Das Wichtigste in Kürze:
Während der Erblasser ein einmal errichtetes Testament jederzeit widerrufen kann, bleibt denjenigen, der durch ein Testament belastet oder begünstigt werden (- Erben, Miterben, Pflichtteilsberechtigte, u.a. -) nur die Möglichkeit, das Testament anzufechten. Durch die Anfechtung wird das Testament ungültig und wird so behandelt, als wäre es niemals in der Welt gewesen.
Natürlich kann auf diese Weise auch ein erfolgter Testamentswiderruf angefochten werden.
Grundsätzlich herrscht Testierfreiheit, was jedermann berechtigt, seine Verfügungen von Todes wegen frei zu bestimmen. Unter engen Voraussetzungen ist die Anfechtung jedoch möglich. Im Einzelnen:
"Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde." (siehe § 2080 Abs.1 BGB)
Zur Anfechtung des Testaments ist jeder berechtigt, der durch die Anfechtung betroffen wird. Hierzu zählen insbesondere übergangene Erben oder Miterben, Pflichtteilsberechtigte, Ehegatten, enterbte Personen, usw.
Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (siehe § 2081 BGB).
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ siehe § 343 FamFG).
Die Frist beträgt 1 Jahr, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis über die Anfechtbarkeit des Testaments erlangt hat (siehe § 2081 BGB). Unabhängig davon kann ein Testament nach 30 Jahren gar nicht mehr angefochten werden. Erlangt der Anfechtungsberechtigte also erst nach 31 von dem Mangel des Testaments Kenntnis, ist die Anfechtung ausgeschlossen.
Es bedarf besonderer Gründe, um ein Testament wirksam anzufechten. Das Gesetz sieht folgende Testamentsanfechtungsgründe vor:
Ein Inhaltsirrtum, der als Grund zur Anfechtung des Testamentes berechtigt, liegt dann vor, wenn der Testierende sich über die rechtliche Tragweite seines Testaments oder einer testamentarischen Erklärung geirrt hat (siehe § 2078 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Der Erblasser wollte einen Teil seines Nachlasses von Todes wegen auf Herr Müller übertragen und wegen des restlichen Nachlasses die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen. Tatsächlich formulierte er das Testament so ungeschickt, dass Herr Müller bezüglich des ganzen Nachlasses als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser aufgrund einer inner Haltung (Motivation) das Testamentes errichtet hat, dieses aber bei Kenntnis von den wahren Umständen nicht errichtet hätte (siehe § 2078 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Der Erblasser hat per Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin berufen. Tatsächlich war die Ehefrau dem Erblasser über Jahre untreu.
Hätte der Erblasser dies besser gewusst, hätte er seine Ehefrau nicht zur Alleinerbin berufen. Er unterlag insoweit falschen Vorstellungen, die bei ihm ein falsches Motiv zur Errichtung des
Testaments erzeugten.
Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erblasser fälschlicher Weise eine testamentarische Erklärung abgeben hat, die er so eigentlich nicht erklären wollte (siehe § 2078 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Der Erblasser wollte von Todes wegen 15.000 € auf Herrn Müller übertragen. Er verschreibt sich und fügt der Zahl
versehentlich eine "0" zu viel ein, so dass er objektiv erklärte, Herrn Müller mit 150.000 € zu bedenken.
Errichtet der Erblasser das Testament nur, weil er seitens einer anderen Person hierzu bedroht wurde, kann es angefochten werden (siehe § 2078 Abs. 2 BGB)
Beispiel: Der Sohn des Erblassers, drohte ihm, dass er seinen geliebten Dackel umbringen werde, wenn er den Sohn nicht zu seinem Alleinerben
bestellt. Aus Angst kam der Erblasser dem nach und errichtete das begehrte Testament. Erst nachdem Tode kam die Drohung raus.
Kommt erst nach dem Tode heraus, dass der Erblasser ein uneheliches Kind hat, von dem er nichts wusste, kann das Testament angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass er so nicht errichtet hätte, wenn er von dem unbekannten Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte (siehe § 2079 BGB).
Ein Testament, dass zugunsten eines Altersheims oder eines Mitarbeiters des Heimträgers, in dessen der Erblasser vor Ableben wohnte, errichtet wurde, ist nichtig (siehe § 14 Abs. 5 HeimG). Einer gesonderten Anfechtung bedarf es nicht (siehe BGH, Urteil vom 9.2.1990 - V ZR 139/88).
Dennoch ist das Nachlassgericht natürlich hierüber in Kenntnis zu setzen.
Ausnahmsweise kann das Heim per Testament als Nacherbe eingesetzt werden, wenn die Mitarbeiter des Altersheims erst nach dem Tode des Erblasser von der Nacherbschaft erfahren (siehe BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - IV ZB 33/10).
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