Was tun, wenn das LinkedIn-Konto deaktiviert wurde? -Wie Sie ein gesperrtes Konto auf LinkedIn wieder freischalten lassen können!

deaktiviertes und gesperrtes LinkedIn Profil Konto wieder freischalten lassen reaktivieren lassen!

LinkedIn darf ein Konto nicht mit der Behauptung, ein Beitrag verstoße gegen die Nutzungsbedingungen oder Community-Richtlinien sperren, wenn der Beitrag selbst von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine sofortige Sperre ist unzulässig; vielmehr hat LinkedIn vorab Betroffene anzuhören und sie über eine beabsichtigte Sperre zu informieren. Unberechtigte Sperren und Kontodeaktivierungen lassen sich aufheben. Insoweit steht betroffenen Nutzern auf LinkedIn die Freischaltung des gesperrten Kontos zu (KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2023- VIII 10 W 85/22 = "LinkedIn-Entscheidung").



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Leitsatz des KG Berlin (Beschluss vom 20.02.2023 - VIII 10 W 85/22 = "LinkedIn-Entscheidung"):

Ein Nutzer hat keinen Anspruch, es einem sozialen Netzwerk zu untersagen, sein Konto für jeden Fall künftig erneut zu sperren, ohne ihn zuvor über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ohne ihm zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

Orientierungssätze:

Ein Nutzer hat keinen Anspruch, es einem sozialen Netzwerk zu untersagen, sein Konto für jeden Fall künftig erneut zu sperren, ohne ihn zuvor über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ohne ihm zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

Ein Nutzer hat keinen Anspruch, es einem sozialen Netzwerk zu untersagen, sein Konto für jeden Fall künftig erneut zu sperren, ohne ihn zuvor über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ohne ihm zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

Ein Nutzer hat keinen Anspruch, es einem sozialen Netzwerk zu untersagen, sein Konto für jeden Fall künftig erneut zu sperren, ohne ihn zuvor über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ohne ihm zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

  1. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss sich in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt. Unterlässt er dies in seinen Geschäftsbedingungen, sind diese nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20).
  2. Die Verwirklichung des zu Gunsten der Nutzer streitenden Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 GG, auf welche die Angebote von sozialen Netzwerken abzielen, hängt in erheblichem Maße von der Gewährleistung einer fortlaufen, beständigen Nutzungsmöglichkeit ab. In Fällen wie der Sperrung des Nutzerkontos ist das Bestehen eines dringenden Bedürfnisses für eine Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG begründet.

Den Beschluss (KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2023- VIII 10 W 85/22 = "LinkedIn-Entscheidung") gibt es hier:

 Tenor


I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2022 – 27 O 247/22 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben.


Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

 

1. die Sperrung des unter dem Klarnamen „XXX (privater Account)“ geführten Nutzerkontos des Antragstellers in dem von ihr betriebenen Online-Netzwerk www.XXX.com aufzuheben,


2. den nachfolgend wiedergegebenen unter dem Nutzerkonto des Antragstellers auf dem Online-Netzwerk www.XXX.com veröffentlichten und am 24. Juni 2022 von ihr gelöschten Beitrag wieder freizuschalten:

 

Eine neue Studie von renommierten Wissenschaftlern liefert enorme Sprengkraft. Denn daraus geht hervor, dass eine Impfung riskanter als eine Infektion ist. Man verlangt eine gänzliche neue Kosten-Nutzen-Kalkulation. Langzeitschäden durch die Impfung sind dabei noch gar nicht erfasst.

 

Eine neue Studie unter anderem vom Mitherausgeber des renommierten Fachjournals „XXX“ XXX hat es in sich: Das Risiko, einen schwerwiegenden Impfschaden durch die mRNA-Behandlung zu erleiden, ist größer als die Wirksamkeit der Impfung, Krankenhausaufenthalte aufgrund von Covid-19 zu reduzieren. Kurz: Die Impfung ist gefährlicher als Covid.

 

    ...

 

Im Abstract der Untersuchung findet sich der entscheidende Satz: „Das übermäßige Risiko für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse übertraf die Risikoreduktion für COVID-19-Krankenhausaufenthalte im Vergleich zur Placebogruppe sowohl in der Pfizer- als auch in der Modern-Studie (2,3 bzw. 6,4 pro 10.000 Teilnehmer).“ Ein Satz mit höchster Sprengkraft.


    ...

 

Obwohl also etwaige Langzeitschäden gar nicht inkludiert sind, ließen sich deutlich mehr schwere Impfreaktionen bei den Geimpften als schwere Covidreaktionen bei den Ungeimpften beobachten. Die Anzahl der „schwerwiegenden unerwünschte Ereignissen“ nach der Impfung war drei- bis fünfmal höher als Covid-19-Hospitalisierungen in der Placebogruppe der Ungeimpften.


 Die Studie mit dem Titel „Serious Advers Events of Special Interest Following mRNA Vaccination in Randomized Trials“ (Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse nach einer mRNA-Impfung in randomisierten Versuchen) ist noch nicht peer-reviewed (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract id=4125239). Der Vorabdruck findet sich bei „SSRN“, das als digitales Repositorium für wissenschaftliche Pre-Print-Papers fungiert. Neben XXX haben unter anderem Professoren aus Stanford, der Universität Los Angeles (UCLA) oder der Louisiana State University mitgearbeitet.

 

https://tkp.at/2022/06/22/XXX“;

 

3. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf - zu unterlassen, das Nutzerkonto des Antragstellers für das Einstellen des unter Ziffer 2. genannten Textes auf dem Online-Netzwerk www.XXX.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

 

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 7 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

 

III. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf 5.750,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

    A.

 

Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende sofortige Beschwerde des Antragstellers hat mit Ausnahme des Antrages zu Ziffer 4. Erfolg. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. verfolgten Ansprüche ist die beantragte einstweilige Verfügung auf die sofortige Beschwerde zu erlassen.

 

    I.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c), Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Fall 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; Amtsblatt L 351 vom 20. Dezember 2012, Seite 1).

 

2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.

 

a) Zwar weist sie im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Auseinandersetzung über die Sperrung eines Nutzerkontos eines sozialen Netzwerkes bei einer auf einen Monat befristeten Sperre lediglich mit einem Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR zu bewerten und im Falle mehrerer Sperren dieser Wert „moderat“ zu erhöhen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZR 76/20; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 156/20).

 

b) Da der Bundesgerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes einen Wert von 4.500,00 EUR bei einer knapp dreimonatigen Kontosperre für angemessen erachtet hat (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 156/20) und der Antragsteller sich sogar gegen eine dauerhafte und somit stärker beeinträchtigende Sperrung seines Kontos zur Wehr setzt und darüber hinaus weitere zu bewertende Sachanträge stellt, kann die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 937 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nummer 1, 71 GVG aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

 

    II.

 

1. Dem Antragsteller stehen die mit den Anträgen zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. geltend gemachten Ansprüche auf Aufhebung der – unbefristeten – Sperrung des Nutzerkontos des Antragstellers, auf Freischaltung des gelöschten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperre oder Löschung des in Beitrags gemäß § 280 Absatz 1 BGB aus dem mit der Antragsgegnerin bestehenden Nutzungsvertrag zu.

 

 

a) Gemäß Ziffer 6 Absatz 1 der Nutzervereinbarung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das an dem Wohnort des Antragstellers geltende Recht maßgeblich. Diese Regelung lautet:

 

 „Im unwahrscheinlichen Fall eines Rechtsstreits zwischen Ihnen und XXX wird vereinbart, dass dieser Rechtsstreit je nach Ihrem Wohnsitz entweder nach kalifornischem Recht vor einem Gericht in Kalifornien, nach irischem Recht vor einem Gericht in Dublin oder vor einem Gericht an ihrem Wohnsitz nach dem dort geltenden Recht beigelegt wird.“

 

Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein (Schriftsatz vom 4. Oktober 2022, Seite 31/32), es handele sich vorliegend nicht um einen Verbrauchervertrag, sodass gemäß Ziffer 6 Absatz 2 der Nutzervereinbarung zulässig die Anwendung irischen Rechts vereinbart worden sei. Ziffer 6 Absatz 2 lautet wie folgt:

 

 

 „Falls Sie Ihren Wohnsitz in den designierten Ländern haben, unterliegen sämtliche Ansprüche hinsichtlich der Bereitstellung der Dienste durch XXX dem Recht Irlands. Dies lässt jedoch zwingende Verbraucherschutzvorschriften nach dem Recht des Landes unberührt, in dem wir die Dienste Ihnen gegenüber ausführen und in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit vereinbaren Sie und XXX, eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dieser Nutzervereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, vor den Gerichten des Landes beizulegen, in dem wir die Dienste Ihnen gegenüber ausführen und in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Alternativ können Sie das zuständige Gericht in Irland wählen.“

 

Bei zutreffender Auslegung der zitierten Regelungen, die die Antragsgegnerin im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zum Gegenstand der Nutzerverträge erhebt, ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht des Nutzers, d.h. des Vertragspartners der Antragsgegnerin, dass ihm im Streitfalle ein Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand und das zu Grunde zu legende Recht zusteht.

 

Der in Berlin ansässige Antragsteller hat dieses wirksam dahin ausgeübt, dass der Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit und dem hier geltenden Recht unterliegen soll. Auf die Gesichtspunkte, dass bei der Verwendung des Nutzerkontos des Antragstellers sowohl der Zusatz „privater Account“ wie auch die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht...“ beigefügt wird, kommt es demzufolge nicht maßgeblich an.

 

b) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung seines Nutzerkontos gemäß § 280 Absatz 1 in Verbindung mit § 249 Absatz 1 BGB zu.

 

aa) Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2.5 verpflichtet hat, es dem Antragsteller zu ermöglichen, Nachrichten und Informationen zu verbreiten.

 

bb) Die Antragsgegnerin hat mit der Sperrung des Nutzerkontos gegen diese vertragliche Pflicht verstoßen, weshalb sie zur Rückgängigmachung verpflichtet ist. Für eine Sperrung fehlt es ihr an einer Berechtigung. Die Antragsgegnerin kann insbesondere aus den dem Vertragsverhältnis der Parteien zu Grunde liegenden Regelungen der Nutzervereinbarung sowie der weiteren Richtlinien, insbesondere der Professional Community-Richtlinie, keine Rechtfertigung für die Sperrung des Nutzerkontos ableiten. Denn die Regelungen benachteiligen den Antragsteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.

 

 (1) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 230, 347 ff., K&R 2021, 723 ff. und AfP 2022, 147 ff.) entschieden, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks sich in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten habe, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließe, anderenfalls die Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam seien (vgl. BGH, a.a.O., amtlicher Leitsatz zu c). Die Regelungen der Antragsgegnerin sehen unstreitig eine solche Verfahrensweise nicht vor. Ein Nutzer wird im Gegenteil darauf – nach eigener Kenntniserlangung einer Kontoeinschränkung oder Entfernung eines Inhalts – verwiesen, selbst aktiv zu werden und mit einem „Einspruchsverfahren“ zu beginnen. Das ist nicht interessengerecht im Sinne des § 307 BGB (BGH, a.a.O. Randnummer 96).

 

 (2) Die vom Bundesgerichtshof in Bezug auf eines der am meisten verbreiteten sozialen Netzwerke aufgestellten Grundsätze sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin anwendbar, selbst für den Fall, dass ihr keine marktbeherrschende Stellung zukommt. Auf die Richtigkeit des Vortrages des Antragstellers, eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin für das Segment der beruflichen Netzwerke ergebe sich aus ihrer eigenen Bezeichnung als diesbezüglich weltweit größtes Netzwerk, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Der Bundesgerichtshof hat den Aspekt einer marktbeherrschenden Stellung eines sozialen Netzwerkes im Zusammenhang mit der Bindung eines Betreibers an gleichheitsrechtliche Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG angeführt. Es handelt sich dabei um einen ergänzenden Gesichtspunkt (vgl. BGH, a.a.O. Randnummer 63: „Darüber hinaus ist zugunsten der Klägerin das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.“). Die tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes beziehen sich auf die „Wirkkraft“ bzw. Reichweite des Grundrechts der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG, das über die so genannte mittelbare Drittwirkung auch im Privatrecht zu berücksichtigen ist (BGH, a.a.O. Randnummer 54).

 

(3) Wenngleich der Bundesgerichtshof – in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht – zur Feststellung der Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für maßgeblich erachtet und die Beurteilung der Unangemessenheit einer Klausel im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB wiederum von der umfassenden Würdigung und Abwägung der beiderseitigen geschützten Interessen abhängt, ist dennoch zu konstatieren, dass sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze allgemein auf die Betreiber von sozialen Netzwerken unabhängig von einer bestehenden marktbeherrschenden Stellung beziehen. Das erschließt sich sowohl aus der Formulierung der – amtlichen – Leitsätze, als auch aus dem weiteren Inhalt der zitierten Entscheidung. In den Leitsätzen werden allgemein Anbieter von sozialen Netzwerken adressiert. Der Bundesgerichtshof hat ferner zur Begründung der von ihm formulierten Anforderungen an die Gestaltung von wirksamen Geschäftsbedingungen auf das nunmehr gesetzlich in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 NetzDG geregelte, vom Anbieter eines sozialen Netzwerkes vorzuhaltende Gegendarstellungsverfahren verwiesen (BGH, a.a.O. Randnummer 85). Auch der Gesetzgeber nimmt erkennbar sämtliche Anbieter von sozialen Netzwerken gleichermaßen in die Pflicht.

 

 (4) Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, etwaige Verfahrensfehler bezüglich der unterlassenen und in den AGB nicht niedergelegten Anhörung seien jedenfalls geheilt worden. Der Senat vermag einer solchen Argumentation, die zur Konsequenz hätte, dass die Befugnis eines Anbieters eines sozialen Netzwerkes zur Löschung von Inhalten und/oder Sperrung des Nutzerkontos aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Nutzervertrages abzuleiten wäre (in diesem Sinn: OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 – 16 U 229/20, Randnummer 100 ff. – juris; ZUM-RD 2022, 630 ff.), nicht zu folgen. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob sich die Berechtigung zum Entfernen von Inhalten unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Nutzungsbedingungen bereits unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag oder nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe (so zutreffend das OLG Frankfurt, a.a.O. Randnummer 100).

 

Die Entscheidung ist aber weder lückenhaft noch dahin zu interpretieren, dass der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer solchen alternativen Anspruchsgrundlage konkludent verneint hat, da anderenfalls seine umfangreichen Ausführungen zur Unwirksamkeit der dort zu beurteilenden AGB – als Anspruchsgrundlage – überflüssig gewesen wären. Es wäre dann allein auf die Feststellung angekommen, ob der dort in Rede stehende Nutzerbeitrag die zwischen den Parteien in Streit stehende Qualifizierung einer „Hassrede“ inhaltlich erfüllt hat, was die Vorinstanz bejaht hatte (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 4039/19, GRUR-RS 2020, 50445 Randnummer 92 ff.). Für die Annahme von gänzlich entbehrlichen, noch dazu tragenden Erwägungen seitens des Bundesgerichtshofes, besteht kein Anhaltspunkt. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt wird im Übrigen – soweit ersichtlich – von anderen Gerichten nicht geteilt, ist in der Literatur kritisch aufgefasst worden (vgl. Rössel, ITRB 2022, 247 ff., 250; Gorski, ZUM-RD 2022, 646 [647]) und hat keine Rechtskraft erlangt (das Revisionsverfahren wird beim BGH zu III ZR 129/22 geführt).

 

 (5) Für die Bejahung einer Berechtigung zur Löschung bzw. Sperrung infolge einer ergänzenden Vertragsauslegung fehlt es bereits an den engen Voraussetzungen der nur ganz ausnahmsweise bei unwirksamen AGB in Betracht kommenden Vertragsauslegung. Ein solches Ergebnis könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die ersatzlose Streichung der Klausel das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders verschieben würde, so dass diesem ein Festhalten an dem lückenhaften Vertrag nicht zuzumuten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 – V ZR 77/18, Randnummer 18; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2022 – 13 U 84/19, Randnummer 80/81 – juris; MMR 2022, 399 ff.; OLG München, Urteil vom 12. April 2022 – 18 U 6473/20 Pre, Randnummer 31 – juris; ZUM-RD 2022, 657 ff.). Hierfür bestehen keine Hinweise. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, durch Änderung ihrer AGB die Voraussetzungen für Lösch- und Sperrbefugnisse über die vom Bundesgerichtshof angesprochenen Ausnahmefälle hinaus zu schaffen. Ohne eine solche Änderung kann sie sich dagegen nicht auf Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Verletzungen lediglich der von ihr vorgegebenen Regelungen bzw. Richtlinien berufen (ebenso: OLG München, Urteil vom 12. April 2022 – 18 U 6473/20 Pre, Randnummer 33 – juris; ZUM-RD 2022, 657 ff.).

 

 (6) Aus den vorgenannten Gründen bedarf es auch keiner Beurteilung der umfangreichen gegensätzlichen Stellungnahmen beider Parteien, ob der streitgegenständliche Beitrag als falsche und irreführende Information im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie und damit als Verstoß gegen die Professional Community-Richtlinien der Antragsgegnerin zu bewerten ist.

 

b) Dem Antragsteller steht gemäß § 280 Absatz 1 in Verbindung mit § 249 Absatz 1 BGB zugleich ein Anspruch auf Freischaltung des Beitrags auf seinem Nutzerkonto gegen die Antragsgegnerin zu (vgl. BGH, a.a.O. Randnummer 27). Denn die Antragsgegnerin war nicht zur Löschung dieses Beitrages berechtigt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziffer a) verwiesen, die gleichermaßen für den Freischaltungsanspruch maßgeblich sind.

 

c) Schließlich steht dem Antragsteller gemäß § 280 Absatz 1 BGB ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer erneuten Kontosperrung bzw. Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung aus den vorgenannten Gründen zu (vgl. BGH, a.a.O.Randnummer 100). Für die materielle Anspruchsvoraussetzung einer Wiederholungsgefahr besteht infolge der von der Antragsgegnerin begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, a.a.O. Randnummer 102).

 

d) Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde mit dem zu Ziffer 4) verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Nutzerkonto des Antragstellers künftig erneut zu sperren, ohne ihn zuvor über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ohne ihm zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Insoweit war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

 

aa) Es mag dahinstehen, ob ein solcher Antrag mangels ausreichender Bestimmtheit gemäß § 253 ZPO bereits als unzulässig abzuweisen sei (bejahend: OLG Frankfurt, a.a.O. Randnummer 55 und Randnummer 58).

 

bb) Dem Antragsteller steht dieser allgemein formulierte Anspruch auf künftige Unterlassung einer Sperre ohne vorherige Durchführung eines Gegendarstellungsverfahrens nach Lage der Dinge jedenfalls materiell-rechtlich auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, Randnummer 85 und Randnummer 87) nicht zu.

 

 (1) Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung zur Frage der Wahrung der Angemessenheit der AGB der Betreiber eines sozialen Netzwerkes im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeführt, dass es hierzu erforderlich sei, ein solches Gegendarstellungsverfahren vorzuhalten, wobei es im Falle einer beabsichtigten (vorübergehenden) Sperrung grundsätzlich geboten sei, die erforderliche Anhörung des Nutzers vor Durchführung der Sperre umzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch zugleich ausgeführt, dass es von dem Erfordernis einer vor der Sperrung durchzuführenden Anhörung in engen Grenzen Ausnahmen geben könne (BGH, a.a.O. Randnummer 87).

 

(2) Bei Beachtung dieser Grundsätze kann dem Antrag zu Ziffer 4) nicht entsprochen werden, da er darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für jeden Fall einer beabsichtigten künftigen Sperre vorab eine Information des Nutzers und zusätzlich die Durchführung eines Gegendarstellungsverfahrens zu gewährleisten. Die Antragstellung trägt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat teilt, nicht Rechnung und weicht in ihrem Rechtsschutzziel davon ab.

 

Dem Antragsteller kann unter Einhaltung des gesetzlichen Gebotes gemäß § 308 ZPO, einer Partei nichts zuzusprechen, was nicht beantragt ist, auch nicht ein weniger weitreichender Unterlassungsanspruch zuerkannt werden, da es sich hierbei nicht lediglich um ein „Minus“ des formulierten Zieles handelt (ebenso: OLG München, Urteil vom 12. April 2022 – 18 U 6473/20 Pre, Randnummer 52 – juris; ZUM-RD 2022, 657 ff.; dagegen: OLG München, Urteil vom 20. September 2022 –18 U 6314/20 Pre, Randnummer 46 – juris; GRUR 2023, 96 ff.). Denn es kann sich nur im Einzelfall entscheiden lassen, ob die Voraussetzungen für eine Sperre ohne vorhergehende Anhörung vorliegen oder nicht. Nicht jeder Beitrag mit strafbaren Inhalten wird das rechtfertigen und auch nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vielmehr wird es darauf ankommen, ob mit einer sofortigen (vorübergehenden) Sperre eines Nutzerprofils unmittelbar bevorstehende Gefahren für geschützte Rechtsgüter abgewendet werden können.

 

 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch ein Verfügungsgrund hinsichtlich der zu Ziffer 1) bis Ziffer 3) geltend gemachten Ansprüche.

 

a) Ein Verfügungsgrund ist dann anzunehmen, wenn ohne eine einstweilige Regelung zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), ferner für den Fall, dass eine Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Das von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte soziale Netzwerk stellt eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform dar. Der öffentliche Meinungs- und Informationsaustausch, insbesondere eine aktive Teilhabe daran, findet inzwischen überwiegend über die von verschiedenen Anbietern zur Verfügung gestellten Online-Dienste statt. Die Antragsgegnerin stellt mit ihren Diensten eine solche Plattform bereit, die über die weltweite Vernetzung von Fach- und Führungskräften zu beruflichen und geschäftlichen Chancen (vgl. Einleitung der Nutzervereinbarung) darüber hinaus auch einen allgemeinen Informationsaustausch ermöglicht.

 

 b) Die Verwirklichung des zu Gunsten der Nutzer streitenden Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 GG, auf welche die Angebote von sozialen Netzwerken abzielen, hängt in erheblichem Maße von der Gewährleistung einer fortlaufen, beständigen Nutzungsmöglichkeit ab. In Fällen der vorliegenden Art ist das Bestehen eines dringenden Bedürfnisses für eine Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG begründet. Ein Verweis auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Rechtsverwirklichung wäre insoweit unzumutbar. Diese Beurteilung entspricht grundsätzlich auch der Auffassung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. August 2018 - 18 W 1294/18, Randnummer 50 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 4 U 214/18, Randnummer 134 ff. – juris; OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 – I-15 W 70/18, Randnummer 3 – juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 13 W 16/19, Randnummer 12 – juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 U 68/20 -, juris, Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 20. April 2021 – 4 W 118/21, Randnummer 41 f. – juris). Der Umstand, dass der Fokus der Dienste der Antragsgegnerin auf einer beruflichen Kommunikation liegt und die überwiegende Mehrheit der Nutzer von sozialen Netzwerken mit beruflichem Schwerpunkt gemäß einer von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Studie parallel weitere soziale Netzwerke verwenden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat mit seiner –ergänzenden – eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 2022 glaubhaft gemacht, dass ihm von seinen ca. 1.200 Kontakten bei dem Netzwerk der Antragsgegnerin lediglich bei ca. 40 bis 50 Personen anderweitige Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die individuellen Kommunikationsmöglichkeiten des Antragstellers sind somit in ganz erheblichem Umfang eingeschränkt. Ohnehin ist ein Wechsel zu einem anderen Netzwerk mit hohen Hürden verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, Randnummer 67).

 

Der Aspekt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache steht der Bejahung eines Verfügungsgrundes nicht entgegen. Der Antragsteller verweist zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach liegt eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache nur vor, wenn die begehrte vorläufig Entscheidung einer endgültigen gleichkäme. Das ist nicht der Fall, wenn die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Gang gesetzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1779/02, Randnummer 4 – juris; NVwZ 2003, 1112 f.). Dieser zu einem anders gelagerten Sachverhalt aufgestellte Grundsatz ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar und gilt entsprechend.

 

    B.

 

    I.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

 

    II.

 

1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf der Grundlage der §§ 47, 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO sowie auf § 63 Absatz 3 Buchstabe b) GKG.

 

2. Der Senat hat in Ermangelung ausreichender Angaben und unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof zu ähnlichen Konstellationen getroffenen Wertfestsetzungen (Beschlüsse vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20 sowie III ZR 156/20) folgende Werte angesetzt:

 

Antrag zu 1): 3.750,00 EUR (in der Hauptsache 5.000,00 EUR)

 

Antrag zu 2): 375,00 EUR (in der Hauptsache 500,00 EUR)

 

Antrag zu 3): 1.125,00 EUR (in der Hauptsache 1.500,00 EUR)

 

Antrag zu 4): 375,00 EUR (in der Hauptsache 500,00 EUR)


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