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Das Urheberrecht kennt viele unterschiedliche Werke und Werkgattungen. Einen Überblick finden Sie auf dieser Seite!
Das Wichtigste in Kürze:
Das Werk im urheberrechtlichen Sinne bezeichnet eine geistige und persönliche Schöpfung, durch die die Individualität des Urhebers in einer wahrnehmbaren Gestaltung zum Ausdruck gelangt. Dies können Bilder, Fotos, Videos, Musikstücke, Texte wie Romane oder Gedichte, aber auch Tanzabläufe und Ähnliches sein (nach § 2 UrhG).
Hierzu im Einzelnen:
Jede gedankliche und mittels Sprache wahrnehmbar gemachte Schöpfung kann als Sprachwerk, etc. geschützt sein (siehe § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG). Hierzu zählen beispielsweise:
Jede Komposition mit oder ohne Text wird durch das Urheberrecht geschützt (siehe § 2 Abs.1 Nr.2 UrhG). Ausdrucksform der Musik sind Töne, weshalb hierunter auch die menschliche Stimme, instrumentale Musik, Tier- und Naturgeräusche sowie elektronisch generierte Töne zählen. Entscheidend ist, ob die Komposition eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist.
An den Schöpfungsgrad sind im Rahmen der Musik allerdings nicht sonderlich hohe Anforderungen zu stellen, so dass ein Musikwerk schnell Urheberschutz genießt. Vielmehr ist entscheidend, dass die Musik eine individuellen Ausdruckskraft besitzt (siehe BGH, Urteil vom 26.9.1980 - I ZR 17/78).
Hiervon abzugrenzen ist das musikalische Arrangement, bei dem das Musikwerk durch eine neue Stilgebung lediglich verändert wird. Grundsätzlich kann das Arrangement auch geschützt sein, wenn es auch nur eine minimale individuelle Ausdruckskraft besitzt (siehe § 3 UrHG). Die Verwendung eines geschützten Arrangement ist dann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arrangeurs zulässig (siehe BGH, Urteil vom 26.9.1980 - I ZR 17/78; BGH, Urteil vom 24.1.1991 - I ZR 72/89).
Für sogenannte Samplings, also dem Einbinden eines Teils eines fremden Musikwerkes gilt, dass die Verwendung fremder Tonfolgen jedenfalls dann zulässig ist, wenn diese sich klar vom Original abgrenzen.
Sowohl für Arrangement als auch für Samplings kann folgende Faustregel aufgestellt werden:
"Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, um so weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen“ (zit. BGH, Urteil vom 24.1.1991 - I ZR 72/89).
Urheberrechtlich geschützt sind auch Bewegungen, die oftmals in einem künstlerischen Bereich getätigt werden. Hierzu zählen beispielsweise
Entscheidend für den Urheberschutz ist es, dass diese Bewegungsabläufe eine gewisse gedanklich Leistung erkennen lassen und daher individualisierbar sind. Reine Reflexe zählen hierzu beispielsweise nicht.
Werke der bildenden Künste sind alle Gestaltungen die mittels Linien, Flächen, Farbe und anderen Möglichkeiten der Formgebung zum Ausdruck gebracht werden.
Unter dem Begriff der bildenden Künste handelt es sich um einen Oberbegriff, der wie folgt näher aufgegliedert werden kann:
= Werke, die einerseits einem künstlerischen und andererseits einem praktischen Zweck dienen, wie z.B. Vasen, Möbel, Kleidung, etc.
Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass der künstlerische Fokus im Vordergrund zu stehen hat, so dass eine Einordnung sich als schwierig erweist
= Werke, die in der Regel dreidimensional sind und einem Gebrauchszweck unterliegen, wie z.B.: Häuser, Kirchen, Brücken, Türme, etc.
= Werke, die mit klassischen Medien zum Ausdruck gebracht werden, wie z.B. Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Bildhauerei, Zeichnungen, Designe, etc.
Mit Lichtbildwerken (siehe § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) und Lichtbilder (siehe § 72 UrhG) sind Fotos gemeint. Beide Werksformen sind Urheberrecht geschützt. Unterschiede bestehen nur wie folgt, wobei die Abgrenzung anhand des einzelnen Fotos gesondert vorzunehmen ist:
= Fotos, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen und denen eine künstlerische Aussage zugrunde liegt, wie z.B. Kunstfotografien, Reportage- und Pressefotos, etc.
Schutzdauer = 70 Jahre nach Tod des Urhebers
= Fotos die keine große Gestaltungshöhe aufweisen, wie z.B. Schnappschüsse, Urlaubsfotos, gewerbliche Fotos wie Produktfotos, Satellitenbilder, Drohnenbilder, Screenshots aus Videos etc. Als Lichtbilder gelten gar verschwommene verpixelte oder falsch belichtete Fotos.
Schutzdauer = 50 Jahre ab Veröffentlichung
Unter Filmwerke (siehe § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG) sind Videos, als bewegte Bilder zu verstehen.
Mit dieser Werkgattung sind vor allem beschreibende Darstellungen gemeint, die dazu dienen, wissenschaftliche oder technische zu veranschaulichen (siehe § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG).
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