Das Wichtigste in Kürze:
Ehegatten gelten gesetzlich nicht als Verwandte. Das deutsche Erbrecht normiert aber ein Verwandtenerbrecht. Dies hat zur Folge, dass überlebende Ehepartner gegenüber den gesetzlichen Erben maximal mit nur der Hälfte des Nachlasses bedacht werden.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments. Dieses soll bezwecken, dass der eheliche Nachlass dem Hinterbliebenen alleine zufällt. Gegenüber den gesetzlichen Erben wird der überlebende Ehepartner hierdurch stärker bedacht.
Das Berliner Testament verfügt typischerweise über nachfolgende Regelung:
Das Berliner Testament zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Eheleute sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen. Dies meint, dass im Falle des Ablebens des einen, der andere Ehepartner dessen Alleinerbe sein soll und umgekehrt.
Zudem können die Ehegatten schon zu Lebzeiten zusammen bestimmen, wer der gemeinsame Nacherbe des zuletzt Überlebenden sein soll.
Natürlich müssen die Eheleute keinen Nacherben bestimmen. Sie können den Nachlass auch durch ein gemeinsames Vermächtnis regeln und so anordnen, wem welcher Gegenstand aus der Erbmasse zufallen soll.
Umschreibt das Testament nicht genau, wann die Nacherbschaft geltend oder das Vermächtnis angeordnet werden soll, so wird vermutet, dass die Regelung erst für den Zeitpunkt des Ablebens des letzten Ehepartners anzuwenden ist (siehe § 2269 BGB).
Die Eheleute können zudem bestimmen, wer der Ersatzerbe des gemeinsamen Nacherben sein soll. Der Nacherbe rückt typischer Weise dann als Erbe nach, wenn der eigentlich bestimmte Erbe etwa durch Tod gehindert ist, das Erbe selbst anzutreten.
Setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, werden hierdurch -gewollt oder ungewollt- die gesetzlichen Erben gleichzeitig enterbt. Diese erhalten dann einen erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch, den Sie gesetzlich einfordern dürfen. Das Einfordern des Pflichtteils schmälert aber das Erbe des hinterbliebenen Ehegatten.
Die die pflichtteilsberechtigten Erben sollen durch die Pflichtteilsstrafklausel -auch Jastrowsche Formel genannt- gehindert werden, nach dem Ableben des erstversterbenden Ehepartners ihren Pflichtteil geltend zu machen. Die Jastrowsche Formel findet oftmals im Verhältnis von Eltern zu Kindern Anwendung.
Dazu finden sich in Berliner Testamenten häufig folgende Formulierungen:
"Dasjenige unserer Kinder, welches nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils aber seinen Pflichteil geltend macht, erhält nach dem Ableben des letzthinterbliebenen Elternteils auch nur seinen Pflichtteil."
Da niemand weiß, wie lange der letzthinterbliebene Elternteil noch lebt und wie hoch das Enderbe dann mit dessen Tod ausfällt, sind viele Kinder oftmals geneigt, trotz der Pflichtteilsstrafklausel ihren gesetzlichen Pflichtteil geltend zu machen. Um dies zu unterbinden, finden sich oft Bestimmungen, dass diejenigen Kinder, die auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils verzichten, besonders begünstigt werden. Häufig wird eine solche Begünstigung wie folgt formuliert:
"Dasjenige unserer Kinder, welches nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils aber seinen Pflichteil geltend macht, erhält nach dem Ableben des letzthinterbliebenen Elternteils auch nur seinen Pflichtteil.
Diejenigen Kinder, die ihren Pflichtteil aber nicht nach dem Ableben des erstversterbenden Elternteils geltend machen, erhalten aus dem Erbe des Erstversterbenden im Wege ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils, welches erst nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils zur Auszahlung fällig wird und bis dahin mit 3 % per anno zu verzinsen ist."
Ist der durch das Berliner Testament enterbte Abkömmling bedürftig und erhält er Sozialleistungen, kann dieser Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergehen, der diesen sodann im eigenen Namen einfordern darf (siehe § 33 SGB II). Damit soll bezweckt werden, dass Bedürftige für ihren Lebensunterhalt solange wie möglich aufkommen, um die Sozialleistungen im Ergebnis zu verringern.
Beachten Sie: Obwohl die Pflichtteilsstrafklausel bereits seit mehr als einem Jahrhundert bekannt ist, ist deren Zulässigkeit bis heute noch nicht höchstrichterlich durch den BGH bestätigt worden. In der Rechtsprechung wird diese Formel aber überwiegend allgemein anerkannt.
Das Berliner Testament ist ein besonderes gemeinschaftliches Testament. Es gelten die allgemeinen Formvorschriften für Testamente, wonach ein solches entweder eigenhändig oder durch notarielle Protokollierung errichtet werden muss. Gegenüber Einzeltestamenten kann das Berliner Testament nur durch beide Eheleute gemeinsam erklärt werden.
Als gemeinschaftliches Testament kann das Berliner Testament nur unter besonderen Voraussetzungen und auch nur zu Lebzeiten beider Eheleute wirksam widerrufen werden. Nachdem Ableben eines Ehepartners ist ein alleiniger Widerruf durch den anderen Teil ausgeschlossen.
Tipp: Dem anderen Teil steht es aber frei, dass Erbe aufgrund des Berliner Testamentes auszuschlagen. In diesem Falle kann er zumindest über sein eigenes Vermögen frei verfügen und die Kinder dann natürlich auch vom Erbe ausschließen. Bezüglich des Vermögens des verstorbenen Ehepartners tritt aber die gesetzliche Erbfolge ein. In besonderen Konstellationen kann dies gar dazu führen, dass er mehr der hinterbliebene Ehepartner mehr erhält als die Kinder.
"Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist" (siehe § 2077 BGB).
Wird die Ehe geschieden, so wird auch das gemeinschaftliche Berliner Testament mit der Scheidung unwirksam. Wurde die Scheidung bereits beantragt aber das Scheidungsverfahren wegen des Todes eines Ehepartners eingestellt, so führt dies ebenfalls zu dessen Unwirksamkeit.
Ausnahmsweise bleibt das gemeinschaftliche Testament aber wirksam, wenn beide sich trotz Scheidung dennoch beerben wollen.
(Das nachfolgende Muster für ein Berliner Testament soll Ihnen lediglich beispielhaft aufzeigen, was hierdurch alles geregelt werden kann. Dieses Beispiel erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und Richtigkeit. Wenn Sie ein Berliner Testament errichten wollen und nicht wissen wie das geht, sollten Sie eine kompetente Rechtsberatung beanspruchen. Nur diese vermag Ihrem
Anliegen die notwendige Rechtssicherheit zu geben, die bei einem solch sensiblen Thema erforderlich ist.)
Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute Max und Lisa Mustermann, geborene Musterfrau, setzen uns hiermit gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.
Als unbeschränkte Alleinerben des zuletzt verbliebenen Ehepartners setzen wir gemeinsam zu gleichen Teilen unsere Kinder Elias und Mia Mustermann ein. Ersatzerben sollen jeweils ihre Abkömmlinge sein.
Dasjenige unserer Kinder, welches nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils aber seinen Pflichtteil geltend macht, erhält nach dem Ableben des letzthinterbliebenen Elternteils auch nur seinen Pflichtteil.
Alle durch dieses Testament getroffenen Regelungen sind wechselbezüglich und können nach dem Ableben des einen Ehepartners nicht mehr durch den anderen widerrufen werden.
Köln, den 31. März 2016 - Unterschrift Max Mustermann
Dies ist auch mein letzter Wille.
Köln, den 31. März 2016 - Unterschrift Lisa Mustermann
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