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Recht am eigenen Bild auf TikTok: LG Berlin urteilt - unerlaubte Veröffentlichung von Videos muss gelöscht werden!

Überall auf SocialMedia wie auf TikTok dürfen Bilder und Videos, die Dritte erkennbar darstellen, nur mit Einwilligung jener veröffentlicht werden. Werden diese Bildnisse gemeldet, ist TikTok verpflichtet, diese Inhalte zu löschen.

Das Landgericht Berlin bestätigt das Recht am eigenen Bild auf TikTok: Hat jemand unerlaubt Videos von einer Person auf TikTok veröffentlicht, muss TikTok diese auf Antrag des Betroffenen löschen. Das Landgericht Berlin entschied in einem aktuellen Fall zugunsten unserer Mandantin und bestätigte, dass die Veröffentlichung der Videos ohne Einwilligung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Unternehmen wie TikTok sind demnach verpflichtet, unerlaubt hochgeladene Inhalte zu entfernen, um die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen (LG Berlin - Einstweilige Verfügung vom 10.02.22 - 27 O 57/22).



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Von Ihnen kursiert ein Foto oder Video auf Social Media wie auf TikTok, Instagram, Facebook, etc.? Sie haben keine Einwilligung erteilt und wollen nicht, dass der Inhalt weiterhin öffentlich ist? Sie haben den Inhalt bereits gemeldet, aber der Support reagiert nicht oder verweigert die Löschung gar? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an!

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Zum Sachverhalt: Mandantin wurde bei der Arbeit heimlich gefilmt und entdeckte ihre Videos dann zufällig im Internet auf TikTok. Ein Unbekannter veröffentlichte die heimlichen Aufnahmen dort als "TikToks".

Unsere Mandantin arbeitet in einem Supermarkt. Beim Einräumen von Regalen wurde sie dabei heimlich gefilmt. Wer sie filmte, weiß sie nicht. In der Folgezeit wurde sie aber von Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass der fremde Täter jene Videos auf TikTok hochgeladen hat. Unsere Mandantin war auf den "TikTok" gut erkennbar und damit nicht gar einverstanden. So meldete sie die TikToks über die entsprechende Meldefunktion. Der TikTok-Support reagierte jedoch nicht bzw. verweigerte sogar die Entfernung der Videos.

 

Unsere Mandantin suchte uns auf und wir forderten TikTok nochmals zur Löschung auf. Weil der TikTok-Support auch uns gegenüber nicht reagierte, rieten wir unsere Mandantin ein Gerichtsverfahren an.



LG Berlin: SocialMedia-Plattformen wie TikTok haben auf die Meldungen zu reagieren und Inhalte -wie Fotos oder Videos-, die das Recht am eigenen Bild und den Datenschutz verletzten unverzüglich zu entfernen!

Das Gericht folgte unserer Auffassung vollumfänglich. Es verpflichtete TikTok, diese Videos unverzüglich zu löschen, weil sie nämlich das Datenschutzrecht und auch das Recht unserer Mandantin am eigenen Bild verletzten. Zu guter Letzt wurden TikTok auch die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt, so dass unsere Mandantin keinerlei Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hatte.

"Der Antragstellerin steht mit dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ein Verfügungsanspruch zu."

[..]

Ein Hostprovider wie die Antragsgegnerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Persönlichkeitsrecht (XXX) nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den· Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern"

 

-zit. LG Berlin - Einstweilige Verfügung vom 10.02.22 - 27 O 57/22


Der Beschluss des LG Berlin (Einstweilige Verfügung vom 10.02.22 - 27 O 57/22) gibt es hier:

Tenor:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,

 

untersagt,

 

die am XX.12.2021 und am XX.12.2021 auf der Plattform ,,TikTok" über den dortigen Account mit dem Namen „XXX" unter den URLs

 

https://www.tiktok.com/@XXX

und

https://www.tiktok.com/@XXX

 

ersichtlichen Videos zum öffentlich Abruf bereit zu halten.

 

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

Die einstweilige Verfügung ist in dem aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Umfang zu erlassen.

 

Der Antragstellerin steht mit dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ein Verfügungsanspruch zu. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs ist die Vorschrift wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts abschließend, sodass das nationale deutsche Recht verdrängt wird (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020-VI ZR 405/18-, BGHZ 226, 285-310, juris-Rn. 64).

 

Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist eröffnet. Die Videos, auf denen die Antragstellerin erkennbar dargestellt wird, stellen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem diese Videos von der Antragsgegnerin gespeichert und anderen Nutzern präsentiert werden, findet eine automatisierte Verarbeitung statt. Die räumliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 DS-GVO, da die Antragsgegnerin in Irland ansässig ist.

 

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 79 Abs. 2 S; 2 DS-GVO, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat; die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG.

 

Ein Hostprovider wie die Antragsgegnerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139) nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den· Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219, ,,Blog-Eintrag" sowie Urteile v. 17.08.2011, 1 ZR 57/09, BGHZ 191, 19, ,,Stiftparfüm", v. 12.07.2007, 1 ZR 18/04, BGHZ 173, 188, ,,Jugendgefährdende Medien" v. 11.03.2004, 1 ZR 304/01, BGHZ 158, 236, ,,Internet-Versteigerung I"). Daran ist auch unter der Geltung der DS-GVO festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27·. Juli 2020-VI ZR 405/18-, BGHZ 226, 285-310, juris-Rn.19).

 

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin über das von dieser bereitgestellte Formular hinrei­chend deutlich auf die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen, ohne dass die Antragsgegnerin die Rechtsverletzung beendet hat. Der Hinweis auf die Community-Richtlinien befreite die Antragsgegnerin ebenso wenig von einem Tätigwerden wie die Ankündigung, der Antragstellerin künftig Videos mit ähnlichem Inhalt nicht mehr so oft anzuzeigen oder der Verweis auf die Möglichkeit, das Konto des Nutzers sperren zu können.

 

Auch die materiellen Voraussetzungen für das Löschungsbegehren liegen vor. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gilt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit.a DS-GVO). Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränk­tes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DS-GVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Antragsgegnerin; der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Ersteller der Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 -, BGHZ 226, 285-310, juris-Rn. 23 m.w.N.), wobei wegen der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Uni­onsgrundrechte in Form der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind (BGH, a.a.O., juris-Rn. 25 m.w.N.).

 

Auf Seiten der Antragstellerin sind bei dieser Abwägung die Grundrechte auf Achtung ihres Privat­lebens und auf den Schutz ihrer personenbezogener Daten (Art. 7, 8 GRCh) einzustellen. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen. Zu berücksichtigen sind auch die Meinungsfreiheit des lnhalteanbieters aus Art. 11 GRCh sowie das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu lnformation als Ausdruck des in Art. 11 GRCh verbürgten Rechts auf freie Information (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 29 ff.).

 

Zum Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG hat die Rechtsprechung Abwägungskriterien entwickelt, die nach Auffassung der Kammer auch im Rahmen der Unionsgrundrechte Gültigkeit beanspruchen können. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen; es umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, sowie die Abbildung von Personen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2010, NJW 2011, 746, 747, Rn. 14; Urt. v. 13.04.2010, NJW 2010, 3025, 3026, Rn. 13). Allerdings bedarf es bei unterhaltenden Inhalten m besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informations­anspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zum zeitgeschichtlichen Ereignis -lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer etwa nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, Urt. v.18.10.2011, NJW2012,762, Rn. 9; Urt. v. 13.04.2010, NJW 2010, 3025, 3026/27, Rn. 14 m.w.N.). Insoweit reicht bereits die Möglichkeit aus, dass der Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011, NJW 2012, 762, Rn. 9 m.w.N.).

 

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008-VI ZR 307/07 -, BGHZ 178, 213-227, Rn. 24).

 

Nach diesen Grundsätzen überwiegen vorliegend die Schutzinteressen der Antragstellerin. Die streitgegenständlichen, heimlich aufgenommenen Aufnahmen zeigen die Antragstellerin bei Aus­übung ihrer Berufstätigkeit. Auch wenn diese der Sozialsphäre der Antragstellerin zuzuordnen ist, braucht sie es nicht hinzunehmen, ohne ihr Wissen und Wollen zum Gegenstand einer Videodarstellung gemacht und so einem Millionenpublikum vorgeführt zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin, wie die Bildinnenschriften suggerieren, ernsthaft ein Diebstahl unterstellt wird, oder -was näher liegt- die Darstellung aus der maßgeblichen Sicht des Betrachters ironischen oder belustigenden Inhalts ist. Eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse wird nicht erörtert. Allein die Befriedigung der Neugier oder die Belustigung der angesprochenen Nutzer vermag die streitgegenständliche Darstellung nicht zu rechtfertigen.

 

Schließlich liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 5.1.2022 auf die streitgegenständliche Veröffentlichung aufmerksam gemacht wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 4.2.2022 und damit binnen der nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts maßgeblichen Monatsfrist (vgl. Beschluss v. 02.11.2015, 10 W 33/15 m. w. Nachw.) bei Gericht eingegangen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.


Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:

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LG Berlin - Einstweilige Verfügung gegen TikTok vom 10.02.22 - 27 O 57-22 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
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Recht am eigenen Bild auf TikTok_Video o
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