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Instagram darf einen gesperrten Fanaccount -"Fanseite"- nicht löschen, wenn kein berechtigter Grund für die Deaktivierung der "Fanpage" vorliegt!

Instagram behält sich das Recht vor, Konten zu löschen, die gegen ihre Nutzungsbedingungen oder Community-Richtlinien verstoßen. Derartige Konten werden in diesem Zuge zunächst gesperrt und deaktiviert, so dass weder der Nutzer, noch andere den Account einsehen können. Liegt allerdings kein Verstoß gegen das Regelwerk vor, so darf Instagram einen Fanaccount weder sperren, noch in der Folgezeit löschen (siehe LG Konstanz, Einstweilige Verfügung vom 07.06.2023 - C 2 O 135/23).

 



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Zum Sachverhalt: Meta sperrte und deaktivierte den Instagram-Fan-Account, eine sogenannte "Fanpage" bzw. "Fanseite" wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien- Es drohte die endgültige Löschung!

Unser Mandant betreibt seit Jahren eine "Fanpage" bzw. "Fanseite" zu einem bekannten US-Sänger. Obwohl solche Fanaccounts auf Instagram grundsätzlich erlaubt sind, besteht oft das Risiko von Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild oder Urheberrechte. Derartige Verstöße stellen zugleich natürlich auch Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder Community-Richtlinien von Instagram dar.

 

Bisher hatte unser Mandant jedoch keine Probleme mit seinem Fanaccount auf Instagram, bis sein Konto plötzlich und ohne Vorwarnung gesperrt wurde. Die Sperrung ging mit einer Deaktivierung des Kontos einher, wodurch andere Nutzer keinen Zugriff mehr darauf hatten.

 

Es erschien folgende Fehlermeldung:

 

"Fehler

You can't use Instagram because your account didn't follow our Community Guidelines. This decision can't be reversed either because we've already reviewed it, or because 180 days have passed since your account was disabled."

 

Zu Deutsch: "Du kannst Instagram nicht nutzen, weil dein Konto nicht mit unseren Community-Richtlinien übereinstimmt. Diese Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil wir sie bereits überprüft haben oder weil seit der Sperrung deines Kontos bereits 180 Tage vergangen sind."


Demnach wurde unserem Mandanten mitgeteilt, dass die Deaktvierung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Endgültig gesperrte und deaktvierte Instagram-Accounts werden ausweislich den Nutzungsbedingungen auch endgültig gelöscht.

 

Unser Mandant war sich nicht bewusst, was er falsch gemacht haben könnte. Obwohl er nach der Sperrung eine "Überprüfung beantragen" konnte, erhielt er keine konkrete Erklärung für die Sperrung seiner Instagram-Fanseite. Das Formular bot keine Möglichkeit, Stellung zu nehmen oder eine eigene Erklärung abzugeben.

 

Da der Kundendienst von Instagram nicht reagierte, beauftragte unser Mandant uns. Wir forderten die Betreiberin von Instagram, "Meta", auf, das Profil nicht zu löschen und es freizugeben. Leider reagierte der Support von Meta nicht, daher empfahlen wir unserem Mandanten, rechtliche Schritte einzuleiten und vor Gericht zu gehen, um die Löschung zu verhindern.


LG Konstanz: Instagram darf den deaktvierten Fan-Account nicht löschen, wenn kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsrichtlinien vorliegt!

Das Gericht folgte unserer Argumentation und erlies die begehrte einstweilige Verfügung sehr zügig. Damit ist die drohende Löschung des Accounts abgewehrt und einer Freischaltung steht nichts mehr im Wege.

"Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, -einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache- verboten , das Instagram-Konto des Antragstellers mit dem aktuellen Nutzernamen „ “ (URL bis zu Sperre: https://www.instagram.com/XXX/) aufgrund der am 06.05.2023 eingerichteten Sperre und Deaktivierung des Kontos unwiederbringlich zu löschen, [..]"

 

- zit. LG Konstanz, Einstweilige Verfügung vom 07.06.2023 - C 2 O 135/23



Die Entscheidung des LG Konstanz (Einstweilige Verfügung vom 07.06.2023 - C 2 O 135/23) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)


Die Entscheidung des Gerichts als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

Download
LG Konstanz, Einstweilige Verfügung vom 07.06.2023 - C 2 O 135/23 - vertreten von RA Sven Nelke
Instagram darf einen Account nicht grundlos löschen und deaktivieren. Ist ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsrichtlinien nicht ersichtlich, kann die endgültige Löschung des Accounts durch das Gericht untersagt werden - LG Konstanz, Einstweilige Verfügung vom 07.06.2023 - C 2 O 135/23.
Instagram Account gelöscht_Löschung verh
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