Das Wichtigste in Kürze:
Ein Erbe kann unter besonderen Umständen unwürdig sein, dass Erbe zu beanspruchen. Liegt Erbunwürdigkeit vor, so wird der Erbe abberufen: er erbt also entgegen den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen nichts. Auch sein Pflichtteil wird durch die Erbunwürdigkeit ausgeschlossen.
Das Gesetz kennt folgende Gründe, wann eine Erbunwürdigkeit anzunehmen ist (siehe § 2339 BGB):
Hat der künftige Erbe versucht, den Erblasser zu töten oder ihn gar getötet, so ist er erbunwürdig (siehe § 2339 Abs.1, Nr.1 BGB). Hat der Erblasser den Erben aber explizit darum gebeten, ihn beim Sterben zu helfen, weil etwa die Qualen des Ablebens unerträglich waren (sog. Tötung auf Verlangen), oder handelte war der Erbe bei seiner Tat schuldunfähig, so ist Erbunwürdigkeit nicht anzunehmen (siehe BGH, Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14).
Hat der künftige Erbe durch seine Taten den Erblasser in einen Zustand versetzt, infolge dessen der Erblasser testierunfähig wurde und es ihm deswegen unmöglich war, ein Testament zu errichten oder ein bereits bestehendes Testament zu widerrufen, so ist Erbunwürdigkeit anzunehmen (siehe § 2339 Abs.1, Nr.1 BGB). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der künftige Erbe den Erblasser unter Drogen setze.
Hat der künftige Erbe durch seine Taten den Erblasser auf sonstige Weise gehindert, ein Testament zu errichten oder ein bereits bestehendes Testament zu widerrufen, so ist er gleichwohl erbunwürdig (siehe § 2339 Abs.1, Nr.2 BGB).
Führte eine Arglistige Täuschung oder eine Widerrechtliche Drohung des Erben dazu, dass der Erblasser entweder ein Testament errichtet oder ein bestehendes widerrufen hat, dann ist der Erbe nicht würdig, das Erbe anzutreten (siehe § 2339 Abs.1, Nr.3 BGB). Hat die Täuschung oder Drohung aber keinen Erfolg gehabt, weil die Verfügung vor oder mit Erbfall unwirksam wurde, so tritt die Erbunwürdigkeit nicht ein (siehe § 2339 Abs.2 BGB).
Erstellt der Erbe ein gefälschtes Testament oder ändert ein bereits bestehendes Testament ab, so führt diese Testamentsfälschung zu dessen Erbunwürdigkeit (siehe § 2339 Abs.1, Nr.3 BGB). Hat die Fälschung aber keinen Erfolg gehabt, weil die Verfügung vor oder mit Erbfall unwirksam wurde, so tritt die Erbunwürdigkeit nicht ein (siehe § 2339 Abs.2 BGB).
"Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich." (siehe § 827 BGB)
War der Erbe bei seiner Tat nicht deliktsfähig, also durfte er aufgrund seines Zustandes nicht erkennen, dass er Unrecht tut, so ist seine Tat ausnahmsweise entschuldigt. Dies führt gleichwohl dazu, dass er erbwürdig bleibt (so OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 21 U 9/10).
Nur weil ein Grund für eine Erbunwürdigkeit des Erben besteht, so wird dieser nicht automatisch vom Erbe ausgeschlossen. Vielmehr müssen nachfolgende Schritte gegangen werden:
Die Erbunwürdigkeit ist durch Anfechtung geltend zu machen (siehe § 2340 BGB). Die Anfechtung kann nur durch eine Anfechtungsklage beim zuständigen Gericht veranlasst werden (siehe § 2342 BGB).
Jeder, der davon profitieren würde, wenn der Erbe als unwürdig wegfällt, ist zur Anfechtung berechtigt (siehe § 2341 BGB).
Die Anfechtungsklage muss beim zuständigen Gericht spätestens binnen einen Jahres nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Gründen der Erbunwürdigkeit erlangt hat, erhoben werden. Kenntnis ist schon dann gegeben, wenn der Anfechtungsberechtigte Gründe erfährt, die eine Erbunwürdigkeit wahrscheinlich machen. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich (siehe OLG Koblenz, Urteil vom 16.1.04 - 8 U 1467/02).
Spätestens 30 Jahren nach Erbfall ist die Anfechtung aber ausgeschlossen. Hat der Anfechtungsberechtigte also erst 31 Jahre nach Ableben des Erblassers Kenntnis von der Erbunwürdigkeit erlangt, so ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
Hat der Erblasser dem Erben die Tat verziehen, so ist die Anfechtung ausgeschlossen (siehe § 2343 BGB).
Durch die erfolgreiche Anfechtung geht der Erbe leer aus (siehe § 2344 BGB). Der unwürdige Erbe ist auch nicht berechtigt, einen Pflichtteil zu verlangen oder ein Vermächtnis anzutreten. Sein Erbteil wird auf die übrigen Miterben verteilt. Gibt es keine Erben gleicher Ordnung, so erbt die nachrangige Ordnung.
Nicht nur Erben können unwürdig sein, etwas aus dem Nachlass zu erhalten. Das gleiche gilt auch für durch Vermächtnis Bedachte und Pflichtteilsberechtigte. Auf diese sind die einschlägigen Regelung ebenfalls anzuwenden, so dass auf das oben Gesagte verwiesen werden kann (siehe § 2345 BGB).
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