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Pfando zur Vertragsrückabwicklung verurteilt: Auto zurück und Geld behalten - so bekommt "cash&drive" eine ganz neue Bedeutung!

Pfando - Vertrag Wucher sittenwidrig unwirksam kündigen zurücktreten Auto zurückerhalten - Rechtsanwalt Sven Nelke

Kauft Pfando das Auto weit unter Wert an und sollen Kunden für die Nutzung des Fahrzeugs monatlich überzogene "Mieten" zahlen, obgleich sie sämtliche Kosten zu tragen haben, sind die Verträge nichtig. Nichtige Verträge sind vollständig rückabzuwickeln (Landgericht Traunstein, Urteil vom 04.03.2026 - 6 O 420/25).



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„Cash & Drive“ / "Sale‑and‑Rent‑Back" - Verträge abgeschlossen und so unwissentlich Auto verkauft und zurück gemietet!

Mein Mandant befand sich aufgrund bestehender Verpflichtungen in einer akuten finanziellen Notlage und erhielt bei herkömmlichen Banken keine Kredite mehr. Durch die Werbung von Pfando entstand bei ihm der Eindruck, es handele sich um ein seriöses Pfandleih- oder Kreditgeschäft, bei dem er sein Fahrzeug lediglich kurzfristig „beleihen“ könne. In Wahrheit stellte sich die Vertragslage aber wie folgt dar:

  •  Der Pfando-Vertrag: Am 19.06.2024 „verkaufte“ der Kläger seinen BMW 535d xDrive Touring an die Pfando GmbH für lediglich 5.000 €.

  •  Der Marktwert des Fahrzeugs: Ein gerichtliches Gutachten bestätigte später, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt tatsächlich 12.928,56 € wert war – der Kaufpreis betrug somit nur etwa 38 % des Marktwertes.

  • Die Mietkonditionen: Gleichzeitig schloss er mit der Pfando Vermietung GmbH einen Mietvertrag ab, um das Auto weiter nutzen zu können. In nur drei Monaten (Juni bis September 2024) zahlte er dafür 2.349 € Miete.

     
  • Die Belastung: Obwohl er nicht mehr Eigentümer sein sollte, musste der Kläger weiterhin alle laufenden Kosten wie Reparaturen, Steuern und Versicherung selbst tragen.

Bei Zahlungsrückstand meldete sich ein "Sicherstellungsauftragter" von der "Sicherheitsberatung HOBLIK" und gab an, von Pfando zur Rückführung des Fahrzeugs beauftragt zu sein - mithin droht die Abholung des KFZ!

Mein Mandant geriet in Zahlungsnot und konnte die hohen, monatlichen Raten nicht mehr bedienen. Weil Pfando daraufhin die Verträge kündigte, weiterhin aber monatlich eine "Nutzungsausfallentschädigung" verlangt, meldete sich bei Ihm ein Sicherstellungsbeauftragter aus der Firma "Sicherheitsberatung HOBLIK". Dieser gab gegenüber meinem Mandanten an, von Pfando zur Sicherstellung des Fahrzeugs beauftragt worden zu sein. 

Mandant suchte nach einem "Anwalt gegen Pfando" im Internet und stieß auf meine Person - die anwaltlich Vertretung gegen Pfando begann!

Nach Beauftragung meiner Person forderten wir Pfando umfassend auf. Es wurde folgendes u.a. begehrt:

  • Feststellung der Nichtigkeit der Verträge
  • Rückabwicklung der Verträge = Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des Schlüssel sowie Rückzahlung der entrichteten Mieten
  • und auch die Erteilung einer Datenauskunft.

Die Datenauskunft nach dem Datenschutzrecht macht auch Sinn, denn schließlich war in § 11 des Pfando-Mietvertrages folgendes bestimmt:

 

"Die Vermieterin behält sich den Einsatz von Ortungs- und Trackingsystemen vor, um diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen."

 

Auch wenn laut Pfando keine Bewegungsprotokolle erstellt werden sollen, sind diese Ortungssysteme hervorragend dazu geeignet, genau dies zu tun. 

Pfando reagierte nicht - Mandant klagte gegen Pfando!

Da Pfando nicht reagierte, riet ich meinem Mandanten die Klage an.

LG Traunstein: Die Pfando-Verträge sind sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig - vollständige Rückabwicklung ist geboten!

Das Gericht folgte unserer Argumentation und verurteilte Pfando wie folgt:

  • Bestätigung, dass Vertragslage nichtig ist
  • Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie des Schlüssels
  • Rückzahlung entrichteter Mieten
  • Erstattung der Anwaltskosten
  • Erteilung einer Datenschutzauskunft
  • Schadensersatz nach dem Datenschutzrecht wegen nicht erteilter Auskunft

Nichtamtliche Leitsätze des LG Traunstein (Urteil vom 04.03.2026 - 6 O 420/25):

  1. Ein „Sale-and-Rent-Back“-Geschäft über ein Kraftfahrzeug ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der vereinbarte Kaufpreis weniger als die Hälfte des tatsächlichen Händlereinkaufswerts beträgt (hier: ca. 38%) und keine kompensierenden Vorteile im Mietvertrag vorliegen.
  2. Die Sittenwidrigkeit der Pfando-Verträge schlägt in diesen Fällen auf das die Eigentumslage durch, da beide eine wirtschaftliche Einheit bilden; der Veräußerer verliert somit mangels wirksamer Übereignung nicht sein Eigentum am Fahrzeug.
  3. Ein im Rahmen des Geschäftsmodells abgeschlossener Mietvertrag stellt keine Kompensation für ein krasses Preis-Leistungs-Missverhältnis dar, wenn die Mietbelastung in einem kurzen Zeitraum (hier: rund drei Monate) bereits fast die Hälfte des ausgezahlten Kaufpreises erreicht und der Mieter zudem entgegen der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) alle laufenden Kosten (Versicherung, Steuer, Reparaturen) trägt.
  4. Das systematische Unterlassen einer Bonitätsprüfung bei Kunden in einer finanziellen Drucksituation begründet die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Anbieters, da das Geschäftsmodell erkennbar auf die Ausnutzung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs ausgerichtet ist.
  5. Die Nichtbeantwortung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO innerhalb der Monatsfrist kann einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslösen, wobei für die Annahme eines Schadens keine Erheblichkeitsschwelle besteht.

Das Urteil des Landgerichts Traunstein (Urteil vom 04.03.2026 - 6 O 420/25 | Pfando verliert vor Gericht) gibt es hier:

Tenor:

 

1) Es wird festgestellt, die Beklagte zu 1) das Eigentum am PKW, BMW 535 mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und amtlichen Kennzeichen XXX, nicht von dem Kläger erworben hat und dass der zwischen den Parteien unter dem 19.06.2024 mit Nummer XXX geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist.

 

2) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die von dem Kläger zu dem im Klageantrag zu 1) näherbezeichneten Fahrzeug erhaltenen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug an ihn herauszugeben.

 

3) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 zu zahlen.

 

4) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 zu zahlen.

 

5) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 zu zahlen.

 

6) Die Beklagten werden -jeweils- verurteilt, an den Kläger datenschutzrechtliche Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen,

  • welche personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte verarbeitet werden;
  • zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung stattgefunden hat und/oder stattfindet;
  • woher diese Daten stammen und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • an wen diese Daten übermittelt und/oder offengelegt worden sind und ggf. zu welchem Zweck oder welchen Zwecken dies geschieht und/oder geschah;
  • wie lange diese Daten gespeichert werden und wann und nach welchen Kriterien diese Daten planmäßig gelöscht werden
  • und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft an Eides statt zu versichern.

7) Die Beklagten werden -jeweils- verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 50€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunktenüber dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit 01.04.2025.

 

8) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

9) Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

10) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

11) Der Streitwert wird auf 35.050,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über den Bestand eines am 19.06.2024 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Kauf- und zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossenen Mietvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie des Fahrzeugschlüssels. Ferner wird über Anspruch auf datenschutzrechtliche Auskunft sowie Schadenersatz gestritten.

 

Die Beklagte zu 1) betreibt bundesweit unter der Internetadresse „www.pfando.de“ ein Geschäftsmodell, bei dem Fahrzeughalter ihr Fahrzeug gegen Auszahlung eines Geldbetrags veräußern und es anschließend auf Grundlage eines gesonderten Vertrags weiter nutzen können. Die Beklagte zu 2) schließt die hierauf bezogenen Mietverträge. Der Kläger war Eigentümer des Pkw BMW 535d xDrive Touring mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX und dem amtlichen Kennzeichen XXX. Am 19.06.2024 schloss er an einem Standort der Be-klagten in München mit der Beklagten zu 1) einen schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K 2) über das Fahrzeug sowie zugleich mit der Beklagten zu 2) einen Mietvertrag (Anlage K 3) über dessen weitere Nutzung. Hierfür erhielt er einen Betrag von 5.000 € und übergab die Zulassungsbescheinigungen sowie Fahrzeugschlüssel. Gleichzeitig war er verpflichtet, die laufenden Kosten wie Reparaturen, Steuern und Versicherung für das Fahrzeug zu tragen. Allein im Zeitraum vom 19.06.2024 bis 10.09.2024 betrug die Miete 2.349 €. In der Folge nutzte er das Fahrzeug weiter und entrichtete hierfür zunächst die vereinbarten laufenden Entgelte. Später geriet er mit Zahlungen in Rückstand. Mit E-Mail vom 27.11.2024 wurde ihm seitens der Beklagten ein offener Gesamtbetrag von 8.212,14 € mitgeteilt und für den Fall der Nichtzahlung die Abholung des Fahrzeugs angekündigt.

 

Der Kläger trägt vor, er habe sich bei Vertragsschluss in einer finanziellen Notlage befunden und lediglich kurzfristig Geld benötigt, was er bei den Banken wegen anderer Verpflichtungen nicht mehr erhalten habe. Er habe sein Fahrzeug nicht endgültig verkaufen, sondern lediglich im Sinne einer Pfandleihe beleihen wollen, damit er es weiternutzen könne. Aufgrund der Werbung der Be-klagten sei bei ihm der Eindruck entstanden, es handele sich um eine Art Pfand- oder Kreditgeschäft. Vor Ort sei ihm erklärt worden, er könne das Fahrzeug jederzeit durch Rückzahlung des erhaltenen Betrags wieder „auslösen“. Zudem sei Zeitdruck aufgebaut worden, sodass er die Verträge ungelesen unterschrieben habe. Der vereinbarte Kaufpreis habe sich nicht am tatsächlichen Wert des Fahrzeugs orientiert, sondern lediglich an seinem Finanzierungsbedarf. Der tatsächliche Händlereinkaufs- bzw. Wiederbeschaffungswert habe mindestens 10.000 € betragen und damit deutlich darüber gelegen. Die verlangten Mietzahlungen und weiteren Gebühren stellten wirtschaftlich überhöhte Finanzierungskosten dar. Das Vertragskonstrukt sei deshalb als wucher-ähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig; die Beklagte zu 1) habe kein Eigentum erworben. Die geltend gemachten Zusatzforderungen bestünden dem Grunde und der Höhe nach nicht. Außerdem stünden ihm Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO sowie immaterieller Schadensersatz zu, da die Beklagten nicht auf das Auskunftsbegehren des Klägers reagiert haben.

 

Der Kläger beantragt:

 

1) Es wird festgestellt, die Beklagte zu 1) das Eigentum am PKW, BMW 535 mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und amtlichen Kennzeichen XXX, nicht von dem Kläger erworben hat und dass der zwischen den Parteien unter dem 19.06.2024 mit Nummer XXX geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist.

 

2) Die Beklagten werden verurteilt, die von dem Kläger zu dem im Klageantrag zu 1) näherbezeichneten Fahrzeug erhaltenen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug an ihn herauszugeben.

 

3) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 zu zahlen.

 

4) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 zu zahlen.

 

5) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 zu zahlen.

 

6) Die Beklagten werden -jeweils- verurteilt, an den Kläger datenschutzrechtliche Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen,

 

• welche personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte verarbeitet werden;

• zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung stattgefunden hat und/oder stattfindet;

• woher diese Daten stammen und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

• an wen diese Daten übermittelt und/oder offengelegt worden sind und ggf. zu welchem Zweck oder welchen Zwecken dies geschieht und/oder geschah;

• wie lange diese Daten gespeichert werden und wann und nach welchen Kriterien diese Daten planmäßig gelöscht werden

 

und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft an Eides statt zu versichern.

 

7) Die Beklagte werden -jeweils- verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadens-ersatz zu zahlen, der der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt ist, jeweils den Betrag in Höhe von 150 € (in der Summe 300 €) aber nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Ba-siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen

 

Klageabweisung.

 

Die Beklagten tragen vor, es sei ein regulärer Kaufvertrag geschlossen worden; eine Rückkauf-oder Auslöseoption sei nicht vereinbart. Der Kläger sei über die Vertragsstruktur aufgeklärt worden. Der Kaufpreis habe dem Händlereinkaufswert entsprochen. Die Mietzahlungen stellten ein marktübliches Nutzungsentgelt dar. In der Gesamtschau liege kein wucherähnliches Geschäft vor. Ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei durch die Rückerwerbsmöglichkeit kompensiert. Die dingliche Übereignung sei ohnehin wirksam. Die weiteren Forderungen beruhten auf vertraglich vereinbarten Gebühren und auf Zahlungsrückständen.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

 

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.09.2025 und 23.10.2025 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Kfz-technischen Gutachtens des Sachverständigen XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.10.2025 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2025 den Kläger informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird ebenfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und zum größten Teil begründet.

 

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Traunstein ist nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da der Erfüllungsort der Wohnsitz des Klägers ist, welcher im Bezirk des Landgerichts Traunstein liegt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO iVm §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert 35.050,00 € beträgt.

 

Das Feststellungsinteresse am Bestehen des Kaufvertrages wurde substantiiert vorgetragen, § 256 Abs. 1 ZPO.

 

II.

 

Die Klage ist überwiegend begründet und wird im Übrigen abgewiesen.

 

1.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu

 

1) geschlossenen Kaufvertrages vom 19.06.2024 mit der Nummer XXX (a.) sowie des beim Kläger verbliebenen Eigentums am streitgegenständlichen Fahrzeug (b.) ist begründet, § 256 Abs. 1 ZPO.

 

a.

Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Kaufvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig, da der Kaufpreis und der Wert des Fahrzeuges in einem objektiv krass ausfallendem Missverhältnis stehen. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB treten unter anderem in Form von wucherähnlichen Geschäften auf. Wucherähnliche Geschäfte sind Geschäfte, die zwar keine nach § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzte konkrete Schwächesituation, aber ein besonders krass ausfallendes Missverhältnis der Leistungen aufweisen (aa.), unter Zutritt weiterer Umstände, nach welchen das Gesamtbild als verwerflich zu werten ist (bb.). In diesen Fällen wird die Sittenwidrigkeit vermutet.

 

aa.

Das Gericht stellt ein objektiv grob auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fest. In der Rechtsprechung zur vertraglichen Inhaltskontrolle hat sich der Grundsatz durch-gesetzt, dass das Doppelte oder die Hälfte des Marktwertes der Gegenleistung als wichtiges Indiz für ein zur Sittenwidrigkeit führendes besonders grobes Missverhältnis anzusehen ist, das auch die Annahme des subjektiven Elements als eines weiteren Umstandes rechtfertigt (BeckOGK/Jakl, 1.1.2026, BGB § 138 Rn. 165).

 

Das Gericht hat durch Sachverständigen Grundl den Händlereinkaufswert des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.06.2024 bestimmen lassen. Der Sachverständige stellte den Zustand des Fahrzeugs bei Untersuchung am 30.10.2025 als einwandfrei fest. Das Fahrzeug hat für sein Alter und seine Laufleistung eine unterdurchschnittliche Ausprägung von Abnutzungs- und Gebrauchsspuren. Ein reparierter Unfallschaden konnte ferner nicht festgestellt werden. Unter Einstellung der festgestellten Faktoren wurde der Händlereinkaufswert des streitgegenständlichen Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.06.2024 durch ein Deutschland weit verwendetes System zur retrospektiven Bestimmung des Wertes von Fahrzeugen auf 12.928,56 € differenzbesteuert berechnet. Dieser Wert wurde auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Demgegenüber erhielt der Kläger lediglich einen Kauf-preis von 5.000,00 €. Dieser entspricht lediglich rund 38 % des objektiven Wertes. Der Wert der Leistung der Beklagten zu 1) unterschreitet damit den Wert der Gegenleistung erheblich und er-reicht nicht einmal die Hälfte des Marktwertes. Ein derartiges Verhältnis stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.1.2014 – V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 mwN.) regelmäßig ein besonders grobes und auffälliges Missverhältnis dar, das die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet.

 

bb. 

Der Beklagten zu 1) gelang es nicht, die Vermutung der verwerflichen Gesinnung, als anderer notwendiger Umstand zur Begründung der Sittenwidrigkeit des wucherähnlichen Geschäftes, zu widerlegen. Im Rahmen der Feststellung eines objektiv grob auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wird grundsätzlich der notwendige weitere - das ausfallende Tatbestandsmerkmal nach § 138 Abs. 2 BGB kompensierende - Umstand widerlegbar vermutet, welcher das Rechtsgeschäft nach Gesamtwürdigung aller Umstände als sittenwidrig erscheinen lässt. Diese verwerfliche Gesinnung liegt jedenfalls dann vor, wenn der begünstigte Teil die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigeren Vertrag eingelassen hat.

 

Der Prozessvertreter der Beklagten zu 1) trägt selbst vor, dass die Beklagte zu 1) und die Mitarbeiter in den Filialen das Geschäft ohne Prüfung der Finanzkraft der Kunden die Verträge schließen. Sie stellen dies öffentlich als Vorteil dar, da keine Prüfungen wie im Rahmen der Vergabe eines Bankkredites erfolgen und die Kunden schnell an ihr Geld kommen. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), welcher den Vertrag mit dem Kläger schloss, wusste nach Angaben des Klägers über die finanziellen Probleme des Klägers Bescheid. Mit diesem Wissen handelte der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bewusst bei Vertragsschluss mit dem Kläger. Das Geschäftsmodell richtet sich erkennbar an Personen mit kurzfristigem Liquiditätsbedarf und wirtschaftlicher Drucksituation.

 

Die Beklagte zu 1) trägt zur Widerlegung der Vermutung der verwerflichen Gesinnung vor, dass aufgrund der Verwertungsregelungen in der Ausgestaltung des Mietvertrages ein ausgleichendes Moment eingetreten sei. Dem Vorbringen vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar können bei zusammenhängenden Verträgen Umstände, die den einen Teil im ersten Vertrag stark benachteiligen, durch Umstände im zweiten Vertrag kompensiert werden, allerdings ist dies hier nicht geschehen. Das Gericht hat durch den Sachverständigen ebenfalls Beweis darüber erhoben, wie hoch die übliche Miete eines, dem streitgegenständlichen vergleichbaren Fahrzeuges wäre. Der Sachverständige hatte dabei dem streitgegenständlichen Mietvertrag entsprechend zugrunde zu legen, dass der Mieter die laufenden Kosten für die Kfz-Versicherung, die Steuer, die notwendigen Wartungs- und Reparaturkosten zu tragen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug bei Vertragsschluss am 19.06.2024 bereits mehrere Jahre alt war und der Kläger als Mieter die laufenden Kosten zu tragen hatte, ließ sich die Miete nur schätzweise ermitteln, denn Autovermietungen vermieten üblicherweise neuere Fahrzeugmodelle und tragen dabei die laufenden Kosten. Der Sachverständige hat dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der übliche Mietzins für ein vergleichbares Fahrzeug in einem Bereich zwischen 400,00 € - 435,00 € brutto monatlich läge. Der Kläger hat vorliegend über einen Zeitraum vom 19.06.2024 bis zum 10.09.2024 insgesamt 2.349,00 € an Miete gezahlt. Dies entspricht 46,98 % des zugrunde zu legenden Kaufpreises von 5.000,00 € in nur drei Monaten.

 

Ein ausgleichender Umstand für das objektiv grob auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist damit in dem Mietvertrag nicht erkennbar. Insbesondere trägt der Kläger entgegen der Grundregelung des § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB alle Kosten für die Nutzung des Fahrzeuges, wie Versicherung, Steuern, Wartung und Reparatur. Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass der Kläger den Block „Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen“ nicht hätte übernehmen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger dann zu einer deutlich höheren Mietrate verpflichtet worden wäre. Der Umstand, dass sich die Beklagte während der Dauer der Mietzeit der Sachherrschaft über das Fahrzeug begibt und damit die Gefahr trägt, dieses nicht oder in einem (nicht unerheblich) beschädigten Zustand zurückzuerhalten, widerlegt die gegen sie sprechende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht. Denn im Falle der schuldhaften Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter oder einen Dritten wären diese ihr jeweils zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Risiko dürfte sich daher in den meisten Fällen auf die (wirtschaftliche) Durchsetzbarkeit solcher Forderungen beschränken. Dieser Nachteil ist nicht derart gewichtig, dass er die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung entkräften könnte.

 

Wie die Beklagten vortragen, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Mietvertrag das Missverhältnis im Kaufvertrag kompensieren sollte, dass auch die Beklagtenseite den Miet-und Kaufvertrag als gemeinsames Rechtsgeschäft ansieht. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers und der Ansicht des Gerichts, wonach sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig wurden.

 

b.

Aufgrund des Durchschlages der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auf das Verfügungsgeschäft nach §§ 929, 930 BGB, hat der Kläger nie das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug verloren. Zwar gilt grundsätzlich das Trennungs- und Abstraktionsprinzip, wonach die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts unberührt lässt. Bei sittenwidrigen oder wucherähnlichen Geschäften macht die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme. In diesen Fällen bilden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit. Ist das Grundgeschäft wegen § 138 BGB nichtig, erfasst die Nichtigkeit daher auch die dingliche Einigung. Mit der Nichtigkeit des Kaufvertrages wurde auch das Verfügungsgeschäft nach §§ 929, 930 BGB ex tunc nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat damit sein Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht an die Beklagte zu 1) verloren.

 

2.

Die Forderung der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie des Fahrzeugschlüssels gegenüber der Beklagten zu 1) ist begründet, da die Beklagte kein Recht zum Besitz hat, §§ 986 Abs. 1, 854 BGB. Aufgrund der Nichtigkeit des gesamten Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB sind jegliche Verfügungen im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrages nichtig. Damit wurde nie das Eigentum an den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie dem Fahrzeugschlüssel nach §§ 929, 930 BGB übertragen. Mit Nichtigkeit des Kaufvertrags besteht auch kein schuldrechtlich begründetes Besitzrecht der Beklagten zu 1) an den Papieren und am Fahrzeugschlüssel, § 854 BGB. Eines der Beklagten zu 1) nach § 986 Abs. 1 BGB zustehendes Recht als Einwendung gegen den Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB besteht nicht.

 

3.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen in Höhe von 2.400,00 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) hat durch die Mietzahlungen des Klägers einen Vermögensvorteil erlangt. Ein Rechtsgrund hierfür be-stand aufgrund der Nichtigkeit des Mietvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nicht. Die Leistung erfolgte somit ohne rechtlichen Grund. Der Anspruch auf Rückgewähr folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

 

4.

Der Zahlungsforderung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 2.002,41,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 ist begründet. Die Beklagte zu 1) befand sich mit der geschuldeten Herausgabe der Fahrzeugunterlagen und der Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, da sie die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

 

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Zinsforderung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

 

5.

Die Zahlungsforderung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2024 ist begründet. Auch die Beklagte zu 2) befand sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Zinsforderung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

 

6.

Der Kläger hat gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

 

Der Kläger ist als natürliche Person betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Beklagten sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da sie im Rahmen der Vertragsdurchführung sowie der weiteren Abwicklung des Miet- und Kaufverhältnisses über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers entscheiden. Hierzu zählen insbesondere Vertrags-, Zahlungs- und Inkassodaten. Der Kläger hat ein entsprechendes Auskunftsverlangen gestellt. Eine Erteilung der Auskunft erfolgte, was in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen wurde, nicht innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Monatsfrist. Der Anspruch besteht unabhängig von einem besonderen Anlass oder einer Begründung des Auskunftsbegehrens. Die Beklagten sind daher zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet.

 

7.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) in Höhe von jeweils 50 € nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht ein Anspruch auf Datenauskunft innerhalb eines Monats. Nach EuGH-Rechtsprechung besteht keine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze bezüglich des Schadens. Die Anforderungen an immaterielle Schäden sind niedrig, dabei reicht ein bloßer und kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten.

 

Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind dem Auskunftsverlangen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig nicht nachgekommen und haben damit mithin Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verstoßen. Der Kläger hat nicht nur auf einen immateriellen Schaden infolge des Nichtnachkommens abgestellt, er hat viel mehr eine begründete Sorge vor missbräuchlicher Verwendung vorgetragen.

 

Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass der Sicherstellungsbeauftragte Herr H. damit gedroht hat, das streitgegenständliche Fahrzeug gegen den Willen des Klägers abzuholen. Infolge der Beauftragung des Herrn H. durch die Beklagten, welcher verbotene Eigenmacht androht, ist zu besorgen, dass die Daten in die Hände weiterer unseriöses Geschäftspartner der Beklagten zu 1) und zu 2) geraten. Der Kläger hat die Forderung über den Schadenersatzes auf mindestens 150,00 € pro Beklagten gesetzt und ansonsten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

 

Das Gericht hat im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO einen angemessenen Schadenersatz zu ermitteln. Das Gericht legt dabei zugrunde, dass Art. 82 DS-GVO keine Straffunktion hat, sondern eine Ausgleichsfunktion beinhaltet. Das Gericht hält im Einklang mit vergleichbaren Fällen (vgl. Stögmüller, Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstoß, RDi 2025, 200) einen Schadenersatz iHv 50 € pro Beklagten für angemessen. Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) besteht jeweils iHv 50 €, Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, § 287 Abs. 1 ZPO.

 

Der Zinsanspruch besteht aufgrund §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach Maßgabe der §§ 48 GKG, 3 ZPO entsprechend der von der Gegenseite nicht in Zweifel gezogenen Wertansätze der Klagepartei. 

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig geworden; es bleibt abzuwarten, ob Pfando in Beruf geht.)


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LG Traunstein, Urteil vom 04.03.2026 - 6 O 420/25 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Klage gegen Pfando erfolgreich - Urteil des Gerichts bestätigt die Sittenwidrigkeit der Pfando-Verträge zum Geschäftsmodell mit Namen "Sale-and-rent-back" bzw. "cash&drive"
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