Nachlassinsolvenz: Was bei einem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beachten ist!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Durch die Nachlassinsolvenz wird das Vermögen des Erben und der Nachlass getrennt. Erben haften dann nur noch mit dem Nachlassvermögen für sich im Nachlass befindende Schulden.
  • Der Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz ist beim Nachlassgericht zu stellen.
  • Der Antrag sollte bei drohender Überschuldung unverzüglich gestellt werden. Wartet der Erbe mit der Antragstellung ab, obwohl ihm die Anzeichen einer Überschuldung bekannt wurden, so ist die gewünschte Haftungsbeschränkung vertan.
  • Wir die Insolvenz eröffnet, kümmert sich fortan der Insolvenzverwalter um die Erfassung und Verwertung des Nachlasses. Dazu werden die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden, damit Sie bei der Verwertung bedacht werden können.

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Sinn und Zweck der Nachlassinsolvenz:

Grundsätzlich haftet ein Erbe, der das Erbe nicht ausschlägt, auch mit seinem privaten Vermögen für sich im Nachlass befindliche Schulden (siehe § 1967 Abs.1 BGB). Dieses Ergebnis ist gerade bei einem überschuldeten Nachlass für den Erben unerfreulich.

 

Durch die Nachlassinsolvenz wird der Nachlass von dem privaten Vermögen des Erben getrennt und die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt (siehe § 1975 BGB).


Voraussetzungen der Nachlassinsolvenz:

Um eine auf den Nachlass beschränkte Haftung herbeizuführen, ist erforderlich dass der Erbe die Voraussetzungen der Nachlassinsolvenz strikt einhält. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, dass die Nachlassinsolvenz scheitert und er mit seinem privaten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten aufkommen muss. Folgendes ist zu beachten:

● Antrag auf Nachlassinsolvenz:

 Nur auf Antrag wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Antrag kann ein Erbe, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger stellen (siehe § 317 InsO).

 

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so ist es ausreichend, wenn nur einer der Erben den Antrag stellt und er die Überschuldung glaubhaft macht.

 

Als Gründe kommen vor Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung in Betracht (siehe § 320 InsO).

● Zuständiges Gericht des Nachlassinsolvenzverfahrens:

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat (siehe § 315 ff. InsO).

● Frist für die Beantragung der Nachlassinsolvenz:

Der Antrag auf Nachlassinsolvenz ist spätestens zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft zu stellen (siehe § 319 InsO).

 

Grundsätzlich ist der Antrag aber schnellstmöglich zu stellen, wenn es Anzeichen gibt, dass der Nachlass überschuldet sein könnte (siehe § 1980 Abs.1 BGB). Tut der Erbe dies nicht unverzüglich, dann könnte die Nachlassinsolvenz unzulässig sein und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung wäre dahin. Wann der Erbe quasi fahrlässig die Insolvenz verschleppt, bedarf einer Einzelfallprüfung. Grundsätzlich sind die Maßstäbe aber sehr streng. Zwar kann der Erbe bis zu 3 Monaten ab dem Tod des Erblassers den Ausgleich von Schulden verweigern (siehe § 2014 BGB), dennoch sollte bei ersten Anzeichen einer Überschuldung die Nachlassinsolvenz unverzüglich beantragt werden.

● Nachlassverzeichnis, bzw. Inventar:

Im Rahmen des Insolvenzantrages muss bei Gericht ein sogenanntes Nachlassverzeichnis vorgelegt werden. Hierbei ist einerseits über das Vermögen des Erblassers ein Inventarverzeichnis zu erstellen, andererseits sind sämtliche Verbindlichkeiten aufzuführen.

Das Nachlassverzeichnis soll vollständig sein (siehe § 2001 BGB). Der Erbe kann das Nachlassverzeichnis nicht selbst errichten, sondern muss entweder einen Notar oder die zuständige Behörde (siehe § 2002 BGB) oder beim zuständigen Nachlassgericht die Errichtung des Inventars beantragen (siehe § 2003 BGB). Besteht bereits ein Nachlassverzeichnis, so reicht es aus, wenn der Erbe hierauf Bezug nimmt (siehe § 2004 BGB).

 

Zudem sollen die einzelnen Gegenstände bestmöglich beschrieben werden; pauschale Zusammenfassungen (z.B. Möbel) reichen nicht aus.


Wirkung bei Eröffnung der Insolvenz:

Beachten Sie: Reicht das im Nachlass befindliche Vermögen nicht aus, die Kosten der Nachlassinsolvenz zu decken, so wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Gleichwohl müssen die Erben dann nicht aus eigener Tasche für die Schulden aufkommen. Sie können den Gläubigern die sogenannte "Dürftigkeitseinrede" entgegenhalten und die Zahlung verweigern.

Wird das Insolvenzverfahren über den Nachlass gerichtlich angeordnet, so geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO). Die Nachlassgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden (siehe § 174 InsO). Aufgabe des Nachlassinsolvenzverwalters ist es, den Nachlass zu erfassen und zu verwerten, um das in sich befindliche Vermögen an die Gläubiger -zumindest zum Teil- auskehren zu können.

 

Durch die Eröffnung der Nachlassinsolvenz wird der Nachlass von dem Vermögen des oder der Erben getrennt, so dass dessen oder deren Haftung für die im Nachlass befindlichen Verbindlichen auf den Nachlass beschränkt ist.


Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung?

Sowohl die Nachlassinsolvenz, als auch die Nachlassverwaltung führen zur gewünschten Haftungsbeschränkung für die Erben.

 

Ist das Erbe erkennbar überschuldet oder gibt keine Masse, um die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken, so ist es ratsam, die Nachlassinsolvenz zu beantragen.

 

Bei einem unübersichtlichen Nachlass, bei dem der Erbe nicht sicher weiß, ob er überschuldet ist oder nicht, bietet es sich aber an, zunächst auf die Nachlassverwaltung zurück zu greifen. Sollte sich dann herausstellen, dass das Erbe in der Tat überschuldet ist, so kann der Nachlassverwalter den Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen.

Beachten Sie: Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie einfach den beim Nachlassgericht zuständigen Rechtspfleger. Dieser wird den Sachverhalt prüfen und Sie beraten können.

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Kommentare: 8 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Christine Popp (Samstag, 25 August 2018 17:07)

    Ich habe die Ausschlagungsfrist versäumt, und eine erste Zahlungsaufforderung von über1300 € erhalten. Mietschulden. Verdiene selber nur 1000€ im Monat. Es ist anzunehmen, das noch mehr auf mich zukommt. Kann ich jetzt schon die NACHLASSINSOLVENZ beantragen?

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 27 August 2018 10:01)

    Guten Tag,

    wenn Sie glauben, dass das Erbe überschuldet ist, sollten SIe schnellstmöglich Insolvens beantragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Angie (Montag, 13 Mai 2019 13:07)

    Mein Vater hat ein Firmenleasingauto vererbt. Das musste meine Ma nun auf sich umschreiben lassen und weiterführen. Sie ist 74 Jahre und fährt das Auto gar nicht. Nun musste sie sowieso Nachlassinsolvenz beantragen. Was passiert dann mit dem Leasingauto? Wir wären froh, wenn es weg wäre. Wie lange dauert es, vom Versenden des Antrags zur nachlassinsolvenz bis hin zur 1. Reaktion ungefähr?
    Viele Grüße,
    Anie

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:50)

    Guten Tag,

    sobald die Raten nicht mehr gezahlt werden, wird das Auto irgendwann weggenommen, anderweitig verwertet und die Summe, die bei der Verwertung erzielt wird, auf etwaige Kreditschulden angerechnet.

    Ihr zweite Frage kann ich leider nicht beantworten, da ich kein Insolvenzrechtler bin.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Eyüp Selcuk (Freitag, 30 August 2019 15:33)

    Mein Vater und meine Mutter hatten ein Haus gekauft und da sie es nach na Zeit nicht mehr zahlen konnten wurde das Haus versteigert. Nachdem es verkauft worden ist haben die beiden Privatinsolvenz gemeldet. Im 4. Jahr ist mein Vater leider verstorben, da die Restschuldbefreiung erst nach Vollendung des 6. Jahres in Kraft tritt, wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Schulden von ihm an die Kinder laut Gesetz und Inkassobüro weiter vererbt (189.000 Euro). Nachdem er verstorben ist bekamen wir den Brief vom Inkassobüro aber erst fast nach 3 Jahren. Vater verstorben: 14.10.2016 Brief kam: 30.07.2019. Haben beim Amtsgericht (Rechtspfleger) die Woche am Mittwoch die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, weil wir weder was von den Schulden (kein Kontakt) wussten sonst was geerbt haben wegen seiner Insolvenz. Was sollten wir ihrer Meinung nach jetzt tun ? Das mit der Insolvenz erfuhren wir auch erst nachdem wir den Brief vom Inkasso bekamen. Bitte um Rat

  • #6

    Thomas Doberer (Dienstag, 24 September 2019 14:29)

    Guten Tag,
    ich habe eine Nachlassinsolvenz beantragt die auch angeordnet wurde.
    Zwischen Beantragung und Anordnung habe ich noch Zahlungen geleistet die aus früheren Rechtsstreitigkeiten meiner verstorbene Frau stammen und diese dann auf mich als Erben übergingen.
    Was passiert mit den Geldern die ich bereits nach Beantragung bezahlt habe?

    Mit freundliche Grüßen

    Thomas Doberer

  • #7

    Antwort zu #5 (Mittwoch, 25 September 2019)

    Guten Tag,

    Ihr Fall eignet sich nicht wirklich für eine Ersteinschätzung hier im Forum. Dafür ist er zu komplex. Ich bitte um Verständnis. Sie sollten einen Rechtsanwalt aufsuchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #8

    Antwort zu #6 (Mittwoch, 25 September 2019 11:07)

    Guten Tag Herr Doberer,

    ich gehe davon aus, dass Sie die Gelder nicht zurückfordern dürfen. Leider kann ich die Sache aber nicht abschließend beurteilen, da mir konkreter Sachverhalt fehlt. Auch Sie sollten sich einmal beraten lassen beim Anwalt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt