Pflichtteilsergänzungsanspruch: Pflichtteil an einer Schenkung vor dem Tod des Erblassers!


Sofer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kindern und Ehegatten (manchmal auch Eltern und Enkelkinder), die vom Erblasser enterbt worden sind oder das Erbe ausgeschlagen haben, steht am Nachlass der sogenannte Pflichtteil zu.
  • Wurde der Pflichtteil durch eine Schenkung des Erblassers schon zu Lebzeiten verkürzt, können Pflichtteilsberechtigte im Wege des Pflichtteilsergänzungsnaspruchs an dem Wert der Schenkung beteiligt werden.
  • So wie der Pflichtteilsanspruch auch besteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch in der Hälfte des eigentlichen Erbes.
  • Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen: Pro verstrichenem Jahr nach Schenkung verringert sich dessen Beteiligung um jeweils 10 %. Wurde aber ein Ehegatten beschenkt, dann ist auf den Zeitpunkt der Eheauflösung (- Scheidung oder Tod des Ehepartners -) abzustellen.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt grundsätzlich im 3. Jahr nachdem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfährt. Handelt es sich bei dem Pflichtteilsberechtigten aber um das Kind des Erblassers, ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ausgesetzt.
  • Als ausgleichspflichtige Schenkung ist jede freiwillige Zuwendung des Erblassers zu verstehen, die nicht von einer Gegenleistung gedeckt sind.
  • An Anstandsschenkungen und Zuwendungen wegen sittlicher Verpflichtungen besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Der Beschenkte muss dem Pflichtteilsberechtigten mitteilen, was er geschenkt bekommen hat. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, den Wert des Geschenks ermitteln zu lassen.
  • Bei Streit oder Weigerung  kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche vor Gericht einklagen.


Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:

Eheleute und Kinder (manchmal auch Eltern und Enkelkinder), die das Erbe ausschlagen, sollen ein Mindestteil am Nachlass erhalten. Dieser Anspruch wird Pflichtteilsanspruch genannt.

Um dies zu sichern, steht dem Pflichtteilsberechtigten unter Umständen auch der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu (siehe § 2325 BGB). Oftmals verschenken künftige Erblasser nämlich Teile des Nachlasses, um schon zu Lebzeiten den Nachlass und damit den Pflichtteil zu schmälern.


Wann der Pflichteilergänzungsanspruch besteht:

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann:

● Unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) des Erblassers:

Der Erblasser muss noch zu Lebzeiten einem Dritten etwas unentgeltlich zugewendet haben, was eigentlich später in den Nachlass fallen würde.  Es muss sich also um eine Schenkung gehandelt haben, für die der Erblasser keine Gegenleistung erhalten hat.

 

Grundsätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen. Dies birgt aber die Gefahr, das Erblasser und Beschenkter nachträglich eine Gegenleistung vereinbaren, umso die Unentgeltlichkeit und damit den Pflichtteil auszuschließen. Um diese Beweisschwierigkeit zugunsten des Pflichtteilsberechtigten auszuräumen, reicht es aus, wenn der Beschenkte darlegt und im Streitfalle auch beweist, dass die Zuwendung von der behaupteten Gegenleistung abhing (siehe BGH, Urteil vom 17.1.1996 – IV ZR 214/94).

● Keine Anstandsschenkung:

Sogenannte Anstandsschenkungen sind nicht von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst (siehe § 2330 BGB). Bei Anstandsschenkungen handelt es sich um kleinere, unentgeltliche Zuwendungen zu besonderen Anlässen.

Zum Beispiel: Der Erblasser ist auf einer Hochzeit eingeladen und schenkt dem Brautpaar 1.000 €. Aufgrund der Vermögenssituation des Erblassers bewegt sich dieser Betrag noch im Bereich des angemessenen. Stirbt der Erblasser sodann, kann der Pflichtteilsberechtigte sich nicht an das Brautpaar wenden und seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

● Keine Pflichtteilsschenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht:

Auch sogenannte Pflichtteilsschenkungen, die zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht zugewendet werden, sind nicht von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst.

Zum Beispiel: Der Erblasser hat vor seinem Tode einen nahen Angehörigen, mit dem er sich zu Lebzeiten gut verstand, finanziell unterstützt. Diese regelmäßigen Unterhaltszahlungen erfolgten freiwillig, ohne dass ein Unterhaltsanspruch bestand. Auch hier kann der Erbe sodann keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen und etwaige Beträge zurückfordern. Solche moralischen Schenkungen sind hiervon nämlich nicht umfasst.

● Erbwürdigkeit des Pflichtteilsberechtigten:

Ist der Erbe erbunwürdig, so kann er von den übrigen Miterben, u.a. von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Der für erbunwürdig Erklärte verliert in diesem Falle auch seinen Pflichtteilsanspruch (siehe § 2344 BGB).

● Kein Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht:

Ein Erbe kann mit dem Erblasser einen Vertrag schließen und so wirksam auf das Erbe verzichten. Dies führt auch dazu, dass der Erbe dann nicht mehr seinen Pflichtteil geltend machen kann (siehe 2346 BGB). Der Erbverzicht wirkt gleichzeitig gegen die Kinder des Verzichtenden, es sei denn, dass im Vertrag etwas anderes bestimmt ist (siehe § 2349 BGB).

● Keine Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:

Der Pflichtteilsanspruch verjährt im 3. Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch wusste oder hätte wissen können, spätestens aber mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Erblassers.

 

Für den Verjährungsbeginn ist einerseits erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Ableben des Erblassers weiß. Andererseits muss er aber auch von Umstand der Enterbung, also dem Umstand seiner Pflichtteilsberechtigung erfahren

 

Bei enterbten Kinder ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (siehe § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich beginnt die Verjährung also erst ab dem 22. Lebensjahr.

Zum Beispiel: Der Erblasser hat ein Kind aus erster Ehe, das mit der Mutter im Ausland wohnt. Mit Testament bestimmt der Erblasser, dass das Kind enterbt wird, weil kein Kontakt besteht. 2016 stirbt der Erblasser. Das Nachlassgericht kann das Kind nicht auffinden. 2017 kehrt das Kind nach Deutschland zurück. Es ist 20 Jahre alt. Es bringt in Erfahrung, dass er einen Pflichtteilsanspruch erworben hat. Erst im Jahre 2021 entschließt es sich dazu, den Pflichtteil geltend zu machen.

Eine Verjährung ist nicht anzunehmen. Zwar wusste das Kind bereits im Jahre 2017 von seinem Pflichtteilsrecht, so dass eine Verjährung nach allgemeinen Regeln mit Ablauf des Jahres 2020 anzunehmen ist. Doch erst im Jahre 2019 wurde das Kind 22 Jahre alt. Von da an beginnt die Verjährung. Das Kind hat also bis Ende des Jahres 2022 Zeit, seinen Pflichtteilsanspruch zu realisieren.

Wurde eine pflichtteilsbeschränkende Verfügung wie etwa eine Schenkung veranlasst, dann beginnt die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst mit Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung (siehe BGH, Urteil vom 09.03.1988 - IVa ZR 272/86).


Höhe der Pflichtteilsergänzung:

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbes, den der Berechtigte ohne Enterbung erhalten hätte (siehe § 2303 Abs.2 BGB). Nicht mitgezählt werden gesetzliche Erben, die auf ihr Erbe verzichtet haben (siehe § 2310 BGB). Erbunwürdige und Erben, die das Erbe ausgeschlagen haben, spielen bei der Berechnung jedoch eine Rolle und werden berücksichtigt.

 

Hat der Pflichtteilsberechtigte jedoch selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, so muss er sich dieses auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen (siehe § 2327 BGB).

 

Die Pflichtteilsergänzung kann nicht ewig geltend gemacht:  Je länger die Schenkung zurückliegt, desto niedriger ist der Anspruch zu beziffern. Liegt die Schenkung bereits mehr als 10 volle Jahre zurück, so ist gar nichts mehr einzufordern. Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist wie folgt gestaffelt (siehe § 2325 Abs. 3 BGB):

 

Zeitpunkt der Schenkung

 

 

Höhe des Pflichtteils in %

 

 

im 1. Jahr vor dem Erbfall

 

100 %

 

ab dem 2. Jahr vor dem Erbfall

 

90 %

 

ab dem 3. Jahr vor dem Erbfall

 

80 %

 

ab dem 4. Jahr vor dem Erbfall

 

70 %

 

ab dem 5. Jahr vor dem Erbfall

 

60 %

 

ab dem 6. Jahr vor dem Erbfall

 

50 %

 

ab dem 7. Jahr vor dem Erbfall

 

40 %

 

ab dem 8. Jahr vor dem Erbfall

 

30 %

 

ab dem 9. Jahr vor dem Erbfall

 

20 %

 

ab dem 10. Jahr vor dem Erbfall

 

10 %

 

ab dem 11. Jahr vor dem Erbfall

 

0 %

 

Folgende Besonderheiten bestehen beim Fristbeginn:

  • Handelt es sich bei der oder dem Beschenkten um den Ehegatten, so beginnt die Frist erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen. Wurde die Ehe aber vorher schon geschieden, auf den Zeitpunkt einer etwaigen Scheidung abzustellen (siehe § 2325 Abs. 3 BGB).

1. Beispiel: Der Ehemann schenkt der Ehefrau im Jahre 1992 eine Eigentumswohnung. Die Ehe wird im Jahre 2002 geschieden. Im Jahre 2014 stirbt der Ehemann. In diesem Fall ist auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen. Diese war im Jahre 2002. Ein etwaiger Pflichtteilsberechtigter kann nach dem Tod also keine Pflichtteilsergänzung mehr einfordern, da die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt.

 

2. Beispiel: Der Ehegatte macht der Ehefrau in der 30-jährigen Ehezeit mehrere Geschenke. 2016 verstirbt der Ehemann. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter den obigen Voraussetzungen seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung an allen (!) Geschenken, die in der 30-jährigen Ehezeit verschenkt worden sind, geltend machen.

  • Sichert sich der Erblasser aber ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) an der verschenkten Sache, so beginnt die Frist erst mit Auflösung des Nutzungrechtes zu laufen.

Zum Beispiel: Der Erblasser verschenkt sein Haus im Jahre 1999 an einen Freund. Er räumt sich zu seinen Gunsten ein lebenlanges Wohnrecht ein. 2016 stirbt der Erblasser. Der Pflichtteilsberechtigte kann nunmehr die Ergänzung des Pflichtteils wegen des verschenkten Hauses verlangen, weil die Frist erst mit dem Tode des Erblassers beginnt. Denn erst durch dessen Ableben ist das Nießbrauchsrecht erloschen.


Schenkung unter Auflagen bzw. Bedingungen:

Von einer Schenkung unter Auflagen wird gesprochen, wenn der Schenkende an die Zuwendung Bedingungen knüpft. Zuwendungen unter Auflagen sind an sich keine Schenkungen, denn der Zuwendung steht eine Obliegenheit des Beschenkten gegenüber. Übersteigt die Schenkung wertmäßig die Gegenleistung, so ist zu trennen: Der Wert der Gegenleistung ist von der Zuwendung abzuziehen. Der verbleibende Überschuss, dem wertmäßig keine Gegenleistung gegenübersteht, ist als Schenkung anzusehen. Die Berechnungsformel lautet:

 

Wert der Zuwendung - Wert der Gegenleistung = Wert der Schenkung

Zum Beispiel: Der Erblasser verschenkt sein Haus im Wert von 250.000 € an einen Freund. Er stellt an diesen die Bedingung, dass der Freund ihn im Gegenzug bis zum Ableben pflegen muss. Die Pflege dauert 3 Jahre an, dann stirbt der Erblasser. Angenommen der "Wert" der Pflegeleistung macht einen Betrag in Höhe von 200.000 € aus, dann hat die Pflegeleistung den Wert des Hauses nicht ganz ausgeglichen. Es verbleibt eine Zuwendung ohne Gegenleistung in Höhe von 50.000 €. In diesem Fall ist der Wert der Schenkung auf 50.000 € zu bestimmen. Die Übrigen 200.000 € sind daher nicht im Wege des Pflichtteilsrechts ausgleichspflichtig.


Beispiele für ausgleichspflichtige Schenkungen:

Als Schenkung im rechtlichen Sinne sind nicht nur Geschenke als solche anzusehen. Vielmehr ist als Schenkung jede unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung zusehen. Hierzu können folgende Positionen hinzuzählen:

● Mietfreies Wohnen als ausgleichspflichtige Schenkung:

Lässt der Erblasser jemanden mietfrei wohnen, dann könnte hierin eine im Rahmen des Pflichtteilsrechts ausgleichspflichtige Schenkung zu sehen sein. Wann mietfreies Wohnen als Schenkung anzusehen ist, ist umstritten und bedarf einer Überprüfung des Einzelfalls. Pauschal lässt sich dies nicht feststellen.

● Erlass, Verzicht und Verjährung einer Forderung als Schenkung:

Nicht selten kommt es vor, dass Erblasser zur Verkürzung eines Pflichtteilsanspruchs versteckte Schenkungen tätigen. Dazu werden meist Verträge geschlossen, die auf den ersten Blick eine Gegenleistung für die Zuwendung vermuten lassen. Nachfolgend verzichtet der Erblasser aber auf die Gegenleistung oder lässt diese verjähren. Um den Pflichtteil aber zu schützen, wird in diesen Fällen tatsächlich von einer ausgleichspflichtigen Schenkung ausgegangen.

Zum Beispiel: Der Erblasser "verkauft" seiner geliebten Tochter ein Haus. Die Zahlung des Kaufpreises treibt der Erblasser aber nie ein. Er lässt seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung vielmehr bewusst verjähren, um den Pflichtteil des ungeliebten Sohns so zu verkürzen. In diesem Falle gilt Haus aber als geschenkt und der Sohn kann von der Tochter Zahlung seiner Pflichtteilsergänzung verlangen.

● Zuwendung und nicht deckungsgleiche Gegenleistung:

Wendet der Erblasser etwas zu und erhält er eine Gegenleistung, dann kann hierin zum Teil auch eine Schenkung gesehen werden, wenn die Gegenleistung den Wert der Zuwendung nicht ausgleicht.

Zum Beispiel: Der Erblasser verkauft seinem geliebten Sohn ein Haus für 300.000 €. Beide wissen, dass Das Haus eigentlich 500.000 € wert ist. Der Erblasser möchte seinem Sohn etwas entgegenkommen. In diesem Falle wendete der Erblasser insgesamt 200.000 € unentgeltlich, also ohne Gegenleistung zu. Bei diesen 200.000 € handelt es sich um eine ausgleichspflichtige Schenkung.

● Spenden an karikative und gemeinnützige Stiftungen sind Schenkungen:

Eine Spende für den guten Zweck ist gleichwohl als Schenkung anzusehen und im Rahmen der Pflichtteilsergänzung auszugleichen (siehe BGH, Urteil vom 10.12.2003 - IV ZR 249/02). Als Schenkungen zählen nicht nur Einmalspenden, sondern auch regelmäßige Zahlung in Form einer dauerhaften Förderung.

● Pflichtteilsergänzung bei Firmenanteilen und Gesellschaftsbeteiligungen:

Auch Firmenanteile und Gesellschaftsbeteiligungen sind grundsätzlich vom Erbrecht umfasst und können im Wege des Pflichtteils oder der Pflichtteilsergänzung übertragen werden.

 

Ist im Gesellschaftsvertrag aber bestimmt, dass die übrigen Gesellschafter bei Ableben eines anderen Gesellschafters die Firma alleine fortführen (sogenannte Fortsetzungsklausel), dann werden diese um die Beteiligung des verstorbenen Mitinhabers bereichert. Ein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht hieran dann nicht.

Zum Beispiel: 3 Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an einer Firma beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass bei Ableben eines Gesellschafters die Gesellschaft als Ganzes durch die übrigen Mitgesellschafter fortgeführt wird. In diesem Falle besteht für die Erben des verstorbenen Gesellschafters kein Anspruch bzw. Pflichtteilsrecht.

Die Fortsetzungsklausel ist dann nichtig, wenn der Ausschluss nur einen Gesellschafter trifft oder aber keine ausgeglichene Risikoverteilung besteht. In diesem Falle handelt es sich bei dem Gesellschaftsanteil um eine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösende Schenkung.

Zum Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag ist die sogenannte Fortsetzungsklausel nur für einen, nicht aber für die übrigen Mitgesellschafter bestimmt. In diesem Falle ist diese Klausel nichtig und bei Ableben des betroffenen Gesellschafters können die Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten an der Gesellschäftsbeteiligung Ansprüche geltend machen.

 

Gleiches gilt, wenn der Vater mit den Söhnen einen Gesellschaftsvertrag abschließt und alle unter die Fortsetzungsklausel fallen. In diesem Falle ist nämlich das Risiko nicht gleichmäßig verteilt, da wegen des fortgeschrittenen Alters des Vaters davon auszugehen ist, dass er vor seinen Söhnen versterben wird.


Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches:

Grundsätzlich hat der Berechtigte sich zur Pflichtteilsergänzung an die Erben und nicht an den Beschenkten zu wenden. Unter mehreren Erben kann er sich einen aussuchen. Der oder die Erben müssen nur bis zur Grenze ihres eigenen Pflichtteils leisten, was in der Regel die Hälfte des Erbes ausmacht. Die Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruches stößt oft auf Widerstände, denn in der Regel wollen die Erben den Pflichtteil nämlich nicht anerkennen.

 

Um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen, hat der Pflichtteilsberechtigte folgende Möglichkeiten:

● Auskunft über den Bestand des Nachlasses:

Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Erben oder die Erbgemeinschaft ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu (siehe § 2314 BGB). Dazu sind die Erben anzuschreiben. Die Erben haben dann in einer angemessenen Frist ein sogenanntes Nachlassverzeichnis vorzulegen in dem einerseits sämtliche Vermögenswerte und andererseits auch alle Schulden aufgelistet sind. Ob das Nachlassverzeichnis nur überprüfbar mitgeteilt werden muss oder ob auch Belege beigefügt werden müssen, ist gerichtlich umstritten. Sicherheitshalber sollten in jedem Falle Belege angefordert werden!

● Versicherung an Eides statt:

Nicht selten wird im Nachlassverzeichnis hier und da gerne etwas weggelassen. Um sich zu schützen, kann der Berechtigte verlangen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert wird. Gibt der Erbe eine falsche Versicherung an Eides statt ab, macht er sich strafbar.

● Anspruch auf Wertermittlung:

Oft führt das Nachlassverzeichnis auch Sachwerte an, die von den Erben einfach geschätzt werden. Dabei werden insbesondere Immobilien gerne unter Wert beziffert, um so den Pflichtteil des Berechtigten möglichst gering zu halten.

 

Der Pflichtteilsberechtigte darf hierzu den Erben auffordern, ein Wertgutachten vorzulegen (siehe 2314 BGB). Der Erbe muss sodann einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen. Die Gutachterkosten sind nämlich aus dem Nachlass zu bezahlen. Dies darf auch nur dann abgelehnt werden, wenn das Erbe so gering ist, dass es voraussichtlich noch nicht einmal die Kosten der Begutachtung abdeckt.

● Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils:

Erst, wenn alle Fragen restlos geklärt sind, kann der Pflichtteilsberechtigte sich an den oder die Erben wenden und seinen Anspruch beziffern. Hierzu sollte er auch eine Frist von 1 Monat zur Zahlung setzen.

 

Grundsätzlich muss ein Erbe den Pflichtteil nur bis zur Grenze seines eigenen fiktiven Pflichtteils auszahlen. Er soll nämlich davor bewahrt werden, mehr zahlen zu müssen, als dass ihm als Pflichtteil selbst zugestanden hätte. Bei einer Erbengemeinschaft bietet es sich also an, sich an denjenigen Erben zu wenden, der am meisten geerbt hat.

● Im Streitfalle: Anwalt aufsuchen!

Sollten die Erben der Frist nicht nachkommen oder sich gar weigern oder andere Unstimmigkeiten aufkommen, dann hilft meistens nur noch der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt weiter! Dieser wird dann im Namen des Pflichtteilsberechtigten die Ansprüche bei dem oder den Erben außergerichtlich einfordern und falls es erforderlich ist, auch gerichtlich geltend machen.

 

Ein bedürftiger Pflichtteilsberechtiger hat Anspruch auf Tragung der Rechtsanwaltskosten im Wege der Beratungshilfe oder -bei Gericht- Prozesskostenhilfe.


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