OLG Jena kassiert Pfando-Geschäft: „Sale and Rent Back" sittenwidrig – Pfando-Kundin erhält über 38.000 € Schadensersatz!

Pfando „Sale and Rent Back": Wer sein Auto an das Kfz-Pfandhaus verkauft und zurückmietet, könnte Ansprüche haben. OLG Jena hat  erneut bestätigt, solche Pfando-Verträge können sittenwidrig sein

Pfando verliert vor dem Oberlandesgericht Jena auf ganzer Linie! Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 10.01.2024 (Az. 2 U 368/23) entschieden: Das Geschäftsmodell von Pfando ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die geschädigte Pfando-Kundin erhält insgesamt 38.374,00 € Schadensersatz zuzüglich Zinsen - bestehend aus 4.850,00 € Fahrzeugwertersatz und 33.524,00 € Nutzungsausfallentschädigung. Ein weiteres Urteil in einer langen Reihe von Pfando-Niederlagen vor deutschen Gerichten und ein klares Signal für alle Pfando-Geschädigten: Wer sein Auto an Pfando „verkauft" und zurückgemietet hat, kann mit anwaltlicher Hilfe sittenwidrige Pfando-Verträge angreifen.

 

 



KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG DIREKT VOM ANWALT ANFORDERN!

 

Sie haben Probleme mit Pfando und wollen den Vertrag beenden? Wurde ihr Auto gar schon abgeholt und droht nunmehr die Versteigerung? - Prüfen Sie Ihre Rechte und machen Sie Ihre berechtigten Ansprüche gegen Pfando geltend! - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.

Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne sind wir für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

02232 / 30 484 60


„Cash & Drive" / „Sale-and-Rent-Back" bei Pfando – Wie das fragwürdige Geschäftsmodell funktioniert

Das vom OLG Jena erneut kassierte Geschäftsmodell von Pfando ist seit Jahren in der Kritik. Es funktioniert nach einem festgelegten Schema. In dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrundlag, ist Folgendes geschehen:

  • Der Pfando-Kaufvertrag: Am 14.08.2018 verkaufte die Klägerin ihren gebrauchten Pkw an Pfando zu einem Kaufpreis von 1.700,00 €.
  • Die tatsächliche Auszahlung: Nach Abzug diverser Gebühren und Kosten erhielt die Kundin lediglich 1.432,70 € ausgezahlt – ein für Pfando typisches Vorgehen.
  • Der parallele Pfando-Mietvertrag: Zeitgleich schloss die Kundin einen Mietvertrag, in dem sie sich verpflichtete, monatlich 168,30 € an Pfando zu zahlen, um ihr eigenes (verkauftes) Auto weiternutzen zu dürfen.
  • Versteckte Kosten: Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen sollte sie weiterhin selbst tragen.
  • Die Verwertungsklausel: Nach Vertragsende sollte das Fahrzeug öffentlich versteigert werden - die Klägerin hätte mitbieten dürfen.
  • Die Kündigung und Sicherstellung: Nach Zahlungsproblemen kündigte Pfando den Mietvertrag und ließ das Fahrzeug am 25.10.2018 abholen - also durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).
  • Die Verwertung: Pfando versteigerte das Auto bereits am 01.11.2018 - obwohl ein Parallelverfahren bereits anhängig war.

Pfando-häufiges Erfolgs-Erlebnis: Klägerin droht Verlust des Mercedes – aber: Klägerin bekommt 38.374,00 € Schadensersatz!

Bereits mit Urteil vom 13.07.2019 hatte das Landgericht Erfurt der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 1.432,70 € zugesprochen. Dieses Urteil wurde nach Berufungsrücknahme durch Pfando rechtskräftig. Trotzdem gab Pfando das Fahrzeug nicht heraus, sondern versteigerte es. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz und Nutzungsausfallentschädigung – und bekam vor dem Landgericht Erfurt sowie dem OLG Jena vollumfänglich Recht!

 

Das OLG Jena hat die Berufung von Pfando vollumfänglich zurückgewiesen. Die Klägerin erhält:

  • 4.850,00 € Fahrzeugwertersatz (Wiederbeschaffungswert nach Schwacke-Bewertung)
  • 33.524,00 € Nutzungsausfallentschädigung (1.156 Tage à 29,00 €)
  • = 38.374,00 € Schadensersatz zzgl. Prozesszinsen aus §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 291 BGB
  • Keine Anrechnung des Auszahlungsbetrags von 1.432,70 € (§ 817 S. 2 BGB)
  • Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens trägt Pfando

Nichtamtliche Leitsätze des OLG Jena (Beschluss vom 10.01.2024 – Az. 2 U 368/23)

  1. „Sale and Rent Back"-Geschäfte der Pfando Cash & Drive GmbH sind als wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände auf eine verwerfliche Gesinnung des Pfandhauses hindeuten.
  2. Der vereinbarte Kaufpreis (hier 1.700,00 €) – nicht der nach Abzug von Gebühren tatsächlich ausgezahlte Betrag – ist mit dem Fahrzeugwert zu vergleichen. Bereits bei einem Verhältnis von knapp doppelt so hoch (Zeitwert) liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor; bei dem 2,8-fachen Wert (Wiederbeschaffungswert) ist die Sittenwidrigkeit erst recht zu bejahen.
  3. Die wirtschaftliche Notlage der Pfando-Kunden ist für Pfando regelmäßig erkennbar – wer sich auf ein „Sale and Rent Back"-Geschäft einlässt, tut dies typischerweise aus akutem Geldbedarf. Pfando nutzt diese Zwangslage bewusst aus.
  4. Das Missverhältnis setzt sich im parallelen Mietvertrag fort: Der Kunde muss zusätzlich zum unterwertigen Verkauf monatlich Miete für sein eigenes Fahrzeug zahlen, obwohl Steuer, Versicherung, Wartung und Reparaturen weiter zu seinen Lasten gehen.
  5. Die Sittenwidrigkeit erfasst auch die Übereignung des Fahrzeugs – das Eigentum geht nicht auf Pfando über. Pfando ist von Anfang an bösgläubiger Besitzer im Sinne von § 990 Abs. 1 S. 1 BGB.
  6. Die Abholung des Fahrzeugs durch Pfando stellt verbotene Eigenmacht dar (§ 858 BGB), weil der zugrundeliegende Mietvertrag wegen der Sittenwidrigkeit ebenfalls nichtig ist.
  7. Pfando schuldet bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts – nicht nur des sog. „Händlereinkaufspreises".
  8. Der Auszahlungsbetrag muss nicht angerechnet werden (§ 817 S. 2 BGB analog). Pfando hat keinen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden.
  9. Pfando-Geschädigte können hohe Nutzungsausfallentschädigungen verlangen – auch über mehrere Jahre und auch bei älteren Fahrzeugen. Eine Begrenzung auf den Sachwert oder auf die Vorhaltekosten findet nicht statt.
  10. Der Schadensminderungseinwand greift nicht, wenn der Geschädigte Pfando seine finanzielle Situation offengelegt hat und Pfando keinen Vorschuss zur Ersatzbeschaffung anbietet.
  11. Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.05.2023, Az. 2 U 165/21), die in einigen Punkten Pfando-freundlicher ist (Anrechnung des Auszahlungsbetrags wie bei Darlehen), wird vom OLG Jena ausdrücklich nicht geteilt.

Den Beschluss (OLG Jena, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 U 368/23) gibt es hier:

Pfando hat vor dem OLG Karlsruhe verloren - die Verträge wurden aufgelöst - die Kläger kriegen die Fahrzeugpapiere und gezahlte Gelder wieder ohne den aufpreis an Pfando erstatten zu müssen - Pfando handelte nämlich treuwidrig - Rechtsanwalt Sven Nelke

 Tenor:

 

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.03.2023, Az. 8 O 1559/21, wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.03.2023, Az. 8 O 1559/21, wird zurückgewiesen.

4. Die Revision wirdGründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Nutzungsausfallentschädigung im Zusammenhang mit einem "sale-and-rent-back"-Geschäft in Anspruch.

 

Die Beklagte betreibt eine Kfz-Pfandleihhaus mit 30 Standorten in Deutschland. Das Geschäftsmodell der Beklagten hat zum Inhalt, dass sie Fahrzeugeigentümern ihre Kfz abkauft und ihnen dieselben für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt zur Miete überlässt.

 

Die Klägerin verkaufte ihren gebrauchten Pkw R (Fahrzeugidentifikationsnummer: … , amtliches Kennzeichen: …-… , Laufleistung: … km) zu einem Kaufpreis von 1.700,00 € mit Kaufvertrag vom 14.08.2018 (LG; Anlage B2, Bl. 173 - 179) an die Beklagte. Nach Abzug verschiedener Gebühren und Kosten erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.432,70 € ausbezahlt. Ebenfalls unter dem 14.08.2014 schlossen die Parteien einen Mietvertrag (LG; Anlage B2) über das vorgenannte Fahrzeug in dem sich die Klägerin verpflichtete, für eine Nutzungszeit vom 14.08.2028 bis 14.02.2019 einen monatlichen Mietzins von 168,30 € an die Beklagte zu bezahlen. Hierbei hatte die Klägerin die Vertragsoption gewählt, wonach sie die Kosten für (u.a.) Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen während der Nutzungszeit selbst übernimmt, wodurch sich der monatliche Mietzins von 333,56 € auf 168,30 € reduzierte. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien weiter, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrags durch öffentliche Versteigerung verwertet werden sollte, wobei die Klägerin bei der Versteigerung hätte mitbieten können.

 

Die Klägerin zahlte den monatlichen Mietzins nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte den Mietvertrag mit Schreiben vom 26.09.2018 (LG; Anlage B3, Bl. 180) und ließ das Fahrzeug am 25.10.2018 bei der Klägerin abholen.

 

Noch im Jahr 2018 nahm die Klägerin die Beklagte gerichtlich auf Herausgabe des Fahrzeugs, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.432,70 € in Anspruch. Das Landgericht Erfurt gab der Klage mit Endurteil vom 21.06.2019 (LG; Bl. 10 - 16) vollumfänglich statt. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme der Beklagten rechtskräftig.

 

Die Beklagte gab das Fahrzeug in der Folge nicht an die Klägerin heraus.

 

Die Klägerin hat gemeint, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Erfurt stehe fest, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nichtig seien. Die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte bei der Klägerin stelle eine Besitzbeeinträchtigung im Wege der verbotenen Eigenmacht dar, welche die Klägerin berechtige, von der Beklagten den Fahrzeugwert ersetzt zu verlangen sowie eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen. Der Fahrzeugwert werde mit Rücksicht auf eine Fahrzeugbewertung nach S zum Stichtag des Besitzentzugs am 25.10.2018 (LG; Bl. 60 - 63) auf 4.850,00 € beziffert. Der Nutzungsausfallschaden betrage für den Zeitraum vom 25.10.2018 bis 23.12.2021, also 1.156 Tagen, unter Berücksichtigung eines täglichen Nutzungsausfallbetrags von 29,00 € insgesamt 33.524,00 €. Ein Ersatzfahrzeug habe die Klägerin bislang nicht anschaffen können, da es ihr an den finanziellen Mitteln hierzu fehle. Eine Herausgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte sei nicht möglich. Diese berufe sich selbst darauf, das Fahrzeug am 01.11.2018 versteigert zu haben.

 

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

 

Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 38.374,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie hat gemeint, die von den Parteien geschlossenen Verträge seien nicht sitten- oder gesetzeswidrig. Die Beklagte habe sich nicht der verbotenen Eigenmacht bedient, als sie das Fahrzeug bei der Klägerin abgeholt habe. Die Klägerin verkenne insoweit die Grenzen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Erfurt im Parallelverfahren. Soweit man der Klägerin einen Anspruch dem Grunde nach zubilligte, sei die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung auf die Vorhaltekosten des Kfz zu beschränken. Die Klägerin habe auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie einem Vergleichsvorschlag der Beklagten zur Zahlung des "tatsächlichen" Fahrzeugwerts im Parallelprozess nicht nähergetreten sei. Hätte die Klägerin dies getan, hätte sie bereits im August 2020 ein Ersatzfahrzeug anschaffen können. Es werde bestritten, dass der Fahrzeugwert am 25.10.2018 tatsächlich 4.850,00 € betragen habe. Aus einer Fahrzeugbewertung der Beklagten vom 14.08.2018 (LG; Anlage B1; Bl. 81) ergäben sich erhebliche Mängel. Vom Fahrzeugwert wäre schließlich der von der Klägerin vereinnahmte Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.432,70 € in Abzug zu bringen.

 

Das Landgericht Erfurt hat der Klage mit Endurteil vom 28.03.2023 (LG; Bl. 251 - 255) vollumfänglich stattgegeben. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien jedenfalls wegen Wuchers als sittenwidrig und damit nichtig zu qualifizieren. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Wertersatz gegen die Beklagte, der auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gerichtet sei. Eine diesbezügliche Anrechnung des Auszahlungsbetrags sei nicht vorzunehmen. Auch die geforderte Nutzungsausfallentschädigung sei in voller Höhe gerechtfertigt. Eine Begrenzung der Nutzungsausfallentschädigung komme nicht in Betracht. Jedweder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht scheide aus. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO).

 

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Erstgericht habe bei seiner Bewertung zur Sittenwidrigkeit der geschlossenen Verträge rechtsfehlerhaft den vereinbarten Kaufpreis (1.700,00 €) und nicht den tatsächlichen Auszahlungsbetrag (1.432,70 €) zu Grunde gelegt. Auch habe das Landgericht die klägerseits zu leistenden Mietzahlungen hinzuaddiert, obwohl es sich dabei um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung handele. Des Weiteren sei für die Frage eines Verstoßes gegen § 138 BGB vorliegend nicht der klägerseits behauptete und von der Beklagten bestrittene Wiederbeschaffungswert von 4.850,00 €, sondern der so genannte "Händlereinkaufswert" heranzuziehen, der regelmäßig 30 % unter dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfte. Die Beklagte habe keine verbotene Eigenmacht verübt, als sie das Fahrzeug bei der Klägerin "sicherstellen" ließ. Die Beklagte habe einen Verstoß gegen § 858 Abs. 1 BGB nicht billigend in Kauf genommen. Die Beklagte habe den Mietvertrag mit der Klägerin gekündigt und sei zur "Sicherstellung" des Fahrzeugs berechtigt gewesen. Die Klägerin habe kein Recht zum Besitz mehr gehabt. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erfordere ein Verschulden der Beklagten. Dieses habe das Erstgericht entweder einfach unterstellt bzw. keine Feststellungen dazu getroffen. Schließlich sei das Landgericht mit Blick auf das streitgegenständliche Fahrzeug zu Unrecht von einem Nutzungsausfallschaden von 29,00 € pro Tag ausgegangen und habe auch die Ausführungen der Beklagten zur Schadensminderungspflicht der Klägerin falsch bewertet bzw. unberücksichtigt gelassen.

 

Sie beantragt,

 

dass am 28.03.23 verkündete und der Beklagten am 17.04.23 zugestellte Urteil des Landgerichts Erfurt (Az.: 8 O 1559/22) abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

 

Hilfsweise für den Fall, dass dem Berufungsantrag nicht stattgegeben werden sollte, werde beantragt,

 

die Revision zuzulassen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

 

II.

 

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

 

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 38.374,00 € nebst Prozesszinsen aus §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 291 BGB zu.

 

Gemäß § 989 BGB ist der Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Gemäß § 990 Abs. 1 S. 1 BGB haftet nach § 989 BGB auch der Besitzer, der bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

 

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs, als die Beklagte dieses nach eigenen Angaben weiterveräußerte. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs war die Beklagte unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs, obwohl ihr ein Recht zum Besitz nicht zustand. Nach der Veräußerung war die im Sinne des § 990 Abs. 1 S. 1 BGB bösgläubige Beklagte schuldhaft nicht mehr zur Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin in der Lage und somit dieser gemäß § 989 BGB gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte Eigentümerin desselben. Sie hat ihr Eigentum am Fahrzeug nicht durch Übereignung an die Beklagte in Erfüllung des Kaufvertrags vom 14.08.2018 verloren.

 

Die Unwirksamkeit der Übereignung des Kraftfahrzeugs (§§ 929, 930 BGB) folgt aus einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB), welche auch die in Erfüllung des Vertrags vorgenommene Übereignung erfasst hat.

 

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen. Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt. Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (vgl. m.w.N. BGH Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, BeckRS 2022, 35146, Rn. 31 ff.).

 

Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 1.700,00 € ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

 

Für die Bewertung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind der vertraglich vereinbarte Kaufpreis (1.700,00 €) und der objektive Wert des Fahrzeugs der Klägerin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses gegenüberzustellen. Der Senat greift hierzu auf die von der Klägerin vorgelegte Fahrzeugbewertung nach S zum 25.10.2018 zurück. Die Fa. S ist ein in Sachen Fahrzeugbewertung etabliertes Unternehmen. Das pauschale Bestreiten der in der Fahrzeugbewertung enthaltenen Werte durch die Beklagte ist unerheblich. Soweit die Beklagte auf eine eigene Fahrzeugbewertung vom 14.08.2018 Bezug nimmt, begründet diese keine Zweifel an den klägerseits mitgeteilten Werten. Das konkrete Ausmaß der am Fahrzeug der Klägerin möglicherweise vorhandenen Mängel (Dellen, Kratzer etc.) geht aus der beklagtenseits vorgelegten Bewertung nicht hervor. Gegen das vorliegen "erheblicher" Mängel spricht hingegen, dass die Beklagte den Zustand des Fahrzeugs im Rahmen ihrer Bewertung insgesamt als "gut" eingestuft hat. Dass der objektive Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses deutlich unter den in der Fahrzeugbewertung der Fa. S angegebenen Werten lag, ist mithin weder dargetan, noch ersichtlich.

 

Es kommt nicht darauf an, ob man den Wiederbeschaffungswert (4.850,00 €) oder den Zeitwert (3.300,00 €) - welcher ungefähr dem sog. "Händlereinkaufspreis" entspricht - als objektiven Wert des Fahrzeugs der Klägerin in Ansatz bringt. Wollte man vom Wiederbeschaffungswert ausgehen, entspräche dieser ungefähr dem 2,8-fachen Betrag des vereinbarten Kaufpreises. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung der Beklagten begründete, wäre in diesem Fall gegeben. Wollte man hingegen den Zeitwert des Fahrzeugs als Vergleichswert ansetzen, wäre ebenfalls bereits von einem besonders groben Missverhältnis auszugehen, da in Ermangelung fester Größen ausreicht, dass der Fahrzeugwert - wie hier - knapp doppelt so hoch gewesen wäre wie der vereinbarte Kaufpreis (vgl. im Zusammenhang Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, Rn. 210 zu § 138). Selbst wenn man insoweit noch nicht von einem besonders groben Missverhältnis, sondern von einem auffälligen bzw. auffällig groben Missverhältnis ausgehen wollte, ist die verwerfliche Gesinnung der Beklagten aufgrund weiterer zu berücksichtigender Umstände zu bejahen. Die Klägerin hat den Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem vorliegenden "sale-and-rent-back"-Geschäft unstreitig aus akuter Geldnot geschlossen. Die Beklagte konnte daher erkennen, dass sich die Klägerin maßgeblich aufgrund finanzieller Zwänge auf das vorliegende Geschäft eingelassen hat. Für die Beklagte war auch erkennbar, dass dem Wert des Fahrzeugs ein erheblich geringerer Verkaufspreis gegenüberstand. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Klägerin statt dem Kaufpreis von 1.700,00 € nach Abzug verschiedener Gebühren und Kosten tatsächlich ein Betrag von lediglich 1.432,70 € ausbezahlt wurde. Schließlich setzte sich das Missverhältnis im mit dem Kaufvertrag verbundenen Mietvertrag fort, in dem sich die Beklagte für die Überlassung des Fahrzeugs monatlich 168,30 € versprechen ließ, obwohl die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen weiterhin von der Klägerin getragen werden sollten. Dies entspricht über die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 14.08.2028 bis 14.02.2019 einem weiteren, von der Klägerin zu zahlenden Gesamtbetrag von 1.009,80 € (etwa 59 % des vereinbarten Kaufpreises), der zwar aufgrund der rechtlichen Trennung zwischen Kaufund Mietvertrag bei der Bewertung des Missverhältnisses nicht auf den Kaufpreis anzurechnen ist, aber jedenfalls einen weiteren Umstand darstellt, der auch den abgeschlossenen Kaufvertrag als sittenwidrig erscheinen lässt.

 

Gegen die Vermutung bzw. Feststellung ihrer verwerflichen Gesinnung hat die Beklagte nichts erhebliches erinnert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den übrigen Bestimmungen des Kauf- und / oder Mietvertrags (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40 ff.).

 

Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags führt zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags erfolgten Übereignung des Kraftfahrzeugs durch die Klägerin an die Beklagte. Zwar erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB eine in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten in der Regel nicht. Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 50). Dies ist vorliegend der Fall. Die sittenwidrige Benachteiligung der Klägerin erschöpft sich nicht lediglich darin, dass sie für einen deutlich zu geringen Kaufpreis die Verpflichtung übernommen hat, der Beklagten ihr Kraftfahrzeug zu übereignen. Vielmehr war es gerade die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug, die die Beklagte darüber hinaus in die Lage versetzen sollte, sich sowohl durch die anschließende mietweise Überlassung an die Klägerin als auch durch die spätere Verwertung des Kraftfahrzeugs (weitere) unrechtmäßige Vorteile zu Lasten der Klägerin zu verschaffen. Zudem haben die Parteien das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft ausweislich des im Kauf- und im Mietvertrag zum Ausdruck gebrachten Willens zu einer Einheit (§ 139 BGB) zusammengefasst (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 49 ff.).

 

Die Klägerin hat ihr Eigentum am Kraftfahrzeug aufgrund der Veräußerung durch die Beklagte verloren. Hierbei ist von einem gutgläubigen Erwerb (§ 932 Abs. 2 BGB) des Erwerbers auszugehen. Anhaltspunkte, die gegen den guten Glauben des Erwerbers sprechen, hat die Beklagte weder dargetan, noch sind solche ersichtlich. Die Beklagte hat weder Verkaufsunterlagen / Versteigerungsprotokolle oder Ähnliches vorgelegt, noch hat sie den Käufer des Fahrzeugs benannt. Sie hat lediglich mitgeteilt, das Fahrzeug veräußert zu haben. Selbst wenn man dies anders sähe, läge in der Stellung des Klageantrags auf Zahlung von Schadensersatz die Genehmigung der Eigentumsübertragung (§ 185 Abs. 2 S. 1 BGB), was Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht entfallen lassen würde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 58).

 

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Veräußerung des Kraftfahrzeugs dessen unberechtigte Besitzerin. Schon bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Kraftfahrzeug am 25.10.2018 war die Beklagte auch bezüglich ihres fehlenden Besitzrechts in bösem Glauben im Sinne der Vorschrift des § 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagten war jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte nichtig sind. Aufgrund der - infolge der objektiven Umstände zu vermutenden - bzw. festgestellten (s.o.) verwerflichen Gesinnung musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie nicht wirksam das Eigentum am Kraftfahrzeug der Klägerin erworben hat und daher weder aufgrund einer Eigentümerstellung noch aufgrund der Verwertungsregelungen im Mietvertrag berechtigt war, das Kraftfahrzeug in Besitz zu nehmen um dieses weiterzuveräußern.

 

Da die Beklagte aufgrund der Veräußerung des Kraftfahrzeugs schuldhaft nicht mehr zu dessen Herausgabe in der Lage ist, ist sie der Klägerin gemäß § 989 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der nach den Vorschriften der §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schaden umfasst sämtliche Vermögensschäden, die dem Eigentümer daraus entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht herausgeben kann. Hiernach kann die Klägerin zunächst erfolgreich als Schaden geltend machen, was sie zur Beschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeugs aufwenden müsste, nachdem die Beklagte selbst vorträgt, das Fahrzeug weiterveräußert zu haben und dieses auch auf das rechtskräftige Urteil im Parallelverfahren nicht an die Klägerin herausgegeben hat. Hinsichtlich der Höhe des insoweit maßgebenden Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs kann bedenkenlos (s.o.) auf die klägerseits vorgelegte Fahrzeugbewertung der Fa. S_ zurückgegriffen werden, aus der sich insoweit ein Betrag von 4.850,00 € ergibt. Die Klägerin muss sich den von ihr vereinnahmten Auszahlungsbetrag (1.432,70 €) nicht auf ihren Schaden anrechnen lassen. Der (Gesamt-)Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Hierbei wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Johannes W. Flume in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 68. Edition, Stand: 01.11.2023). Hiernach wäre die Klägerin ohne das schädigende Ereignis (Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte) aufgrund der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Kaufvertrags nach wie vor Eigentümerin des Pkw gewesen, sodass ihr der Sachwert (s.o.) zu ersetzen ist. Folge der Nichtigkeit des Kaufvertrags ist allerdings auch, dass der Beklagten gegen die Klägerin ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hinsichtlich des von ihr ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.432,70 € zusteht. Der Anspruch ist allerdings aufgrund § 817 S. 2 BGB nicht durchsetzbar. Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des § 817 S. 2 BGB über den Wortlaut, der einen beiderseitigen Sittenverstoß verlangt, auch auf einseitige Gesetzes- oder Sittenverstöße des Leistenden - wie hier - zu erstrecken, um insbesondere Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. M.w.N. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, Rn. 10 zu § 817). Der von der Klägerin (nach Abzügen) vereinnahmte Betrag in Höhe von 1.432,70 € stellt eine Leistung dar, die endgültig in das Vermögen der Klägerin übergehen sollte. Die Auffassung, dass sich die Kaufpreiszahlung nach dem nichtigen Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtung wie die Auszahlung eines Darlehens darstellte, das nach "Mietende" zurückzuzahlen war (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 26.5.2023 – 2 U 165/21, Rn. 136, beck-online), teilt der Senat nicht. Hiergegen spricht die grundsätzliche rechtliche Trennung zwischen Kauf- und Mietvertrag. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Regelungen des Mietvertrags keine Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Es liegt auch ein bewusster Gesetzes- bzw. Sittenverstoß der Beklagten vor. Insoweit ist mindestens zu fordern, dass sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzes- oder Sittenverstoß leichtfertig verschlossen hat (vgl. M.w.N. Wendehorst in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, Rn. 16 zu § 817). Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Feststellung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten Bezug genommen werden. Es ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise eine Begrenzung des Schutzzwecks des § 817 S. 2 BGB aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben vorzunehmen. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Anwendung des Rückforderungsausschlusses dem Schutzzweck der verletzten Verbots- oder Sittennorm insoweit widerspräche, dass dadurch eine unerwünschte Vermögenslage verfestigt oder ein Anreiz zur Förderung des sitten- oder verbotswidrigen Verhaltens gegeben würde (vgl. im Zusammenhang Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, a.a.O., Rn. 23 ff. zu § 817). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere verstößt der durch den Sittenverstoß geschaffene Zustand, konkret die Vereinnahmung des außer Verhältnis zum Wert des Pkw stehenden Kaufpreises durch die Klägerin, selbst nicht gegen eine Verbots- oder Sittennorm.

 

Die Klägerin kann von der Beklagten auch die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 33.524,00 € verlangen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kommt in Betracht, wenn keine Kosten für eine Ersatznutzung aufgewendet wurden und auch kein Gewinn entgangen ist. Zudem liegt ein Schaden nur dann vor, wenn die Nutzung eines Gegenstands ausgeschlossen ist, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (vgl. Johannes W. Flume in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, Rn. 155 zu § 249). Die Klägerin hat weder Kosten für eine Ersatznutzung aufgewendet, noch ist ihr durch das ausschließlich privatwirtschaftlich genutzte Fahrzeug ein Gewinn entgangen. Das Kraftfahrzeug der Klägerin stellt ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung dar. Erhebliche Anhaltspunkte die gegen den Nutzungswillen der Klägerin und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit, also die "Fühlbarkeit" des Nutzungsentzugs, sprechen sind weder dargetan, noch ersichtlich. Insbesondere vermag die Beklagte nicht damit durchzudringen, dass sich eine fehlender Nutzungswille der Klägerin daraus ergebe, dass sie über mehrere Jahre zugewartet habe und kein anderes Kfz angeschafft habe. Die Klägerin hat dargetan, zu einer Ersatzbeschaffung aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein. Darüber hinaus hat die Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren unstreitig Anstrengungen unternommen, ihr Fahrzeug - dessen Verbleib die Beklagte bis heute nicht mitgeteilt hat - wiederzuerlangen. Die klägerische Ermittlung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die auch das Landgericht übernommen hat, ist nicht zu beanstanden. Das vorgenannte Tabellenwerk ist für den insoweit besonders freigestellten Tatrichter als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO anerkannt (vgl. Johannes W. Flume in BeckOK BGB, a.a.O., Rn. 165 zu § 249). Dem Alter und dadurch bedingten Gebrauchszustand des Fahrzeugs wurde durch eine Herabstufung in den Fahrzeugklassen Rechnung getragen (vgl. LG; Bl. 63). Eine weitere Herabstufung der Nutzungsentschädigung bzw. deren Begrenzung auf die Vorhaltekosten des zum Zeitpunkt des Nutzungsentzugs am 25.10.2018 über 9 Jahre und zum Ende des geltend gemachten Entschädigungszeitraums am 31.12.2021 über 12 Jahre alten Fahrzeugs war ebenso wenig zwingend angezeigt wie eine Herabsetzung / Begrenzung aufgrund der - wie hier - ungewöhnlich langen Dauer des Nutzungsausfalls. Auch insoweit ist dem Tatrichter ein weites Ermessen eingeräumt. Eine Beschränkung der Nutzungsausfallentschädigung auf den Fahrzeugwert kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Nutzungsausfallentschädigung nicht den Verlust der Sache an sich, sondern den (fortdauernden) Verlust der Nutzungsmöglichkeit der Sache kompensieren soll. Mit Rücksicht auf diese unterschiedlichen Zielrichtungen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung auf den Sachwert des Fahrzeugs beschränkt sein sollte. Aus denselben Gründen liegt auch ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot nicht vor. Die Klägerin "verdient" durch die zu gewährende Nutzungsausfallentschädigung nichts, da hierdurch der fortdauernde Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs ausgeglichen wird. Auch eine Begrenzung der Nutzungsausfallentschädigung aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte, welche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertragsschluss sittenwidrig handelte und in jedenfalls grob fahrlässiger Unkenntnis der Nichtigkeit des Vertragswerks der Klägerin ihr Fahrzeug zunächst entzog und dieses dann weiterveräußerte ist insoweit nicht schutzbedürftig.

 

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen hat, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ein Geschädigter für eine zügige Reparatur seines Fahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung verantwortlich, damit die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann. Wenn dem Geschädigten die finanziellen Mittel fehlen um eine Ersatzbeschaffung zu tätigen, muss er dies dem Schädiger frühzeitig anzeigen und darlegen um ihn vor einem besonders hohen Schaden zu warnen (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Obliegenheit zur Warnung trifft den Geschädigten allerdings nur, wenn der Schädiger die Gefahr weder kannte noch kennen musste. Im vorliegenden Fall war eine Warnung der Beklagten entbehrlich. Der Beklagten war bekannt, dass die Klägerin das hier streitgegenständliche Geschäftsmodell in der Form einer Kfz-Pfandleihe in Anspruch nahm, da sie dringend Geld benötigte. Den vereinbarten Mietzins in Höhe von 168,30 € für die Weiterbenutzung des Fahrzeugs bezahlte die Klägerin bereits ab dem ersten Monat des vereinbarten Mietzeitraums nicht. Der Klägerin ist sowohl im vorliegenden, als auch im Parallelrechtsstreit PKH bewilligt worden. Im Verfahren hat die Klägerin von Anfang an mitgeteilt, finanziell nicht in der Lage zu sein, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und dies bislang aus diesem Grund nicht getan zu haben. In der Gesamtschau dieser Umstände musste der Beklagten bewusst sein, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation in absehbarer Zeit kein Ersatzfahrzeug wird beschaffen können. Dementsprechend musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass der von ihr verursachte Nutzungsausfall eine lange Zeit andauern kann. Eine Vorschusszahlung (o.Ä.) zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bis zum Abschluss des Rechtsstreits um die fortlaufenden Kosten des Nutzungsausfalls zu "kappen" hat die Beklagte der Klägerin nicht angeboten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und eine diesbezügliche Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin dieses Verfahren und das Parallelverfahren nicht hinreichend zügig betrieben hat. Die diesbezüglichen Wertungen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.05.2023 (Az. 2 U 165/21) lassen sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen.

 

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

 

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung zur Sittenwidrigkeit steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16.11.2022 (VIII ZR 436/21). Im vorliegenden Fall erfolgt im Übrigen eine Bewertung im Einzelfall auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch was die Höhe des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens anbelangt.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


Hat Pfando das Auto mitgenommen und schon verwertet? - Lassen Sie Schadensersatzansprüche prüfen

Wenn Pfando das Auto abgeholt hat und es auch schon versteigert wurde, dann könnte für Sie auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.


Sie benötigen anwaltliche Hilfe? - Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Wenn Sie mehr zur Rechtslage rund um das Pfando Modell "cash and drive" bzw. "Sale and rent back" wissen möchten, finden Sie hier fundierte Informationen, direkt vom Rechtsanwalt zusammengestellt:


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

Kommentar schreiben

Kommentare: 0