Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall!


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Das Wichtigste in Kürze:

  • Derjenige Fahrer, der den Verkehrsunfall veranlasst hat, muss für den Schaden aufkommen. Gleiches gilt für den Halter des Schädigerfahrzeugs, selbst wenn er nicht der Fahrer war und den Verkehrsunfall nicht verschuldete.
  • Der Geschädigte kann sich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung wenden.
  • In der Praxis ist die Haftungsfrage oft schwer zu klären, weshalb die Rechtsprechung sogenannte Anscheinsbeweise entwickelt hat. Zugunsten desjenigen, der sich auf einen Anscheinsbeweis beruft, wird vermutet, dass er für den Schaden nicht aufkommen muss.
  • Kann der Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden und ist die Haftungsfrage ungeklärt, müssen in der Regel beide für den Schaden aufkommen. Hierfür werden sogenannte Haftungsquoten gebildet.
  • Die Haftungsquote orientiert sich an der Gefährlichkeit der beteiligten Fahrzeuge (Betriebsgefahr). Zum Beispiel: ein Skateboardfahrer ist im Zweifel weniger gefährlich als ein PKW, weshalb den Skateboardfahrer bei ungeklärter Sachlage eine geringere Haftungsquotelung trifft.


Wer hat bei einem Verkehrsunfall schuld und wer muss für den Schaden aufkommen?

Grundsätzlich hat der Verursacher des Verkehrsunfalles die Schäden auszugleichen (siehe § 17 Abs.1 StVG). Sind Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles dann stehen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer (siehe § 18 Abs.1 StVG), den Halter (siehe § 7 Abs.1 StVG) sowie die gegnerische Haftpflichtversicherung (siehe § 115 Abs. 1 VVG) zu.

 

Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Verkehrsunfall für den Verursacher unabwendbar war oder auf höhere Gewalt beruht. Ein unabwendbares Ereignis ist gegeben, wenn der Verkehrsunfall trotz Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (siehe § 7 Abs.2 StVG). Höhere Gewalt (sog. "Act of God") liegt in der Regel bei Naturkatastrophen wie Blitzschlag, plötzliche Überflutung, Erdbeben, Erdrutsch, etc. vor. Nicht erfasst sind extreme Witterungsverhältnisse wie starker Schneefall oder dichter Nebel.

 

Die Haftung des Halters und der Haftpflichtversicherung können auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und der Dieb einen Verkehrsunfall verursacht. In diesen Fällen richtet sich die Haftung nur noch gegen den Fahrer (siehe § 7 Abs.3 StVG).

Beachten Sie: In der Regel wird nach einem Verkehrsunfall die Polizei gerufen, die dann einen Unfallbericht aufnimmt. Die Polizei ermittelt dann den Sachverhalt und trägt den Unfallverursacher dann als Unfallbeteiligten zu 1. - kurz UB 1.- ein. Obwohl diese Einschätzung der Polizei eigentlich nicht bindend ist, zeigt sich in der Praxis dennoch, das rund 90 % derjenigen, die als Unfallbeteiligte zu 1. geführt werden, auch schadensersatzpflichtig sind. Sie sollten daher gut aufpassen, dass die Polizei Sie nicht unberechtigt als Unfallbeteiligten zu 1. listet.


Haftungsverteilung und Anscheinsbeweise im Verkehrsunfallrecht:

Oft kann bei einem Verkehrsunfall jedoch nicht ermittelt werden, wer diesen denn nun verursacht hat, denn gerne schieben sich die Beteiligten die Schuld gegenseitig in die Schuhe. Schwierig ist es, wenn dann noch keine Zeugen zur Verfügung stehen. In der Regel führt dies dazu, dass dann alle Beteiligten haften, weil nicht feststeht, wer den Unfall zu verschulden hat. In einem solchen Falle wird eine Haftungsverteilung anhand einer Haftungsquote vorgenommen, die sich an der jeweiligen Gefährlichkeit der beteiligten Fahrzeuge (sog. Betriebgefahr) orientiert (siehe AG Köln, Urteil vom 7.11.2016- 273 C 127-16). Folgende Haftungsquoten sind anerkannt:

Kollision, bei unklarem Unfallhergang

 


Kollision zweier PKW

Kollision zwischen PKW und LKW

Kollision zwischen PKW und Motorrad

Haftungsverteilung anhand der Betriebsgefahr


50 % zu 50 %

40 % zu 60 % zu lasten des LKW

75 % zu 25% zu lasten des PKW



Die Gerichte haben dieses Problem erkannt und sogenannte "Anscheinsbeweise" entwickelt. Liegt einer der nachfolgenden, typischen Unfallverläufe vor, so wird die Haftung vermutet. Es obliegt dann dem Schädiger den Gegenbeweis zu führen, dass ihn am Verkehrsunfall keine Schuld trifft.

  • Fahrstreifenwechsel wie Spurwechseln beim Überholen = Gegen den Überholten spricht kein Anscheinsbeweis, wenn das überholende Fahrzeug während des Überholvorgangs auf gerader Strecke von der Fahrbahn abkommt (OLG Hamm, Urteil v. 23.06.1995 - 12 U 25/95).
  • Auffahrunfall = Bei einem Auffahrunfall wird vermutet, dass der Auffahrende nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Anders sieht es aus, wenn der Vorausfahrende kurz vorher die Spur gewechselt hat und der übrige Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann (siehe BGH,  Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10). Der Vordermann hat in diesem Streitfalle zu beweisen, dass der Spurwechsel so zeitig erfolgte, dass der Hintermann auch in der Lage war, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen (siehe OLG München, Urteil vom 4.9.2009 - 10 U 3291/09). Unerheblich ist, dass der Vordermann plötzlich und sogar grundlos gebremst hat.
  • objektive Verletzung der Vorfahrt = Bei einer Vorfahrtsverletzung im Kreuzungsbereich wird die Haftung des Wartepflichtigen vermutet (siehe BGH, Urteil vom 15.06.1982 - VI ZR 119/81). Gleiches gilt für den Wartepflichtigen, der aus einem Grundstück oder einer Einmündung auf die Fahrbahn fährt (siehe OLG Celle, Urteil vom 22.05.2003 - 14 U 239/02). Die Vermutung greift nicht, wenn der Wartepflichtige im Streitfall beweisen kann, das der Vorfahrtberechtigte beim Losfahren so weit entfernt gewesen ist, dass mit einer Gefährdung nicht zu rechnen war, es sei denn dass der Vorfahrtsberechtigte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr (siehe OLG München, Urteil vom 13.02.1996 - 5 U 2060/95).
  • Alkohol im Straßenverkehr = Ist Alkohol im Spiel, spricht der Beweis des erstens Anscheins für eine Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn es wahrscheinlich wäre, dass ein nüchterner Fahrer die Situation gemeistert hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94).
  • Fußgängerunfall beim Überqueren der Straße = Wird beim Überqueren der Straße ein Fußgänger angefahren, so wird vermutet, dass dieser sich nicht vor dem Überqueren der Straße sorgfaltsgemäß umgeschaut hat. Die Vermutung kann aber erschüttert werden, wenn der Fußgänger vor dem Überqueren der Straße die Straßenseite, aus die der Fahren kam, nicht einsehen konnte, und die Möglichkeit besteht, dass der PKW deswegen nicht gesehen werden konnte (siehe OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2010 - 4 U 425/09). Bei anderweitigen, schweren Verkehrsverstößen wie etwa das Überqueren der Straße bei einer roten Ampel, wird die Haftung des KFZ vollständig verdrängt, so dass der Fußgänger voll haftet (siehe OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2012 · Az. 16 U 169/11).
  • Rückwärtsfahren = Kommt es zur Kollision eines vorwärts fahrenden Fahrzeuges mit einem zurücksetzenden KFZ, so ist das Verschulden des Zurücksetzenden zu vermuten (LG Bochum, Beschluss vom 21.01.2009 - 10 S 107/08).
  • Einfädeln in den fließenden Verkehr = Bei einem Verkehrsunfall wird dir Haftung desjenigen, der sich in den fließenden Verkehr einfädelt, bzw. von einem Grundstück oder Parkplatz in den fließenden Verkehr einfährt, vermutet (siehe OLG Celle, Urteil vom 22.05.2003, 14 U 239/02).

Typische Schadenspositionen im Verkehrsunfallrecht:

Grundsätzlich kann der Geschädigte den Ausgleich sämtlicher Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erlitten hat, von dem Verursacher verlangen. Folgende Schadenspositionen fallen typischer Weise bei einem Verkehrsunfall an:

● Reparaturkosten:

Zunächst sind die Reparaturkosten zu ersetzen. Hinsichtlich des Reparaturaufwandes sind die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.

 

Mehrwertsteuern können nur dann geltend gemacht werden, soweit diese auch angefallen sind. Wird das Fahrzeug nicht repariert, dann können nur die Reparaturkosten in netto (ohne MwSt) verlangt werden. Wurde ein Schadensgutachten erstellt, dann kann dieses zur Bezifferen herangezogen werden. Wird das Fahrzeug hingegen repariert, dann ist die Reparaturrechnung vorzulegen und die Versicherung zahlt dann auch die Mehrwertsteuer. Stellt sich im übrigen heraus, dass die Kosten der Reparatur tatsächlich höher sind, als sie der Sachverständige veranschlagte, muss die Versicherung des Schädigers diese dennoch zahlen.

 

Oft versucht die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten zu drücken, um weniger zahlen zu müssen. Ein Beispiel gibt es hier!

● Wirtschaftlicher Totalschaden:

Bei einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte nur Wertersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (=Anschaffungskosten) abzüglich des Restwertes verlangen. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Instandsetzungskosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeuges ausmachen. Die Mehrwertsteuer kann auch bei einer nachfolgenden Neuanschaffung nicht verlangt werden.

● Wertminderung:

Natürlich muss die gegnerische Versicherung auch die Wertminderung am Fahrzeug, die durch den Verkehrsunfall aufgetreten ist, ersetzen. Als Faustregel gilt, dass Neuwagen bei einem Verkehrsunfall rund 30 % Ihres Wertes einbüßen; bei 2 bis 5 Jahre alten PKW beträgt die Wertminderung hingegen rund 10 %.

● Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall:

Für die Zeit der Reparatur oder der Neubeschaffung darf der Geschädigte einen Mietwagen beanspruchen. Als Geschädigter können Sie daher entweder einen Mietwagen der gleichen Klasse anmieten, wobei Sie sich dann 5 - 10 % der Kosten als ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen müssen, oder einen Wagen anmieten, der eine Klasse kleiner ist. Im letzteren Falle kriegen Sie dann die Mietkosten komplett erstattet. Kosten der Vollkaskoversicherung des Mietwagens kriegen Sie nur dann wieder, wenn Ihr eigener PKW vollkaskoversichert ist.

 

Verzichten Sie auf den Mietwagen, dann können Sie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen. Die Höhe des Nutzungsausfalls bemisst sich nach den Nettokosten (also ohne MwSt) des Mietwagens. Die Gerichte orientieren sich hierbei in der Regel an der sogenannten Schwacke-Liste. Dort sind die die Kosten der jeweiligen Mietwagenklassen aufgeführt.

Beachten Sie: Grundsätzlich können Sie den Ersatz der Mietwagenkosten oder die Nutzungsausfallentschädigung erst gegen Nachweis, dass Ihr Fahrzeug auch repariert wurde, ersetzt bekommen. Übersenden Sie der Haftpflichtversicherung aber unter keinen Umständen die Rechnung der Reparatur! Stellt sich nämlich heraus, dass die tatsächliche Reparatur weniger gekostet hat, als im Gutachten veranschlagt, darf die Versicherung die zu viel ausgekehrten Kosten wiederverlangen. Lassen Sie sich die Reparatur von der Werkstatt bescheinigen oder reichen Sie bei der Versicherung Fotos des reparierten Fahrzeuges ein!

 

● Abschleppkosten und Reisekosten:

Abschleppkosten sind ebenfalls von dem Verursacher, bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Gleiches gilt für die Reisekosten, wenn der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall beispielweise ein Taxi nehmen musste.

● Kosten des Gutachtens und Rechtsanwaltskosten:

Die Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen, der ein Unfallschadengutachten anfertigt, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich zahlen. Lediglich bei Bagatellschäden bis 750 € kann sie die Zahlung verweigern. Bei Bagatellschäden sollte dann zumindest ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.

 

Die Kosten des Rechtsanwaltes hat die Versicherung des Verursachers in jedem Falle zu tragen.

● Verlust des Schadensfreiheitsrabattes:

Zu ersetzen ist ferner der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes, bzw. der Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Kaskoversicherung.


Dies gilt jedoch nicht für den Schadensfreiheitrabatt der eigenen Haftpflichtversicherung.


Stehen Sie als Verursacher des Unfalls fest, so können Sie einer Rückstufung nur entgehen, wenn Sie den Schaden selbst ausgleichen. Hierfür bleibt Ihnen 6 Monate Zeit. Dieses Vorgehen lohnt sich nur bei kleineren Schäden.


Gelegentlich schätzt die eigene Haftpflichtversicherung den Unfall aber falsch ein und macht Sie zum Verursacher, obwohl Sie tatsächlich der Geschädigte sind. In diesem Falle sollten Sie klagen und gerichtlich feststellen lassen, dass Sie nicht der Verursacher des Verkehrsunfalles sind.

● Kostenpauschale:

Zusätzlich steht Ihnen noch eine Kostenpauschale in Höhe von 20 € bis 25 € zu. Diese soll Ihre erhöhten Post- und Telekommunikationskosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalles stehen, abgelten.

● Schmerzensgeld:

Sind Sie oder Ihr Beifahrer oder auch andere Insassen durch den Unfall verletzt worden, können Sie für die erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Die Insassen können sogar von dem Fahrer des Wagens in dem Sie bei dem Unfall drinnen saßen, Schadensersatz verlangen.

 

Eine typische Verletzung nach einem Verkehrsunfall ist das Schleudertrauma, das oftmals mit einem HWS oder LWS einhergeht. Je nach Schwere und Dauer der Verletzung sprechen die Gerichte den Opfern Schmerzensgelder von 100 € bis zu 3.500 € zu. Im Einzellfall kann das Schmerzengeld aber höher sein.

● Entgangener Gewinn:

Darüber hinaus können Sie auch entgangenen Gewinn geltend machen.

 

Haben Sie den PKW zum Beispiel bereits anderweitig verkauft, dann können Sie den vollen Kaufpreis abzüglich des Restwertes verlangen, wenn der Kaufvertrag wegen dem Unfall nicht mehr abgewickelt werden kann.

 

Sind Sie als Selbständiger aufgrund einer Verletzung arbeitsunfähig, dann können Sie auch Ihre Verluste als entgangenen Gewinn ersetzt verlangen. Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit hingegen keinen Anspruch, da ihnen ihr Arbeitgeber den Lohn trotz Krankheit weiterzahlt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn aufgrund der Verletzung eine langwierige Arbeitsunfähigkeit anfällt.

● Sonstige Schäden:

Natürlich können Sie auch sonstige Schäden ersetzt verlangen, die Ihnen aufgrund des Verkehrsunfalles entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Tankfüllung, Kosten sonstiger Gegenstände, die bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurden.

 

Beachten Sie: Kann die Beschädigte Sache nicht mehr repariert werden oder ist die Reparatur unwirtschaftlich, dann zahlen die Versicherung lediglich den Zeitwert.


Auswirkungen von Vorschäden, bzw. Altschäden auf den Schadensersatzanspruch:

Verfügt das geschädigte Fahrzeug bereits über einen Vorschaden, so muss der Geschädigte diesen Vorschaden von dem übrigen Schaden technisch sowie rechnerisch abgrenzen. Erst wenn zweifelfrei feststeht, welche Schäden durch den Verkehrsunfall am Fahrzeug entstanden sind, kann das Gericht dann eine Schadensschätzung vornehmen und der   nachweislich unfallbedingte Teilschaden ist zu ersetzen (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 - I-1 U 181/07).

 

Handelt es sich um einen Vorschaden am gleichen Bauteil, der nicht von dem Neuschaden abgegrenzt werden kann, so kann vollständiger Schadensersatz nur verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls auch beweist, dass der Vorschaden zum Unfallzeitpunkt bereits repariert war (siehe OLG Köln, Urteil vom 08.04.2013 - 11 U 214/12).

 

Nicht selten kommt es bei Gericht vor, dass der eingeholte Sachverständige eine Beschädigung am Fahrzeug findet, die seiner Meinung nach nicht mit dem Unfallhergang übereinstimmt. Diese inkompatiblen Schäden werden dann meist als Vor- oder auch Altschaden bezeichnet.

Ist eine Abgrenzung zu den übrigen Schäden nicht möglich, so kann das Gericht keine Schadensschätzung vornehmen.

Kann der inkompatible Schaden jedoch von dem Unfallschaden abgegrenzt werden, so muss es zumindest überwiegend wahrscheinlich sein, dass es der Neuschaden auch aufgrund des Unfalls entstanden ist. Der Geschädigte hat dies im Streitfalle zu beweisen (siehe OLG Köln, Urteil vom 08.04.2013 - 11 U 214/12).


Auswirkungen eines Nachschadens auf den Schadensersatzanspruch:

Anders als bei einem Vorschaden sieht es hingegen bei einem sogenannten Nachschaden aus: Wird das Fahrzeug  bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt und führt die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens, dann kann der Geschädigte Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in voller Höhe verlangen. Dies selbst dann, wenn die Kaskoversicherung des Geschädigten die Reparaturkosten bereits vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08).


Rechtslage bei manipulierten Unfällen:

Ein fingierter Verkehrsunfall liegt vor, wenn die Unfallbeteiligten einen Verkehrsunfall simulieren, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Von einem solchen Vorgehen kann nur dringend abgeraten werden, da dies einen strafrechtlichen Versicherungsbetrug darstellt. Weil in solchen Konstellationen in der Regel keine unabhängigen Zeugen zur Verfügung stehen, haben die Gerichte Indizien entwickelt, die für einen gestellten Unfall sprechen können.

 

"Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war." - zit. OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 19 U 78/13

 

Folgende Indizien sprechen für das Vorliegen eines getürkten Unfalls (siehe LG Köln, Urteil vom 06.08.2014 - 7 O 301/13):

  • Der Unfall ereignete sich zur Nachtzeit auf einer wenig befahrenen Straße.
  • Es gibt keine unabhängigen, unbeteiligten Zeugen.
  • Es handelt sich um eine Kollision ohne Verletzungsrisiko.
  • Die Schuldfrage ist eindeutig, so dass die Haftungslage klar ist.
  • Der Unfallhergang ist nicht plausibel.
  • Bei dem Wagen des Anspruchstellers handelt es sich um einen der Luxusklasse bei dem die fachgerechte Reparatur des entstandenen Karrosserieschadens typischerweise hohe Kosten verursacht. Wobei der Schaden an sich grundsätzlich mit geringen Mitteln behoben werden kann.
  • Der Anspruchsteller rechnet die Schäden fiktiv auf Gutachtenbasis ab.
  • Das Fahrzeug des Anspruchstellers verfügt über eine Vielzahl von Vorschäden und hat eine hohe Laufleistung.
  • Der Verursacher fuhr mit einem vollkaskoversicherten Mietwagen.
  • Verursacher und Geschädigter kannten sich bereits zum Unfallzeitpunkt.

Sollte die Versicherung den Unfall nicht anerkennen und behaupten, dass es sich um einen gestellten Verkehrsunfall handelt, dann sollten Sie Klage erheben und im Rahmen des Gerichtsverfahrens ein Gutachten über den Unfallhergang einholen lassen. Oftmals gelangt das Gutachten zu einem anderen Ergebnis, so dass die Vermutung, dass es sich lediglich um eine Unfallmanipulation handelt, widerlegt werden kann.


Was Sie bei einem Verkehrsunfall beachten sollten und wie Sie sich am besten verhalten:

  1. Halten Sie an, sichern Sie die Unfallstelle und leisten Sie gegebenenfalls erste Hilfe.
  2. Rufen Sie unbedingt die Polizei! Wird auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichtet, dann gefährden Sie als Verursacher Ihren Versicherungsschutz.
  3. Häufig kommt es vor, dass der Verursacher seine Schuld vor Ort eingesteht und auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten möchte. Lassen Sie sich hierauf nicht ein, denn nicht selten kommt es vor, dass einem Schuldeingeständnis später kein Beweiswert zukommt. Um Ihre Ansprüche als Geschädigter zu sichern, sollte die Polizei unbedingt einen Unfallbericht aufnehmen.
  4. Tauschen Sie Personalien aus und machen Sie Fotos von dem Unfallort und den aufgetretenen Beschädigungen. Haben Zeugen den Unfall beobachten, dann erfragen Sie deren Personalien.
  5. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung auf. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht Verursacher, sondern lediglich Geschädigter des Verkehrsunfalls sind.
  6. Als Geschädigter sollten Sie ein Schadensgutachten erstellen lassen. Suchen Sie hierzu einen Gutachter auf. Häufig schalten die gegnerischen Versicherungen ihre eigenen Sachverständigen ein. Diese schätzen den Schaden oft zu gering ein. Durch die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen können Sie daher in der Regel eine höhere Summe herausschlagen.
  7. Legen Sie das Gutachten und den polizeilichen Unfallbericht dann Ihrem Anwalt vor. Dieser wird in Ihrem Namen den Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.
  8. Die Haftpflichtversicherung hat maximal 4 Wochen Zeit, den berechtigten Schaden abzuwickeln.
  9. Häufig lassen sich die Versicherungen aber mit der Bearbeitung zu lange Zeit. Das müssen Sie nicht akzeptieren! Sollte dann in einer weiteren, letztmaligen Frist von 2 weiteren Wochen immer noch nicht gezahlt worden sein, empfehlen wir den Gang zum Gericht.

Sie oder Ihr Wagen ist in einen Verkehrsunfall verwickelt? - Wir helfen Ihnen weiter!

Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten? Sie wollen Schadensersatz erhalten oder wurden mit einer Schadensersatzforderung überzogen? - Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit und sorgen für eine schnelle und korrekte Abwicklung.

 

Beachten Sie auch, dass die gegnerische Versicherung auch die Kosten des Anwalts übernehmen muss, wenn Sie für den Unfall nichts dafür können!

 

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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.


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Kommentare: 8
  • #1

    Markus Hall (Montag, 27 April 2015 23:06)

    Vielen Dank für ihre Hilfe. Ohne Sie hätte ich bestimmt das Angebot der Versicherung akzeptiert und eine Menge Geld verloren. Werde sie weiter empfehlen!

  • #2

    Steffi (Mittwoch, 03 Mai 2017 22:01)

    Wie bindend ist eine Haftungsbestätigung der gegnerischen Versicherung? nach Bestätigung meldet sich nun über 1 Monat später ein Zeuge der den Unfall anders wahrgenommen hat und die Versicherung will nun eine Quote. Geht dies obwohl vorher mein Schaden bestätigt wurde? Danke

  • #3

    Eckhard ZIckler (Montag, 27 August 2018 08:20)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in meiner Sache kam es zu einem Unfall durch beidseitiges Rückwärtsfahren der PKW aus eigenen Grundstücksausfahrten, das aber nicht auf die Straße im Sinne des
    § 10 StVO, sondern auf einen gemeinsam genutzten Gehweg.
    Es gilt soweit ausschließlich § 1 StVO - wegen des Unfallortes auf einem Gehweg.
    Die Anspruchstellerin stellt gegen meine Versicherung Anspruch auf Schadenersatz, wegen meines Auffahrens auf ihr KfZ, obwohl sie selbst gegen § 1 StVO verstoßen hat, d.h. sie unfallverursachend ihrer gem. § 1 StVO gebotenen Wartepflicht gleichwohl nicht nachkam.
    Meine Versicherung hat gezahlt, ohne mich anzuhören, was meine Rückstufung in der
    SF - Klasse einschließt.
    Ist ein Anspruch auf Schadenersatz begründet, wenn Selbstverschulden vorliegt ?
    Für eine Beantwortung vielen Dank im voraus.

  • #4

    Antwort zu #3 (Montag, 27 August 2018 09:59)

    Sehr geehrter Herr Zickler,

    Ihre Versicherung darf so Vorgehen. In der Sache selbst ist es möglich, trotzt eigener Teilschuld zu zahlen. Wenn die eigene Schuld mit 50 % bewertet wurde, dann zahlt Ihre Versicherung entsprechend nur die Hälfte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Hendrik (Montag, 06 Januar 2020 10:49)

    Hallo,

    LKW mit Ladekran bleibt an einer Brücke hängen. Wer haftet für den Schaden, wenn der Fahrer den Ladekran vor Fahrtbeginn nicht richtig eingefahren hat?

    Versicherung zahlt Zeitwert, wer zahlt den Rest bzw wer haftet für den Rest der Neubeschaffung?
    Der Fahrer?

    Gruß
    Hendrik Hesse

  • #6

    Anke Drothler (Donnerstag, 14 Januar 2021 03:46)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    bei einem Auffahr Unfall ist ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto entstanden. Ich bin die Fahrerin gewesen jedoch nicht der Halter. Eingetragen als Fahrzeughalter ist mein Bruder. Wem steht jetzt das Schadensgeld zu?
    Mfg
    Drothler

  • #7

    Antwort zu #5 (Samstag, 16 Januar 2021 13:35)

    Hallo Herr Hesse,

    wenn der Unfall gewissermaßen auf eine Pflichtverletzung des LKW-Fahrers beruht, die er -und so hört sich das auch an- fahrlässig begangen hat, ist der LKW-Fahrer durchaus zur Verantwortung zu ziehen.

    Sollte es sich aber um Fracht- und Transportrecht handeln, dann gelten in der Regel gewisse Haftungsgrenzen. Haftungsgrenzen können auch vereinbart gewesen sein.

    Ohne das Vertragswerk zu studieren und den Sachverhalt besser zu kennen, ist eine Ersteinschätzung nur wage möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #8

    Antwort zu #6 (Samstag, 16 Januar 2021 13:38)

    Sehr geehrte Frau Drothler,

    ich gehe einmal davon aus, dass Ihnen hinten rein gefahren wurde. In diesem Falle kann sowohl der Fahrer als auch der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs Schadensersatz verlangen. Beim Fahrer wäre zum Beispiel eine Verletzung denkbar, so dass Schmerzensgeld zu zahlen ist. Der Eigentümer kann für sein beschädigtes Fahrzeug Wertersatz verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt