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LG Rottweil: Plötzlich ist das Auto weg: Das könne Sie tun, wenn Pfando Ihr Wagen ohne Vorankündigung einfach mitgenommen hat!

Pfando - Vertrag Wucher sittenwidrig unwirksam kündigen zurücktreten Auto zurückerhalten - Rechtsanwalt Sven Nelke

Auto von Pfando plötzlich abgeholt? Wie Sie per einstweiliger Verfügung die heimliche Abholung stoppen und die Herausgabe des Fahrzeugs rechtsicher feststellen können, wenn Pfando auch Ihr Wagen im Rahmen des "Cash & Drive / Sale‑and‑Rent‑Back" ‑ Modells abgeschleppt hat (LG Rottweil, Einstweilige Verfügung vom 01.12.2025 - 3 O 378/25).



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„Cash & Drive“ / "Sale‑and‑Rent‑Back" - Vertragsabschluss bei dem "Autopfandhaus"-Pfando in der Filale in Reutlingen - Auto aufgrund irreführender Werbung unwissentlich verkauft und zurückgemietet!

Mein Mandant benötigte dringend Liquidität und nutzte das beworbene Pfando „Cash & Drive“ / Sale‑and‑Rent‑Back" ‑ Angebot von Pfando. Er war in dem "Pfandhaus" in Reutlingen vorstellig. Pfando bewirbt das Vertragmodell mit Worten wie: 

"Bargeld sofort und Auto einfach weiterfahren" (Pfando-Werbung sinngemäß widergegeben)

Er unterschrieb in der Pfando-Filiale in Reutlingen unwissentlich einen "Kaufvertrag" über sein Fahrzeug (Auszahlung €3.000) und parallel einen "Mietvertrag" zur Weiterbenutzung; der tatsächliche Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lag bei mindestens €8.560.

Plötzlich und ohne Vorankündigung nahm Pfando das Auto weg und bot meinem Mandanten den Rückkauf zu überzogenen Konditionen an!

Nachdem mein Mandant in Zahlungsschwierigkeiten geriet, holte Pfando das Fahrzeug ohne Ankündigung und ohne Titel ab (Abholung am 22.11.2025), nahm persönliche Gegenstände mit und forderte anschließend per E‑Mail einen Rückkaufbetrag (€6.269,39) mit Androhung einer Versteigerung. Mein Mandant hatte keine Möglichkeit, seine Sachen zu sichern.

Anwalt über das Internet eingeschaltet und einstweilige Verfügung gegen Pfando beantragt!

Wie wir reagierten: Ich beantragte im Namen meines Mandanten beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung. Die zentralen Rechtsgründe waren verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), die drohende Veräußerung/Ummeldung des Fahrzeugs sowie die wucherähnliche Vertragsgestaltung (grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert; überhöhte Mietforderungen). Die eidesstattliche Versicherung meines Mandanten belegte die Dringlichkeit. 

LG Rottweil: Einstweilige Verfügung gegen Pfando, wonach mein Mandant das Auto wieder zurückholen darf und die Versteigerung gestoppt ist!

Das Gericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung: Pfando wurde verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben und ein Veräußerungs‑/Ummeldeverbot wurde angeordnet. Die Entscheidung sichert Betroffenen schnellen Rechtsschutz gegen heimliche Abholung und drohende Verwertung. 


Nichtamtlicher Leitsatz des LG Rottweil (Einstweilige Verfügung vom 01.12.2025 - 3 O 378/25):

Die heimliche Abholung eines Fahrzeugs ohne richterlichen Titel und ohne Ankündigung stellt verbotene Eigenmacht dar; das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe des Fahrzeugs sowie ein Veräußerungs‑ und Ummeldeverbot anordnen (vgl. §§ 858, 861, 862 BGB; §§ 935, 937 ZPO).


Die einstweilige Verfügung (LG Rottweil, Einstweilige Verfügung vom 01.12.2025 - 3 O 378/25) gibt es hier:

 Tenor:

 

1. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner -einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache

 

v e r p f l i c h t e t,

 

den PKW des Herstellers Peugeot mit Modellbezeichnung 2008 und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und -zuletztmit amtlichen Kennzeichen XXX an den Antragsteller herauszugeben.

 

2. Den Antragsgegnerinnen werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, -einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache

 

v e r b o t e n

 

3. den in Ziff. 1 dieses Beschlusses näher bezeichneten PKW des Herstellers Peugeot mit Modellbezeichnung 2008 und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und -zuletzt- mit amtlichen KennzeichenXXX zu veräußern und/oder veräußern zu las-sen bzw. übereignen und/oder übereignen zu lassen und bei zuständigen Straßenver-kehrsamt ab- und/oder umzumelden und/oder ab und/oder ummelden zu lassen

 

4. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

5. Der Streitwert wird auf bis 9.000,00 € festgesetzt.

 

6. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

 

Antragsschrift vom 30.11.2025

eidesstattliche Versicherung d. XXX vom 27.11.2025

 

Gründe:

 

I.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 30.11.2025 sowie die damit vorgeleg-ten Unterlagen Bezug genommen.

 

II.

1.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

 

Die Anträge sind zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil als Gericht der Hauptsa-che (§ 937 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 32 ZPO. Unter § 32 ZPO fal-len die Fälle der sogenannten Störerhaftung wie verbotene Eigenmacht nach §§ 858 ff. BGB (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 32 Rn. 7).

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB begründet.

Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 27.11.2025 sind sowohl die den Anspruch (§§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes am streitgegenständlichen Fahrzeug gem. § 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Die Antragsgegnerinnen haben dem Antragsteller als unmittelbarem Besitzer den Besitz am streitgegenständlichen

Fahrzeug zu 2) ohne ihren Willen entzogen. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der entzogene Be-sitz der Antragstellerin den gegenwärtigen Besitzern gegenüber nicht fehlerhaft.

Gleichzeitig begründet das Vorgehen der Antragsgegnerinnen im Wege der verbotenen Eigen-macht ein Anspruch auf Unterlassung der Weiterveräußerung und/oder Ab- und/oder Ummeldung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB.

Nach § 840 Abs. 1 BGB analog haften die Anspruchsgegnerinnen als Gesamtschuldner.

 

Aus der glaubhaft gemachten verbotenen Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB durch die den An-tragsgegnerinnen zuzurechnenden Personen folgt ferner ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2012, 625).

Den Antragsgegnerinnen sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

3.

Wegen der besonderen Dringlichkeit war die einstweilige Verfügung gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Denn der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass ei-ne Weiterveräußerung des Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


Die Entscheidung gibt es hier als Download:

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LG Rottweil, Einstweilige Verfügung vom 01.12.2025 - 3 O 378/25 - vetreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Wenn Pfando das Auto plötzlich und ohne Vorankündigung wegnimmt, dann ist Pfando zu Herausgabe verpflichtet. Eine Versteigerung des Wagen durch Pfando ist rechtlich verboten, solange die Sache nicht ordentlich von einem Gericht geklärt wurde.
Gerichtsurteil_Plötzlich Auto weg_das kö
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