Erbausschlagung: Wie das Erbe nicht angetreten werden muss!


 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Durch die Erbausschlagung muss das Erbe nicht angetreten werden.
  • Die Erbausschlagung muss beim Nachlassgericht oder beim Notar binnen 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erklärt werden.
  • Die Erbausschlagung ist grundsätzlich nicht widerruflich. Hat der Erbe sich aber bei der Erklärung geirrt oder ist ihm ein Fehler unterlaufen, so kann die Erbausschlagung binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden.

 



Sinn und Zweck der Erbausschlagung:

Niemand ist verpflichtet ein Erbe anzunehmen. Vielmehr können Erben innerhalb einer Frist überlegen, ob sie das Erbe antreten oder aber ausschlagen wollen. Die Erbausschlagung macht insbesondere dann Sinn, wenn das Erbe klar erkennbar überschuldet ist oder an das Erbe per Testament gewisse Bedingungen geknüpft sind, die der Erbe nicht akzeptieren mag.

 

Durch die Erbausschlagung muss das Erbe nicht angetreten werden. Der Erbe wird insoweit von etwaigen Pflichten aber auch Rechten frei. Sein Erbteil geht sodann auf den nächsten Erben über (siehe § 1953 BGB). Gibt es keinen weiteren Erben oder schlagen alle Erben aus, so erbt der Staat.


Wie das Erbe ausgeschlagen wird!

Die Erbausschlagung ist sehr förmlich gehalten. Um das Erbe wirksam auszuschlagen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

● Frist, um das Erbe auszuschlagen:

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt 6 Wochen (siehe § 1944 BGB). Sie beginnt ab Kenntnis von dem Erbfall (= Tod des Erblassers sowie Kenntnis über die eigene Erbenstellung sowie Kenntnis über etwaige Beschwerungen).

 

Bei einem Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist nicht vor Öffnung durch das Nachlassgericht.

 

Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland oder hält er sich im Ausland auf, so beträgt die Frist 6 Monate (siehe § 1944 Abs.3 BGB).

 

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht an eine Frist gebunden. Handelt es sich bei dem Vermächtnisnehmer zugleich um einen Pflichtteilsberechtigten, so kann der Erbe ihn auffordern, sich innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob das Vermächtnis angenommen oder aber ausgeschlagen wird (§ siehe § 2307 Abs.2 BGB).

 

Kann der Erbe aufgrund höherer Gewalt (siehe § 206 BGB) oder aufgrund  vorübergehender Geschäftsunfähigkeit (siehe § 210 BGB) nicht ausschlagen, so ist die Frist vorerst gehemmt.

● Form der Erbausschlagung:

Das Erbe kann durch Erklärung beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser lebte, sowie auch bei demjenigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe wohnt (siehe § 344 Abs. 7 FamFG), ausgeschlagen werden (siehe § 1944 BGB). Darüber hinaus kann das Erbe auch beim Notar ausgeschlagen werden. Der Erbe muss hierfür nicht beim Nachlassgericht oder eben beim Notar persönlich erscheinen. Er kann sich auch vertreten lassen. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass beim Notar eine beglaubigte Vollmachtsurkunde angefertigt wird. Aus diesem Grunde ist es ratsam, sich selbst um die Erbausschlagung zu kümmern.


Was tun, wenn die Frist zum Ausschlagen des Erbes abgelaufen ist und die Erbausschlagung versäumt wurde?

Nur ausnahmsweise kann der Erbe auch später noch ausschlagen. Hierfür muss er also irrtümlich angenommen haben, dass er kein Erbe geworden ist.

 

Es ist zu unterscheiden:

Erbe aufgrund Testaments (=Gewillkürte Erbfolge)


Wusste der Erbe nicht, dass er aufgrund eines Testaments bedacht wurde und erfährt er erst später von dem Testament und seinem Erbrecht, dann kann er das Erbe  später noch ausschlagen. Er hat sodann 6 Wochen Zeit, die Erbausschlagung zu veranlassen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, wann der Erbe von seinem Erbrecht Kenntnis erlangt.

Gesetzlicher Erbe (=Gesetzliche Erbfolge)


Bei gesetzlichen Erben wird vermutet, dass diese von ihrer Erbberechtigung wissen, sobald ihnen der Tod des Erblassers bekannt wird (siehe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.1997 - 10 Wx 23/96).

Bei den gesetzlichen Erben beginnt die 6-wöchige Ausschlagungsfrist grundsätzlich also ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem Tod des Erblassers erfahren. Nur ausnahmsweise können die gesetzlichen Erben auch später noch das Erbe ausgeschlagen werden. Dies setzt voraus, dass sie davon ausgehen durften, dass ein Testament besteht, was sie als Erbe ausschließt (siehe Hamm OLGZ 1969, 288).


Anfechtung der Erbausschlagung:

Grundsätzlich ist die Erbausschlagung unwiderruflich. Ausnahmsweise kann die Erbausschlagung jedoch anfochten werden. Dies ist ein sehr förmlicher Akt, an den folgende Voraussetzungen gestellt werden:

● Gründe für die Anfechtung der Erbausschlagung:

Ging der Erbe bei der Ausschlagung aber von falschen oder irrigen Umständen aus, so kann der die Ausschlagung nachträglich anfechten. Auch ist eine Anfechtung wegen Täuschung oder gar Bedrohung möglich. Im Einzelnen sind folgende Gründe auszuführen:

  • Anfechtung wegen Inhaltsirrtum = zum Beispiel weil dem Erben nicht klar war, dass er mit der Ausschlagung nicht mehr am Nachlass beteiligt ist
  • Anfechtung wegen Irrtum über den Wert des Nachlass = zum Beispiel weil der Erbe nach eigener Recherche annehmen musste, dass das Erbe überschuldet zu sein schien und sich nachträglich erst die Werthaltigkeit herausstellte

Beachte: Schlug der Erbe das Erbe aber frühzeitig aus, weil er irrtümlich annahm, dass es überschuldet sei und eigentlich noch Zeit gehabt hätte, diesbezüglich zu recherchieren, dann rechtfertigt dies keine Anfechtung (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2011 - I-3 Wx 21/11).

  • Erklärungsirrtum = Eigentlich wollte der Erbe das Erbe antreten, er versprach sich aber und schlug es versehentlich aus
  • Anfechtung wegen Täuschung = zum Beispiel weil ein Miterbe dem Erben unrichtiger Weise mitteilte, dass das Erbe überschuldet sei
  • Anfechtung wegen Bedrohung =zum Beispiel weil ein Miterbe dem Erben drohte, ihn zu verprügeln, wenn er das Erbe nicht ausschlagen werde

Beachte: Im Zweifel hat der Erbe das Vorliegen eines Anfechtungsgrunde zu beweisen.

● Frist zur Anfechtung der Erbausschlagung:

Die Frist zur Anfechtung der Erbausschlagung beträgt 6 Wochen. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, wann der Erbe zuverlässige Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat (siehe KG Berlin, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 W 120/01).

 

Kann der Erbe aufgrund höherer Gewalt (siehe § 206 BGB) oder aufgrund  vorübergehender Geschäftsunfähigkeit (siehe § 210 BGB) nicht anfechten, so ist die Frist vorerst gehemmt.

● Form der Anfechtung der Erbausschlagung:

Die Anfechtung muss in der selben Form wie die eigentliche Erbausschlagung erklärt werden. Folglich ist die Anfechtung beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser lebte, oder auch bei demjenigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe wohnt (siehe § 344 Abs. 7 FamFG), zu erklären (siehe § 1944 BGB). Darüber hinaus kann die Anfechtung auch beim Notar erklärt werden.

 

Der Erbe muss hierfür nicht beim Nachlassgericht oder eben beim Notar persönlich erscheinen. Er kann sich auch vertreten lassen. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass beim Notar eine beglaubigte Vollmachtsurkunde angefertigt wird. Aus diesem Grunde ist es ratsam, sich selbst um die Anfechtung zu kümmern.


Erbausschlagung und Pflichtteil:

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, dann ist er auch nicht zur Geltendmachung des Pflichtteils berechtigt.

 

Allerdings bestehen hierbei folgende Ausnahmen:

  • Ein Ehepartner kann im Todesfalle des anderen das Erbe ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen (siehe § 1371 Abs.3 BGB). Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn er nach dem Ableben des Ehegatten nicht mehr an das gemeinschaftliche Testament gebunden sein will.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter, der per Testament in seinem Erbe beschränkt wird, kann dies ausschlagen und so von der Beschränkung frei werden. In diesem Falle darf er trotzdem noch der Pflichtteil verlangen (siehe § 2306 BGB).
  • Ein gesetzlicher Erbe, der grundsätzlich enterbt ist und welchem aus dem Nachlass lediglich nur ein Teil zugewendet werden soll (- Vermächtnis -), kann ebenfalls ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen (siehe § 2307 BGB). Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Pflichtteil größer als das Vermächtnis ist.

Alternative zur Erbausschlagung: Beschränkung der Haftung für den Nachlass durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz

Die Erbausschlagung ist nur sinnvoll, wenn das Erbe eindeutig überschuldet ist.

 

Steht aber nicht sicher fest, ob eine Überschuldung vorliegt und kann der Erbe dies auch nicht innerhalb der 6-wöchigen Erbausschlagungsfrist ermitteln, so muss die Erbausschlagung nicht zwangsläufig die beste Lösung sein.

 

Vielmehr bietet es sich an, das Erbe anzunehmen. Stellt sich im weiteren Verlauf dann tatsächlich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, so kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden. Der Erbe muss dann für Verbindlichkeiten nicht aus eigener Tasche aufkommen. Um dies zu erreichen muss entweder eine Nachlassverwaltung installiert oder eben die Nachlassinsolvenz beantragt werden.


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Kommentare: 2
  • #1

    Angela Strobel (Dienstag, 30 Januar 2018 11:15)

    Sehr geeehrte Damen und Herren,
    meine Cousine ist am 01.01.18 mit 83 Jahren in Frankfurt verstorben. Da sie in Frankfurt lebte und wir kaum Kontakt (nur telefonisch) hatten, haben wir keine Ahnung was auf uns zu kommt. Wir haben bisher alles abgelehnt was mit dem Tod zu tun hatte und wir wollen auch das Erbe ( wissen wir nicht Bescheid ) antreten. Was und wie können wir das Erbe ausschlagen. Wir wohnen in Eningen und wollen nicht nach Frankfurt fahren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Angela Strobel

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 11 Juni 2018 00:11)

    Guten Tag,

    Ihre Frage wird im oben beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt