Das Gemeinschaftliche Testament: Erläuterungen zum Ehegattentestament


Das Wichtigste in Kürze:

  • Eheleute und Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, um bei Ableben des einen Ehepartners gegenüber den gesetzlichen Erben mehr zu erben.
  • Das sogenannte Ehegattentestament kann nur durch eine gemeinsame Erklärung errichtet werden, die entweder persönlich aufzuschreiben und von beiden zu unterzeichnen oder beim Notar zu erklären ist.
  • Bereits durch Beantragung der Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament ungültig, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Eheleute sich auch nach der Scheidung gegenseitig bedenken wollen.
  • Wechselseitige Verfügungen können bei Ableben des einen Ehepartners nicht mehr durch den anderen Teil widerrufen werden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament kann daher grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu Lebzeiten beider Eheleute widerrufen werden. Stimmt der andere Eheteil der Aufhebung aber nicht zu, so kann  über einen Notar ein einseitiger Widerruf veranlasst werden.

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Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testaments:

"Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden" (siehe § 2265 BGB).

 

Nicht nur Ehegatten, sondern auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind berechtigt, ein gemeinsames Testament zu errichten.

 

Je nach ehelichem Gütestand, erben hinterbliebende Ehegatten maximal nur die Hälfte des Nachlasses, da sie nach dem Gesetz keine Verwandte sind. Das Gesetz normiert aber ein "Verwandtenerbrecht".

Um dieser unvorteilhaften, gesetzlichen Regelungen entgegenzuwirken, können Ehepartner per Testament stärker bedacht werden.

Bespiel: Die Eltern und das Einzelkind sind zerstritten. Um zu sichern, dass das Kind als alleiniger Abkömmling nicht den Großteil des Erbes erhält, setzten die Ehepartner sich in einem gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben ein. Im Fall des Ablegens eines Ehegatten ist damit garantiert, dass der andere Eheteil gegenüber dem Kind abgesichert ist.


Form des sogenannten Ehegattentestaments:

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten können. Voraussetzung ist immer, dass sie zusammen eine gemeinsame Erklärung abgeben.

• Gemeinschaftliches, eigenhändiges Testament:

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen, eigenhändigen Testaments reicht es aus, wenn nur ein Ehepartner es niederschreibt und der andere es mitunterzeichnet (siehe § 2267 BGB). Beide Ehegatten sollen hierbei Ort und Datum der Unterschrift angeben.

• Notarielles / öffentliches Ehegattentestament:

Natürlich können beide Eheleute auch bei einem Notar vorstellig werden und dort ein gemeinschaftliches Testament gemeinsam zu Protokoll erklären.

• Gemeinschaftliches Nottestament:

Ist es den Eheleuten unmöglich, rechtzeitig vor dem Tode eines Ehepartners einen Notar aufzusuchen, so können sie sogenannte gemeinschaftliche Nottestamente errichten. Hierbei handelt es sich um ein gemeinsames mündliche Testamente, die vor Zeugen bekundet werden. Folgende Fälle sieht das Gesetz vor:

Das Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und beide Ehepartner noch leben (siehe § 2252 BGB).

 

In der Praxis kommen die Nottestamente sehr selten vor und ist daher zu vernachlässigen.


Das gemeinschaftliche Ehegattentestament bei Scheidung:

"Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist" (siehe § 2077 BGB).

 

Wird die Ehe geschieden, so wird auch das gemeinschaftliche Ehepartnertestament mit der Scheidung unwirksam. Wurde die Scheidung bereits beantragt aber das Scheidungsverfahren wegen des Todes eines Eheteils eingestellt, so führt dies ebenfalls zu dessen Unwirksamkeit.

 

Ausnahmsweise bleibt das gemeinschaftliche Testament aber wirksam, wenn beide sich trotz Scheidung dennoch beerben wollen.


Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments:

Ein gemeinschaftliches Testaments, indem beide Ehegatten wechselseitige Erklärungen abgegeben haben, kann nach Ableben des eineN Eheteils nicht mehr widerrufen werden. Dies ist der größte Vorteil des Ehegattentestaments, aber sogleich auch seine größte Schwäche.

Tipp: Dem anderen Teil steht es aber  frei, dass Erbe aufgrund des gemeinschaftliches Testamentes auszuschlagen. In diesem Falle kann er zumindest über sein eigenes Vermögen frei verfügen und die Kinder dann natürlich auch vom Erbe ausschließen. Bezüglich des Vermögens des verstorbenen EhepartnerS tritt aber die gesetzliche Erbfolge ein. In besonderen Konstellationen kann dies gar dazu führen, dass er mehr der hinterbliebene Ehepartner mehr erhält als die Kinder.

Leben beide Ehegatten hingegen noch, so kann das Ehegattentestament grundsätzlich nur gemeinschaftlich widerrufen werden. Besonderheiten zum Einzeltestament ergeben sich nicht.

Will nur ein Ehegatt zum Beispiel in Folge einer Trennung das gemeinschaftliche Testament widerrufen, so hat er den Widerruf gegenüber dem Notar zu Protokoll zu erklären. Der Widerruf wird in der Folge erst gültig, wenn das notarielle Widerrufsprotokoll dem anderen Ehepartner zugeht. Durch diese Formvorschrift soll vermieden werden, dass ein Ehepartner hinter dem Rücken des anderen heimlich das gemeinschaftliche Testament widerruft.


Gemeinschaftliches Testament und Pflichtteil:

Wird jemand -in der Regel Sohn oder Tochter der Eheleute- durch das gemeinschaftliche Testament in seinem gesetzlichen Erbe beschränkt oder gar enterbt, so steht diesem unter Umständen der gesetzliche Pflichtteil zu. 


Das Berliner Testament:

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Ehepartnertestaments bildet das sogenannte "Berliner Testament". Hierbei setzten sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass der Nachlass mit dem Tod des hinterbliebenen Ehegatten dann an einen Dritten übergehen soll.


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