Das Testament: Welcher Inhalt lässt sich durch ein Testament regeln und welche Anforderungen müssen eingehalten werden?


Das Wichtigste in Kürze:

  • Für die Errichtung des Testamentes gilt Testierfreiheit: Der Erblasser kann bestimmen, wer was erben soll und hierbei auch gesetzliche Erben enterben. 
  • Durch Auflagen kann der Erblasser den Erben Verhaltenspflichten an die Hand zu geben.
  • Das Testament ist aber nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei Errichtung testierfähig war und das Testament entweder eigenhändig erstellte oder notariell beurkunden ließ. Ist dem Erblasser dies vor seinem Ableben nicht mehr möglich, kann er durch ein Nottestament Verfügungen von Todes wegen treffen.
  • Ein Testament kann stets durch ein neues Testament abgeändert oder gar widerrufen werden. Für gemeinschaftliche Testamente gelten besondere Regeln: Ein Widerruf oder eine Abänderung kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich erreicht werden.
  • Das Testament kann durch benachteiligte Erben unter Umständen angefochten werden.
  • Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte das Testament eindeutig formuliert sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie das Testament zu erstellen haben, sollten sie sich einen rechtlichen Rat einholen.


Sinn und Zweck eines Testaments:

Im Todesfall fällt der Nachlass des Verstorbenen den Erben zu. Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder wurde kein Erbvertrag geschlossen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Testament bietet daher die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten zu bestimmen, was im Todesfalle mit dem Nachlass geschehen soll und so seine Angelegenheiten zu regeln. Daher wird es auch als "Verfügung von Todes wegen" bezeichnet.


Inhalt des Testaments:

Der Inhalt des Testaments sollte klar und verständlich sein. Sofern das Testament Fragen aufkommen lässt, weil es etwa lückenhaft ist oder nicht eindeutig formuliert wurde, so ist es auszulegen. Im Rahmen der Auslegung ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen und zu erforschen, was der Erblasser mit dem Testament bezwecken wollte.

 

Durch das Testament kann folgendes geregelt werden:

● Regelung der Erbfolge durch Erbeinsetzung und Enterbung:

Durch den letzten Willen kann der Erblasser eine oder mehrere Personen als Erbe oder Erben einsetzen (siehe § 1937 BGB) und so von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die gesetzlichen Erben sind damit rechtlich enterbt. Voraussetzung um das Erbe antreten zu können ist natürlich, dass der bestimmte Erbe als erbwürdig erweist (siehe § 2339 BGB).

 

Auch ohne einen Erben zu bestimmen, kann der Erblasser einen gesetzlichen Erben von dem Erbe ausschließen und ihn so enterben (siehe § 1938 BGB).

 

Enterbte Verwandte, die eigentlich nach der gesetzlichen Erbfolge bedacht werden sollten, können dann nur noch Ihren Pflichtteil am Nachlass geltend machen.

● Steuerung des Nachlasses durch Teilung und Vermächtnis:

Das Testament gibt dem Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie im Todesfalle mit dem Nachlass zu verfahren ist.

 

Im Wege der Teilungsanordnung kann bestimmt werden, welcher Erbe welchen Gegenstand aus der Erbmasse erhalten soll (siehe § 2048 BGB). Auch kann er einen Dritten, zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker damit beauftragen, den Nachlass nach billigem Ermessen zu verteilen. Wird durch die Teilung ein Begünstigter gegenüber einem gesetzlichen Erben bevorzugt, so steht dem gesetzlichen Erben ein Zusatzpflichtteil zu (siehe § 2305 BGB).

 

Von der Teilungsanordnung ist das Vermächtnis abzugrenzen: Durch das Vermächtnis wird eine Person, die nicht Erbe wird, in der Form bedacht, dass diese ein oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass übertragen werden (siehe § 1939 BGB). Die Gegenstände gehen nicht mit dem Tode des Erblassers automatisch auf den Bedachten über. Vielmehr erwirbt er einen gesetzlichen Anspruch gegen den oder die Erben, dass ihm der vermachte Gegenstand übertragen werden soll (siehe § 2147 BGB). 

 

Natürlich kann der Erblasser durch das Vermächtnis auch bestimmen, dass ein Erbe einen bestimmten Gegenstand nicht erhalten soll. Wird ein gesetzlicher Erbe durch Vermächtnis dadurch benachteiligt, dass sein Erbe etwa beschwert (siehe § 2306 BGB) oder ihm nur ein Gegenstand aus der Erbmasse vermacht ist (siehe § 2307 BGB), so kann er das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

 

Wird über den Verbleib eines aus dem Erbe ausgesonderten Gegenstandes nichts geregelt, so erbt ihn im Zweifel der gesetzliche Erbe (siehe § 2149 BGB).

● Bestimmung von Auflagen an die Erben:

Der Erblasser kann an das Erbe oder das Vermächtnis eine Bedingung knüpfen (siehe § 1940 BGB). Meist besteht diese Auflage als Verhaltenspflicht.

Beispiel: "Ich setze meine Freundin Erika Mustermann als Alleinerbin unter der Bedingung ein, dass sie sich um meinen behinderten Sohn Klaus Müller kümmert. Wenn sie das nicht tut, dann soll mein Sohn Klaus Müller Alleinerbe werden."

Natürlich steht es dem Erben frei, das Erbe auszuschlagen, wenn er mit der Auflage nicht einverstanden ist. Handelt es sich hierbei um einen gesetzlichen Erben, so kann er sodann seinen Pflichtteil verlangen (siehe § 2306 BGB).

● Benennung eines Vormundes für minderjährige Kinder:

Dem erziehungsberechtigten Erblasser ist es ferner möglich, für den Falle seines Ablebens, einen Vormund für sein minderjähriges Kind zu benennen (siehe § 1776 BGB).


Inhaltliche und formelle Voraussetzungen eines Testaments:

Zur wirksamen Errichtung eines Testaments sind sowohl an den Erblasser, als auch an die Form des Testaments gewisse Voraussetzungen geknüpft:

● Testierfähigkeit des Erblassers:

Ein Testament kann nur entrichten, ändern oder aufheben, wer testierfähig ist (siehe § 2229 BGB). Testierfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Erblasser mindestens 16 Jahre alt ist und nicht unter einer seelischen Krankheit oder Störung leidet, so dass ihm die Bedeutung und der Inhalt des Testaments bewusst sind. Ob Testierfähigkeit vorlag, ist im Zweifel durch das Nachlassgericht zu prüfen (siehe § 343 FamFG). Dies erfolgt in der Regel im Rahmen des Erbscheinerteilungsverfahrens (nach § 2353 BGB). Die potenziellen Miterben oder Pflichtteilsberechtigten erhalten in diesem Verfahren die Gelegenheit, Einwände gegen die Testierfähigkeit vorzubringen. Im Zweifel bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der nach dem Tode des Erblassers prüft, ob dieser das Testament frei errichtet hat. Einen Anspruch des Miterbens, die Testierfähigkeit schon zu Lebzeiten überprüfen zu lassen, wird gerichtlich nicht angenommen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 20 W 21/97).

● Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments:

Zur Errichtung eines eigenen Testaments muss folgende Form eingehalten werden (siehe § 2247 BGB).

  • Es muss komplett eigenhändig geschrieben sein; Computerausdrucke oder Schreibmaschinenschriftsätze sowie Kopien genügen nicht.
  • Ort und Zeitpunkt der Testamentserrichtung sollten angegeben werden.
  • Es muss die Unterschrift des Erblassers enthalten sein.
  • Inhaltlich sollte das Testament klar und präzise formuliert sein. Im Zweifel und bei Unsicherheiten sollten Sie einen Rechtsbeistand hinzuziehen!

● Besonderheiten des öffentlichen / notariellen Testaments:

Anstatt das Testament eigenhändig zu errichten, kann dieses auch bei einem Notar zu Protokoll erklärt werden (siehe § 2232 BGB). Der Notar ist hierbei gehalten, die Testierfähigkeit feststellen (siehe § 11 BeurkG). Auf Wunsch des Erblassers können dem Testament zwei Zeugen beiwohnen; der Notar hat diese ebenfalls im Protokoll aufzunehmen (siehe 29 BeurkG). Ferner ist der Notar verpflichtet, den Erblasser bei Errichtung des Testamentes beratend zu helfen, damit letzte Wille klar testiert wird (siehe § 17 BeurkG). Das notarielle Testament wird bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Testierende wohnt, hinterlegt.

● Was beim Nottestament zu beachten ist:

Ist es dem Erblasser unmöglich, rechtzeitig vor dem Tode einen Notar aufzusuchen, so kann er sogenannte Nottestamente errichten. Hierbei handelt es sich um mündliche Testamente, die vor Zeugen bekundet werden. Folgende Fälle sieht das Gesetz vor:

Das Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (siehe § 2252 BGB).

 

In der Praxis kommen die Nottestamente sehr selten vor und sind daher zu vernachlässigen. 


Besonderheit: Das gemeinschaftliche Testament

Testamente können nicht nur einzeln, sondern auch zusammen unter Ehegatten oder Lebenspartner errichtet werden.

 

In diesem Falle bestimmen die Erblasser oftmals, dass sie sich gegenseitig im Falle des Ablebens beerben wollen. Der Klassiker bildet das sogenannte "Berliner Testament".

 

Das gemeinschaftliche Testament kann gemeinsam gegenüber dem Notar erklärt werden. In diesem Falle spricht man von einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament. Es gilt das oben Gesagte.

 

Das gemeinschaftliche eigenständige Testament wird in der Regel von einem Ehegatten handschriftlich aufgesetzt und der andere Ehepartner unterzeichnet es nur mit. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, soll jeder seiner Unterschrift den Ort und das Datum angeben. Im Übrigen gilt auch hier das oben Gesagte.


Ablieferungspflicht eines Testamentes:

Jeder der im Besitz einer "Verfügung von Todes wegen" ist, ist verpflichtet, das Testament unverzüglich dem Nachlassgericht zukommen zu lassen, sobald er von dem Tode des Erblassers erfahren hat (siehe § 2259 BGB). Durch diese Verpflichtung soll gewährleistet werden, dass der letzte Wille des Verstorbenen Beachtung findet.

Tipp: Um sicher zu gehen, dass das Testament nach dem Tode auch tatsächlich beachtet wird, sollte es beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Nicht selten gehen Testamente nach dem Tode in dem Nachlass unter oder werden gar vorsätzlich dem Nachlassgericht vorenthalten!


Widerruf eines Testaments:

An ein Testament ist der Erblasser natürlich nicht ewig gebunden. Er kann ein einmal errichtet Testament bis zum Tode widerrufen. Je nachdem um welche Testamentsart es sich handelt, sind an den Widerruf unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen.


Anfechtung des Testaments durch Erben:

Die Anfechtung des Testaments ist für den Erblasser ausgeschlossen, da er es jederzeit bis zu seinem Tode widerrufen kann. Nach Tod des Erblassers kann jeder Dritte, der durch das Testament berechtigt oder betroffen ist (Erben, übergangene Erben, Pflichtteilsberechtigte, etc.), die "Verfügung von Todes wegen" anfechten. An die Anfechtung sind hohe Voraussetzungen zu stellen. Insbesondere muss das Testament aus Sicht des Erblassers einen Fehler aufweisen. Eine Anfechtung aus eigenen Belangen ist nicht möglich.


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