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LG Saarbrücken: Pfando hat heimlich das Auto mitgenommen - Was tun? So den PKW zurückholen: einstweilige Verfügung möglich!

Pfando - Vertrag Wucher sittenwidrig unwirksam kündigen zurücktreten Auto zurückerhalten - Rechtsanwalt Sven Nelke

Die heimliche Mitnahme des PKW ist verboten. Pfando hat das Auto zurückzugeben, wenn die Sicherstellung ohne Einwilligung des Betroffenen veranlasst wurde und die Versteigerung droht (LG Saarbrücken, Einstweilige Verfügung vom 24.04.2025 - 12 O 96/25).



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Mandantin hatte Geldsorgen und "belieh" ihr Fahrzeug bei Pfando  in der Pfando-Filiale in Saarbrücken -  Tatsächlich wurde das Auto aber mit dem “Cash & Drive” bzw. “Sale & Rent Back” Vertrag verkauft und Pfando nahm ihr das Auto ohne Ankündigung weg!

Meine Mandantin suchte wegen akuter Liquiditätsprobleme kurzfristig Geld und nutzte das bei Google beworbene Pfando „Cash & Drive“ / "Sale‑and‑Rent‑Back"‑Angebot von Pfando in der Erwartung einer Pfandleihe oder Zwischenfinanzierung.

 

Vor Ort in der Pfando-Filiale in Saarbrücken wurde ihr unter Zeitdruck ein Kaufvertrag über ihr Fahrzeug (Auszahlung: 5.000 €) und zugleich ein Mietvertrag zur Weiterbenutzung angeboten. Dass sie ihr Auto hierdoch "verlieren" und nicht lediglich als Pfand stellt, war ihr nicht klar gewesen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von rund 18.500 €, weswegen sie es nie für 5.000 € hätte verkaufen wollen.

 

Als meine Mandantin in Zahlungsschwierigkeiten geriet, holte Pfando das Fahrzeug heimlich in der Nacht ab, ohne Ankündigung und ohne Möglichkeit, persönliche Gegenstände zu sichern; anschließend wurde eine Versteigerung angekündigt.

 

Ich habe daraufhin im Namen meiner Mandantin beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Kernargumente waren verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und die wucherähnliche Vertragsgestaltung (grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert sowie überhöhte Mietforderungen).

 

 

Das Gericht hat im Eilverfahren entschieden: Pfando wurde verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben und es wurde ein Veräußerungs‑/Ummeldeverbot angeordnet. Die Kammer wertete die nächtliche Abholung als verbotene Eigenmacht und erkannte die Dringlichkeit des Verfügungsgrundes an. Damit ist gerichtlich bestätigt, dass Betroffene, die in vergleichbaren „Cash & Drive“‑Konstellationen ihr Auto verloren haben, mit einstweiliger Verfügung die Herausgabe und die Sicherung des Fahrzeugs erreichen können.


Nichtamtlicher Leitsatz des LG Saarbrücken (Einstweilige Verfügung vom 24.04.2025 - 12 O 96/25):

Wird das Fahrzeug heimlich ohne Willen des Besitzers sichergestellt und wird in der Folgezeit die Verwertung angedroht, dann ist dies aufgrund verbotener Eigenmacht rechtswidrig. Pfando hat das sichergestelle Auto unverzüglich herauszugeben und die "Verwertung" bzw. "Versteigerung" zu unterlassen.


Die einstweilige Verfügung (LG Saarbrücken, Einstweilige Verfügung vom 24.04.2025 - 12 O 96/25) gibt es hier:

Tenor:

 

 1. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet, den PKW des Herstellers Renault mit Modellbezeichnung Kadjar und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und -zuletzt- mit amtlichen Kennzeichen XXX herauszugeben.

 

2. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache -

 

verboten

 

den im Antrag zu 1. näherbezeichnete PKW des Herstellers Renault mit Kadjar und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und -zuletzt- mit amtlichen Kennzeichen XXX zu veräußern und/oder veräußern bzw. übereignen und/oder übereignen zu lassen und bei zuständigen Straßenverkehrsamt ab-und/oder umzumelden und/oder ab-und/oder ummelden zu lassen.

 

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

 

4. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 23.04.2025 und den mit ihr vorgelegten Anlagen, auf die Bezug genommen wird.

 

II.

 

1.    Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken als Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 32 ZPO (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 32 Rn. 7).

 

2.   Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß§§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit§§ 854, 858, 861 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB begründet.

 

Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist nach Maßgabe der näheren Ausgestaltung durch das Gericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die antragstellende Partei hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen, unter denen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden kann, nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO vorliegen.

 

 a) Sie hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Verfügungsanspruch auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitzes durch die Antragsgegnerinnen an dem im Antrag zu 1. genannten Fahrzeug gemäß §§ 858 Abs. 1, 861 Abs. 1 BGB sowie gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB auf Erlass eines Verbotes der Weiterveräußerung und/oder Ab-und/oder Ummeldung begründen (vgl. zur verbotenen Eigenmacht OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 165/21, MDR 2023, 1241).

 

Die Antragsgegnerinnen als gegenüber der Antragstellerin fehlerhaft Besitzende (vgl. § 858 Abs. 2 BGB) sind auch die richtigen Anspruchsgegner (vgl. Erman/Elzer, BGB, 17. Auflage 9/2023, § 861 Rn. 3). Nach § 840 Abs. 1 BGB analog haften sie der Antragstellerin als Gesamtschuldner.

 

b) Aus der glaubhaft gemachten verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) durch die den Antragsgegnerinnen zuzurechnenden Personen folgt ferner ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2011 - 1O W 47/11, NJW 2012, 625; Saarl. OLG, Urteil vom 09.04.2003 - 1 U 4/03-1, juris).

 

3.    Den Antragsgegnerinnen sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

 

4.    Wegen der besonderen Dringlichkeit war die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat eidesstattlich versichert, dass eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.

 

5.   Die    Kostenentscheidung  ergibt     sich    aus    §§ 91    Abs. 1,    100    Abs.    4 ZPO,    die Streitwertfestsetzung beruht auf§§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

 

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Die Entscheidung gibt es hier als Download:

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LG Saarbrücken, Einstweilige Verfügung vom 24.04.2025 - 12 O 96/25 - vetreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Pfando muss das Auto zurückgeben, wenn es gegen den Willen des Kunden weggenommen wurde. Auch darf eine Versteigerung ohne gerichtliche Klärung nicht erfolgen.
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