Recht am Eigenen Bild bei Whatsapp: Wann ist das Versenden und in den Status stellen von Bildern erlaubt und wann verboten?

Das Teilen von Bildern, Fotos oder Videos in WhatsApp verletzt grundsätzlich das Recht am eigenen Bild, wenn die dargestellte Person keine Zustimmung zur Verbreitung erteilte. Gleiches gilt, wenn das Personenfoto ohne Erlaubnis im WhatsApp-Status geteilt

Das Teilen von Bildern, Fotos oder Videos in WhatsApp verletzt grundsätzlich das Recht am eigenen Bild, wenn die dargestellte Person keine Zustimmung zur Verbreitung erteilte. Gleiches gilt, wenn das Personenfoto ohne Erlaubnis im WhatsApp-Status oder als Profilfoto veröffentlicht wird. Ein Verstoß kann zu teuren Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen!

 


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Ihre Bildnisse werden unberechtigt in Whatsapp -oder einem anderen Messenger- geteilt und versendet? Sind die Fotos gar um WhatsApp-Status veröffentlicht? Sie wollen das nicht? - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.

Alternativ können Sie mich auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung am Telefon zu erhalten. Gerne bin ich für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

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Das Recht am eigenen Bild wird gerade bei Messenger wie Whatsapp schnell verletzt!

Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildeten Personen vor ungewollter und unerlaubter Verbreitung und Veröffentlichung eines Fotos oder Videos. Heutezutage ist es schon fast normal, dass man einfach so mikt dem Handy ein Bild aufnimmt und es mit Freunden und Familie bei Whatsapp teilt. Lässt das Foto jedoch eine andere Person erkennen, so könnte das Verbreiten des Bildes schnell eine Verletzung des Bildnisrechtes der abgelichteten Person bedeuten.

 

VORSICHT!

 

Besonders problemantisch sind Kinderfotos: Diese dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten -z.B. der Mutter, des Vaters oder beider Eltern- verbreitet werden.

 


Wann  ist das das Teilen (=Versenden und Nutzung als Profilfoto oder als Statusanzeige) eines Personenfotos bei Whatsapp erlaubt?

Grundsätzlich darf ein Foto nur mit Zustimmung der abgelichteten Person verbreitet werden.Für Whatsapp gilt nichts anderes:

 

Die Erlaubnis der abgebildeten Person ist grundsätzlich erforderlich!

 

Oft ist es jedoch so, dass der Abgebildete überhaupt keine Erlaubnis erteilt hat. Wer fragt schon vor jeden Schnappschuss um Zustimmung?

 

Auch ohne Zustimmung kann eine Fotoverbreitung ausnahmsweise in folgenden Fällen erlaubt sein:

  • Es handelt sich um ein Bild einer prominenten Person, die diese in der Öffentlichkeit zeigt.
  • Es handelt sich um eine Landschafts-, bzw. Panoramaaufnahme und die Person ist nur beiläufig als Beiwerk zu sehen.
  • Die Person ist Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung, wie eines Festes oder einer Demo.

Welche Ansprüche stehen mir zu, wenn mein Foto bei WhatsApp (u.a.) ohne Einwillung und Rechtfertigung geteilt wird?

Wurde ein Foto unerlaubt veröffentlicht, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung (siehe § 37 KUG) oder Herausgabe (siehe § 38 KUG) des Bildes. Bei der Herausgabe hat der Betroffene aber eine angemessene Vergütung zu entrichten.

 

Zudem darf der Betroffene Auskunft verlangen,  wo, wie und wann das Foto oder Video veröffentlicht und an wen es herausgegeben wurde.

 

Schließlich kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht: Je größer der Verbreitungsfaktor und je unangenehmer die Veröffentlichung, desto höher fällt der Schadensersatzanspruch aus. Auch spielt die Art der Fotos und ob diese in die Intims- oder Privatsspähre eingreifen eine Rolle. Zum Beispiel kann bei einer Veröffentlichung von  Nacktfotos und Erotikfotos schnell 25.000 € fällig werden (hier: Verbreitung von drei Nacktfotos der Ex-Freundin - siehe  LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006 -  4 O 251/05).

 

Bei einer kommerziellen Nutzung, muss der Verwender Ausgleich in Höhe der üblichen Lizenz leisten (siehe BGH, Urteil vom 14.04.1992 - VI ZR 285/91).

 

Als Anspruchsgegner kommt einerseits derjenige in der Betracht, der das Foto erstmalig veröffentlichte. Andererseits können Ansprüche aber auch gegen die Betreiber der Interseite (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Youtube) sowie gegen Suchmaschinenanbieter (z.B. google, bing, etc.) geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch die Personen, die das Foto oder Video als Hyperlink auf der eigenen Internetseite einbetten oder im sozialen Netzwerk posten, Anspruchsgegner sein. Die Verlinkung stellt nämlich eine öffentliche Zurschaustellung dar und ist damit grundsätzlich "erlaubnispflichtig" (siehe OLG München, Urteil vom 26.06.2007 - 18 U 2067/07).

 

Zudem müssen unberechtigte Verwender auch eine Strafe fürchten:

 

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [..widerrechtlich..] ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt"

- siehe § 33 KUG


Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Betroffenen folgende Ansprüche zustehen:

  • Unterlassung = die Gegenseite hat strafbewehrt zu erklären, Ihr Bild zukünftig nicht mehr zu wie geschehen zu verwenden;
  • Löschung = die Gegenseite hat Ihr Foto zu löschen;
  • Auskunft = die Gegenseite hat Ihnen mitzuteilen, an wen sie Ihr Foto alles weitergeleitet hat;


Ein Foto oder Video wird von Ihnen ungewollt über Whatsapp an Dritte gesendet oder gar als Profilfoto genutzt?

Von Ihnen wurde ohne Ihr Einverständnis ein Foto veröffentlicht oder aufgenommen? Sie begehren Löschung und Unterlassung? Handelt es sich um ein peinliches oder intimes Foto und nun wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Oder werden Sie dazu aufgefordert, ein Foto zu löschen oder droht man Ihnen bereits mit Schadensersatz? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen! Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Im Bereich der Bildrechte vertreten wir Sie deutschlandweit.

Wir werden Ihnen helfen!


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Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt und die Beantwortung andauern kann. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!


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Kommentare: 183
  • #1

    Edda Schell (Sonntag, 17 Juni 2018 22:52)

    Hallo!
    Ich sehe mich gerade zum ersten Mal mit diesem Problem wirklich konfrontiert. Anfang des Jahres brach ich aus diversen Gründen den Kontakt zu meiner Mutter ab. Heute bekomme ich eine Nachricht von einem bekannten, dass meine Mutter ein Gruppenbild meiner Geschwister und mir als Profilbild bei Whatsapp hat.
    Ich empfinde das als sehr unangenehm. Ich möchte nicht, dass sie mich dafür missbraucht ihren Freunden vorzugaukeln, was für eine tolle Mutter sie ist.
    Wenn sie das Foto nicht auf meine Anfrage hin ändert, kann ich rechtlich etwas tun?
    Sie selbst ist nicht einmal auf dem Foto zu sehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Edda Schell

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 18 Juni 2018 09:55)

    Guten Tag,

    in der Tat dürfte die Verwendung Ihres Bildnisses durch Ihre Mutter rechtswidrig sein, da Sie nicht derart eingewilligt haben. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihre Mutter dies unterlässt. Der Unterlassungsanspruch bewirkt einerseits, dass Ihre Mutter das Profilfoto rausnimmt und andererseits, dass sie sich für die Zunkunft verpflichtet, es nicht noch einmal zu verwenden. In der Praxis erfolgt dies durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

    Ihr Vorgehen, es zunächst selbst zu versuchen und sodann auf einen Anwalt zurückzugreifen, erscheint zielgerichtet. Zwar können Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Kosten sodann gar Ihrer Mutter auferlegen, andererseits räumen Sie Ihrer Mutter dadurch auf "unjuristischem" Wege eine 2. Chance ein und zeigen dadurch "good will". Ob dies sinnvoll/wünschenwert ist oder nicht, vermag ich nicht zu beurteilen. Die Beantwortung liegt allein bei Ihnen.

    Bitte beachten Sie auch, dass ich nicht weiß, in welchem Kontext das Foto aufgenommen wurde und dass sich bei Beachtung des Kontexts ggf. eine andere Einschätzung ergeben kann. Dies sehe ich momentan aber nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Heike (Dienstag, 26 Juni 2018 15:51)

    Guten Tag,

    ich habe mit einer Affäre intime Fotos ausgetauscht und jetzt droht mir der Typ, die intimen Fotos meinem Ehemann vorzulegen? Was kann ich denn tun?

  • #4

    Antwort zu #3 (Donnerstag, 28 Juni 2018 11:17)

    Sehr geehrte Heike,

    Sie haben natürlich einen Anspruch auf Unterlassung, den Sie schnellstmöglich geltend machen sollten. Idealerweise wäre dies unmittelbar bei Gericht mittels einer einstweiligen Verfügung zu tun. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe Zeit!

    Daneben steht Ihnen natürlich ein Anspruch auf Löschung der Fotos zu. Schadensersatz dürfen Sie erst verlangen, wenn mit Ihren intinem Fotos -was ich nicht hoffe- Schundluder betrieben wurde, diese also verbreitet worden sind.

    Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte per Telefon oder Email an mich. Sie sollten nämlich schnell reagieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Statusbild (Donnerstag, 28 Juni 2018 16:46)

    Hallo, mein Bild wurde als Status bei whatsapp benutzt...also als statusbild. das finde ich gar nicht lustig und ich habe auch gar nicht eingewilligt. was ist zu tun?

  • #6

    Antwort zu #5 (Montag, 02 Juli 2018 13:30)

    Guten Tag,

    juristisch ist es egal, ob Ihr Bild per Whatsapp weitergeleitet, dort als Profilbild oder als Statusbildfoto verwendet wurde: Es wurde gegen Ihren Willen und ohne Einwilligung dort verwendet und so Dritten zugänglich gemacht. Ihnen stehen die vorbezeichneten Ansprüche zu, dass heisst Sie dürfen Unterlassung, etc. einfordern. Wie gesagt: bei WhatsApp kann man sich auch gegen Profilfotos oder Statusfotos wenden, wenn hierbei das Recht am eigenen Bild verletzt ist.

    Nachfragen beantworte ich gerne am Telefon. In diesem Bereicht ist es nämlich entscheidend, den Sachverhalt möglichst genau zu verstehen, um eine gute juristische Antwort zu bieten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Andrea Schulz (Dienstag, 17 Juli 2018 00:24)

    Hallo...Ich habe ein Bild bei Facebook gepostet und jemand hat es kopiert und in eine Whatsappgruppe geschickt, wo man sich darüber lustig macht ??
    Im Juni wurdeb meine beiden Töchter allerdings von hinten fotografiert und das Bild würde auch in eine Whatsapp Gruppe geschickt und sich lustig gemacht.

  • #8

    Antwort zu #7 (Dienstag, 17 Juli 2018 16:21)

    Sehr geehrte Frau Schulz,

    Ihnen und Ihren Töchtern könnte u.a. ein Unterlassungsanspruch zustehen. Allerdings schreiben Sie nicht, was oder wer auf dem Bild zu sehen ist. weswegen ich die Lage nicht für Sie zielsicher einschätzen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Hannah Trebeß (Dienstag, 17 Juli 2018 20:06)

    Hallo,

    Ich wurde vor ein paar Tagen mit diesem Thema konfrontiert. Allerdings bin nicht ich auf einem der veröffentlichten Bildern zu sehen, sondern mein 20 Monate altes Kind. Der Bruder meines Ex Partners hat ohne mein Wissen bzw. ohne Zustimmung das besagte Bild sowohl auf Facebook als auch in WhatsApp als Profilbild veröffentlicht. Da das Verhältnis zum Kindesvater & seiner ganzen Familie sehr schlecht ist hat man das Foto trotz Bitten bzw. Auffordern nicht entfernt. Bei Facebook selber kann ich es nichtmals melden, ständig wird mir nur angezeigt, dass ich der besagten Person eine Nachricht schreiben soll. Ich finde es eine Frechheit & weiß ehrlich gesagt momentan nicht weiter.

    Das Bild an sich zeigt nichts Schlimmes, aber ich möchte einfach nicht, dass mein Kind Objekt eines "like-geilen" Idioten ist.

  • #10

    Antwort zu #10 (Mittwoch, 18 Juli 2018 11:28)

    Sehr gehrte Frau Trebeß,

    ich selber setzte keine Kinderfotos bei facebook und co. rein und kann Sie gut verstehen. In Ihrem Falle kommt es ein wenig darauf an, ob Sie das Sorgerecht alleine ausüben.

    ->Wenn ja, dann können Sie auch alleine die Fotoverwendung verbieten.
    ->Wenn nicht, dann müsste der Kindesvater ins Boot geholt werden.

    (Ein gemeinsames Sorgerecht besteht immer dann, wenn das Kind in der Ehezeit geboren oder beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder das Gericht das Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung übertragen hat.)

    Jedenfalls steht Ihrem Kind, dass Sie als Mutter gesetztlich vertreten, natürlich ein Unterlassunganspruch gegen den Onkel zu. Zudem hat er die Foto aus Facebook zu löschen. Sie können den Onkel anwaltlich abmahnen lassen und auch verlangen, dass die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts von ihm getragen werden.

    Wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie es mich gerne wissen lassen.

    Ich wünsche gutes Gelingen und hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Sandra Böll (Freitag, 27 Juli 2018 12:31)

    Hallo,

    Mir wurde gestern ein Foto von meiner noch Chefin ( Kündigung zum 7.8) geschickt, wo mein Whatsapp Status zu sehen war wo ich bei den Kölner Lichter gewesen war. Das Foto wurde aber von einer noch Arbeitskollegin gemacht, die aber zu der Zeit im Urlaub war. Sie macht das Foto von meinem Status und schickte es weiter ohne mein Einverständnis oder das ich davon Kenntnis bekam.
    Ich war zwar zu dem Zeitpunkt krank geschrieben aber nicht bettlägerig.
    Ist das rechtens oder kann ich da, auch wegen der neuen Datenschutzvereinbarung, gegen angehen ?

  • #12

    Antwort zu #11 (Freitag, 27 Juli 2018 14:53)

    Sehr geehrte Frau Böll,

    das Verhalten Ihrer "Kollegin" ist abmahnfähig. Sie können also mithilfe eines Anwalts Unterlassen der Fotoverbreitung und auch Löschung des Fotos verlangen.
    GGf. steht Ihnen noch Schadensersatz zu. Die Abmahnkosten des Rechtsanwalt hat Ihre "Kollegin" zu tragen.

    Im Übrigen sollten Sie einmal prüfen lassen, ob die ordentliche Kündigung rechtmäßig erfolgte. Auch hiergegen könnten Sie sich erwehren. Gegen Kündigungen können Sie binnen 3 Wochen ab Erhalt vorgehen.

    Wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, dann würde es mich freuen, wenn wir Ihnen hören werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Marla (Mittwoch, 08 August 2018 22:24)

    Hallo,
    ich habe mit einer Whatsapp Bekanntschaft erotische Fotos getauscht und erotische Kommunikation betrieben. Seine Ehefrau hat alles über die Telekommunikationsdienstleister, ohne Wissen des Mannes (und natürlich meines Wissens), mitverfolgt und droht nun mit Veröffentlichung meiner Fotos. Was kann ich tun?

  • #14

    Antwort zu #13 (Donnerstag, 09 August 2018 14:14)

    Sehr geehrte Marla,

    Sie haben natürlich einen Anspruch darauf, dass die Fotos nicht veröffentlicht werden. Im Falle der Drohung können Sie binnen eines Monats ab Kenntnis von der Drohung bei Gericht per einstweiliger Verfügung der Ehefrau verbieten lassen, die Fotos zu veröffentlichen.

    Wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, dann können Sie es mich gerne wissen lassen. Nehmen SIe einfach -vorzugsweise per Email- mit uns Kontakt auf und ich kläre Sie dann über die weiteren Dinge auf und erarbeite mit Ihnen eine Strategie.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #15

    Jule Legov (Donnerstag, 09 August 2018 19:40)

    Hallo,

    heute kam es zu einem Zwischenfall was meine Kollegin komplett aus der Bahn geworfen hat,weshalb ich nach Antworten suche.
    Unser Chef ist heute früher in die Pause gegangen. Als wir Unterlagen von seinem Tisch holten die wir benötigten sagen wir,dass er whats App geöffnet hatte. Dort war ein von ihm gemachtes Foto meiner Kollegin von hinten zu sehen welches er verschickt hat und dazu schrieb :" Das geht gar nicht.willkommen bei den Flodders.Die sieht aus wie eine Hartz 4 Empfängerin."
    Unser Chef ist seit Monaten bei ihr nur am kritisieren wegen Kleinigkeiten und sucht förmlich nach Fehlern.
    Was sollte sie tun ? Kann sie überhaupt was machen ,da dies ja sein privater Chat ist( allerdings ging dies auch zusötzlich an eine Bereichsleitung )
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank im Voraus

  • #16

    Antwort zu #15 (Donnerstag, 09 August 2018 20:15)

    Hallo Frau Legov,

    ich muss Ihnen Unrecht geben, denn der WhatsApp-Chat ist keinesweg privat gewesen. Er fand zwischen Ihren Chef und einer Dritten Person statt. Es handelt sich nicht nur um eine rechtswidrige Fotoverbreitung, sondern gar um eine Beleidigung. An Ihrer Stelle hätte ich den WhatsApp-Verlauf zu Beweiszwecken abfotografiert. Falls Sie das nicht getan haben, dann ist es auch nicht weiter schlimm, denn an der Rechtslage ändert sich nichts:

    Ihre Kollegin hat einen Anspruch auf Unterlassung heimlicher Aufnahmen sowie der Verbreitung des Fotos sowie Unterlassung der Beleidigung. Einige Gerichte würden ggf. sogar Schadensersatz zusprechen in Höhe eine geringen, hundertstelligen Betrags (100-500 €).

    In jedem Falle würde ich Ihrer Kollegin empfehlen, zumindest den Chef darauf anzusprechen. Gleichwohl steht es Ihrer Kollegin natürlich frei, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung vorbezeichneter Ansprüche zu beauftragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Thöne (Sonntag, 12 August 2018 15:48)

    Meine Freundin hat in meiner Wohnung einen Sick gefunden, je dem eine Collage von Frauen ist. Jetzt at sie aus Eifersucht versucht alle Frauen herauszufinden und anzuschreiben. Ausserdem hat sie dieses Foto als Profilbild gehabt damit es alle sehen können, (Waas euer ein Schwein ich bin), es handelt sich bei diesem Bild um Fotos vor 4 Jahren ,die ich mir mal zusammengestellt habe von Patys , Umzug usw. Nur Frauenköpfe und Beine mit Tatus. Sie hat das Foto an alle weitergeschickt. Ich habe diese Fotos nie Online benutzt. IST das erlaubt, sie will mich fertig machen

    Mit freundlichen Grüssen
    S. Thöne

  • #18

    Antwort zu #17 (Montag, 13 August 2018 10:08)

    Sehr geehrter Herr Thöne,

    Ihre Freundin darf das natürlich nicht. Sie werden hierdurch bloßgestellt. Es ist richtig, dass damit die Rechte am eigenen Bild der jeweiligen Frauen verletzt werden. Hierauf können Sie sich nicht berufen, da es nicht Ihre Rechtspositionen sind.

    Vielmehr sind Sie Urheber der Fotocollage und können deswegen Unterlassung und Löschung einforder, was heißt, dass Sie Ihrer Freundin das Versenden der Fotocollage verbieten lassen können. Ich vermute auch, dass Sie dies aus dem Gesichtspunkt Ihrer Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einfordern dürfen, da es sich -wie gesagt- um eine Bloßstellung handelt. Insoweit wäre aber der Sachverhalt noch näher zu erfragen.

    Sollte Ihre Freundin nicht auf Ihre Forderungen reagieren, die Sie vielleicht auch einmal schriftlich äußern sollten, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser wird Ihre Freundin entsprechend auffordern. Sollte sich die Verwendung der Collage als uerlaubt herausstellen, wovon ich ausgehe, dann hat Ihre Freundin auch die Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben. Wenn Sie anwaltlich Unterstützung benötigen, dann können Sie es mich gerne wissen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #19

    Jessica (Dienstag, 14 August 2018 00:09)

    Hallo,

    und zwar hab ich ein 5 Monate junges Kind. Ich habe viele Videos und Bilder von ihm gemacht und auch an meine Mutter verschickt. Wir haben schon sehr lange keinen Kontakt mehr. Nun hat sie ein Video und ein Foto von meinem Kind an einen Mann im Facebook Messenger verschickt mit dem sie seit juni schreibt und den ich nicht mal kenne. Und sie fragte mich nicht um Erlaubnis.

    Was kann ich tun?

    MfG

  • #20

    Antwort zu #19 (Dienstag, 14 August 2018 14:12)

    Hallo Jessica,

    wie Sie richtig erkannt haben, handelte Ihre Mutter nicht richtig. Der Versand war rechtswidrig.

    Sie können zunächst Unterlassen einfordern. Hierbei hat Ihre Mutter strafbewehrt zu versprechen, das Video nicht mehr Dritten zu teilen.

    Darüber hinaus können Sie die Löschung des Videos verlangen.

    Wenn Sie Ihre Mutter mit einem Anwalt entsprechend auffordern, dann wird Ihre Mutter auch verpflichtet sein, die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Den Anwalt sollten Sie spätetestens beauftragen, wenn Ihre Mutter sich uneinsichtig zeigt. Ihnen steht es aber frei, den Anwalt sofort zu beauftragen. Es ändert sich rechtlich nichts.

    Wenn Sie anwaltliche Hilfe wünschen, können Sie es mich gerne wissen lassen. Nehmen Sie einfach mit mir Kontakt auf und ich werde Ihnen dann das weitere Vorgehen erläutern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    Karl (Dienstag, 14 August 2018 15:27)

    Hallo
    Von mir wurde vor zwei Tagen (beim ausgehen)eine Foto gemacht das mich mit einer langjährigen Freundin zeigt wie wir tanzen und uns umarmt haben. Und sie mich auf denn Mund küsste.
    Dieses Foto wurde meiner Freundin über WhatsApp gesendet,worauf sie die Beziehung beendete. Weiters verlor ich deswegen meinen Job da ich im Betrieb ihres Vaters beschäftigt war. Meine Frage also: wie schaut es da mit Schadenersatz aus, und ist das rechtlich überhaupt möglich?!

  • #22

    Antwort zu #21 (Mittwoch, 15 August 2018 11:55)

    Hallo Karl,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. In der Tat war die Aufnahme und die Weiterleitung des Fotos rechtswidrig. Ihnen steht ein Anspruch auf Unterlassung und Löschung zu.

    Zum Schadensersatz sind folgende Überlegungen anzustellen: Das Foto wurde auf der Tanzfläche aufgenommen. Dies ist grundsätzlich ein öffentlicher Raum. Andererseits ist es aber möglich, auch im öffentlichen Raum Privatssphäre zu genießen. Davon gehe ich aus. Weiterhin zeigt das Bild Sie in einem höchstprivaten Moment. Vor diesem Hintergrund neige ich dazu, eine schwere Persönlichkeitskeitsrechtsverletzung anzunehmen und den Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Ihnen könnte also Immarterieller Schadensersatz ("Schmerzengeld") wegen der Aufnahme und Verbreitung Ihres Bildes zustehen.

    Dieser Anspruch dürfte wohl aber nicht den Schaden umfassen, den Sie wegen der Kündigung erlitten haben (Dies könnte unter Umständen auch anders beurteilt werden). In der Tat könnte die Kündigung rechtswidrig sein, da Ihnen wegen eines Umstandes, der an sich nichts mit der Arbeit zu tun hat, gekündigt wurde. Gegen die können Sie sich binnen 3 Wochen ab Zugang dieser erwehren und beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn es sich bei dem Unternehmen um einen Betrieb von mehr als 10 Vollarbeitnehmern handelt und Sie mehr als 6 Monate dort beschäftigt sind. Dann findet nämlich der Allgemeine Kündigungsschutz Anwendung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #23

    Yalcin (Freitag, 07 September 2018 00:22)

    Guten Tag!

    Ich habe ein großes Problem und zwar habe ich Nacktfotos und Videos an eine Person geschickt, die diese Person nun in ihren Status gestellt hat, und somit jeder sich dies anschauen kann! Ich habe mehrmals gesagt dass ich das nicht wolle aber das bringt nichts! Was kann ich tun?

  • #24

    Frank (Sonntag, 16 September 2018 22:06)

    Guten Abend.
    Ich habe anlässlich in Erinnerung schwelgend mit einem Freund alte Fotos und Videos angeschaut. Wir fanden ein tolles Video eines 3 Freundes (er spielt darauf Schlagzeug und singt) mit nem wir leider schon eine weile keinen Kontakt mehr haben, jedoch mit seinem Vater. Wir hatten uns über dieses Video sehr gefreut und wollten der 3. Person eine freude machen und schickten seinem Vater dieses Video und dieser schickte es ihm. Nun falle ich aus allen Wolken da er mich anzeigen möchte wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bei der Übermittlung an dritte, SEINEM eigenen Vater!! Im weitere Zuge verlangt er das ich alle Fotos und Bilder die ich jemand von ihm gemacht habe auszuhändigen. Man bemerke diese Bilder wurden 2003 geschossen!!
    Im Grund laß ich das ich bei der Übersedung an seinen Vater diese Rechte verletzt habe, ok! Aber es ist doch irrglaube das ich ihm jetzt alles aushändingen muss was ich besitze?! :/
    Vielen Dank und Grüße

  • #25

    Clara Wuttke (Mittwoch, 19 September 2018 10:21)

    Hallo,
    ich habe gerade entdeckt, dass die Tante meines Mannes ohne mich jemals um Erlaubnis zu bitten in ihrem Whatsapp Profilbild ein Bild von sich selbst und meinen beiden Söhnen hat. Ich weiss nicht, wie lange das schon so ist, ich habe zum ersten Mal ihren Kontakt bei Whatsapp gesehen. Meine Söhne sind auf dem Bild ca 5-7 Jahre alt, inzwischen 11 und 12. Wir halten als Eltern unsere Kinder konsequent aus den sozialen Medien raus, um so mehr bin ich geschockt von ihrer Übergriffigkeit. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass mein Mann diesem zugestimmt hat. Dürfte er das alleine?
    Dazu kommt, dass ich zu dieser Tante keinen guten Kontakt habe, da es schon mehrmals vorgekommen ist, dass sie bereits öfters versucht hat, meine Kinder zu manipulieren, schon sehr grenzüberschreitend aufgefallen ist und auch sonst nicht zu den angenehmsten Menschen gehört...
    Was kann ich tun?

  • #26

    Antwort zu #23 (Montag, 24 September 2018 14:18)

    Sehr geehrter Herr Yalcin,

    Sie können

    - Unterlassung
    - Löschung
    - Mitteilung, an wen diese Fotos verbreitet worden sind und
    - Schadensersatz verlangen.

    Diese Ansprüche sollten Sie anwaltlich geltend machen, denn es besteht gegen diese Person auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

    Beachten Sie auch, dass Sie eine Strafanzeige bei der Polizei aufgeben sollten. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn diese Person Ihnen unbekannt ist, also Sie weder über Name und/oder Adresse verfügen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird die Adresse dieser Person ermittelt werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #27

    Antwort zu #24 (Montag, 24 September 2018 14:23)

    Guten Tag,

    die Verbreitung war ggf. unzulässig. Lediglich an diesem Video dürfte -wenn überhaupt- ein Herausgabeanspruch bestehen. Bei Fotos und Videos, die nicht veröffentlicht, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt worden sind, besteht kein Herausgabeanspruch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #28

    Antwort zu #25 (Montag, 24 September 2018 14:26)

    Sehr geehrte Frau Wuttke,

    Ihrem Sohn, der rechtlich wohl durch beide Elternteile vertreten wird, steht ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch zu. Diesen können Sie zusammen mit dem Vater des Kindes gegen die Tante geltend machen.

    Sie können die Tante anwaltlich abmahnen und Ihr sodann die Kosten des Anwalts auferlegen. Dies ist in vielen Fällen ein heilsames Mittel, sich vor zukünftigen, derartigen Übergriffen zu schützen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #29

    Mirjam S. (Sonntag, 21 Oktober 2018 23:19)

    Hallo.
    Ich bin alleinerziehende Mama einer mittlerweile 7 jährigen Tochter.
    Der Kindsvater hat sich nun 5 Jahre nicht gekümmert und auch keinen Kontakt zu uns gehabt, weil er mich nicht sehen wollte.
    Nun möchte er Umgang mit seiner Tochter haben, weswegen es ein Gespräch mit ihm, seinem Anwalt und mir gab, bei dem ich erfuhr, dass meine eigene Schwester vor ca 2 Jahren ein, zu dem Zeitpunkt, aktuelles Foto meiner Tochter an ihn gesendet hat, obwohl jedem bekannt ist, dass ich dagegen bin, Fotos meines Kindes zu versenden.
    Der Kindsvater hat kein Sorgerecht.
    Wie ist die Rechtslage und was kann ich tun um so etwas zukünftig zu verhindern?
    Da in meiner Familie sowohl meiner Schwester als auch meinen Eltern egal zu sein scheint, was ich als Mutter entscheide möchte ich mich schlau machen und ggf. wenn es möglich ist, sie auch schon dafür zur Verantwortung ziehen um die Grenzen klar zu zeigen.
    Meine Tochter ist nirgendwo im Internet und auch sonst achte ich sehr darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt bleibt.

  • #30

    katja (Mittwoch, 24 Oktober 2018 11:38)

    Guten tag ich habe vor kurzem erfahren das mein ex all meine Status fotos kopiert und auch an andere schickt was ich noch schlimmer finde das da meine kinder drauf sind . Darf er das ohne meine Einwilligung? ?

  • #31

    Antwort zu #29 (Mittwoch, 24 Oktober 2018 12:12)

    Guten Tag,

    wenn der Vater kein Sorgerecht hat, dann vertreten Sie Ihre Tochter ausschließlich gesetzlich. Deswegen dürfen Sie auch alleine bestimmen, was mit den Fotos Ihrer Tochter geschieht. Letzteres gilt natürlich auch für Ihre eigenen Fotos.

    Sie haben in jedem Falle einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung. Diese können einfordern. Wenn Sie ihn anwaltlich abmahnen lassen, muss er die Kosten Ihres Anwalts erstatten. In der Praxis hat er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Auch können Sie einen Strafantrag nach dem KUG bei der Polizei stellen.

    Falls Sie gedenken, sich anwaltlich unterstützen zu lassen, sollten sie einen Zeugen benennen und diesen auch bitten, Ihnen die weitergeleiteten Fotos zur Verfügung zu stellen. Aufgrundlage dieser Fotos kann die Forderung dann exakt bestimmt werden.

    Wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie es mich gerne wissen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #32

    Antwort zu #30 (Mittwoch, 24 Oktober 2018 12:22)

    Guten Tag,

    was Ihr Ex macht, ist nicht erlaubt, da Sie nicht eingewilligt haben. Sie haben einen Unterlassungsanspruch und dürfen weiterhin die Löschung verlangen.

    Auch hier gilt, dass Sie einen Strafantrag nach dem KUG bei der Polizei stellen können.

    Wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen, wird dieser ihn in einem ersten Schritt anwaltlich abmahnen und auch wegen der Erstattung der Anwaltskosten auffordern.

    Es ist von Vorteil, wenn Sie den Sachverhalt aufbearbeiten und einen Zeugen benennen können. Bitten Sie den Zeugen auch, Ihnen die empfangenen Fotos zur Verfügung zu stellen.

    Wenn Sie einen Anwalt einschalten wollen, können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #33

    J.D (Sonntag, 04 November 2018 17:23)

    Hallo und guten Tag
    Ich habe folgendes Problem und würde gerne die Rechtslage dazu wissen. Ich habe Bilder meiner Tochter und auch Familienbilder im WhatsApp Status hochgeladen. Ich weis schön blöd.
    Jetzt habe ich erfahren das einige der Bilder gespeichert wurden bzw. ausgedruckt und an jemand weiter gegeben wurden. Es wurde von meinem großcousen an meine patentante übergeben. Zudem habe ich so gut wie keinen Kontakt mehr und ich wurde auch nicht gefragt. Ich habe ihn schon selber einmal drauf angeschrieben, das wenn sie ein foto von meiner Tochter oder uns haben möchte, uns doch bitte einfach zu fragen. Darauf kam keine Antwort. Auch wenn ich selber schuld bin, bin ich gerade irgendwie sauer.
    Ich würde jetzt gerne wissen, ob dieses weiterleiten auch genauso zählt, wie das weiterleiten und veröffentlichen im Internet/ bei WhatsApp?

    Mit freundlichen Gruß


  • #34

    Antwort zu #33 (Montag, 05 November 2018 09:16)

    Guten Tag JD,

    für das Weiterleiten bzw. Drucken gilt dasselbe: Nur weil Sie ein Foto als Statusbild verwendet haben, dürfen es Dritte nicht einfach unbefugt ausdrucken und sodann weiterreichen. Auch in dieser Konstellation ist Ihr Recht am Bild betroffen und Sie können Unterlassung und Löschung verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #35

    Dani (Sonntag, 11 November 2018 19:37)

    Hallo,

    ich habe mich vor 3 Wochen von meinem Exfreund getrennt. Er hat immer noch Fotos von uns als Profilbild bei Whatsapp, Profilbild bei Facebook und eins bei imstagram drin. Ich habe ihn bereits gebeten diese zu löschen, was er nicht tut. Inwiefern treten die Gesetze in diesem Fall in Kraft? Ich bin mir unsicher, da er die Fotos während unserer Beziehung eingestellt hat. In der Zeit war es natürlich in Ordnung, jedoch möchte ich es nicht mehr aufgrund der Trennung.

    LG

  • #36

    Antwort zu #35 (Montag, 12 November 2018 08:39)

    Guten Tag Dani,

    die Bilder können Sie löschen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #37

    Tanja (Dienstag, 20 November 2018 13:16)

    Hallo mein ex freund hat für ein paar minuten ein bild von meinem gesäß als sein whatsapp Profilbild benutzt. Ich möchte nicht das diese bilder an die Öffentlichkeit gelangen. Er hat auch noch bilder in seiner gallerie und ich weiß einfach nicht was ich machen soll..

  • #38

    Antwort zu #38 (Dienstag, 20 November 2018 14:05)

    Guten Tag,

    sie können Löschung und Unterlassung verlangen. Sie sollten in einem ersten Schritt Beweise sichern, dann in einem zweiten Schritt versuchen, selbst aktiv zu werden. Sollte die Gegenseite sich aber verweigern, dann sollten Sie in jedem Falle einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Sie können den Rechtsanwalt auch schon im ersten Schritt beauftragen; gliechwohl raten wir in derartigen Konstellationen dazu, es selbst zu versuchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #39

    Angie (Donnerstag, 22 November 2018 12:06)

    Hallo, mein Sohn (14) hat auf einer Art Klassenfahrt ein Video von Person A gemacht als diese in einer lustigen aber auch unvorteilhaften Position auf dem Boden rumkroch (gehörte jedoch zum Spiel) Dies hat er dann per Whatsapp an seine Freundin Person B geschickt. Da A und B sich kennen, ist das jetzt rausgekommen. Meine Frage: kann ihm eine Strafe drohen? Das Video wurde bereits auf seinem Handy und auf dem seiner Freundin gelöscht.

  • #40

    Antwort zu #39 (Montag, 26 November 2018 10:00)

    Hallo,

    es kann Strafe drohen, was ich jedoch als sehr theoretisch erachte. Wichtig ist schon einmal, dass das Video gelöscht wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #41

    Silke Müller (Mittwoch, 05 Dezember 2018 14:32)

    Ich habe folgendes Problem, Meine Tochter wurde mit noch anderen Kindern von einer Mutter während eines Spielgruppentreffens fotografiert. Diese Mutter hat das Foto nun als Profilbild bei WhatsApp. Meine Tochter ist zwar nur von hinten aufgenommen, hat jedoch rote Haare und ist so durchaus zu erkennen. Die Mutter hatte mich bei einer anderen Gelegenheit gefragt, ob sie ein Bild von unseren Kindern zusammen machen dürfte. Ich hatte ihr dieses eine foto gestattet jedoch mit der Einschränkung, dass kein Bild meines Kindes veröffentlicht wird. Kann ich sowohl fordern, dass sie ihr Profilbild löscht als auch sämtliche andere Bilder auf denen mein Kind zu sehen ist?

  • #42

    Antwort zu #41 (Donnerstag, 06 Dezember 2018 09:56)

    Sehr geehrte Frau Müller,

    die Erkennbarkeit Ihres Kindes könnte ggf. ein Problem werden, auch wenn hierbei eher großzügige Maßstäbe anzusetzen sind. Ist diese Hürde genommen, dann dürfen Sie die Löschung nur von diesem Bild verlangen. Ohne unrechtmäßige Verbreitung eines Bildes erwächst Ihnen kein Löschungsanspruch.

    Ich würde Ihnen anraten, die andere Mutter in einem Gespräch um Löschung des Profilfotos zu bitten. Weisen Sie die Mutter darauf hin, dass Sie nicht wollen, dass Facebook (WhatsApp) in Besitz von Bildern Ihres Kindes kommt. Bringen Sie folgendes Beispiel: Was ist, wenn Facebook die Daten speichert und in 50 Jahren das Babyfoto als Werbebild verkauft und es auf einmal überall zu sehen ist? - Meisten zieht dieses Argument in einem persönlichen Gespräch.

    Die "AGB" von Whatsapp lauten hierzu wie folgt:

    "Deine Lizenz gegenüber WhatsApp. Damit wir unsere Dienste betreiben und bereitstellen können, gewährst du WhatsApp eine weltweite, nicht-exklusive, gebührenfreie, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Verbreitung, Erstellung abgeleiteter Werke, Darstellung und Aufführung der Informationen (einschließlich der Inhalte), die du auf bzw. über unsere/n Dienste/n hochlädst, übermittelst, speicherst, sendest oder empfängst. Die von dir im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte beschränken sich auf den Zweck, unsere Dienste zu betreiben und bereitzustellen (beispielsweise uns zu gestatten, dein Profilbild und deine Statusmeldung anzuzeigen, deine Nachrichten zu übermitteln, deine nicht zugestellten Nachrichten für bis zu 30 Tage auf unseren Servern zu speichern, während wir versuchen sie zuzustellen, und auf sonstige Weise wie in unserer Datenschutzrichtlinie dargelegt)." - zit.: https://www.whatsapp.com/legal/#terms-of-service, Stand: 6.12.18

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #43

    I. Wunderlich (Dienstag, 11 Dezember 2018 23:29)

    Hallo,

    eine ehemalige Freundin von mir hat heute auf Whatsapp mit ihren zwei verschiedenen Handynummern Bilder von mir veröffentlicht und Texte in dem Zusammenhang. Auf den Bildern bin ich ganz klar zu erkennen, sie schrieb in den Kommentarleisten meinen Spitznamen und in den Statustexten addressierte sie mich mit meinem Spitznamen (der allgemein bekannt ist) und man erkannte den Sinnzusammenhang des ganzen.
    Ihre Aktion würde andere als harmlos ansehen, aber ich empfand es als hochgradig peinlich und beschämend und durch meine diagnostizierte soziale Phobie wirkt sich das psychisch sehr negativ auf mich aus (allein schon durch meinen allgemein sehr zurückhaltenden und sehr eingeschüchterten Charakters empfand ich es als sehr unangenehm und ich nicht gerne im Fokus stehe; schon aufgrund meiner Erkrankung); aufgrunddessen wurde ich hysterisch und fast schon panisch. Viele Leute kennen ihre Nummern, darunter auch welche, die mich in der Vergangenheit massiv gemobbt hatten und ich nun befürchte, dass sie ihnen noch mehr Material gegen mich lieferte (wenn auch vielleicht unbewusst, weil sie extrem naiv ist).
    Zwar verschwinden die Bilder nach 24h im Status wieder, aber eine Freundin riet mir dennoch Anzeige zu erstatten, weil sie meine Bilder ohne meine Erlaubnis hochgeladen und ich mich sehr angegriffen fühlte deswegen; besonders psychisch.
    Würde sich eine Anzeige überhaupt lohnen, besonders, nachdem ich ihr sagte, was ich davon hielte und sie die Bilder danach löschte aus dem Status?

  • #44

    Antwort zu #43 (Mittwoch, 12 Dezember 2018 10:55)

    Hallo Frau Wunderlich,

    eine Strafanzeige lohnt immer, wie ich finde. Ich gehe allerdings davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird.

    Daneben können Sie zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Hier ist insbesondere die Unterlassung und die Löschung zu nennen, die Sie einfordern dürfen. Sie können diese Person anwaltlich abmahnen lassen und ihr in diesem Zusammenhang dann auch die Anwaltskosten zur Erstattung auferlegen. Vielleicht könnte es ein Befreiungsschlag sein, die Rolle des Gemobbten zu verlassen und in diesem Sinne zurück zu schiessen.

    Wenn Sie Hilfe brauchen, lassen Sie es uns gerne wissen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #45

    angelika (Sonntag, 16 Dezember 2018 18:15)

    Ich schickte vor 2 Jahren, ein Foto voneiner Freundin per Wats App an einen Bekannten.
    Dieses Foton entstand auf einem Faschingsball.
    gibt es eine Verjährungsfrist für eine Anklage?

  • #46

    Antwort zu #45 (Montag, 17 Dezember 2018 11:56)

    Hallo Angelika,

    § 48 KUG stellt wie folgt dar: Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.

    Ein Anspruch auf Unterlassung verjährt nach § 199 BGB in 10 Jahren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt
    Bisher ist bei Ihnen noch keine Verjährung eingetreten.

  • #47

    Vanessa (Dienstag, 25 Dezember 2018 15:12)


    Guten Morgen.
    Ich habe das alleinige Sorgerecht für meine Tochter (4m). Der Kindsvater und ich waren uns einig, dass Fotos der kleinen NICHT veröffentlicht werden. Kurz später postete er als Profilbild bei Facebook ein Bild meiner Tochter. Ich habe es bei Facebook gemeldet und ihn gebeten, dass er das unterlässt. Das Bild wurde durch Facebook selbst gelöscht. Gestern habe ich festgestellt, dass er dasselbe Bild bei WhatsApp nun als Profilbild verwendet, ohne dass ich damit einverstanden bin. Was kann ich dagegen tun? Er hält sich erneut nicht an Absprachen oder fragt mich um Einverständnis, da ich aktuell noch allein sorgeverechtugt bin.

    Mit freundlichen Grüßen

  • #48

    Antwort zu #47 (Mittwoch, 02 Januar 2019 10:57)

    Guten Tag,

    da Sie die elterliche Sorge alleine ausüben, können Sie auch alleine bestimmen, ob Fotos Ihrer Tochter veröffentlicht werden sollen oder nicht. Gegen den Kindesvater steht Ihrer Tochter ein Unterlassungsanspruch zu, den Sie für Ihre Tochter geltend machen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #49

    Karsten (Samstag, 12 Januar 2019 15:29)

    Hallo an alle,

    ich habe ein Problem bzgl. eines in der Schule, Schulunterricht aufgenommenen Bildes.
    Mein Sohn hat im Unterrich ein Bild, mit verschiedenen Schülern gemacht, und dies in der Klassengruppe (whatsapp) gepostet.
    Laut meines Rechtsverständnisses ist dies eine öffentliche Veranstaltung, und sollte somit kein Problem darstellen.
    Ist dies richtig ? Wo / Wie ist der Begriff öffentliche Veranstaltung definiert.
    Da das Bild auch nur an die Klassenmitgliefer gesandt wurde, die ohnehin anwesend waren, ist dies überhaupt eine Verletzung?

    Vielen Dank

  • #50

    Antwort zu #49 (Montag, 14 Januar 2019 13:27)

    Guten Tag,

    als öffentliche Veranstaltung sind Veranstaltungen zu verstehen, an denen die Öffentlichkeit teilnehmen kann oder darf. Ob der Unterricht eine öffentliche Veranstaltung ist oder nicht, kann so oder so aufgefasst werden. Jedoch dürfen Personenfotos auch in jenem Kontekt grundsätzlich nur dann verbreitet werden, wenn die abgebildeten Persenen als Teilnehmer repräsentativ für alle Teilnehmer oder als Teil der Masse dargestellt sind. Hieran dürfte es scheitern.

    Ich neige dazu, die Einwilligung für derartige Fotoverbreitungen für erforderlich zu halten. Meiner Meinung nach durfte das Foto nicht versandt werden, weil es sich nach meinem Dafürhalten schon nicht um eine öffentlcihe Veranstaltung handelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #51

    Eddy (Samstag, 19 Januar 2019 00:56)

    Hallo
    Mein Vater hat meinen 4 jährigen Sohn ( seinen Enkel) letztes Jahr gesagt er will mit ihm nichts zu tun haben
    Und jetzt habe ich erfahren das meine Schwester einfach gegen meinen willen Fotos meines Sohnes per wahts app an meinen Vater geschickt hat obwohl ich es ihr ausdrücklich verboten habe
    Besteht die möglichkeit dies auch innerhalb der Familie anzuzeigen
    Und besteht die möglichkeit ihr dies gerichtlich zu verbieten

  • #52

    Antwort zu #51 (Montag, 21 Januar 2019 10:22)

    Hallo Eddy,

    die vorbezeichneten Ansprüche stehen Ihnen selbstverständlich auch in familieren Beziehungen zu. Sie können insbesondere zivilrechtlich auf Unterlassung klagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #53

    Sarah (Montag, 21 Januar 2019 15:11)

    Mein Statusbild wurde durch eine Kollegin einfach an meine Chefin weitergeleitet indem man ein Screenshot gemacht hat. Nun hat eine andere meiner Kolleginnen Probleme bekommen. Darf das Bild überhaupt weitergeleitet werden und darf man dieses gegen die Kollegin verwenden?

  • #54

    Susanne (Montag, 28 Januar 2019 13:49)

    Guten Tag,
    ich habe im Whats app ein Profilbild das meinen Enkel und oder meine Kinder zeigt.
    Nun verbietet mir die Mutter des Kindes das oder ein Bild meines Enkels zu verwenden (der Vater allerdings erlaubt es. - Die Eltern sind getrennt und haben gemeinsames Sorgerecht)
    Inzwischen habe ich auch einen Brief eines RA erhalten.
    Ich bin nicht bereit das oder die Bilder zu löschen.
    Ist das Rechtens oder muss ich mit Strafe rechnen?

  • #55

    Antwort zu #53 (Mittwoch, 30 Januar 2019 17:54)

    Guten Tag,

    es hört sich so an, als ware das nicht rechtens, weshalb Ihnen gegen Ihre Kollegin wohl Unterlassungsansprüche zustehen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Statusbild Sie zeigte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #56

    Antwort zu #54 (Mittwoch, 30 Januar 2019 17:59)

    Guten Tag,

    wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, dann haben die Eltern gemeinsam zu entscheiden. Ich gehe davon aus, dass eine Entscheidung -alleine durch die Kindesmutter- dann nicht zulässig ist. Auch ist das Alter der Kinder durchaus entscheidend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #57

    Laura (Mittwoch, 13 Februar 2019 16:27)

    Guten Tag.
    Mein Freund wurde unfreiwllig und heimlich bei seiner Arbeit im Supermarkt fotografiert. Das Bild wurde bereits mehrmals weitergeschickt in Whatsapp. Wie kann man dagegen vorgehen?

  • #58

    NaEl (Freitag, 15 Februar 2019 10:32)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe folgendes Problem:
    ich lebe seit letztem Jahr getrennt von meinem Ehemann und die Scheidung steht bevor. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen.
    Wir haben das gemeinsame Sorgerecht aber die kleine hat ihren Lebensmittelpunkt bei mir.
    Mein Schwager stellt ohne meine Einwillung aber die meines Mannes Bilder von meinem vier Monate alten Baby als whats App Profilbild ein.
    Kann ich ihn trotz der der einwillung meines Mannes auf Unterlassung anzeigen ?
    Danke

  • #59

    Tien (Sonntag, 17 Februar 2019 18:36)

    Hallo.
    Vor 10 Jahren hat jemand heimlich ein intimes Video von mir aufgenommen u es ins Internet gestellt.
    Nun hat die Ex meines Freundes es irgendwie erhalten. Sie hat den link meinem Ex zukommen lassen über WhatsApp und ihre Mama hat sie es auch gezeigt.
    Kann ich strafrechtlich gegen sie vorgehen? Da ich nicht weiss wem sie den link noch geschickt oder gezeigt hat. Lg

  • #60

    Anmtwort zu #57 (Montag, 25 Februar 2019 12:18)

    Guten Tag Laura,

    ihr Freund hat gegen jeden, der das Bild versendet hat, einen Anspruch auf Löschung und auf Auskunft, an wen dieses Bild weitergeleitzet wurde. Wenn er sich einen Anwalt nimmt, dann kann er auch Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Zumindest gegen denjenigen, der das Foto aufnahm und in den Umlauf brachte, sollte Ihr Freund etwas unternehmen, wenn ihn das Foto stört.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #61

    Antwort zu #58 (Montag, 25 Februar 2019 12:21)

    Guten Tag,

    zunächst müssten Sie dem Vater verbieten, die Einwilligung erteilen zu dürfen. Wenn er nicht freiwillig einlenkt, müssten Sie vors Familiengericht. Im zweiten Schritt können Sie den Schwager dann belangen.

    Derartige Fälle haben eine hohe Erfolgsquote, da sich bei Gericht gut argumentieren lässt, dass durch das Hochladen auch WhatsApp (bzw. Facebook) die Rechte an der Bildnutzung eingeräumt werden.

    Gerne können Sie sich melden, wenn Sie anwaltliche Holfe benötigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #62

    Antwort zu #59 (Montag, 25 Februar 2019 12:23)

    Hallo Tien,

    sollte nur der normale Link verbreitet werden, so liegt hierin kein Verstoß gegen Ihr Bildnisrecht vor. Ggf. liegt eine Verletung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn die Linkverbreitung lediglich der Blossstellung diente. Die Sache wäre aber näher zu beleuchten.

    In jedem Falle sollten Sie zusehen, dass die Fotos aus dem Netz verschwinden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #63

    Melanie (Donnerstag, 28 Februar 2019 19:26)

    Hallo,
    folgende Frage zu folgendem Szenario:
    Person X schickt seinem Bruder Person Y das Geburtsbild seines neugeborenen Kindes (Kind von Person X) über Whatsapp. Person Y leitet dieses Bild über Whatsapp an Person Z - einem Freund- weiter, der die Person X auch kennt und schätzt. Nun fällt bei näherem Betrachten auf, dass das Neugeborene auf dem Bild unbekleidet und das Geschlecht somit eindeutig zu erkennen ist.
    Hat sich Person Y mit dem Verbreiten des Bildes strafbar gemacht und was wäre in solch einem Fall zu befürchten?
    Danke vorab!
    Mit freundlichen Grüßen

  • #64

    Antwort zu #64 (Freitag, 01 März 2019 09:56)

    Guten Tag,

    eine Strafbarkeit wegen der Verbreitung von ponografischer Schriften, o.ä kann ich nicht erkennen. Ggf. können die Eltern gegen Y vorgehen, wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass das Foto an Z geschickt wurde. Dann wäre auch ein Strafantrag nach § 33 KUG denkbar. Näheres siehe hier: https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-verstoss-unerlaubte-veroeffentlichung-verbreitung-unterlassungsanspruch-schadensersatz-hoehe/


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #65

    Tobias Schmidt (Samstag, 23 März 2019 19:00)

    Hallo,

    wie lange kann ich da gegen Jemanden vorgehen der meine Intimfotos zb bei WhatsApp verbreitet hat? Gibt es da eine Verjährungsfrist ?

    Lg Tobias

  • #66

    Antwort zu #65 (Montag, 25 März 2019 21:22)

    Sehr geehrter Herr Schmidt,

    der Unterlassungsanspruch, u.a. verjährt in 3 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 141/10). Werden die Intimfotos aber laufend verbreitet, so verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #67

    Nina (Samstag, 13 April 2019 13:08)

    Hallo,
    meine minderjährige Tochter hat ihrer Freundin ein Foto auf snapchat gesandt, auf dem sie in Unterwäsche zu sehen ist.
    Diese hat von dem Foto einen screenshot gemacht und es über Whatsapp weiterverbreitet.
    Es wurde dann auch von den Adressaten immer wieder weiterverbreitet.
    Wir als Eltern möchten dies nun unterbinden und eine Unterlassung der Weiterverbreitung sowie eine unwiderrufliche Löschung bei den uns bekannten Beteiligten einfordern und diese auf die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung hinweisen.
    Frage:
    Ist meine Einschätzung richtig, dass gegen die Freundin und die weiteren "Verbreiter" der Nachricht straf- und zivilrechtlich vorgegangen werden kann?
    Welche weiteren/anderen Schritte würden Sie empfehlen?
    Danke

  • #68

    Antwort zu #67 (Montag, 15 April 2019 19:18)

    Hallo Nina,

    Sie haben Recht: Ihrer Tochter steht gegen die Verbreiter jeweils ein Anspruch auf Unterlassung der Fotoverbreitung zu. Auch kann die Löschung veranlasst werden. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die z.b. dann anzunehmen sind, wenn Ihre Tochter zusätzlich noch beleidigt wird, kann auch Schadensersatz eingefordert werden.

    Bzgl. diesen zivilrechtlichen Ansprüchen rate ich Ihnen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt, der sodann die Verbreiter anschreibt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, u.a. einfordert. Die Anwaltskosten können Sie sich von den Verbreiter auch erstatten lassen.

    Hinzu empfehle ich auch, bei der Polizei Strafantrag zu stellen. Dieses strafrechtliche Verfahren läuft dann nebenher.

    Wenn alle auf eine gemeinsame Schule gehen, dann würde ich dies auch dort zum Thema machen. Das kann sicherlich nicht schaden. Auch ist es von Vorteil, wenn Sie mit den Eltern reden, sofern bekannt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #69

    Philip (Dienstag, 30 April 2019 00:59)

    Wie sieht es mit der unerlaubten veröffentlichung von Textnachrichten aus für diese gilt schließlich auch das Urheberrecht.

  • #70

    Luca (Dienstag, 07 Mai 2019 16:01)

    Hallo, was ist wenn man aber ein schwarzen Bällen vor das Gesicht macht bzw. Vor die Augen. Ist dies dann trozdem noch illegal?

  • #71

    Wolf (Freitag, 10 Mai 2019 13:02)

    Guten Tag, hab eine Frage, heute hatte ich eine Besprechung mit meinem Arbeitgeber, der mein das ich krank gemeldet wurde war ich im Urlaub, das stimmt aber nicht, und als Beweis hat er meine Fotos aus whatsappstatus ausgedrückt und mit gebracht!!! Darf er das?

  • #72

    Alex.P (Samstag, 11 Mai 2019 19:41)

    Hallo,
    auf einer Klassenfahrt der 6.Klasse wurden von und mit den Kindern viele Fotos gemacht. Einige Kinder besaßen keinen Fotoapparat und so kamen Eltern auf die Idee, man könnte Fotos in der Whatsapp Elterngruppe reinsetzen. Alle Eltern dieser Gruppe sind einverstanden, aber sieben Eltern sind nicht der Gruppe beigetreten und somit liegt auch von denen keine Einwilligung vor. Kann man Fotos einer Klassenfahrt so veröffentlichen oder müsste man die Kinder, deren Eltern nicht in der Gruppe sind verpixeln?

  • #73

    Alex.P (Sonntag, 12 Mai 2019 07:16)

    Hallo nochmal,
    meine Frage hat sich schon geklärt, da in den Kommentaren ein ähnlicher Fall zu finden war

  • #74

    Antwort zu #69 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:06)

    Hallo,

    also es gibt ein "Recht am eigenem Wort" (gesprochen und geschrieben), welches Ihre Kommunikation schützt. Sollte z.B. eine WhatsApp-Nachricht, die Sie jemanden im Vertrauen schrieben, per Screenshot festgehalten und sodann veröffentlicht oder verbreitet worden sein, dann können Sie sich hiergegen mit einem Anspruch auf Unterlassung schützen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #75

    Antwort zu #70 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:08)

    Hallo,

    wenn die Person trotz Balken vor dem Gesicht oder anderer Anonymisierungsarten (z.B. Verpixeln) auf dem Foto noch erkennbar ist, dann kann diese natürlich die oben beschriebenen Rechte geltend machen. Beachten Sie auch, dass sich die Erkennbarkeit auch aus dem Kontext ergeben kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #76

    Antwort zu #71 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:10)

    Guten Tag,

    grundsätzlich darf er das nicht, da einerseits Urheberrechte, andererseits aber wohlmöglich auch ihr Recht am eigenen Bild dagegensprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #77

    Antwort zu #72 und #73 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:12)

    Hallo,

    es freut mich, dass Sie ihre Frage klären konnten. Ich möchte deswegen jedem nahelegen, die Kommentare einmal in Gänze zu lesen. Hieraus kann man schon viel für sich mitnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #78

    Barbara (Freitag, 17 Mai 2019 09:51)

    Hallo,ich und mein Freund wurden letztes jahr im Supermarkt fotografiert. Der Herr der uns fotografierte ist ein bekannter meines exfreundes in dessen Auftrag er mich ablichten und die fotos an meinen ex weitergeleiten sollte.was auch geschah da mein ex dies meinen Freund gegenüber auch zugab.ich erstattete Anzeige und bekam nun Post von der Staatsanwaltschaft wo diese mir mitteilte das dies keine Straftat ist.ich weiss nun nicht was stimmt,und ob ich doch rechtlich dagegen vorgehen darf.stimmt das was die Staatsanwaltschaft mir schrieb? Liebe grüße

  • #79

    Rama (Mittwoch, 29 Mai 2019 16:07)

    Hallo, ich habe vor kurz ein nacktes Video an jemand geschickt. Das Mädchen hat das Video auf Whatapp gespeichert. Ich will aber, dass das Video gelöscht werden soll. Ich habe gesagt, dass ich Sie anzeigen werde, wenn Sie das Bild nicht löscht. Auf dem Video steht unten auch mein Name und dann sagte Sie zu mir " Das Video kann auch jeder bekommen kann aber auch nicht nur durch mich". Ich habe das Video an niemand andere geschickt also nur an Sie. Als zweites hat Sie mir ein fremdes Bild geschickt und so getan als ob sie wäre. Ist das auch eine Straftrat?
    Sorry für mein Deutsch, bin nicht so lange in Deutschland.

    Lg

  • #80

    Mimi (Donnerstag, 30 Mai 2019)

    Hallo mein Ex Freund hat einfach zwei Gesichtsfoto von meine Tochter in die Whatsapp Story getreilt. Ich habe nicht zugestimmt. Als ich ihn darauf aufmerksam machen wollte nahm seine neue Freundin ab und meinte sie hat keine Zeit jetzt das foto zu löschen sie müssten beide um 4 Uhr arbeiten. Sie arbeiten im Gegensatz zu mir. Da ich in Karenz bin. Habe ich da ein Recht? Ich will keine Gesichtsfotos von meiner Tochter im Whats app.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #81

    Antwort zu #79 (Freitag, 31 Mai 2019 11:00)

    Hallo,

    Ihnen stehen die im Fließtext genannten Ansprüche (Unterlassung, Löschung / Herausgabe, Mitteilung, an wen das Foto geteilt wurde und ggf. auch Schadensersatz) zu.

    Daneben ist es eine Straftat, Ihre Intimfotos ungewollt weiterzuleiten. Aber selbst, wenn Sie es nicht getan haben sollte, droht Sie hiermit.

    Ob auch das Versenden eines fremden Fotos an Sie eine Straftat darstellt, kann ich nicht einfach so beantworten. Ich gehe zumindest davon aus, dass die abgebildete Person damit nicht einverstanden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #82

    Antwort zu #80 (Freitag, 31 Mai 2019 11:02)

    Hallo,

    ich gehe davon aus, dass Ihr Exfreund das nicht durfte und Sie für Ihre Tochter die im Fließtext ersichtlichen Ansprüche geltend machen können. Ich gehe aber auch davon aus, dass Schadensersatz nicht eingefordert werden kann, weil wohl keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletung vorliegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #83

    Anonym (Donnerstag, 13 Juni 2019 18:10)

    Guten Tag
    Ich habe eine Frage und zwar
    Habe ich auf einem Lehrgang Bilder von meinen Fassaden model gemacht was ich fertiggestellt habe. Bei jedem model was ich fertiggestellt habe, habe ich ein Foto gemacht und das bei WhatsApp in meinem Status Gestellt um das meinen Freunden und Arbeitskollegen zu zeigen. Jz komme ich zu meiner Frage : meine Chefin hat Screenshots davon gemacht und das an meinem Nachhilfe Lehrer per Email weitergeleiteten und drüber geschrieben "Mal was zum Lachen"
    Gegen mein Einverständnis was kann ich tun soll ich das auf sich beruhen lassen?.

  • #84

    Cocky (Samstag, 15 Juni 2019 18:39)

    Wie schaut es bei veröffentlichten Bildern der Kinder bei Trennung der Eltern aus.?

  • #85

    Didi (Sonntag, 16 Juni 2019 01:06)

    Hallo, ich habe bei meinen WhatsApp Status, mehrere Bilder von meinem Bruder gepostet, mit seiner Zustimmung natürlich. Jetzt hat eine andere Person diese Bilder abfotografiert und ausgedruckt. Meinen Bruder ist das sehr unangenehm und er will das nicht, hat diese Person das Recht dazu sowas auszudrucken ohne Erlaubnis. Danke

  • #86

    Antwort zu #83 (Montag, 17 Juni 2019 12:15)

    Hallo,

    Sie können sich zwar nicht auf das Bildnisrecht berufen (dies steht nur den Models zu), jedoch sind Sie Urheber der Fotos und dürfen deswegen Unterlassen und ggf. auch Zahlung einer geringen Entschädigung verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #87

    Antwort zu #84 (Montag, 17 Juni 2019 12:23)

    Guten Tag,

    das Thema ist sehr umfassend und ich will demnächst vielleicht mal eine eigene Seite dazu erstellen.

    Grundsätzlich bestimmt bei minderjährigen der sorgeberechtigte Elternteil hierüber. Sind beide Sorgeberechtigt, dann müssen beide gemeinsam darüber bestimmen. Findet sich keine Lösung, so wäre beim Familiengericht ein Antrag zu stellen, wobei -gefühlt- dasjenige Elternteil häufig Recht bekommt, welches sich gegen die Veröffentlichung bei Facebook ausspricht.

    Ist das Kind älter als 14 Jahre, so hat sein Wort bei der Entscheidungsfondung auch ein Gewicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #88

    Antworten zu #85 (Montag, 17 Juni 2019 12:25)

    Hallo,

    ihr Bruder kann Unterlassung und auch Löschung verlangen. Wenn Sie die Fotos geschossen haben, dann können Sie dies verlangen, weil Sie Urheber sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #89

    Felix (Montag, 17 Juni 2019 14:12)

    Hallo

    Ich hebe ein Foto von mir in eine WhatsApp Gruppe geschickt, wo zwei Freunde sich befinden , diese wollen das Foto untereinander austauschen.
    Ist das Rechtswidrig?

    Mfg Felix.

  • #90

    Antwort zu #89 (Montag, 17 Juni 2019 15:43)

    Hallo felix,

    wenn die abgelichteten Freunde damit nicht einverstanden waren oder sind, dann ist dies wohl rechtswidrig erfolgt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #91

    Christian ewert (Donnerstag, 20 Juni 2019 12:12)

    Grüße habe im whatsapp status ein Bild und Video von einer geschwindigkeitsüberschreitung gepostet. Dies wird nun gegen mich verwendet

  • #92

    Colin Rennert (Freitag, 28 Juni 2019 06:45)

    Wie ist die rechtslage wenn ich ein Bild von mir poste in meinem Status und andere Leute dieses Screenshoten und als Whatsapp sticker weiter verschicken ohne die erlaubnis meinerseits

  • #93

    Obelix (Dienstag, 02 Juli 2019 11:14)

    Wollte wissen ob es strafbar ist wenn jemand meine persönlichdaten als whatsapp Profilbild nutzt ohne meine Zustimmung.
    Adresse
    Name Nachname
    Telefonnr
    Telefonstreiche Tag und Nacht .
    Und vieles mehr.
    Was kann ich machen .
    Es ist eine alte Freundschaft gewesen .

  • #94

    Annisa (Montag, 08 Juli 2019 16:08)

    Hallo,

    Wenn ich jemanden ein Foto über WhatsApp sende und dann den Kontakt abbreche, möchte das die Fotos von mir gelöscht werden..

    Die Person das aber nicht tut, obwohl ich sie darum gebeten habe.. ist das rechtswidrig?

  • #95

    Janin Ziegler (Dienstag, 09 Juli 2019 12:25)

    Ich habe ein Video aufgenommen von einer Schlägerei und es meiner Freundin gesendet um mitzuteilen wie schlimm es war.. Sie hat es einfach auf facebook geteilt.. Erwartet mich nun eine strafe

  • #96

    Klaudia (Mittwoch, 10 Juli 2019 16:40)

    Hallo,


    Bilder von meinem Instagramaccount wurden für ein Tinder Fakeprofil genutzt, der Account ist jetzt schon gelöscht. Ich glaube es wurden im zusammenhang vermeintliche Nacktbilder (die nicht von mir waren) verschickt .. kann ich da noch was tun weil der Account schon gelöscht ist und auf Tinder war wo man ja Profile nicht leicht ausfindig macht?

  • #97

    G-Man (Dienstag, 23 Juli 2019 17:41)

    Moin,

    ich bin gerade auf der anonymen Plattform Jodel unterwegs. Es wurde ein Bild gepostet von einer Frau, die selbst ihre Brüste zeigt. Dieses Bild wurde von anderen Usern gescreenshotet und nach dem Löschen des ursprünglichen Posts durch die Userin auf anderen Messengern weiter verschickt. Ihr Gesicht ist auf dem Bild nicht zu erkennen.
    Meine Frage ist jetzt, ob das gesetzwidrig ist (mMn ja) und in wie weit man da gegen (erst mal) anonyme User vorgehen könnte.
    Ich bin wie gesagt nicht selbst betroffen, finde es aber immer wieder erschreckend, wie lapidar mit diesen Rechten im Internet umgegangen wird und dann begründet wird: ja, sie hätte damit rechnen müssen, wenn sie das postet.

    Vielen Dank schon mal! Würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dazu fundiert aus rechtlicher Sicht was sagen könnten.

  • #98

    Cabrio_RE (Samstag, 27 Juli 2019 23:28)

    Eine recht brisante und für mich unverständliche Angelegenheit ist mir wie folgt passiert:

    In einem laufenden "gerichtlichem Scheidungsverfahren am Amtsgericht" wurden zwei Fotos (wo ich mit einer Bekannten unter einem Sonnenschirm am Baggersee in Schwimmhose und sie im Bikini nebeneinander lagen) von meiner Frau von meinem WhatsApp-Status unerlaubterweise ab kopiert worden. Diese Fotos gab sie ihrer Rechtsanwältin, die wiederum die Fotos direkt unter Hinweis der Verfahrens-Nummer und mit der schriftlichen Bemerkung:

    "Der Antragsgegner scheint sich bester Gesundheit zu erfreuen und das Leben zu genießen", sowie Beweis: "Auf Facebook (was aber falsch ist, es war nachweislich der WhatsApp-Status) gepostete Fotos, die ihn mit geschöntem Alter und glücklicher Beziehung am Strand zeigen, in Kopie anliegend".

    Natürlich ist auch meine Bekannte (es ist keine Beziehung, da Trugschluss) völlig verärgert darüber, dass sie erstens nicht nur mit in das laufende Scheidungsverfahren hineingezogen wurde, sondern zweitens auch dem "Amtsgericht" gegenüber "halbnackt" als Foto "präsentiert" wurde. Natürlich bin auch ich darüber erzürnt, das meine Frau und noch viel schlimmer ihre Rechtsanwältin dem Gericht gegenüber solche unerlaubte "Methoden" anwenden!

    Bisher habe ich folgendes hiergegen unternommen:

    Polizeiliche Anzeige gegen die Rechtsanwälten und meine Frau gestellt!

    Die Rechtsanwältin bei der "Rechtsanwaltskammer Hamm" mit einer Beschwerde des Verstoßes gegen geltendes Recht ihrer Berufsordnung gemäß § 43a BORA (Sachlichkeitsverbot) angeschrieben und eingereicht! (Rückantwort steht noch aus).

    Meiner Bekannten geraten ebenfalls polizeiliche Anzeige gegen die Rechtsanwältin und meine Frau zu stellen! (Dieses wird sie in den nächsten Tagen nachholen).

    Meine Frage an Sie:
    Was kann oder sollte ich Weiteres unternehmen, da ich gerade auch noch vor dem OLG-Hamm in dieser Scheidungssache kämpfe und ich wahrscheinlich verlieren werde? Wäre dieses in meinen Augen "skandalöse Vorgehen" meiner Frau und ihrem Rechtsbeistand eventuell noch Beschlussrelevant? Soll ich hierzu einen weiteren Anwalt bezüglich der Rechtsansprüche erneut mandatieren?

    Für ihre Antwort vielen Dank im Voraus!

    LG Cabrio_RE

  • #99

    Katrin (Sonntag, 28 Juli 2019 13:04)

    Guten Tag,

    ich habe gestern gesehen, dass der Erzeuger meines Kindes ( mit dem ich lange nichts mehr zutun habe, er aber die Vaterschaft eingeklagt hat, welche aber vor Gericht noch nicht genehmigt worden ist)
    einfachso ein Bild von meinem Kind in whatts App als Profilbild gepostet hat.
    Was kann ich nun tun? Wie sieht es rechtlich aus?

    MfG

  • #100

    Laura (Mittwoch, 31 Juli 2019)

    Hallo, ich hatte bin ein Nachbars Kind ein gemeinsames Foto geschossen ... das Nachbars Kind hat es in ein WhatsApp Gruppe gestellt und mich beleidigt und sich drüber lustig gemacht . Was kann ich tun? Das Mädchen ist 13 Jahre alt und die Eltern haben zwar was gesagt aber es nix passiert .

  • #101

    Mel (Montag, 05 August 2019 10:16)

    Guten Tag. Mein Ex-Mann hat ein Bild meiner Tochter (9) als Profilbild bei whatsapp eingestellt. Kind ist oben ohne Bekleidung abgelichtet. Es ist meiner Tochter schrecklich peinlich. Es besteht GSR.
    Bisher waren wir uns einig, dass nichts über fb etc eingestellt wird. Whatsapp war bisher nie ein Thema, da immer normale Fotos eingestellt waren.
    Das Verhältnis ist generell etwas schwierig. Kann ich ihm das untersagen? Ggf sogar generell?
    Ich selbst stelle nichts mehr als Profil ein von den Kids.

  • #102

    Antwort zu #92 (Dienstag, 06 August 2019 16:23)

    Guten Tag,

    an der Rechtslage ändert sich nichts und Ihnen stehen die im Fließtext genannten Ansprüche zu. Entscheidend ist, dass Sie nicht eingewilligt haben, was bei Ihnen der Fall sein dürfte. Weniger entscheidend ist, woher der Täter das Foto nahm und ob er oder Dritte oder gar Sie selbst es anfertigten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #103

    Antwort zu #93 (Dienstag, 06 August 2019 16:25)

    Hallo,

    es handelt sich in Ihrem Fall um einen Identitätsdiebstahl. Informationen zu Ihrer Frage sind hier abrufbar: https://www.recht.help/persoenlichkeitsrecht/namensrecht-identitaetsdiebstahl-identtaetsmissbrauch-internet-fake-profil-facebook/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #104

    Antwort zu #94 (Dienstag, 06 August 2019 16:27)

    Hallo,

    grundsätzlich ist das nicht rechtswidrig. Ein Löschungsanspruch besteht erst dann, wenn die Person Ihr Foto in unzulässiger Weise verwendet, also z.B. verbreitet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #105

    Antwort zu #95 (Dienstag, 06 August 2019 16:28)

    Hallo,

    weder Sie noch Ihre Freundin haben richtig gehandel, wenn auf dem Foto Personen zu erkennen sind und diese nicht in die Verbreitung eingewilligt haben - das unterstelle ich mal. Ob Sie eine "Strafe" erwartet, kann ich nicht sagen. Es gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Sagen Sie Ihrer Freundin, Sie möge das Video aus Facebook entfernen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #106

    Antwort zu #96 (Dienstag, 06 August 2019 16:30)

    Guten Tag,

    Sie können Anzeige bei der Polizei erstellen. Vlt. findet die Polizei den Täter, so dass Sie dann weitere Ansprüche gegenüber diesem geltend machen können. Im Übrigen lesen Sie hier nach: https://www.recht.help/persoenlichkeitsrecht/namensrecht-identitaetsdiebstahl-identtaetsmissbrauch-internet-fake-profil-facebook/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #107

    Antwort zu #97 (Dienstag, 06 August 2019 16:33)

    Hallo,

    ich denke auch, dass die ganze Angelegenheitz justiziabel ist und die im Fließtext beschriebenen Ansprüche, u.a. geltend gemacht werden können. Ohne nähere Details zu kennen ist eine Einschätzung aber schwer. Da Sie aber nicht betroffen sind, können Sie nichts ausrichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #108

    Antwort zu #98 (Dienstag, 06 August 2019 16:38)

    Guten Tag,

    ob Sie einen weiteren Rechtsanwalt diesbezüglich beautragen sollen oder nicht, kann ich Ihnen nicht sagen.

    Ich sehe es aber schon so, dass Ihre (EX-)Frau diese Fotos nicht einfach derart verwenden durfte. Es handelt sich meiner Meinung nach um einen rechtswidrig erhobenen Beweis, der im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen werden sollte. Darüber hinaus sehe ich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung als gegeben an.

    Gleichwohl müsste das ganze einmal fahcgerecht anhand der Anlagen geprüft werden, um eine korrekte Wertung vorzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #109

    Antwort zu #99 (Dienstag, 06 August 2019 16:39)

    Guten Tag,

    ich gehe davon aus, dass Ihr Kind sehr jung ist und sie alleine sorgeberechtigt sind. Ist dies der Fall, dann dürfen Sie auch alleine bestimmen, was mit den Fotos Ihres Kindes passieren darf. Aus diesem Grunde können Sie die vorbezeichneten Ansprüche, insbesondere Unterlassung geltend machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #110

    Antwort zu #100 (Dienstag, 06 August 2019 16:45)

    Guten Tag,

    Ihnen stehen die vorbezeichneten Ansprüche auch gegen das Nachbarskind zu, da es nicht auf die "Straffähigkeit" ankommt. Das Nachbarskind wusste sicherlich mit 13 Jahren schon, dass dies nicht in Ordnung war, zumals es auch beleidigte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #111

    Antwort zu #101 (Dienstag, 06 August 2019 16:49)

    Guten Tag,

    grundsätzlich können Sie es dem Kindesvater trotz gemeinsames Sorgerecht untersagen. Wenn er sich nicht dran hält, müsste über das Familiengericht ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #112

    Manuela (Mittwoch, 14 August 2019 12:37)

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Ich habe seit ein paar Jahren einen "Schreibfreund". Wir tauschen uns nur per Mail aus. Haben uns noch nicht einmal getroffen. Wir haben nur mal Fotos ausgetauscht. Keinen intimen, nur damit wir wissen wie der andere ausschaut. Wir haben heimlich geschrieben ohne das es unsere Partner wissen. Seine Frau ist jetzt dahinter gekommen. Sie hat mir geschrieben dass wir den Kontakt abbrechen sollen. Soweit so gut. Sie hat mir außerdem damit gedroht meinen Mann zu kontaktieren, das würde ich zwar nicht wollen, aber ich könnte es erklären. In dieser Mail schrieb sie mir, das Foto dass ich ihrem Mann geschickt habe, hat sie abgespeichert. Als Drohung sozusagen dass sie es meinem Mann schickt. Ich habe darauf nicht mehr geantwortet. Wurde aber gerne wissen, ob sie einfach das Foto speichern darf, ohne meine Erlaubnis natürlich, und falls sie es meinem Mann doch noch schickt was ich tun kann. Ich finde die Drohung, wenn es um ein Foto von einem selbst geht ziemlich dreist und empfinde es als erdrückend zu wissen dass eine fremde Person das nun gespeichert hat.
    Vielen Dank schon mal für Ihren Rat.
    Mfg
    Manuela

  • #113

    Antwort zu #112 (Freitag, 16 August 2019 17:00)

    Hallo Manuela,

    meiner Auffassung nach hat die Frau das Foto gespeichert, um dadurch die Drohung, Ihren Mann einzuweihen, zu untermauern. Damit stellt sie wohl in Aussicht, dass Foto zu verbreiten. Dies ist nicht zulässig und kann bereits an dieser Stelle und ggf. sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs geahndet werden.

    Unabhängig davon gehe ich davon aus, dass selbst das Abspreichern des Fotos nicht rechtens war, denn schließlich haben Sie es nicht an die Frau übersandt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #114

    Berkant (Montag, 19 August 2019 17:13)

    Ich habe mit einer Frau uber WhatsApp geschrieben und ihr Bilder gesendet wo man unteranderem meine Tochter sieht oder ich nur meine Boxershorts zeige diese Frau hat meiner Lebensgefährtin die Bilder zu geschickt ohne dass ich es wollte was sind in dem Fall meine rechte lebe der Zeit in der Türkei

  • #115

    Katja (Montag, 19 August 2019 23:34)

    Hallo
    Ich habe folgende Frage, mein Ex-Partner hat direkt nach der Geburt meiner Tochter Fotos von ihr gemacht auch Nacktbilder wo sie noch unter der Wärmelampe lag, später habe ich von ihm erfahren das er Bilder von ihr bei Facebook hochgeladen hat ohne meine Zustimmung, ich weiß nicht welche und wie viele weil ich im Krankenhaus mit anderen Sachen zutun hatte als mich auf Facebook rumzutreiben, ich habe diese Fotos zuvor nicht zu Gesicht bekommen, sofort sagte ich ihm er solle sie rausnehmen, das tat er dann auch, jedenfalls waren keine Bilder mehr von ihr drin als ich es kontrollieren ging.

    Frage:
    Wenn er diese Fotos (ganz speziell die nacktbilder) noch auf seinem Handy hat, kann ich ihn als Vater deswegen Anzeigen, denn es wären ja trotzdem kinderpornographische Fotos oder nicht?

    Freundlichen Gruß

    Katka

  • #116

    Antwort zu #114 (Mittwoch, 21 August 2019 13:21)

    Guten Tag,

    Ihre Rechte entnehmen Sie bitte dem Fließtext. In jedem Falle werden Sie aber Unterlassung- und Löschungsansprüche geltend machen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #117

    Antwort zu #117 (Mittwoch, 21 August 2019 13:24)

    Sehr geehrte Katja,

    es handelt sich meiner Meinung nach nicht um Kinderpornografie.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #118

    Jutta (Montag, 26 August 2019 19:18)

    Guten Tag Herr Nelke,
    über Tinder/whatsapp habe ich mit einem Mann geschrieben, der sich direkt als Vorsitzender Richter beim Landgericht Darmstadt vorgestellt hat und mir sofort mehrere Bilder von sich gesendet hat.
    Dieser Mann hat mich im Verlauf dann so veräppelt und belogen und als ich ihn darauf angesprochen habe, hat er mich sofort geblockt. Natürlich habe ich gegoogelt da ich seinen kompletten Namen kenne und es gibt bei diesem Landgericht tatsächlich einen vors.Richter mit diesem Namen.
    Mittlerweile glaube ich aber nicht mehr, dass der Mann, mit dem ich geschrieben habe , dieser Richter ist, sondern dass dessen Identität /Name genutzt wird. Natürlich habe ich die komplette Kommunikation samt Telefonnr. noch.
    Damit nicht noch weitere Frauen ggf.veräppelt und belogen werden stellt sich mir die Frage: Kann ich beim Landgericht anrufen und die Geschichte zwecks Klärung vortragen? Ich habe Fotos, aber kann diese aufgrund von Datenschutz ja nicht an das Gericht senden.
    Ich bin in einer Zwickmühle.Denn wenn dieser Mann tatsächlich dort Richter ist, wäre das zwar ungeheuerlich, aber für diesen Mann dann auch kompromitierend und ggf.Berufsschädigend.Was würden Sie raten bzw. welche Möglichkeit habe ich die Wahrheit heraus zu finden? Vielen Dank.

  • #119

    Antwort zu #118 (Dienstag, 27 August 2019 10:42)

    Hallo,

    an Ihrer Stelle würde ich bei Gericht anrufen und mich zum Richter verbinden lassen und ihm dann den Sachverhalt persönlich schildern. Dann kann er selbst entscheiden, was er mit diesen Infos anfangen mag oder auch nicht. Sie selbst sind ohnehin diesbezüglich nicht betroffen, da nicht Ihre Daten verwendet wurden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #120

    Unbekannt (Sonntag, 01 September 2019 21:18)

    Mein Bruder verschickt ohne meine Erlaubnis Fotos von meiner kleinen Tochter (2) an seiner Arbeitskollegin in Wahtsapp weiter! Was kann ich dagegen tun? Habe ihn mehrmals gesagt das er es bitte unterlassen soll aber er reagiert darauf nicht

  • #121

    Antwort zu #120 (Donnerstag, 05 September 2019 12:02)

    Hallo,

    Sie dürfen Unterlassung einfordern und wenn er dies nicht freiwillig tut, ist der Gang zum Rechtsanwalt oder Gericht wohl unvermeidbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #122

    Arne (Samstag, 07 September 2019 23:17)

    Hallo, ich habe an der Uni einen USB-Stick gefunden und diesen nach Hause mitgenommen. Dort schaute ich mir aus Neugier alle Bilder und Videos auf dem Stick an, es waren Urlaubs- und Familienfotos und ein Nacktfoto einer Kommilitonin. Ich behielt den Stick für 7 Tage, weil ich ihr den Stick dann in einer gemeinsamen Veranstaltung zurückgeben konnte. Per WhatsApp schrieb sie dann, dass sie bei den Dateien gesehen hätte, dass ich alle Bilder angeschaut habe. Ich gab dies sofort zu, worauf sie eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung vor mir verlangte, was ich ablehnte. Nun schrieb mir ihr Anwalt mit der Behauptung, ich hätte mich strafbar gemacht wegen Fundsachenunterschlagung und Betrachten der Bilder. Zudem fordert er die Str. Unterlassungserklärung mit dem Inhalt keine Bilder zu veröffentlichen, etc. Der Anwalt drohte mit einer Klage, falls ich nicht unterschreibe. Ist diese Forderung berechtigt, obwohl ich keine Bilder veröffenlichte/verbreitete?
    Beste Grüße
    Arne Heidel


    Mit freundlichen Grüßen


  • #123

    Antwort zu #122 (Montag, 09 September 2019 10:32)

    Sehr geehrter Herr Heidel,

    meiner Meinung nach besteht dieser Anspruch nicht. Dennoch würde ich Ihnen anraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer solchen Erklärung räumen Sie keine Schuld ein, versprechen aber, dass Sie keine Inhalte veröffentlichen. Da Sie dies ohnehin nicht vorhaben, ist es für Sie also auch keine Einschränkung, nimmt der Gegenseite aber gehörig "Wind aus den Segeln" (=eine Mutmaßliche Wiederholungsgefahr entfällt).

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #124

    S.L. (Freitag, 20 September 2019 04:00)

    Sehr geehrter RA Nelke,

    ich habe für einen Bekannten für einen Geldbetrag intime Bilder/Videos von mir verschickt. Nun bereue ich es das solche Aufnahmen überhaupt existieren. Ich habe das Bildrecht ja nicht verkauft sondern nur eine Kopie in digitaler versandt. Habe den Bekannten gebeten die Aufnahmen zu löschen. Er schrieb mir nur :Pech, ich bin dir keine Rechenschaft schuldig. Mit anderen Worten, er geht nicht auf meine Bitte der Löschung ein und er nimmt es auch nicht ernst. Ich möchte mir die Peinlichkeit ersparen und auf einer Polizeidienststelle auftauchen. Wie sollte ich mich verhalten ? MfG Sonja L.

  • #125

    Antwort zu #124 (Freitag, 20 September 2019 10:54)

    Hallo,

    entscheidend ist meiner Meinung nach, was vereinbart war. Wenn Sie gesagt haben, dass er gegen Zahlung die Dateien behalten darf, dann würde ich noch dazu neigen, zu sagen, dass er die Dateien also behalten darf und nicht auf Ihren Löschungswunsch eingehen muss. Ggf. steht Ihnen dann aber möglicherweise ein Rücktrittsrecht zu, was dazu führt, dass er die Bildnisse Zug um Zug gegen Rückzahlung des Geldes an Sie herauszugeben hat, bzw. faktisch löschen muss.

    Wenn aber gesagt wurde, dass er diese nur ansehen darf und danach zu löschen hat oder wenn er die Bilder gegen Ihren Willen verbreitet hat oder auch nur mit einer Weitergabe droht, dann steht Ihnen dieser Löschungsanspruch jedenfalls zu.

    Ob eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll ist oder nicht, vermag ich nicht zu beurteilen. Solange Sie aber den Sachverhalt ehrlich darstellen laufen Sie nicht Gefahr, ihn falsch zu verdächtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #126

    Frau Hase (Donnerstag, 26 September 2019 23:45)

    Mein Freund hat heute ein Video meiner 12-jährigem Tochter gemacht, und es an seinen Kumpel verschickt. Meine Tochter hatte Stress wegen einer Prüfung und ist deswegen ausgerastet. Mein Freund hat die Szene heimlich gefilmt. Als ich das gemerkt habe, habe ich ihn sofort mehrfach gebeten das Video zu löschen. Erst wollte er nicht. Dann hat er gesagt, dass er es macht, hat es aber zuvor an einen seiner Freunde (mit Kommentar) über WhatsApp verschickt (hat er zugegeben). Ich habe weiterhin darauf beharrt dass er es auch auf WhatsApp löscht. Er ist dem nicht nachgekommen! Er fühlt sich im Recht. Ausser, dass er das Versenden zugegeben hat, habe ich keine Beweise. Reicht es, wenn ich einen Anwalt einschalte oder braucht es eine Anzeige bei der Polizei?

  • #127

    Antwort zu #126 (Freitag, 27 September 2019 11:50)

    Hallo,

    da Sie Zeugin des Geschehen sind, ist Ihre Aussage vollkommen ausreichend. Sie müssen nur genau die Situation beschreiben, die er aufnahm, und dies am besten mit möglichst genauen Zeit- und Ortsangaben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #128

    Privat (Montag, 30 September 2019 13:16)

    Darf man ein Bild weiterschicken wo das Gesicht von dieser Person verdeckt ist?

  • #129

    Antwort zu #128 (Mittwoch, 02 Oktober 2019 11:14)

    Guten Tag,

    wenn die Person erkennbar ist, dann benötigen Sie in der Regel deren Zustimmung. Wenn die Person nicht erkennbar ist, dann können Sie auch ohne Erlaubnis das Bild verbreiten. Beachten Sie jedoch, dass an die Erkennbarkeit grundsätzlich keine hohen Voraussetzungen zu stellen sind, mithin auch Erkennbarkeit vorliegen kann, wenn das Gesicht verdeckt ist. Im Zweifel ist Ihnen von der Verbreitung besser abzuraten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #130

    Thomas Polefka (Dienstag, 15 Oktober 2019 15:21)

    Hallo,
    ich hatte bis vor kurzem immer abwechselnd ein Profilbild bei WhatsApp, auf dem ich mit meiner Freundin zu sehen bin. Auf einem küssen wir uns.
    Nun wurden jeweils Screenshots davon gemacht und an den Ex-Freund meiner Freunde geschickt.
    Wie kann ich dagegen vorgehen?

  • #131

    Antwort zu #131 (Mittwoch, 16 Oktober 2019 10:17)

    Sehr geehrter Herr Polefka,

    es ist natürlich nicht richtig, derart mit Ihren Fotos umzugehen. Sie können Unterlassung, Löschung und auch Auskunft, an wen die Screenshots gesendet worden sind, verlangen. Wenn weitere Folgelöschungen, u.a. zu besorgen sind, können Sie dem originären Verbreiter die Kosten hierfür auferlegen.

    Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, können Sie den Verbreiter selbst abmahnen oder ihn kostenpflichtig von einem Anwalt abmahnen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #132

    Unbekannt (Samstag, 21 März 2020 06:56)

    Hallo Herr Nelke,
    Ich habe eine Frage zum weiterleiten von einem Video auf what's app. Und zwar wurde mir ein Video zugesendet worauf einige Leute drauf zu sehen sind in einem Geschäft. Das Verhalten der Leute scheint ihnen nun peinlich zu sein und eine Person ist zur Polizei gegangen und hat Anzeige erstattet. Meine Frage ist, mir wurde das Video zugeschickt aber ich habe es auch an jemanden weiter geschickt. Kann ich jetzt auch mit einer Strafe rechnen?
    Vielen Dank für ihre antwort

  • #133

    Anna Wiet (Mittwoch, 25 März 2020 11:09)

    Hallo,

    ich bin seit einigen Jahren mit meinem Partner zusammen und leben in einer Wohnung zusammen. Er hat ein Kind von 10 Jahren. Ich habe ein Foto mit einverständnis des Vaters und des Kindes bei whatsapp im Status veröffentlich (nur meine Freunde). Die Ex - meines Freundes und Mutter des Kindes hat es auch gesehen. (bislang guter Umgang mit ihr - seit kurzen startet sie Hasskampagner gegen mich und ihren Ex-Partner da wir heiraten wollen. Hat mir jetzt verboten Bilder von ihrem Kind auf whatsapp zu posten. Darf sie das ?

  • #134

    Louisa (Mittwoch, 01 April 2020 16:49)

    Hallo.

    Da meine Schwiegermutter ihren Enkel nicht all zu oft sieht schickt mein Partner ihr hin und wieder per WhatsApp Bilder von ihm.
    Ich habe ihr schon mehrmals gesagt das ich es aber nicht möchte das sie die Bilder unseres Sohnes weiter schickt an Verwande und Bekannte, da wir selber entscheiden möchten wer ein Bild bekommt von ihm und wer eben nicht.
    Trotzdem tut sie es immer wieder und verrät sich oft selber in dem sie berichtet wie sich ihre Schwester auch über dieses Bild gefreut hat.
    Eben so habe ich große Sorge davor, wenn mein Kind später mal allein bei ihr sein sollte, dass sie von ihm Bilder macht und diese weiter verbreitet, da ich weiß sie macht auch von Nackbildern kein halt ( sie hat neulich erst ein Bild vom Hintern ihres Partners verschickt um jeden seinen Abzess zu zeigen.)
    Was kann ich machen bzw wie kann ich dagegen vorgehen?

  • #135

    Antwort zu #132 (Montag, 20 April 2020 07:32)

    Hallo,

    wenn Sie nicht vorbestraft sind, dann rechne ich eher mit einer Einstellung des Verfahrens, aber grundsätzlich ist es nicht erlaubt, fremde Personenbildnisse zu verbreiten. Das haben Sie getan. Neben eine Strafbarkeit nach § 33 KUG könnten Sie auch zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt werden.

    Ich würde Ihnen daher anraten, das Foto zu löschen und bei der Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, also unter Androhung von Strafen zu versprechen, das Bildnis nicht mehr zu verbreiten.

    Damit schaffen Sie die bestmögliche Grundlage, nicht nur eine Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüchen zu entgehen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #136

    Antwort zu #133 (Montag, 20 April 2020 07:58)

    Hallo Frau Wiet,

    wenn das Kind unter 14 Jahren alt ist und die Ex Ihres Freundes auch sorgeberechtigt ist, dann sollten Sie besser auf Sie hören. Ich will nicht sagen, dass die Ex insoweit ein Recht hat, die Veröffentlichung zu verbieten, denn schließlich hat der sorgeberechtigte Vater auch zugestimmt, aber im Endeffekt kann die Angelegenheit unterschiedlich beurteilt und rechtssicher nur von einem Gericht geklärt werden.

    Ich persönlich tendiere zu der Aussage, dass Sie sich nicht falsch verhalten haben. Dafür gibt es auch gute Gründe!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #137

    Antwort zu #134 (Montag, 20 April 2020 08:02)

    Hallo Louisa,

    sie -und ggf. der sorgebrechtigte Vater- nehmen für Ihr Kind das Recht am Eigenen Bild wahr. In diesem Zusammenhang dürfen Sie der Schwiegermutter aufgeben, empfangene Bilder nicht weiterzusenden. Tut Sie es dennoch, dann können Sie sich hiergegen erwehren und insbesondere Unterlassen einfordern. Wenn Sie sich eines Anwalts bedienen, dann können Sie die anwaltlichen Kosten der Schwiegermutter auferlegen. Das reicht oftmals schon aus, damit Ihre Botschaft ankommt und beachtet wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #138

    ND (Sonntag, 07 Juni 2020 08:31)

    Hallo ,
    Ich würde vor 3 Tage gekündigt,weil ich über meinem Wahtsapstatus etwas geschrieben habe (Zuhause)
    Und eine Kundin meinen Arbeitsgeber hat sich angegriffen gefühlt und schrieb mir per Nachrichtschat,dass es alles für Sie ist und weiss was ich damit meine.
    Sie sagte,dass Sie alles kopiert hat und wird es an die Zustandige Stelle alles weiterleiten.
    Was kann ich tun?
    Lg


  • #139

    Julia (Samstag, 13 Juni 2020 12:05)

    Mein Freund will meine nacktbilder ohne meine Zustimmung an meine Eltern schicken . Was soll ich machen ?

  • #140

    Manfred (Dienstag, 16 Juni 2020 11:33)

    Die Nachbarin beobachtet uns häufig hinter dem Gebüsch am Zaun weil sie jede Aktivität unsererseits (Wäscheaufhängen, Bett ausschütteln, Gartenmöbel aufstellen) als störend empfindet.

    Dabei filmt sie oft und macht Bilder und gibt dies offen zu. Sie sagt, sie sammele das für die Klage und würde es direkt „an den Richter“ schicken, wobei wir das eher als Wichtigtuerei sehen.
    Wiederholt schreit sie dann Nachts (vermutlich Alkohol) immer wieder mal in den Garten und beleidigt alle Nachbarn. Laute Musik (Mein Nachbar ist ein Depp) kommt öfter.
    Bei einer Aussprache am Zaun mit Ihrem Partner (war an sich sachlich) hat sie gefilmt obwohl wir sie mehrfach gebeten haben dies zu unterlassen.
    Dann hat sie wohl dieses und weitere Videos aus Versehen an eine WhatsApp Gruppe versendet (sie wollte es an ihre Schwester schicken die Anwältin ist). Von einem Mitglied dieser Gruppe wurde uns die Info weitergegeben.
    Leider ist das kein Einzelfall und sie versucht regelmäßig zu provozieren (Pappe anstecken im Garten, Dreckteppiche am Zaun ausklopfen, Stinkende Biotonne am Zaun aufstellen, etc.)
    Frage:
    Ist das Versenden des Videos, wenn auch aus Versehen rechtens?
    Müssten wir uns dazu an einen Anwalt wenden oder bei der Polizei anzeigen oder bei WhatsApp melden?
    Brauchen wir dazu ihre Telefonnummer/Mobilnummer?
    Müssten wir den Namen des Informanten des Videos nennen?

  • #141

    Nele (Samstag, 27 Juni 2020 05:28)

    Ein Foto aus meinem WhatsApp Status wurde per Screenshot an einen ehemaligen Bekannten weiter geleitet der nicht berechtigt war diesen Beitrag zu lesen.
    Kann ich dagegen vor gehen?

  • #142

    Antwort zu #138 (Samstag, 27 Juni 2020 07:13)

    Hallo,

    ohne nähere Angaben, was Sie geschrieben haben und inwieweit sich die Kundin angegriffen gefühlt habe, kann ich Ihnen leider nichts Näheres sagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #143

    Antwort zu #139 (Samstag, 27 Juni 2020 07:16)

    Hallo,

    Sie können verlangen, dies zu unterlassen: Ihre Freundin muss also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Wenn Sie dies nicht tut, dann können SIe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, wonach es Ihrer Freundin sodann verboten wird.

    Daneben können Sie Auskunft verlangen, ob und an wen die Fotos versendet wurden und Ihnen steht auch die Löschung zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #144

    Antwort zu #140 (Samstag, 27 Juni 2020 07:19)

    Hallo Manfred,

    die Aufnahme an sich, aber auch das Versenden des Videos ist justiziabel. Sie können sich an einen Anwalt wenden, der sodann Ihre Ansprüche geltend macht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #145

    Antwort zu '142 (Samstag, 27 Juni 2020 07:22)

    Hallo Nele,

    auch Sie können

    ->Unterlassung
    ->Löschung
    ->Auskunft (an wen der Screenshot noch versandt wurde)
    ->und ggf. Schadensersatz

    verlangen. Wenn Sie sich eines Anwalts bedienen, dann hat die Gegenseite grundsätzlich bei unerlaubter Fotoverbreitung die Anwaltskosten zu erstatten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #146

    Marcel (Samstag, 19 Dezember 2020 13:29)

    Guten Tag, ich habe auf Facebook noch ein Profilbild drin aus Zeiten in der ich mit meiner Expartnerin noch zusammen gewesen bin. Wir posieren auf dem Bild zusammen vor einem Restaurant in dem wir beide gewesen sind. Seit ein paar Tagen werde ich von dem neuen meiner ex per Telefon belästigt und mir gedroht ich solle dieses Bild löschen. Mache ich mich in irgendeiner Form strafbar wenn ich dies nicht mache?

  • #147

    Brigitte (Sonntag, 03 Januar 2021 17:06)

    Hallo,
    ich habe eine Frage.
    Ich habe aus dem Status, was eine Cousine in Wats Ap reingestellt hat ein Foto gecsreent, und dieses auf meinem privaten Ordner in meinem Stammbuch gepackt. Jetzt hat meine Nichte, der ich Zugriff auf unseren Stammbaum gegeben habe, natürlich im Vertrauen, einige Fotos abfotografiert, und diese weitergeschickt an die Person, und gesagt ich hätte diese veröffentlicht.
    Da die Person das natürlich glaubt, obwohl ich Ihr mehrmals den Sachverhalt erklärt habe da es nicht stimmt und diese Bilder nicht zu sehen sind, sind diese Bilder jetzt im Umlauf. Es sind keine schlimmen Bilder, nur von der Familie, aber die Person sieht das anders.
    Jetzt meine Frage, was kann ich da machen, das diese Bilder nicht noch weiter geschickt werden, und endlich Ruhe einkehrt. Ich weiß ja das Sie aud meinem privaten Fotoalbum abfotografiert wurden, und verbreitet.
    Kein Bild davon ist im Internet zu sehen, ausser diese Bilder die meine Nichte abfotografiert hat, und versendet.
    Es ist ein persönlicher Ordner im Stammbaum der dafür herhalten musste.
    Dazu hat keiner einen Zugriff, ausser das ich so dumm war und meiner Nichte vertaut habe, was wohl eine Fehlentscheidung war, aber nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
    Es wäre nett wenn Sie mir da weiterhelfen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Brigitte

  • #148

    Antwort zu #146 (Dienstag, 05 Januar 2021 08:59)

    Guten Tag,

    Ihre Ex hat wohl die Einwilligung, ihr Bild zu veröffentlichen, widerrufen. Aus diesem Grunde liegt Ihrerseits keine Berechtigung mehr vor, dieses Bildnis zu veröffentlichen. Ihre Ex darf also die Unterlassung einfordern. In der Tat ist das Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung auch eine Straftat nach § 33 KUG, die auf Antrag verfolgt werden könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #149

    Antwort zu #147 (Dienstag, 05 Januar 2021 09:03)

    Hallo Brigitte,

    bei dem Sachverhalt handelt es sich um einen Grenzfall, denn streng genommen haben Sie dieses Bildniss weder verbreitet, noch öffentlich zur Schau gestellt, etc. Sie haben es lediglich privat genutzt, also gespeichert und ausgedruckt und in ein Album geklebt. Nach meiner Meinung ist dies zulässig und wenn sich hier jemand falsch verhalten hat, dann ist es ihre Nichte, die offensichtlich gelogen hat.

    Ihr Fall könnte durchaus auch anders beurteilt werden, aber ich bin da ganz auf Ihrer Seite, was die rechtliche Einschätzung angeht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #150

    Nina Bauer (Dienstag, 02 März 2021 14:44)

    Hallo erstmal,
    Eine Freundin von mir hat einen Jungen kennengelernt aber er wollte kein Bild von sich schicken, weshalb sie und ich uns auf die Suche nach Bildern gemacht haben. Ich habe dann eine andere Freundin gefragt (die ihn kennt und mit ihm jn einer Klasse war) ob sie ein Bild von ihm hat und ob sie es mir vielleicht über Snapchat schicken würde. Auf Wunsch meiner Freundin (die mit ihm Kontakt hat) wollte dass ich es ihr schicke, was ich auch tat. Sie hat es ihm dann gesendet per WhatsApp und ihn gefragt ob er das ist. Er bejahte und wollte sofort wissen wer das getan hat. Sie hat es ihm dann auch gesagt und jetzt will er zur Polizei gehen. Dennoch ist dieses Foto keineswegs peinlich oder tritt in die Intimsphäre ein (es wurde auch auf einem öffentlichem Platz gemacht. Deswegen wollte ich wissen in welchem Zusammenhang würde ich in dieser Sache stehen und was drohen jetzt für Folgen für mich und der Senderin?
    LG.

  • #151

    Antwort zu #150 (Donnerstag, 11 März 2021 17:25)

    Hallo Nina,

    das verbreiten von Bildnissen ohne Zustimmung ist eine Straftat nach § 33 KUG, die auf Antrag des Geschädigten auch verfolgt werden kann. Ich denke aber dennoch, dass Du nichts zu befürchten hast. Diese Straftat wird selten geahndet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #152

    Parvati (Dienstag, 16 März 2021 19:22)

    Darf man ein Foto von Haels Angels als Foto verwenden?
    Ist es rechtlich erlaubt?

  • #153

    Antwort zu #152 (Donnerstag, 18 März 2021 09:36)

    Hallo,

    es kommt drauf an, was das für ein Foto ist und für was Sie das verwenden wollen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #154

    Alex (Samstag, 22 Mai 2021 20:27)

    Hallo,
    Ich habe mal mit einem Fake-account über Whatsapp einem ehemaligen Kumpel vorgespielt eine Frau zu sein, die Frau auf den Bildern ist eine Socialmedia-bekanntheit.
    Ich hab das Spiel leider so weit zugespitzt, dass ich ihn auch intimfotos aus dem Internet gesendet habe.(beliebige).
    Wie dem auch sei, die Person hat dann erfahren, dass ich ein Fake acc bin und meint mich angezeigt zu haben.
    Die Person weiß nicht wer ich bin hat lediglich meine Nummer.
    Ich weiß dass die Polizei die Anzeige aufnehmen wird, jedoch frage ich mich muss ich mit ernsthaften Konsequenzen rechnen denn ich habe schließlich keine Erpressung, Beleidigung noch sonst was getan, klar hab ich Bilder genutzt einer anderen Person gesendet, diese ist ein "star" mit 200.000 Followern und habe aus dem Internet intime Fotos gesendet.
    Der Polizei kann er halt den Chat und die Fotos vorlegen.
    Ich frage mich, wird die Polizei damit schon mein Telefonanbieter um Infos auffordern bzgl. meiner Person?
    Und wenn ja können Sie ungefähr abschätzen, was auf mich zukommt?

  • #155

    Antwort zu #154 (Dienstag, 25 Mai 2021 15:27)

    Hallo Alex,

    ich kann nicht einschätzen, was Sie zukommt. Sie fragen vor allem nach der strafrechtlichen Seite und hierbei ist durchaus einiges denkbar. Sollten Sie nicht einschlägig vorbestraft sein, denke ich, dass es im schlimmsten Fall wohl eine Geldstrafe werden würde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #156

    Tim (Freitag, 29 April 2022 22:43)

    Habe eine affäre mit einem mann gehabt. Habe seiner freundin über einen fake account ein paar seiner screenshots gesendet und ihr gesagt das er sie betrügt. Danach alles gelöscht. Er war darüber natürlich nicht erfreut und hat mir gedroht meine Nachrichten sowie pikante sprachnachrichten öffentlich zu machen.
    Er hat mir gedroht mich anzuzeigen, sollte ich sie nochmal kontaktieren.
    Kann ich ihm zuvor kommen und die löschung seiner auf seinem handy gespeicherten nachrichten zu beantragen? Oder kann er dann direkt diese als Beweis benutzen um mir das erstellen des fakeacc., sowie dem weiterleiten seiner nachrichten als screenshot?
    Was würde mir alles drohen, wenn er mich anzeigt?
    Kann er die Nachrichten, mit meinem Geständnis des fakeacc. direkt zur gegenanzeige bringen, wennich die löschung seiner von mir geschickten auf seinem handy gespeicherten nachrichten beantrage gerichtlich verlange?
    Ich weiß selber das dass alles sehr dumm war.

  • #157

    Antwort zu #156 (Mittwoch, 04 Mai 2022 23:43)

    Sehr geehrter Tim,

    Sie haben hier rechtlich gesehen eine Grenze überschritten. Bitte beachten Sie, dass ich Ihr Verhalten moralisch überhaupt nicht bewerte. Das steht mir nicht zu. Aber rechtlich gesehen, durften Sie das nicht. Was Ihnen alles "drohen" kann, entnehmen Sie bitte dem Fließtext.

    Gleichwohl darf er keine Selbstjustiz ausüben und Ihnen damit drohen, selbst rechtswidrig Sprachnachrichten zu veröffentlichen. Allein diese Drohung, wenn Sie ernstlich gemeint ist, reicht aus, die Unterlassung und ggf. auch die Löschung einzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #158

    T. Stieger (Dienstag, 20 Dezember 2022 23:43)

    Guten Abend,

    Die Schwester meines Mannes hat unsere Tochter als Kleinkind ohne unser Wissen in der Badewanne fotografiert und ihr diese Bild jetzt über WhatsApp gesendet. Kann ich fordere dass sie Bilder wo das Kind unbekleidet ist löscht? Ich weiß nicht wem aus der Familie sie solche Bilder zukommen lässt.
    Wir möchten soetwas nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

  • #159

    Marion W. (Mittwoch, 04 Januar 2023 21:10)

    Guten Abend!Ich hab mit einer Person bei WhatsApp geschrieben. Danach stelte sie den Gesprächsverlauf in den Status. Darf sie das?

  • #160

    Antwort zu #158 (Mittwoch, 11 Januar 2023 10:28)

    Sehr geehrte Frau Stieger,

    dieser Anspruch, das Bildnis zu löschen und auch nicht mehr zu veröffentlichen, u.a. steht Ihrer Tochter -auch als Kleinkind- zu. Sofern Sie erziehungsberechtigt sind, wovon ich ausgehe, können Sie als Erziehungsberechtigte diesen Anspruch für Ihre Tochter durchsetzen.
    Wenn Sie und Ihr Mann zu gleichen Teilen die elterliche Sorge ausüben, dann haben Sie beide zusammen die Ansprüche Ihrer Tochter durchzusetzen.

    An Ihrer Stelle würde ich in jedem Falle die Schwester Ihres Mannes darauf ansprechen und klarmachen, dass Sie soetwas nicht wollen und dann einfach einmal schauen, wie diese reagiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #161

    Antwort zu #159 (Mittwoch, 11 Januar 2023 10:30)

    Sehr geehrte Marron,

    das ist nicht erlaubt, denn hierdurch wird Ihre Vertraulichkeitssphäre verletzt. Das müssen Sie nicht hinnehmen und Sie können die Löschung und auch Unterlassung einfordern. Je nach dem, ob der Chat intim war oder nicht, etc. können Sie auch Schadensersatz einfordern. Die Gegenseite hat diesbezüglich jedenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die Sie auch mit anwaltlicher Hilfe einfordern können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #162

    Ralf Schlag (Samstag, 04 Februar 2023 07:11)

    Eine politische Person ist persönlich der Meinung, dass ich aufgrund meiner Meinung, welche ich in meinem WAStatus gestellt habe, dass er entsprechende Gremien mit den entsprechenden Shortscreens, von den Posts und auch von WA Verläufen mit ihm, dazu bringen möchte, dass ich eine ehrenbeamtliche Position nicht bekomme, nur weil er ein persönliches Problem mit mir und meiner persönlichen Einstellung hat.
    Darf er das?
    Mfg

  • #163

    Antwort zu #162 (Samstag, 04 Februar 2023 16:55)

    Sehr geehrter Herr Schlag,

    Sie können gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung bei mir vorstellig werden. Nutzen Sie einfach unser Formular oder rufen Sie zum Beispiel am Montag an, um sich zu mir durchstellen zu lassen. Der Sachverhalt scheint komplex zu sein und ich habe mehr als nur eine Nachfrage, um Ihnen zielgerichtet antworten zu können.

    Grundsätzlich dürfen vertrauliche Korrespondenzen natürlich nicht an die Öffentlichkeit getragen werden; vor allem dann nicht, wenn man Ihnen nur schaden möchte. Allerdings gibt es mitunter Ausnahmen und hier müsste ich den Sachverhalt besser kennen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #164

    Frau Trutchen (Dienstag, 21 März 2023 12:53)

    Hallo Herr Nelke,

    in unserem Ort wurden mehrere Gebäude beschädigt an einem Wochenende und an dem besagten Wochenende als das geschehen ist, haben mehrere junge Leute vor einem der Gebäude gefeiert. Jetzt wurden diese jungen Leute beschuldigt, diese Taten begangen zu haben, was nicht der Wahrheit entspricht da diese zu dem Zeitpunkt als die Gebäude beschädigt wurde nicht mehr vor Ort waren. Ein Jugendliche der einige dort gesehen hat, hat daraufhin zwei Bild von drei Jugendlichen in eine whatsapp Gruppe gepolstert und mehrere Namen dort auch gepolstert die dort anwesend waren und beschuldigt, das er die anderen Jugendlichen da gesehen hat. Sie können sich nicht vorstellen was dort alles geschieden wurde, es ging unter anderem um Gewalt.
    Meine Frage ist, wie können die Jugendlichen dagegen wehren.

    Viele Grüße

  • #165

    Antwort zu #165 (Dienstag, 21 März 2023 15:30)

    Hallo Frau Trutchen,

    also wenn eine andere Person über andere Personen gegenüber Dritten oder gar in der Öffentlichkeit Unwahrheiten berichtetet, die geeignet sind, die Ehre zu verletzten, kann die betroffene Person Unterlassung (u.a.) verlangen. Hierfür kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingefordert werden.

    Diese Unwahrheit könnte auch strafrechtlich relevant sein, wenn sie z.B. eine üble Nachrede darstellt. Man könnte darüber hinaus also auch eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #166

    Frau S. Anonym. (Sonntag, 25 Juni 2023 08:50)

    Hallo Herr Nelke,

    habe über FB Messenger intime Bilder mit einem, der in der Türkei lebt ausgetauscht. Auch habe ich ihm Fotos von meinen Kindern gesendet ( und er von seinen).
    Nun möchte ich nichts mehr mit ihm zu tun haben und er veröffentlicht nach und nach meine privaten Fotos. Er zwingt mich dazu, ihn in der Türkei zu besuchen, was ich nicht mehr möchte.
    Bitte helfen sie mir, bin verzweifelt!

    Liebe Grüße (möchte anonym bleiben)

  • #167

    Antwort zu #166 (Dienstag, 27 Juni 2023 08:34)

    Hallo,

    es tut mir aufrichtig leid, von Ihrer misslichen Lage zu erfahren. Leider handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall. In diesem Fall empfehle Ihnen folgende Schritte:

    1) Sichern Sie den Chatverlauf sowie alle Veröffentlichungen als Beweismaterial.

    2) Melden Sie die betreffenden Veröffentlichungen auf den entsprechenden Plattformen wie Twitter, Instagram, Facebook usw. und stellen Sie dort einen Antrag auf Löschung.

    3) Gehen Sie zur Polizei, legen Sie das Beweismaterial vor und erstatten Sie eine Anzeige. Da sich der Täter in der Türkei befindet, können Sie den Prozess beschleunigen, indem Sie die Strafanzeige auch bei der zuständigen Auslandsvertretung wie dem türkischen Konsulat einreichen.

    4) Setzen Sie dem Täter eine Abmahnung und fordern Sie ihn auf, sein Verhalten einzustellen. Drohen Sie mit rechtlichen Konsequenzen.

    5) Falls Sie an einem Punkt nicht weiterkommen und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Es ist wichtig, dass Ihr Rechtsbeistand über Erfahrung im Medienrecht und insbesondere im Umgang mit Social-Media-Plattformen verfügt. Dadurch können die erforderlichen Schritte zeitnah umgesetzt werden. Ihr Anwalt wird die vollständige Löschung auf den jeweiligen Plattformen sicherstellen und Sie bei der Strafanzeige und Abmahnung unterstützen.

    Wenn Sie Fragen oder Klärungsbedarf haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Nutzen Sie dazu einfach das Formular "Kostenlose Ersteinschätzung". Beschreiben Sie den Sachverhalt, und wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihnen Ihre Möglichkeiten zu erläutern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #168

    Anonym M. (Mittwoch, 12 Juli 2023 00:25)

    Hallo,

    Die neue Partnerin meines Ex-Mannes hat unsere gemeinsamen Kinder im WhatsApp Status veröffentlicht. Sie sind sogar nur in Badehose und Bikini zusehen. Alter meiner Kinder sind 7 und 5 Jahre alt. Was kann ich tun?

    Danke für die Antwort schonmal im Voraus. :)

  • #169

    Antwort zu #168 (Donnerstag, 13 Juli 2023 22:36)

    Hallo,

    wenn Sie sorgeberechtigt sind, können Sie die Unterlassung einfordern, Löschung verlangen, Auskunft erhalten, wo die Fotos noch veröffentlicht worden sind und an wen die alles gingen und wenn Sie sich eines Anwalt bedienen, hat die Gegenseite Anwaltskosten zu erstatten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #170

    Peter Rohrbach (Samstag, 09 September 2023 15:00)

    Hallo
    Ich habe während einer Arbeitunfähigkeit(Depression) öffentlich 1 Std musiziert
    Dies wird mir auch immer von meinem Facharztz empfohlen
    Ein Arbeitskollege hat dazu ein Viedeo gedreht und meinem Arbeitgeber weiter geleitet
    Wie gehe ich hier vor
    Befunde dieser Krankheit sind meinem Arbeitgeber bekannt

  • #171

    Antwort zu #170 (Montag, 11 September 2023 11:06)

    Sehr geehrter Herr Rohrbach,

    meiner Meinung nach haben Sie nichts falsch gemacht. Wenn Tätigkeiten in Krankenzeiten nachgegangen wird, dann kann es dazu führen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerlegt ist. Es ist dann mit einer Abmahnung oder Kündigung zu rechnen. Gelegentlich wird auch ein Termin bei einem Betriebsarzt eingefordert. In Ihrem Fall haben Sie aber nicht entgegen des ärztlichen Rats gehandelt.

    Wegen des Video: Grundsätzlich sind derartige Videos nicht erlaubt. Es liegt nämlich keine Einwilligung in die Erstellung vor. Sollte das Video weitergegeben worden sein, dann liegt auch ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor.

    In Ihrem Fall macht es in erster Linie Sinn, sich an den Arbeitskollege zu richten und dort Ansprüche geltend zu machen. Insbesondere der Auskunftsanspruch dürfte für Sie interessant sein. Der Arbeitskollege hat Ihnen mitzuteilen, warum er das Video erstellte und was er damit gemacht hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #172

    Mehlitz (Dienstag, 12 September 2023 19:59)

    Mein Mann ist Tischler und er hatte in seinem Status nur Fotos von seinen besten Arbeiten eingestellt (restaurierte alte Türen und Schränke, die er für Kunden aufgearbeitet hatte- ohne Text und Namen der Kunden (auch keine Personen). (Muss dazu sagen, Er arbeitet nicht mehr in der Firma dort) Nun hat das wohl sein ehemaliger Chef gesehen und droht ihm mit Schadensersatz und eventuell rechtliche Schritte, sollte er es nochmal im Status setzen. Sind solche Fotos mit Gegenstände auch verboten?

  • #173

    Antwort zu #172 (Mittwoch, 13 September 2023 09:21)

    Hallo,

    wenn Ihr Mann die Fotos selbst machte und insoweit keine privaten Dinge fremder oder gar andere Personen auf diesen Fotos zu sehen sind, sehe ich keinen Anspruch, weswegen der Chef deswegen Schadensersatz einfordern dürfte. Eventuell findet sich eine Regelung zu Fotos, die während der Arbeitszeit aufgenommen worden sind, im Arbeitsvertrag. Das sollten Sie einmal prüfen. Ich denke aber nicht, dass eine solche Regelung existiert, weil ich Sie aus der Praxis nur von speziellen Branchen kenne.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #174

    Jakob (Freitag, 10 November 2023 11:16)

    Hallo,
    auf einer privat organisierten Veranstaltung unter Berufskolleg*innen wurden mit meiner Kamera mehrere Gruppenfotos aufgenommen (verschiedene Versionen, 15-19 Personen). Der Wunsch, ein solches Foto aufzunehmen, kam aus der Gruppe selbst und alle haben sich freiwillig dazu aufgestellt. Es wurde natürlich keine schriftlichen Einwilligungen abgegeben. Kann ich das Foto über einen passwortgeschützten Download-Link den abgebildeten Personen zusenden oder ist das bereits eine zustimmungspflichtige "Verbreitung"?
    Vielen Dank und herzliche Grüße!

  • #175

    Monika (Freitag, 10 November 2023 21:11)

    Hallo,
    Ich möchte mich von meinem Mann trennen/lebe in Trennung.
    Er war von Juli bis November in Italien.
    Nun habe ich herrausgefunden, dass meine Nachbarin sich heimlich mit ihm verbündet hat und ohne mein Wissen Fotos von meinem Garten macht und sie dann mit ihm auf Whattsapp teilt.
    Ihre Wohnung liegt direkt neben meiner.
    Ich empfinde das als Eingriff in mein Privatleben.
    Ist soetwas überhaubt erlaubt?
    LG Monika

  • #176

    Antwort zu #174 (Dienstag, 21 November 2023 08:52)

    Hallo Jakob,

    es wäre in der Tat eine zustimmungspflichtige Verbreitung in diesem Sinne. Aber wenn keiner etwas dagegen hat, dann sollte es zulässig sein. Fragen Sie einfach mal nach, würde ich emfehlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #177

    Ulrike (Sonntag, 03 Dezember 2023 11:55)

    Guten Tag,
    Eine Schiffsreise wurde vorzeitig beendet, weil wegen eines Sturms etliche Kabinen zu Bruch gegangen sind. Wegen Unstimmigkeiten bezüglich des Schadenersatzes mit der Reederei haben sich die Passagiere in einer WhatsApp Gruppe ausgetauscht. Dort existieren Fotos der demolierten Kabinen, die ich gerne meiner Versicherung senden will. Der Urheber dieser Fotos ist nicht bekannt oder nicht mehr in der WhatsApp-Gruppe. Darf ich diese Fotos verwenden (Personen sind keine drauf)?

  • #178

    Antwort zu #177 (Donnerstag, 07 Dezember 2023 21:14)

    Sehr geehrte Ulrike,

    das ist eine spannende Frage. Ich würde meinen, dass der Urheber eingewilligt hat, indem er Sie in die Gruppe stellte. Fragen Sie doch einfach in die Gruppe, ob Sie die Fotos verwenden dürfen.

    § 45 UrhG bestimmt, dass Vervielfältigungeen für Gerichtsverfahren, u.a. hergestellt werden dürfen. § 53 UrhG erlaubt die private Vervielfältigung, allerdings nicht die Verbreitung. § 97 UrhG verbietet die widerrechtliche Verbreitung von Vervielfältigungen. Es wird vertreten, dass die Regeln des Urhebergesetzes nicht abschließend sind und im Falle überwiegender Interessen durchaus Vervielfältigungen verbreitet werden. Ich selbst würde -wie gesagt- einfach nachfragen.

    Schauen Sie auf dieser Seite auch einmal unter dem Reiter "Urheberrecht" nach.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #179

    Robert (Donnerstag, 25 Januar 2024 16:07)

    Hallo.
    Ich habe mit meiner arbeitskollegin vor 1,5 Jahr eine sagen wir so messenger Affäre. Da hab ich par nackt Fotos von mir geschickt. Vor 2 monaten hat sie meine Fotos fast allen im Krankenhaus gezeigt. Auch unsere Chefin hat sie die fotos geschickt. Heute hatte ich ein Gespräch mit dem ober Chef. Bekomme ich deswegen eine Kündigung?

  • #180

    Harald (Sonntag, 28 Januar 2024 18:47)

    Darf jemand denn ungefragt ein Bild in einer WhatsApp Gruppe verbreiten vom Ersteller auf einer öffentlich zugänglichen Seite hochgeladen wurde, auf dem der Ersteller aber nicht erkennbar dargestellt ist?

  • #181

    Antwort zu #180 (Montag, 05 Februar 2024 08:02)

    Sehr geehrter Harald,

    grundsätzlich stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ob diese aber auch rechtswidrig ist oder nicht, vermag ich anhand Ihrer Infos nicht beurteilen. Ggf. könnte es sich um einer erlaubte Verbreitung im privaten Rahmen gehandelt haben. Aber wie gesagt: Ohne nähere Informationen kann ich nur sagen, dass Fotos nur mit Einwilligung des Erstelles vervielfältig werden dürfen, es sei denn, die Einwilligung ist entbehrlich.

    Ggf. lesen Sie sich bitte auf dieser Seite die Infos zum Urheberrecht einmal durch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #182

    Mic93 (Montag, 12 Februar 2024 20:58)

    Guten Abend,

    es gibt in der Schule meines Sohnes, einen Mitschüler welcher ungefragt das Profilbild meines Sohnes verwendet.
    Durch die Uneinsichtigkeit des Schülers (11 Jahre) rät die Schule zur Strafanzeige.

    Jetzt ist die Frage: Wie viel kann in dem Fall eine Strafanzeige oder der Zivilrechtliche Weg etwas bewirken?

    MfG

  • #183

    Antwort zu #182 (Freitag, 16 Februar 2024 23:46)

    Guten Abend,

    ein Strafantrag ist nicht zielführend, weil das Kind nicht strafmündig ist. Sie können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung geltend machen, aber auch dies setzt voraus, dass das Kind fähig ist, das Unrecht einzusehen. Ich würde mich am ehesten an die Eltern wenden und die ggf. zivilrechtlich belangen, wenn es zu keiner Lösung kommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt