Nachlassverwaltung: Wie die Nachlassverwaltung (richtig) zu beantragen ist und worauf Sie achten müssen!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einem unübersichtlichen Nachlass empfiehlt es sich, die Nachlassverwaltung zu beantragen.
  • Die Nachlassverwaltung ist beim Nachlassgericht, also dem Gericht, wo der Erblasser als letztes wohnte, zu beantragen.
  • Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt und der Erbe wird von seiner persönlichen Haftung frei.
  • Der Nachlassverwalter sichtet den Nachlass und kümmert sich darum, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Erst wenn alle Verbindlichkeiten ausgeglichen sind, wird der verbliebene Rest an den Erben ausgekehrt.


Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft (Nachlassverwaltung):

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. (zit. § 1975 BGB)

Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft. Die Nachlasspflegschaft kann eingerichtet werden, um den Nachlass bis zur Annahme des Erbes zu sichern.

Wohingegen die Nachlassverwaltung erst nach der Annahme des Erbes errichtet wird. Die Nachlassverwaltung ist ratsam, wenn es sich um einen unübersichtlichen Nachlass handelt, der aber grundsätzlich ausreicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu decken

Die Nachlassverwaltung soll in erster Linie den Nachlass sichten und die Nachlassschulden begleichen. Insoweit handelt es sich um einen Gläubigerschutz.

Grundsätzlich haftet ein Erbe, auch mit seinem privaten Vermögen für sich im Nachlass befindliche Schulden (siehe § 1967 Abs.1 BGB). Die Nachlassverwaltung beschränkt Haftung des Erben auf das Nachlassvermögen.

Voraussetzungen der Nachlassverwaltung:

Um eine auf den Nachlass beschränkte Haftung herbeizuführen, ist es erforderlich, dass der Erbe die Voraussetzungen der Nachlassverwaltung strikt einhält. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, dass die Nachlassverwaltung scheitert und er mit seinem privaten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten aufkommen muss. Folgendes ist zu beachten:

● Beantragung der Nachlassverwaltung :

Nur auf Antrag wird die Nachlassverwaltung angeordnet (siehe § 1981 BGB). Den Antrag kann ein Erbe,  der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger stellen.

 

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so müssen alle Erben gemeinsam vor der Nachlassteilung den Antrag stellen.

● Zuständiges Nachlassgericht für die Nachlassverwaltung:

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte.

● Antragsform der Nachlassverwaltung:

Der Antrag kann formlos durch ein unterschriebenes Schreiben gestellt werden. Ratsam ist es allerdings, beim Nachlassgericht persönlich zu erscheinen und den Antrag zusammen mit dem Rechtspfleger zu stellen.

● Angabe von Gründen und Kosten:

Der Antrag sollte begründet werden, wobei es ausreicht, wenn der Antragsteller darlegt, dass der Nachlass unübersichlich und deswegen die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet ist.

 

Es empfiehlt sich, zumindest über die bekannten Positionen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sind beispielsweise Grundstücke im Nachlass vorhanden, so sollten diese angegeben werden. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist nämlich im Grundbuch zu vermerken.

 

Die Nachlassverwaltung wird erst angeordnet, wenn genug (Brutto-)Vermögen (sog. "Aktivnachlass") vorhanden ist, dass zumindest die Kosten des Nachlassverwalters gedeckt sind (siehe § 1982 BGB).


Muster für einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung:

Das nachfolgende Antragsmuster für die Nachlassverwaltung erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die "Benutzung" erfolgt auf eigene Gefahr. Generell kann nur empfohlen werden, den Antrag persönlich bei Gericht zu stellen oder auf fachkundige Hilfe zurückzugreifen.

An das

Nachlassgericht

(=Gericht am letzten Wohnort des Erblassers)

 

Von

Sven Nelke

Agrippastr. 1-5

50676 Köln

 

 Köln, den 7.11.2016

 

Antrag auf Nachlassverwaltung

 

betreffend die Erbschaft nach dem Ableben des Erblassers [..Max Mustermann..], gestorben am [..7.11.2016..] in  [..Köln..]

 

Ihr Zeichen: [..Aktenzeichen des Nachlassgerichts -falls vorhanden-..]

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit beantrage ich, Sven Nelke, geboren am 27.12.1982, Agrippastr. 1-5 in 50676 Köln

 

die Nachlassverwaltung über den vorbezeichneten Nachlass des Erblassers [..Max Mustermann..], gestorben am [..7.11.2016..] in  [..Köln..]

 

anzuordnen.

 

Ich bin alleiniger Erbe (siehe Testament vom 6.11.2016 - beigefügt).

 

Der Nachlass ist unübersichtlich und mir sind weder die Aktiva, noch die Passiva des Nachlasses bekannt. Ich bin auch nicht in der Lage diese zu ermitteln, da der Erblasser zu Lebzeiten kein Buch führte und sämtliche Papiere nicht aufbewahrte. Aus diesem Grund ist die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet, was ich an dieser Stelle zur näheren Glaubhaftmachung an Eides statt versichere.

 

In jedem Falle ist genügend Vermögen vorhanden, um die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken (§ 1982 BGB). So befindet sich im Nachlass mindestens ein bebautes Grundstück, dessen Wert ich auf 250.000 € schätze (siehe Auszug aus dem Grundbuch - beigefügt).

 

Durch den Antrag möchte ich die persönliche Erbenhaftung ausschließen.

 

Entstehende Kosten können mir aufgegeben werden.

 

Mit freundlichen Grüßen


Sven Nelke


Wirkung bei Anordnung der Nachlassverwaltung:

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (siehe § 1984 Abs. S.1 BGB).

 

Ordnet das Gericht die Nachlassverwaltung an, so hat es diesen Beschluss ersteinmal bekannt zu machen (siehe § 1983 BGB). Mit der Anordung der Nachlassverwaltung bestimmt das Gericht zugleich einen Nachlassverwalter. Dieser hat sodann den Nachlass zu sichten, zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen (siehe § 1985 BGB). Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und die Kosten der Nachlassverwaltung gezahlt sind, hat der Nachlassverwalter den Rest an die Erben auszuzahlen (siehe § 1986 BGB).


Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung?

Sowohl die Nachlassinsolvenz, als auch die Nachlassverwaltung führen zur gewünschten Haftungsbeschränkung für die Erben.

 

Ist das Erbe erkennbar überschuldet oder gibt es keine Masse, um die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken, so ist es ratsam, die Nachlassinsolvenz zu beantragen, wenn eine Erbausschlagung nicht mehr möglich ist.

 

Bei einem unübersichtlichen Nachlass, bei dem der Erbe nicht sicher weiß, ob er überschuldet ist oder nicht, bietet es sich aber an, zunächst auf die Nachlassverwaltung zurück zu greifen. Sollte sich dann herausstellen, dass das Erbe in der Tat überschuldet ist, so kann der Nachlassverwalter den Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen.


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Kommentare: 6
  • #1

    Kleinknecht (Donnerstag, 22 März 2018 19:13)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für den Fall, dass von allen Erben eine Erbausschlagung vorliegt: wie sollten Nachlassgläubiger vorgehen - Antragstellung hinsichtl. Nachlassverwaltung oder vielmehr hinsichtl. Nachlassinsolvenz (was mir zutreffender erscheint)?

    Wer muss/kann eine Nachlassinsolvenz beantragen: nur die Erben oder auch Nachlassgläubiger?

    Worin liegt für Nachlassgläubiger der Unterschied (Nachteile?) zwischen einer Erbausschlagung seitens der Erben und einer Nachlassinsolvenz?


    Vorab vielen Dank und Gruß,
    Uwe Kleinknecht

  • #2

    Antwort zu #1 (Sonntag, 10 Juni 2018 23:49)

    Guten Tag,

    der Nachlassverwalter sichtet erst einmal den Nachlass und wenn sich herausstellt, dass dieser überschuldet ist, dann beantragt er die Nachlassinsolvenz. Wenn Sie nicht sicher wissen, ob der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie die Nachlassverwaltung beantragen.

    Wenn Sie hingegen die Nachlassinsolvenz beantragen und tatsächlich der Nachlass eben nicht überschuldet ist, dann wird die Insolvenz zurückgewiesen und die Nachlassverwaltung ist zu beantragen.

    Neben Kosten- ergeben sich ggf. auch Zeitvorteile.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Hans-Jörg Ueberschär (Dienstag, 31 Juli 2018 22:09)

    Hallo,
    da mir wegen vorgeschobenen Eigenbedarf gekündigt wurde, obwohl ich schon 78 Jahre alt und körperlich nicht mehr in der Lage bin, umzuziehen, möchte ich verhindern, dass diese Vermieter sich nicht auch noch über meine Sachen hermachen können. Was kann ich tun? Ich wohne seit 1968 in meiner Wohnung zur Miete und seit der dritten überstandenen Kündigung geht es mir immer schlechter!
    Vielleicht können Sie mir helfen.
    Mit freundlichen Grüßen, H.J.U.

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 01 August 2018 14:49)

    Sehr geehrter Herr Ueberschär,

    bitte beachten Sie, dass es hier nicht ums Mietrecht geht. Ich kann nur grob die Rechtlage im Mietrecht beleuchten: Wenn Sie nach einer Kündigung nicht ausziehen, dann werden die Vermieter Räumungsklage erheben. Im Rahmen dieses Verfahrens haben Sie sich zu verteidigen und sollten a) einerseits den Kündigungsgrund angehen und b) sich andererseits auch auf unbillige Härte berufen. Insbesondere für letzteres ist es erforderlich, dass Sie der Kündigung nach Erhalt kurzfristig und zielgerichtet wiedersprechen.

    Im Übrigen sollten Sie ein Testament aufsetzen und Ihre Angelegenheiten bezüglich Ihres Eigentums und Vermögens regeln. Dies kann verhindern, dass Ihre Habseeligkeiten nach Ihrem Ableben in falsche Hände fallen.

    Im Ergebnis kann ich Sie nur ermutigen, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Dies gilt sowohl im Mietrecht als auch im Erbrecht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Tine Schneider (Montag, 22 Oktober 2018 19:57)

    Guten Abend,
    vor einer Woche ist meine Freundin verstorben. Ich habe ihr in meinem Haus eine Wohnung vermietet. Sie lebte in Scheidung, womit rechtlich klar ist, dass er nicht erbberechtigt ist. Der Bruder meiner Freundin wird das Erbe ausschlagen. Die Miete wurde vom Amt bezahlt. Kaution wurde nicht geleistet. Ich möchte die Wohnung so schnell wie möglich räumen, welchen Weg kann ich gehen? Meine Freundin bekam Rente und Wohngeld und war Insolvent. Vielen Dank für Ihren Rat

  • #6

    Antwort zu #5 (Donnerstag, 25 Oktober 2018 11:29)

    Guten Tag,

    Ihre Frage hat nichts mit Nachlassverwaltung zu tun. Wir bieten hier lediglich die Beantwortung rechtlicher Fragen zur Nachlassverwaltung an.

    Sie sollten das Mietverhältnis aber ersteinmal ordentlich kündigen. Von einer Räumung der Wohnung kann ich nur abraten, da im Zweifel der Fiskus erbt. Eine eigenmächtige Räumung könnte zu Schadensersatzforderungen führen. Ihre Korrespondenz sollten Sie mit dem Nachlassgericht führen und dort dann um Feststellung bitten, das keine weiteren Erben als der Fiskus vorliegen. In der Regel wird dann auch ein Nachlasspfleger eingesetzt und mit diesem können Sie dann vereinbaren, wie mit den Möbeln etc. zu verfahren ist. Im Übrigen steht Ihnen ein Vermieterpfandrecht zu.

    Wie gesagt, wenden Sie sich am besten an einen Mietrechtler und schildern Sie ihm das Problem.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt