 16.4.2007 (Bl. 17/19), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, fasste die Antragstellerin den Antrag 1.2 neu und erweiterte den Antrag. Im Termin vom 26.4.2007 (Bl. 56/60) stellte sie darüber hinaus einen Hilfsantrag zu Antrag 1.1.

 

Die Antragstellerin fühlt sich durch den oben erwähnten Malwettbewerb in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Ihr stehe als Alleinurheberin der literarischen Figur des Pumuckl das alleinige Recht zu, dessen Wesen und Charaktereigenschaften festzulegen bzw. zu ändern. Durch den TV-Beitrag nehme die Antragsgegnerin für sich zu Unrecht in Anspruch, Einfluss auf die weiteren Geschicke der literarischen Figur des Pumuckl nehmen und die Zuschauer bzw. Teilnehmer des Wettbewerbs daran teilhaben lassen zu können. Sie verletzte dadurch das Recht der Antragstellerin auf Anerkennung ihrer alleinigen Urheberschaft an der Literaturfigur gem. § 13 UrhG.

 

Dadurch, dass die Antragsgegnerin in den Köpfen der Kinder und der Zuschauer die Vorstellung hervorrufe, der Pumuckl könne sich zu einem Wesen, das mit dem der Literaturfigur von der Antragstellerin gegebenen Charakter nicht vereinbar sei, entwickeln, beeinträchtige sie außerdem das literarische Werk der Antragstellerin in einer Weise, die geeignet sei, deren berechtigte geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

 

Hierzu lässt die Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 11 f.) folgendes wörtlich ausführen:

 

„Tatsächlich ist und bleibt der Pumuckl ein Nachfahre der Klabauter, also ein Geistwesen. Grundsätzlich haben Geistwesen kein ausgeprägtes Geschlecht. Sie werden nicht geboren, sie wachsen nicht, sie werden genetisch nicht alt. Sie sind grundsätzlich unsichtbar, aber nicht unhörbar. Sie treiben gute oder auch böse Späße. Diese Späße sind ohne Sexualität. Auch der von der Antragstellerin geschaffene Pumuckl ist ein reines Kind der Phantasie, ein Geistwesen; er muss deshalb innerhalb dieses Wesens bleiben. Geister sterben so wenig wie sie heiraten. Letzteres von dem kleinen drolligen Pumuckl zu fordern, geht gegen das künstlerische Gefühl und widerspricht dem der Literaturfigur Pumuckl von der Antragstellerin gegebenen Charakter.“

 

Die Antragstellerin sei daher gem. § 14 UrhG berechtigt, diese Beeinträchtigungen zu verbieten.

 

Ferner lässt sie vortragen:

 

  •  Bereits durch die Verwendung des Namens „Pumuckl“, der urheberrechtliche Schutz nach § 2 UrhG genieße, für die Durchführung eines Wettbewerbs, mit dem tatsächlich für das City-Center Landshut und die Galerie X. sowie die in der Galerie angebotenen Bilder der Antragsgegnerin geworben werde, verletzt die Antragsgegnerin Urheberrechte der Antragstellerin.
  • Gleichzeitig greife die Antragsgegnerin in das gem. § 15 UrhG allein der Antragstellerin zustehende Recht zur Auswertung ihres literarischen Werkes ein.
  • Durch die oben erwähnten Veröffentlichungen der Pumuckl-Geschichten habe die von der Antragstellerin geschaffene Literaturfigur des Pumuckl und deren Namen einen so hohen Bekanntheitsgrad erlangt, der es der Antragstellerin auch aus Gründen des Wettbewerbs- und Ausstattungsschutzes gestatte, Dritten von einer irgendwie gearteten Verwendung der Figur und des Namens Pumuckl auszuschließen. Die Parteien seien Wettbewerber auf dem künstlerischen Markt. Sie stünden jedenfalls seit der Kündigung der Verwertungsgemeinschaft in direkter Konkurrenz in Bezug auf das Lizenzobjekt Pumuckl.

 

Die Antragsgegnerin sei als Verwenderin des Namens und der Literaturfigur des Pumuckl zu Zwecken der Werbung für das CCL, die Galerie X. und für ihre dort ausgestellten Bilder als unmittelbare Verletzerin passivlegitimiert. Jedenfalls habe sie durch ihren Beitrag die Wettbewerbsverletzung zumindest verursacht und begünstigt, so dass sie für diese Verletzungshandlungen als Störer auf Unterlassung hafte. Denn wettbewerbswidrig handele, wer die Qualität seiner Waren oder seiner Leistungen mit denen geschützter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setze, um den guten Ruf der Leistung eines Mittbewerbers für die eigene Werbung auszunutzen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall durch die Verwendung des Namens und der Literaturfigur des Pumuckl für die vom CCL und der Galerie X. organisierten Werbeveranstaltung, an der sich auch die Antragsgegnerin maßgeblich beteiligt habe, erfüllt.

 

Der Charakter als Werbeveranstaltung ändere sich auch nicht etwa dadurch, dass das von der Antragsgegnerin dort gezeichnete erste Bild angeblich zu einem guten Zweck – zu welchem Zweck sein nicht bekannt – versteigert werden solle. Vielmehr diene gerade die Versteigerung in der Galerie X. der Werbung für die Galerie und die dort unter anderen angebotenen Bilder der Antragsgegnerin, die zudem nicht ausschließlich den Pumuckl darstellten.

 

Name und Literaturfigur des Pumuckl genössen einen überragenden Bekanntheitsgrad bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Benutzung des Namens und der Literaturfigur Pumuckl stelle eine sittenwidrige Ausnutzung des von der Antragstellerin erworbenen guten Rufs im Sinne von § 4 Ziffer. 9 b UWG dar.

 

Der Titel „Pumuckl“ kennzeichne dieses literarische Werk im Geschäftsverkehr und unterscheide es von anderen Werken. Der Werktitel genieße neben dem urheberrechtlichen Titelschutz auch den Titelschutz durch das Markengesetz, bei dem es sich um den Schutz des Titels als Marke (§ 3 MarkenG) – und zwar als Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG und als Notoritätsmarke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG – und als geschäftliche Bezeichnung (Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG) handele.

 

Die Marke sei von der Antragsgegnerin ohne Zustimmung der Antragstellerin im Rahmen einer öffentlichen Werbeveranstaltung und damit im geschäftlichen Verkehr benutzt worden. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin durch ihren Beitrag die Markenverletzung zumindest mit verursacht und begünstigt, so dass sie für diese Verletzungshandlungen als Störer auf Unterlassung hafte. Die Werbeveranstaltung habe dem Absatz von Waren im City-Center Landshut und in der Galerie X. , in der auch Bilder der Antragsgegnerin in größerer Auswahl angeboten worden seien, dienen sollen. Die geplante Versteigerung eines von der Antragsgegnerin gezeichneten Bildes für einen guten Zweck ändere hieran nichts.

 

Die Antragsgegnerin könne sich insoweit auch nicht auf ihre verfassungsrechtlich verbürgte Meinungs- und Kunstfreiheit berufen. Ihr Beitrag zu der Veranstaltung des Werbezwecken dienenden Wettbewerbs beschränke sich nicht auf eine kritische Auseinandersetzung mit der von ihr gezeichneten ursprünglichen Figur. Vielmehr maße sie sich durch ihren Beitrag die allein der Antragstellerin zustehende Urheberschaft an der Literaturfigur Pumuckl an und wirke gleichzeitig daran mit, dass Figur und Name unberechtigt zu Werbezwecken für eigene Waren und Waren Dritter verwendet werden.

 

Die Antragstellerin beantragt nunmehr:

 

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

 

1.1 in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an dem Malwettbewerb für Kinder, über den in der Sendung des Münchner Live TV am 9.3.2007 um 16.00 Uhr mit Wiederholungen um 18.30 Uhr und 19.30 Uhr berichtet wurde, der diesem Bericht zur Folge von der Galerie R. u. R. X. in Landshut und dem City-Center Landshut-Manager Matthias Grah organisiert wird und der zum Ziel hat, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, weiter mitzuwirken und

 

– sich hierbei öffentlich wie folgt zu äußern:

 

„Wenn ich einen Meister Eder, … ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“

 

und

 

– als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,

 

und

 

– einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin als „die Gewinnerin / den Gewinner“ dieses Wettbewerbs zu empfangen und dabei eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren/inszenieren zu lassen

 

und durch die vorstehend beschriebenen Handlungen bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck zu erwecken, dass sie – die Antragsgegnerin – Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des „Pumuckl“ habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne;

 

Hilfsweise:

 

1.1 in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an dem Malwettbewerb für Kinder, über den in der Sendung des Münchner Live TV am 9.3.2007 um 16.00 Uhr mit Wiederholungen um 18.30 Uhr und 19.30 Uhr berichtet wurde, der diesem Bericht zur Folge von der Galerie R. u. R. X. in Landshut und dem City-Center Landshut-Manager Matthias Grah organisiert wird und der zum Ziel hat, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, weiter mitzuwirken und

 

– sich hierbei öffentlich wie folgt zu äußern:

 

„Wenn ich einen Meister Eder, … ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“

 

und / oder

 

– als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,

 

und / oder

 

– einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin als „die Gewinnerin / den Gewinner“ dieses Wettbewerbs zu empfangen und dabei eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren/inszenieren zu lassen

 

und durch die vorstehend beschriebenen Handlungen bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck zu erwecken, dass sie – die Antragsgegnerin – Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des „Pumuckl“ habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne;

 

1.2 in ihrer Eigenschaft als Urheberin der graphischen Figur des Pumuckl an einem öffentlichen Malwettbewerb für Kinder, der zum Ziel hat, die zeichnerische Darstellung einer Freundin für die literarische Figur des Pumuckl hervorzubringen, mitzuwirken

 

und dabei

 

1.a. öffentlich wörtlich oder sinngemäß Folgendes zu äußern:

 

„Wenn ich einen Meister Eder, … ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“

 

1.b. als ersten Preis für den Gewinner / die Gewinnerin einen Besuch in ihrer Münchner Villa mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,

 

1.c einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin als „die Gewinnerin / den Gewinner“ dieses Wettbewerbs zu empfangen und dabei eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren/inszenieren zu lassen

 

und

 

2. durch die vorstehend unter Ziff. 1, 1.a-1.c beschriebenen Handlungen bei den Teilnehmern des Wettbewerbs und/oder den Zuschauern den Eindruck zu erwecken, dass sie – die Antragsgegnerin – Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des „Pumuckl“ habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner / die Gewinnerin des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne

 

und/oder

 

3. im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziff. 1., 1.a-1.c beschriebenen Handlungen für ihre in einer Galerie zum Verkauf angebotenen Bilder zu werben und / oder werben zu lassen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Die Antragsgegnerin lässt vortragen, dass Ziel des nicht kommerziellen Malwettbewerbs aus ihrer Sicht als „Mutter“ der grafischen Figur des Pumuckl gewesen sei, die teilnehmenden Kinder zu eigenem kreativem Handeln anzuhalten. Ihnen sei daher die Aufgabe gestellt worden, sich eine Freundin für den Pumuckl vorzustellen bzw. auszudenken und diese zu Papier zu bringen. Der Gewinner des Wettbewerbs habe dann zu einem Besuch in dem Haus der Antragsgegnerin in Schwabing, von einer „Villa“ könne keine Rede sein, eingeladen werden sollen. Die Antragsgegnerin wisse aus eigener Erfahrung, wie wichtig es für die psychische Entwicklung und Heilung eines Menschen sei, sein ganzheitliches Selbst zu finden. Beim Bildermalen mit Kindern, auch im Rahmen des streitgegenständlichen Wettbewerbs, sei es der Antragsgegnerin ein besonderes Anliegen gewesen, die Kinder mit ihrem inneren, unbekannten Wesen in Kontakt zu bringen. Die Kinder sollten mit der Frage konfrontiert werden, wie eine Partnerin des Pumuckl aussehen könnte. Den Kindern sei eine malerische Entdeckungsreise angeboten worden, um forschend und künstlerisch tätig zu sein und mit Spaß und Freude nach neuen Bildern und Motiven zu forschen. Besonders Mädchen sollten angeregt werden, ihren inneren Witzbold als Freundin zu erkennen.

 

Die Antragsgegnerin habe hingegen nicht den Eindruck erweckt und auch nicht erwecken wollen, dass sie Einfluss auf die weitere Geschichte und die weitere Entwicklung der Literaturfigur des Pumuckl habe. Vielmehr habe sie selbst bzw. ihr Bekannter Wolfgang Krause alle Beteiligten noch vor Beginn der Veranstaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin lediglich die Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl sei, die Antragstellerin hingegen die Urheberin der literarischen Figur bzw. der Pumuckl-Geschichten. Diese Hinweise habe die Antragsgegnerin nach Zugang der Abmahnungen gegenüber der Galerie X. und dem Manager des City Center Landshut wiederholt (vgl. eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin vom 20.4.2007 gem. Anlage AG 3).

 

Jedenfalls sei eine etwaige Erstbegehungsgefahr durch die Erklärung im Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.3.2007 (Anlage AST 5) ausgeräumt worden.

 

Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Fernsehbeitrags nur die Äußerung „Wenn ich einen Meister Eder, … ich finde er hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“ (vgl. oben) getätigt. Die weiteren Äußerungen der Moderatorin sowie des Galeristen X. seien der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Sie habe den Verantwortlichen auch keine dahin gehenden Vorgaben gemacht. Sie hafte daher insoweit nicht. Die Antragsgegnerin habe sich in dem TV-Beitrag insbesondere nicht in der Weise geäußert, dass der Gewinner des Malwettbewerbs an einer Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen und dass das Paar dann einen Familiennamen bekommen könne. Auch habe sie weder der Moderatorin noch dem Galeristen entsprechende Vorgaben gemacht (Schriftsatz vom 24.4.2007 S. 6 f. = Bl. 26 f.).

 

Die gestellten Anträge seien unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin die Anträge nachträglich geändert bzw. erweitert habe, sei die Dringlichkeitsfrist von einem Monat abgelaufen. Im Übrigen seien die Änderungen nicht sachdienlich und daher unzulässig.

 

Unabhängig hiervon habe die Antragsgegnerin im Rahmen des streitgegenständlichen Malwettbewerbs rechtmäßig gehandelt. Rechte der Antragstellerin seien hierdurch nicht verletzt worden.

 

Der Name „Pumuckl“ stelle kein schutzfähiges Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 UrhG dar. Unabhängig davon wäre die Antragsgegnerin z. B. im Zusammenhang mit und in ihrer Eigenschaft als Urheberin der grafischen Figur oder im Rahmen ihres künstlerischen Werk- und Wirkbereichs berechtigt, den Namen zu benutzen.

 

Eine unzulässige urheberrechtliche Nutzung eines Werkes der Antragstellerin sei in der Veranstaltung des Malwettbewerbs, in dem Kinder eine Freundin für Pumuckl zeichnen sollen, nicht zu erkennen. Mit dem Malwettbewerb habe auch nicht für das City-Center-Landshut oder die Galerie X. bzw. die dort angebotenen Bilder der Antragsgegnerin geworben werden sollen. Vielmehr habe der Malwettbewerb als Benefizveranstaltung in allererster Linie der Förderung der Kreativität der Kinder gedient.

 

Die Antragstellerin verkenne auch, dass die von ihr geschaffene Literaturfigur des Pumuckl kein unantastbares Werk sei, sondern sich Dritte mit der Figur und den Geschichten nach dem Willen des Gesetzgebers, bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer anderen Sache (BVerfG NJW 2001, 598), auch öffentlich auseinandersetzen könnten und sollten.

 

Durch den Malwettbewerb werde zwar ein Bezug zu der von der Antragstellerin literarisch geschaffenen und von der Antragsgegnerin grafisch umgesetzten Figur des Pumuckl hergestellt. Selbst wenn um einen solchen Malwettbewerb – wie nicht – eine Geschichte erfunden würde, wäre dies als freie Benutzung von § 24 UrhG gedeckt. Insoweit sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1994, 191 – Asterix-Persiflagen und GRUR 1971, 588 – Disney-Parodie) zu verweisen.

 

Legte man den Maßstab des Bundesgerichtshofes [– es ging im Asterix-Fall u.a. um eine zeichnerische Darstellung des nackten Obelix, der auf einer Toilette sitzt und hierbei ein pornografische Heft mit dem Titel „Asterwix“ liest, während er von Asterix beobachtet wird, was als zulässige Satire erachtet worden war -] vorliegend zugrunde, so müsse sich die Antragstellerin fragen lassen, weshalb sie glaube, der Antragsgegnerin eine Mitwirkung an einem Malwettbewerb für Kinder, bei dem antithematisch eine Freundin für den Pumuckl gezeichnet werden solle, untersagen zu können, wenn es der Antragsgegnerin auch gesetzlich erlaubt wäre, die Figur des Pumuckl nackt darzustellen, etwa um die Sexfeindlichkeit der Pumuckl-Serie deutlich zu machen.

 

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liege auch keine Entstellung der literarischen Figur des Pumuckl vor. Die diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin entbehrten jeglicher Substanz. Denn die Antragstellerin habe den Pumuckl ursprünglich selbst nicht als rein asexuelles Wesen angelegt. Wortwörtlich lässt die Antragsgegnerin hierzu folgendes ausführen (Schriftsatz vom 25.4.2007 S. 4 f. = Bl. 35 f.).

 

„Denn bei einem Klabauter handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin – die offenbar glaubt, das gesamte Thema Kobold für sich monopolisieren zu können – nicht um ein geschlechtsloses Geisteswesen, sondern um ein männliches Wesen. Deshalb werde diese Erscheinungsformen auch als Klabautermänner bezeichnet, so im Übrigen auch von der Antragstellerin selbst … in ihrer ersten Pumuckl-Geschichte:

 

„Alte Seeleute erzählen oft von einer besonderen Art von Kobolden, den Klabautermännern…

 

… – ja, zweites weiß ich ganz genau, dass es einen Nachkommen, einen Urenkel dieser Klabautermänner noch gibt. Denn von diesem nachkommen handelt unser Buch. Er heißt Pumuckl’ (vgl. Anlage AG 7)“.

 

Darüber hinaus gebe es eine von der Antragstellerin geschaffene Pumuckl-Geschichte (vgl. Ausdruck von www.stern.de gem. Anlage zum Protokoll vom 26.4.2007), in der sich der Pumuckl unglücklich in die Nichte des Meister Eders verliebt habe.

 

Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Es werde bestritten, dass die Bezeichnung „Pumuckl“ kennzeichenrechtlich relevant benutzt worden sei. Da es sich um eine Benefizveranstaltung für Hortkinder gehandelt habe, sei auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht ersichtlich. Etwaige Titelschutzrechte an den Pumuckl-Büchern stünden den Verlagen, nicht aber der Antragstellerin zu. Ein Wettbewerbs- und Ausstattungsschutz bestehe ebenfalls nicht. Selbst wenn dies zutreffe, seien nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung Lila-Postkarte (GRUR 2005, 583) die Meinungs- und Kunstfreiheit der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden schon deswegen nicht, da die urheberrechtliche Grenze der freien Bearbeitung nach § 24 UrhG durch das UWG nicht eingeschränkt werden dürfe.

 

Schließlich fehle es an der Darlegung eines Verfügungsgrundes, da die Antragstellerin hierzu nichts vorgetragen habe. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin geweigert habe, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, genüge hierfür nicht. Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG könne sich die Antragstellerin nicht stützen, da wettbewerbsrechtliche Ansprüche, wie ausgeführt, nicht bestünden.

 

Aufgrund des nicht nachvollziehbaren, aggressiven Vorgehens der Antragstellerin, die neben der Antragsgegnerin auch alle anderen Mitwirkenden abgemahnt und in Anspruch genommen habe, sei der Malwettbewerb ohnehin nicht mehr durchführbar. Die Antragstellerin könne sich zu Gute halten, dass sie es durch ihr Vorgehen erreichte habe, einen Malwettbewerb für Kinder, in dem diese mit viel Freude und Begeisterung eine Freundin des Pumuckl gezeichnet hätten, zunichte gemacht zu haben. Dies scheine auch letztlich Sinn und Zweck des Vorgehens der Antragstellerin gewesen zu sein.

 

Darüber hinaus habe die Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 5 oben) und in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 2.4.2007 (Anlage AST 1 S. 2) falsch angegeben, dass die Antragsgegnerin nur „in den Jahren 1964 bis ca. 1968“ Zeichnungen für die Pumuckl-Bücher und Schallplattencover erstellt habe, offenbar, um bei Gericht den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Antragsgegnerin habe nur für ganz kurze Zeit den Pumuckl gezeichnet. Richtig sei jedoch, dass die Antragsgegnerin den Pumuckl über einen Zeitraum von fast 20 Jahren gezeichnet habe.

 

Die Antragstellerin lässt hierauf erwidern, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne, da sie sich nach ihren eigenen Angaben nicht kritisch mit der Figur des Pumuckl auseinandersetzen wolle, sondern vielmehr ein psychologisches bzw. psychotherapeutisches Anliegen verfolgt habe. Auch der Versuch der Antragsgegnerin, sich durch den Hinweis auf die BGH-Entscheidung „Asterix-Persiflagen“ „aus ihrer Verantwortung zu winden“ (vgl. Schriftsatz vom 26.4.2007 S. 2 = Bl. 49) gehe bereits deshalb ins Leere, weil sich diese Rechtssprechung mit der Frage der freien Benutzung nach § 24 UrhG beschäftige und zwingend voraussetze, dass durch die Benutzung eines fremden Werkes ein neues Werk entstehe. Ein solches neues Werk habe die Antragsgegnerin durch die Verwendung der Literaturfigur des Pumuckl im verfahrensgegenständlichen Fall gerade nicht geschaffen.

 

Soweit die Antragsgegnerin vortrage lasse und selbst an Eides statt versichere, sie bzw. ihr Bekannter hätten alle Beteiligten noch vor Beginn der Veranstaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin lediglich die Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl sei, die Antragstellerin hingegen die Urheberin der literarischen Figur bzw. der Pumuckl-Geschichten, sei dies falsch, was auch strafrechtlich relevant sei. Vielmehr sei diese offensichtliche Schutzbehauptung erstmals im Schriftsatz vom 24.4.2007 aufgestellt worden, um der Galerie X. , die mittlerweile einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche seitens der Antragstellerin erwirkt habe, den „schwarzen Peter“ zuzuschieben. Im Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 28.3.2007 sei davon noch keine Rede gewesen. Vielmehr habe das Ehepaar X. die Idee der Antragsgegnerin, einen Malwettbewerb zu veranstalten, aufgegriffen und sei, was die Urheberrechte angehe, davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei. Dies habe der Galerist X. gegenüber seinem anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt Niedermeier, so bekundet, was die anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin an Eides statt versichere (vgl. Anlage AST 7).

 

Gerade dadurch, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des Malwettbewerbs getätigt habe, habe sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, Einfluss auf die weitere Geschichte des literarischen Pumuckl zu haben. Im Rahmen eines Malwettbewerbs sei nicht zu beanstanden, so die Antragstellerin im Termin, wenn die Antragsgegnerin den Kindern die Aufgabe stelle: „Stellt Euch mal vor: eine Frau Pumuckl“. Es sei jedoch eine klare Grenzüberschreitung, wenn die Aufgabe wie vorliegend „Eine Freundin für Pumuckl“ laute.

 

Nach Auskunft der Galerie X. seien etwa 25 Bilder von den Teilnehmern des Wettbewerbs abgegeben und an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Antragsgegnerin selbst den Wettbewerb fortführe, indem sie einen Gewinner küre und diesen mit einem Besuch in ihrem Haus mit möglicher Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl belohne.

 

Selbst wenn die Antragsgegnerin nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne, da sie bereits vor Beginn des Wettbewerbs alle Beteiligten auf die Urheberschaft der Antragstellerin hingewiesen habe, habe sie jedenfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie in ihrer außergerichtlichen Stellungnahme vom 28.3.2007 hierauf nicht hingewiesen habe.

 

Bei der Angabe „in den Jahren 1964 bis ca. 1968“ in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 2.4.2007 handele es sich um ein Schreibversehen der Kanzlei der anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin. Richtig sei „in den Jahren 1964 bis ca. 1978“, was von der Antragstellerin auch so gegenüber ihrer anwaltlichen Vertreterin kommuniziert worden sei (vgl. eidesstattliche Versicherung der anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin vom 25.4.2007 gem. Anlage AST 7). Dieser Schreibfehler habe, im Gegensatz zu der inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin, nicht auf eine Beeinflussung der Entscheidung dieses Verfahrens gezielt. Der Versuch der Antragsgegnerin, sich mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben ihrer Störerhaftung zu entziehen sei gegebenenfalls unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (vgl. Schriftsatz vom 26.4.2007 S. 2 = Bl. 49).

 

Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf, dass die von der Antragstellerin vermissten neuen Werke gem. § 24 UrhG in den Zeichnungen der Kinder zu sehen seien.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.4.2007 (Bl. 56/60) verwiesen.

 

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Antragstellerin den Schriftsatz vom 16.5.2007 ein.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zuletzt gestellten Anträge sind zulässig aber unbegründet.

 

Insoweit ist klarzustellen, dass die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden hatte, ob der Pumuckl eine Freundin haben und diese eventuell heiraten darf, wie der Presseberichterstattung teilweise zu entnehmen war, sondern ob glaubhaft gemacht ist, dass die Antragsgegnerin in die allein der Antragstellerin zustehenden Rechte, insbesondere in deren urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen, eingegriffen hat und ob deswegen eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt zu erlassen ist.

 

A. Zulässigkeit und Verfügungsgrund bzgl. Hauptanträge

 

1. Antrag 1.1. gem. Schriftsatz vom 3.4.2007

 

Der Antrag ist zulässig, insbesondere auch hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Verhaltensweisen, die der Antragsgegnerin untersagt werden sollen, werden hinreichend deutlich umschrieben.

 

Die Antragsgegnerin soll nicht an dem Malwettbewerb für Kinder, über den im Fernsehen berichtet wurde, weiter mitwirken und dabei (kumulativ) nicht die angeführten Äußerungen tätigen und weiter (kumulativ) nicht dem Gewinner einen Besuch in ihrem Atelier und eine Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen bzw. stellen lassen.

 

Als weitere Voraussetzung des Verbots darf durch diese Handlungen nicht der im letzten Absatz des Antrags 1.1 beschriebene Eindruck erweckt werden. Da durch die genannten Äußerungen bzw. Handlungen dargetan ist, wodurch der Eindruck erweckt wird, bestehen insoweit keine Bestimmtheitsbedenken.

 

Ob durch die Äußerung i. V. m. den Handlungen dieser Eindruck erweckt wird, ist eine Frage der Begründetheit.

 

2. Antrag 1.2 gem. Schriftsatz vom 16.4.2007

 

Der mit Schriftsatz vom 16.4.2007 (Bl. 17/19) neu gefasste Antrag 1.2 ist, mit Ausnahme der Ziffer 3, zulässig, da sachdienlich, sowie dringlich, denn durch die Antragsänderung bei unverändertem Sachverhalt hat die Antragstellerin lediglich auf die Hinweise der Kammer in der Landungsverfügung vom 4.4.2007 (Bl. 16) betreffend die Bestimmtheit des Antrages 1.2 dringlichkeitsunschädlich reagiert (vgl. OLG München, Urteil vom 22.01.2004 – 29 U 4872/03, BeckRS 2004 01844 = ZUM 2004, 312, 314 unter II.1 = NJW-RR 2004, 767 ff – nicht mit abgedruckt).

 

Der Antrag zielt (von der Formulierung „wörtlich oder sinngemäß“ abgesehen; vgl. zur Bedeutung der erweiternden Formulierung „oder sinngemäß“ BGH GRUR 1977, 114, 115 – VUS) auf weitere – neben dem im Antrag 1.1 genannten konkreten – Malwettbewerbe ab und bildet damit einen anderen Streitgegenstand.

 

3. Ziffer 3 des Antrags 1.2

 

Mit Ziffer 3 des Antrags 1.2 wurde jedoch außerhalb der Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und Täter und unabhängig von den gerichtlichen Hinweisen ein neuer Streitgegenstand, der Verkauf von und die Werbung für Bilder, in den Antrag aufgenommen. Insoweit fehlt dem Antrag 1.2.3 die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund gem. § 940 ZPO. Denn auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG bedarf es der Beachtung der Monatsfrist. Dass in der Antragsschrift (S. 8) der Hinweis auf den Verkauf von Bildern in der Galerie bereits enthalten war, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn hierauf erstreckte sich der Antrag vom 3.4.2007 zweifelsfrei nicht (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2006 – 3 U 20/06, Magazindienst 2007, 327, 332).

 

B. Verfügungsanspruch bzgl. Hauptanträge

 

Die beiden Hauptanträge 1.1 und 1.2 waren schon deswegen zurückzuweisen, da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen, dass die Antragsgegnerin auch die Aussagen gem. dem zweiten und dritten Spiegelstrich mitveranlasst hat.

 

I.

Nach den Erläuterungen der Antragstellerin im Termin vom 26.4.2007 (vgl. Prot. S. 2 = Bl. 58) sollten die drei durch Spiegelstriche unterteilten Aussagen kumulativ zum Antragsgegenstand gemacht werden.

 

II.

Da es der Antragstellerin jedoch nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass die Antragsgegnerin auch in Aussicht hat stellen lassen, dass der Gewinner des Wettbewerbs an einer Hochzeit des Pumuckl teilnehmen können wird, fehlt es an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen.

 

Im Falle einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts, des Markenrechts oder einer wettbewerbswidrigen Handlung bestehen Unterlassungsansprüche dann, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Deren Bestehen wird durch eine vorangegangene Verletzung indiziert. Sie entfällt in der Regel nur dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Soweit nur eine Erstbegehungsgefahr besteht, entfällt der von der Rechtsprechung gewährte vorbeugende Unterlassungsanspruch wenn der potentielle Verletzer eindeutig von dem beabsichtigten Verhalten Abstand nimmt (BGH GRUR 2001, 1174, 1175 – Berühmungsaufgabe).

 

1. Die Antragsgegnerin hat vortragen lassen und durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 20.4.2007 (Anlage AST 3) auch glaubhaft gemacht, dass sie sich in der Fernsehsendung nicht dahingehend geäußert habe, dass der Pumuckl eine Hochzeit feiern soll, weder in ihrem Haus in Schwabing, noch in anderer Weise. Sie habe auch niemanden zu solchen Äußerungen in der Fernsehsendung veranlasst. Ferner hat sie vortragen lassen, dass ihr die Äußerungen der Moderatorin und des Galeristen X. in dem TV-Beitrag nicht einmal bekannt gewesen seien.

 

Die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin vom 2.4.2007 (Anlage AST 1) sowie ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 2.4.2007 (Anlage AST 3) und vom 25.4.2007 (Anlage AST 7) erklären sich hierzu jedoch nicht. In letzterer wird lediglich vom Hörensagen berichtet, von welcher Sachlage das Ehepaar X. nach den Gesprächen mit der Antragsgegnerin ausgegangen sei. Es findet sich somit keine explizite Aussage dazu, was die Antragsgegnerin bzw. ihr Bekannter damals gesagt hat und was nicht.

 

Die Antragstellerin bleibt demnach insoweit beweisfällig. Ihr Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.5.2007 (Bl. 62/66) war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war insoweit nicht veranlasst (vgl. E.III).

 

2. Damit fehlt es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die vom Galeristen X. im Tatbestand wiedergegebene Äußerungen bzgl. einer Hochzeit des Pumuckl.

 

a. Hinsichtlich einer möglichen Haftung als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) bzw. Mittäter einer unterstellten vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung durch den Galeristen X. fehlt es bereits am Nachweis des Wissens um die Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter und damit am Vorsatz.

 

b. Aber auch eine verschuldensunabhängige Haftung als Mitstörer scheidet aus.

 

aa. Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung hat der BGH im Fall „Internetversteigerung/Rolex“ (BGH GRUR 2004, 860, 864) folgendes ausgeführt:

 

„Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 – ambiente.de; BGH, GRUR 2002, 618 [619] = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w. Nachw.). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189 [194f.] = GRUR 2003, 807 = NJW 2003, 2525 – Buchpreisbindung; BGH, GRUR 2003, 969 [970] = NJW-RR 2003, 1685 = WRP 2003, 1350 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w. Nachw.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach §§ 823 I, 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.

 

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 313 [315f.] = NJW 1997, 2188 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; GRUR 1994, 841 [842f.] = NJW 1994, 2827 = WRP 1994, 739 – Suchwort; GRUR 1999, 418 [419f.] = NJW 1999, 418 = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13 [17f.] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 – ambiente.de, jeweils mwN).“

 

bb. Vorliegend ist der Antragsgegnerin jedenfalls keine Verletzung von Prüfungspflichten vorzuwerfen. Denn von einem Interviewpartner eines Fernsehsenders kann nicht erwartet werden, dass er Einfluss auf die Aussagen anderer Interviewpartner des Senders dahingehend nimmt, dass dieser sich nicht in einer bestimmten Richtung äußert. Es ist auch keine Handhabe für die Antragsgegnerin vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, wonach sie den Fernsehsender hätte verpflichten können, ihr eine Teilnahme- und Überwachungsmöglichkeit bei allen Aufnahmen einzuräumen bzw. ihr den fertigen TV-Beitrag vor einer Ausstrahlung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.

 

cc. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der TV-Beitrag auf Veranlassung und Kosten der Antragsgegnerin erstellt worden wäre, was aber weder vorgetragen wurde, noch sonst ersichtlich ist.

 

III.

Unabhängig hiervon wurde die Antragsstellerin durch die beanstandeten Aussagen und Handlungen, einzeln oder kumulativ, auch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. unter D.)

 

C. Zulässigkeit und Verfügungsgrund bzgl. Hilfsantrag zu Antrag 1.1

 

Auch der erst im Termin vom 26.4.2007 gestellte Hilfsantrag zum Antrag 1.1 ist zulässig.

 

Über diesen Antrag ist zu entscheiden, da die Hauptanträge nicht zum Erfolg führen (vgl. oben).

 

Zwar hat die Antragstellerin mit diesem Hilfsantrag nicht nur auf die Nachfrage der Kammer im Termin zum Verständnis der Spiegelstriche (und/oder) des Antrags 1.1 (vgl. Prot. S. 2 = Bl. 58) reagiert, sondern ersichtlich auch auf die Erkenntnis aus der mündlichen Verhandlung, dass es der Antragstellerin wohl nicht gelingen wird, glaubhaft zu machen, dass die Antragsgegnerin auch die Aussagen gem. dem zweiten und dritten Spiegelstrich getätigt bzw. mitveranlasst hat (vgl. oben).

 

Für eine Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise wäre die Klarstellung allein, dass mit dem Hauptantrag zu 1.1 eine „Und“-Verknüpfung angestrebt sei, vollkommen ausreichend gewesen. Der gestellte Hilfsantrag geht jedoch über den bisherigen Streitgegenstand nicht hinaus. Die Nichteinhaltung der Dringlichkeitsfrist ist daher nach der oben zitierten Rechtssprechung des OLG München unschädlich.

 

Ob darüber hinaus auch ein Bedürfnis nach einer einstweiligen Regelung (§ 940 ZPO) besteht (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 24.8.2006, Az. 6 U 4455/05 = WRP 2007, 201), kann dahinstehen, da jedenfalls kein Verfügungsanspruch besteht (D.).

 

D. Verfügungsanspruch bzgl. Hilfsantrag zu Antrag 1.1

 

I.

Soweit der Hilfsantrag wiederum darauf abstellt, die Antragsgegnerin habe die Bekanntgabe einer Hochzeit des Pumuckl (2. und 3. Spiegelstrich) veranlasst, war er aus den oben genannten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

 

II.

Im Übrigen war er zurückzuweisen, da die Antragstellerin durch diese Handlungen und Äußerungen – auch durch die Ankündigung einer Hochzeit des Pumuckl, sollte ihr dies dennoch zuzurechnen sein – keine Rechte der Antragstellerin verletzt hat.

 

1. Das Recht der Antragstellerin auf Anerkennung ihrer alleinigen Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl gem. § 13 UhrG wurde nicht verletzt.

 

Die Antragstellerin hat insoweit im Termin ausführen lassen, dass sie die Teilnahme an einem Malwettbewerb unter dem Motto: „Stellt Euch mal vor: eine Frau Pumuckl“ nach § 13 UrhG für zulässig erachte, nicht aber unter dem Motto „Eine Freundin für Pumuckl“.

 

a. Nach § 13 Satz 1 UhrG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Diese Vorschrift sichert das persönliche und geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk. Der Urheber hat das Recht, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht. Dies gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts (Dreier/Schulze, UrhG, § 13 Rdn. 1). Dieses Recht soll den Urheber davor schützen, dass andere ihm seine Urheberschaft streitig machen, sei es durch falsche Zuordnungen, sei es durch Imitationen oder andere Plagiate, die als eigene Werke des Plagiators herausgegeben werden (Dreier/Schulze aaO § 13 Rdn. 15).

 

Bei einem Roman als Werk der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (BGH GRUR 1999, 984, 987 – Laras Tochter).

 

b. Ein derartiger Eingriff ist vorliegend nicht festzustellen.

 

Der angesprochene Zuschauer, zu dem auch die Mitglieder der Kammer zählen, kann dem gesamten Beitrag, auf den bei der Beurteilung von Meinungsäußerungen stets abzustellen ist (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) – Opus Dei = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383), keine Aussage dahingehend entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Geschichte um den Pumuckl weiterführen und damit der Antragstellerin die alleinige Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl streitig machen wolle.

 

Bereits bei der Einführung erläutert die Moderatorin, dass die Antragsgegnerin im Alter von 21 Jahren den Pumuckl für die Verfilmung sichtbar gemacht habe. Dieser Information entnimmt der durchschnittlich informierte Zuschauer zwanglos, dass die Antragsgegnerin nicht auch die literarische Figur des Pumuckl erfunden hat, und zwar auch dann, wenn ihm der Name und das künstlerische Wirken der Antragstellerin unbekannt sein sollten.

 

Weder durch die Teilnahme an dem Malwettbewerb als solcher, noch durch die Aussage gem. dem ersten Spiegelstrich nimmt die Antragsgegnerin für sich die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl in Anspruch. Sie gibt, nachdem sie als diejenige Person vorgestellt worden war, die den Pumuckl für die Verfilmung sichtbar gemacht hat, lediglich ihre durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Auffassung bekannt, dass es der Pumuckl verdient habe, eine Freundin zu bekommen. Die Antragsgegnerin hat sich gerade nicht dahingehend geäußert, dass sie eine neue Episode mit dem angestrebten Inhalt demnächst verfassen und veröffentlichen werde.

 

Gerade dies verneint aber auch die Moderatorin im direkten Anschluss. Denn es stehe nach deren Aussage „in den Sternen“, ob es insoweit weitere Pumuckl-Bücher oder Filme geben werde.

 

Ein Streitigmachen der Urheberschaft der Antragstellerin ist auch nicht in diesem Statement oder den Hochzeits-Ankündigungen des Galeristen X. zu sehen. Denn es steht jedermann frei, im privaten Bereich eine Hochzeit zwischen Fantasiefiguren durchzuführen und dies zuvor auch öffentlich anzukündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Fantasiefiguren urheberrechtlich geschützten Werken entsprungen sind. Denn eine Fortsetzung der Geschichte dieser vorbekannten Werke im Rahmen eines konkreten neuen Werkes im Sinne des § 15 UrhG ist in dieser schlichten Ankündigung der privaten Durchführung noch nicht zu erblicken (vgl. unter D.II.4). Eine öffentliche Durchführung einer derartigen Hochzeit ist nicht Antragsgegenstand. Ebenso steht es jedermann frei, öffentlich mitzuteilen, dass es seiner Ansicht nach nicht absehbar sei, ob ein Buch oder Film mit einem bestimmten Inhalt demnächst geschrieben oder gedreht werden wird.

 

Selbst wenn man darin eine drohende Verletzung des Urheberrechts der Antragstellerin nach § 13 UrhG sehen wollte, wäre eine etwaige dadurch begründete Erstbegehungsgefahr jedenfalls durch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 28.3.2007 (Anlage AST 5) bereits vor Antragseingang bei Gericht ausgeräumt worden, so dass insoweit auch kein vorbeugender Unterlassungsanspruch mehr besteht.

 

2. Es ist auch keine Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes der Antragstellerin im Sinne des § 14 UrhG erkennbar.

 

Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

 

Dies kann durch einen Substanzeingriff am Werk selbst, etwa durch eine Bearbeitung erfolgen, oder aber auch ohne Substanzeingriff dadurch, dass das Werk in einen anderen Zusammenhang gestellt wird, z.B. wenn Musikwerke Pornofilmen unterlegt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Verschlechterung oder Verbesserung eintritt. Eine Entstellung ist jedoch in der Regel eine Verschlechterung des Werkes, nämlich eine Verzerrung oder Verfälschung seiner Wesenszüge (Dreier/Schulze aaO § 14 Rdn. 6 ff. mwN).

 

Dabei sind die folgenden drei Prüfungsschritte zu beachten (Dreier/Schulze § 14 Rdn. 9 ff. mwN):

 

1. Liegt eine Beeinträchtigung vor? Maßgebend ist hier immer die jeweilige Verletzungshandlung, mit welcher das Werk in beeinträchtigender Form der Öffentlichkeit präsentiert wird.

 

2. Werden die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch gefährdet?

 

3. Interessenabwägung

 

Zunächst ist festzustellen, dass der Antrag aufgrund des letzten Absatzes „und durch die vorstehend … den Eindruck zu erwecken …“ allein auf eine Beeinträchtigung nach § 13 UrhG abstellt. Eine etwaige Entstellung des Werkes nach § 14 UrhG wird dadurch nicht erfasst.

 

Unabhängig davon vermag die Kammer dem Vortrag der Antragstellerin aber auch keine geeignete Verletzungshandlung der Antragsgegnerin entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, inwieweit die Antragsgegnerin das Werk der Antragstellerin, bestehend aus den Pumuckl-Geschichten als Sprachwerken sowie die Pumuckl-Figur als solches mit seinen Wesenzügen (vgl. BGH aaO – Laras Tochter) der Öffentlichkeit in entstellender Art und Weise präsentiert hat.

 

Die Antragsgegnerin hat keine weitere Pumuckl-Geschichte in der Öffentlichkeit erzählt bzw. geschrieben und veröffentlicht. Sie hat auch keine der von der Antragstellerin geschriebenen Geschichten in einem neuen, möglicherweise entstellenden Zusammenhang vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Wettbewerbs auch nicht selbst Bilder einer Freundin des Pumuckl angefertigt oder gar veröffentlicht. Die von den Kindern angefertigten Bilder und deren Veröffentlichung sind nicht streitgegenständlich.

 

Unabhängig hiervon liegt auch keine direkte oder indirekte Gefährdung der berechtigten Interessen der Antragstellerin vor. Denn die Antragstellerin selbst hat eine Geschichte geschrieben, in der sich der Pumuckl unglücklich in ein Mädchen, die Nichte des Meister Eder, verliebt (vgl. Anlage AG 7). Auch wenn in dieser Geschichte die mögliche Liebesbeziehung des Pumuckl – den Ausführungen der Antragstellerin im Termin folgend – nur angedeutet wird und an der Oberfläche bleibt, sind dadurch Meinungsäußerungen über eine mögliche Freundin des Pumuckl bzw. die private Durchführung einer (Fantasie-)Hochzeit zwischen Pumuckl und der Freundin bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werks der Antragstellerin herbeizuführen und damit die berechtigten Interessen der Antragstellerin an ihrem Werk zu gefährden. Denn schließlich sind auch „Sandkastenehen“ zwischen kleinen Kindern ohne jeden sexuellen Bezug. Dass die im Fernsehbeitrag in Aussicht gestellte Hochzeit des Pumuckl über diesen von der Antragstellerin selbst mit der Geschichte gem. Anlage AG 7 vorgegebenen – platonischen – Rahmen hinausgehen wird, insbesondere sexuelle Bezüge aufweisen wird, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

 

Selbst wenn man dennoch eine (geringe) Beeinträchtigung des Verhältnisses der Antragstellerin zu ihrem Werk annehmen wollte, so muss sich im Rahmen der sodann vorzunehmenden Abwägung der Interessen jedenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin auswirken, dass sie unbestritten alleinige Urheberin der ursprünglichen grafischen Figur des Pumuckl ist. Daher steht es der Antragsgegnerin aber jedenfalls zu, sich (selbst)-kritisch mit dem eigenen grafischen Werk sowie dem schriftlichen Werk der Antragstellerin in der streitgegenständlichen Form auseinanderzusetzen. Denn bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit beider Parteien fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin ergänzend ins Gewicht, dass sie durch den Malwettbewerb nicht nur – in geringem Umfang – eigene vermögenswerte Interessen in Bezug auf den Verkauf ihrer Bilder in der Galerie X. sondern auch altruistisch den psychologischen bzw. pädagogischen Ansatz verfolgte, im Rahmen einer (Auch-)Benefizveranstaltung insbesondere Mädchen dazu anzuregen, ihren inneren Witzbold als Freundin zu erkennen. Soweit hierdurch die berechtigten Interessen der Antragstellerin (geringfügig) gefährdet wurden, hat die Antragstellerin dies nach der Gesamtabwägung hinzunehmen.

 

Denn nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2001, 149, 151 – Germania 3) ist im Rahmen derartiger Interessenabwägungen grundlegend zu beachten, „dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 29 [42] = NJW 1992, 1307). Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberechts (§§ 45ff. UrhG), die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen – auch verfassungsrechtlich – geschützten Interessen schaffen müssen.“

 

3. Der Antragstellerin stehen die behaupteten Urheberrechte an der Bezeichnung „Pumuckl“ nach § 2 UrhG nicht zu. Damit besteht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG nicht.

 

a. Denn unabhängig davon, dass keiner der Anträge auf die Benutzung der Bezeichnung „Pumuckl“ abstellt, sondern auf eine Beeinträchtigung gem. § 13 UrhG (vgl. oben), und die Antragstellerin ihre Alleinerbenstellung nach ihrem Ehemann, der den Namen „Pumuckl“ erfunden hat, nicht glaubhaft gemacht hat, genießt diese Bezeichnung keinen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk.

 

b. Bei Sprachwerken muss ein durch das Mittel der Sprache ausgedrückter Gedanke und/oder Gefühlsinhalt vorliegen (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 19 mwN). Bei Texten, die nur aus einem Wort bestehen, ist diese Voraussetzung regelmäßig zu verneinen (OLG München OLGZ 134, 4 – Glücksspirale; Schricker/Loewenheim aaO Rdn. 45 mwN). Dass und warum es sich bei der Bezeichnung „Pumuckl“ anderes verhalten soll, zeigt die Antragstellerin nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

c. Ob insoweit ein urheberrechtlicher Titelschutz (vgl. Schricker/Loewenheim aaO Rdn. 68 ff.) in Betracht kommt, kann vorliegend dahinstehen, da dieses Recht allenfalls eine Handhabe gegen die Kennzeichnung fremder Werke mit dem Titel des vorbestehenden Werkes bieten würde, was aber vorliegend nicht im Raum steht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Titel der Werke der Antragstellerin, soweit vorgelegt, nicht nur aus dem Wort „Pumuckl“ bestehen, sondern länger sind (vgl. Anlage AG 4): „Hallo hier Pumuckl“; „Meister Eder und sein Pumuckl“; „Pumuckl und das Schlossgespenst“. Dass einer dieser Titel von der Antragsgegnerin benutzt wurde, ist nicht dargetan.

 

4. Es liegt auch keine unberechtigte Werknutzung im Sinne des § 15 UhrG vor.

 

Nach § 15 UhrG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten (vervielfältigen, verbreiten, ausstellen, vortragen, aufführen, öffentlich zugänglich machen, senden).

 

Worin eine derartige Verwertung liegen soll, zeigt die Antragstellerin nicht auf.

 

In den mündlichen Ausführungen der Antragsgegnerin ist jedenfalls kein öffentlicher Vortrag einer neuen Pumuckl-Geschichte zu sehen. Denn die Antragsgegnerin begnügt sich mit der Kundgabe ihrer Meinung. Die von den Kindern gemalten Bilder werden bereits vom Antrag nicht erfasst.

 

Auch eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist daher nicht erkennbar.

 

5. Der Antragstellerin steht auch kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 9 b UWG zu.

 

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

Der Antrag stellt aber nicht auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistung durch die Antragsgegnerin ab, so dass er Ansprüche nach dem UWG nicht erfasst.

 

Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, welche eigenen Waren und Dienstleitungen sie selbst anbietet und demnach unter den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ausstattungsschutz fallen könnten. Die von ihr verfassten Schriftwerke können jedenfalls nicht darunter fallen, da diese vom Verlag der Antragstellerin angeboten werden, der insoweit nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin die Rechte am Titel sowie der Ausstattung innehat.

 

Unabhängig davon ist nicht aufgezeigt, welche Waren oder Dienstleistungen mit der Bezeichnung „Pumuckl“ von der Antragsgegnerin bzw. dem City Center Landshut bzw. der Galerie X. angeboten worden sein sollen, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistung der Antragstellerin wären. Die Antragstellerin zeigt insoweit nicht auf, worin sie nachgeahmte Waren oder Dienstleistungen erblickt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

Soweit die Antragsgegnerin die von ihr gemalten Bilder, die den Pumuckl darstellen, unter Nennung der Bezeichnung „Pumuckl“ beschrieben oder betitelt haben sollte, erfolgte dies zu Recht. Denn sie hat als alleinige Urheberin der ursprünglichen grafischen Figur des Pumuckl aufgrund der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit auch das Recht, der Öffentlichkeit den Inhalt ihres Werkes dadurch zu verdeutlichen, dass sie im Rahmen der Inhaltsbeschreibung oder des Titels den Namen „Pumuckl“ nennt.

 

6. Der Antragstellerin steht auch kein Unterlassungsanspruch nach §§ 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 5 MarkenG zu.

 

a. Nach diesen Vorschriften ist es allein dem Inhaber eines Werktitels, eines Unternehmenskennzeichens bzw. einer notorisch bekannten Marke erlaubt, diese zur Kennzeichnung eines Werkes, von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

 

aa. § 4 Nr. 3 MarkenG

 

Ein Zeichen kann auch ohne Eintragung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt Markenschutz genießen, wenn es durch Benutzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Dabei kann das Zeichen nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen Verkehrsgeltung erlangen, für die es tatsächlich benutzt wurde (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 4 Rdn. 12 mwN).

 

bb. § 5 Abs. 2 MarkenG

 

Gegenstand eines Unternehmenskennzeichens muss ein bestimmtes Unternehmen bzw. ein abgrenzbarer Teil des Unternehmens sein (Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 19).

 

cc. § 5 Abs. 3 MarkenG

 

Werktitelschutz entsteht durch die Benutzung des Titels zur Bezeichnung von Druckschriften, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

 

b. Der verbliebene Antrag stellt aber, im Gegensatz zu dem dringlichkeitsschädlich eingereichten Antrag 1.2.3, nicht auf das Kennzeichnen von Werken, Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr durch die Antragsgegnerin ab, so dass Ansprüche nach dem Markengesetz nicht erfasst werden.

 

Auch zeigt die Antragstellerin nicht auf, für welche Waren oder Dienstleistungen, die sie selbst mit der Bezeichnung „Pumuckl“ gekennzeichnet hat, ein Markenschutz kraft Benutzung (und notorischer Bekanntheit) hat entstehen können, und welche Waren und Dienstleistungen die Antragsgegnerin mit der Bezeichnung gekennzeichnet hat.

 

Ob Werktitelschutz besteht oder ob dieser nach dem Vortrag der Antragsgegnerin den Verlagen zusteht, kann dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an der Kennzeichnung eines Werkes mit der Bezeichnung „Pumuckl“ von Seiten der Antragsgegnerin.

 

Inwieweit die Antragstellerin ein Unternehmen führt und dieses als Unternehmenskennzeichnung die Bezeichnung „Pumuckl“ als Herkunftshinweis verwendet hat, ist nicht dargetan. Ebenso fehlt es an einer kennzeichenmäßigen Verwendung von Seiten der Antragsgegnerin.

 

Ebenfalls nicht dargetan ist, welche Waren und Dienstleistungen die Antragsgegnerin bzw. die Galerie X. oder das City Center Landshut mit der Bezeichnung „Pumuckl“ gekennzeichnet haben sollen.

 

Soweit die Antragsgegnerin die von ihr gemalten Bilder, die den Pumuckl darstellen, unter Nennung der Bezeichnung „Pumuckl“ beschrieben oder betitelt haben sollte, erfolgte diese bloße Marken- bzw. Titelnennung zu Recht (vgl. oben).

 

E. Nebenentscheidungen

 

I.

Die Antragstellerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 26.4.2007 S. 6 = Bl. 53) waren der Antragsgegnerin auch nicht die Kosten des Verfahrens deswegen aufzuerlegen, da sie in dem Antwortschreiben auf die Abmahnung nicht darauf hingewiesen habe, dass sie bereits vor Beginn des Wettbewerbs alle Beteiligten auf die Urheberschaft der Antragstellerin hingewiesen habe. Denn eine derartige von § 91 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenentscheidung nach § 91 a setzt zwingend eine Erledigterklärung voraus, die nicht vorliegt. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26.4.2007 (S. 6 = Bl. 53) zitierte Entscheidung „KG GRUR 1996, 986/971“ existiert am angegeben Ort nicht. Eine solche Entscheidung konnte auch anderen Ortes nicht aufgefunden werden.

 

II.

Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

III.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.5.2007 beantragt, war nicht veranlasst.

 

1. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.5.2007 (S. 4 f. = Bl. 65 f.) hat die Antragstellerin beantragt, die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 580 Nr. 1, Nr. 7 b ZPO wieder zu eröffnen. Zur Begründung lässt sie ausführen, dass sie erst jetzt eine Stellungnahme des Galeristen X. (Anlage AST 8) habe einholen können und damit in den Besitz eines Fax-Schreibens der Antragsgegnerin an die Galerie X. vom 17.11.2006 (Anlage AST 9) gekommen sei. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass die Antragsgegnerin selbst eine „Hochzeit des Pumuckl“ vorgeschlagen habe. So führe die Antragsgegnerin in dem Faxschreiben u.a. aus:

 

„Der/die Gewinner/in (6-14 Jahre alt) des Zeichenwettbewerbs bekommt eine Einladung zur Hochzeit an dem Ort, wo die Originalfigur des kleinen Kobolds „Pumuckl“ von Barbara von Johnson vor 43 Jahren sichtbar gemacht wurde.“

 

2. Nach § 156 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung der Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. Nach § 156 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Wiedereröffnung insbesondere dann anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler feststellt, oder 2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder 3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden ist.

 

Nach § 580 Nr. 1 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, nach § 580 Nr. 7 b ZPO wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

 

Obwohl der Gesetzeswortlaut keine Ausnahme für Eilverfahren vorsieht, vertritt die Literatur übereinstimmend die Auffassung, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren allenfalls eine Wiedereröffnung aufgrund der 1. Fallgruppe in Betracht kommt (vgl. MünchKomm-Schlingloff, UWG, § 12 Rdn. 422 mwN). Selbiges dürfte auch für die 3. Fallgruppe gelten.

 

Eine Wiedereröffnung aufgrund der 2. Fallgruppe dürfte in Eilverfahren aber keinesfalls in Betracht kommen. Denn aufgrund des Eilcharakters sowie des herabgesetzten Beweismaßes – es genügt die Glaubhaftmachung statt des Vollbeweises (§ 920 Abs. 2 ZPO) – nimmt der Gesetzgeber bewusst in Kauf, dass die streitigen Tatsachen nicht vollständig aufgeklärt werden können. Als Ausgleich dient zum einen § 945 ZPO, der dem Antragsgegner im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die von Anfang an ungerechtfertigt war, einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller gewährt, sowie zum anderen die Möglichkeit der Erhebung einer Hauptsacheklage mit den gegenüber dem Verfügungsverfahren erweiterten Erkenntnismöglichkeiten.

 

3. Diese Frage kann vorliegend aber dahinstehen, denn keiner der geltend gemachten Restitutionsgründe liegt vor.

 

a. § 580 Nr. 1 ZPO setzt die eidliche Vernehmung des Gegners als Partei sowie eine rechtskräftige Verurteilung wegen Meineides voraus (§ 581 Abs. 1 ZPO). Eine solche Vernehmung wurde jedoch nicht durchgeführt.

 

Die behauptete Angabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung könnte allenfalls unter § 580 Nr. 4 ZPO fallen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 580 Rdn. 8), was jedoch ebenfalls gem. § 581 Abs. 1 ZPO eine vorherige rechtskräftige Verurteilung voraussetzen würde.

 

b. Mit dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Galerie X. vom 17.11.2006 (Anlage AST 9) hat die Antragstellerin zwar nunmehr eine Urkunde vorgelegt, aus der möglicherweise hervorgeht, dass der bisherige Vortrag der Antragsgegnerin, sie sei für die Äußerung des Galeristen X. nicht verantwortlich (vgl. Schriftsatz vom 24.4.2007 S. 6 f. = Bl. 26 f.), unzutreffend war.

 

Denn selbst wenn die Antragstellerin dieses Schreiben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt hätte, könnte keine für sie günstigere Entscheidung ergehen, wie das § 580 Nr. 7 b ZPO voraussetzt. Denn durch den Malwettbewerb in Verbindung mit der Ankündigung der privaten Durchführung einer Hochzeit des Pumuckl wurde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. B.III und D.II).

 

4. Das nachträgliche Vorbringen der Antragstellerin gab daher auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung von Amts wegen gem. § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen, was im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgrund des Eilcharakters nach allgemeiner Meinung ohnehin als nicht möglich angesehen wird.

 

IV.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 5 ZPO; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG. Durch die Erweiterung des Antrags 1.2 mit Schriftsatz vom 16.4.2007 wurde erstmals in Ziffer 3 ein Verbot der Werbung für in einer Galerie zum Verkauf angeboten Bilder der Antragsgegnerin und damit ein neuer Streitgegenstand eingeführt. Die Kammer bewertet den Wert dieses Streitgegenstandes mit weiteren EUR 10.000,-. Insoweit liegt dem Antrag nicht nur ein ideelles, sondern auch ein wirtschaftliches Interesse zugrunde, das aufgrund der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen überragenden Bekanntheit und Wertschätzung der Figur, Marke und Werktitel des „Pumuckl“ als nicht zu gering bewertet werden darf. Die weiteren Antragsänderungen bzw. Präzisierungen haben den Streitwert dagegen nicht erhöht, da der Lebenssachverhalt gleich geblieben ist.

Quelle: MMR 2020, 876



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