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LG Berlin: Strom- und Gasvertrag mit der Voxenergie GmbH für nichtig erklärt! Betroffene Kunden können Ansprüche wegen Widerruf und Kündigung geltend machen!

Verträge mit der Voxenergie GmbH über die Belieferung von Strom und Gas sind unwirksam. Betroffene können diese Verträge widerrufen und ihre Ansprüche -notfalls auch vor Gericht- erfolgreich durchsetzen  (LG Berlin, Urteil vom 05.01.2023 - 52 O 313/22).


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Zum Sachverhalt: Am Telefon zum Wechsel des Gas- und Stromanbieters (hin zur Voxenergie GmbH) überredet!

Unsere Mandantin berichtete, dass sie eines Tages im November 2021 völlig unerwartet einen Anruf erhielt. Am Telefon stellte sich ein Callcenter-Mitarbeiter als Berater dar. Er stellte ein paar Fragen und stellte schon nach kurzer Zeit in Aussicht, dass sich ein Wechsel des Strom- und Gasanbieters sehr lohnen würde. Unsere Mandantin können dadurch monatlich sehr viel Geld sparen. Der Callcenter-Mitarbeiter schwärmte regelrecht von den günstigen Konditionen der Voxenergie GmbH, den geringen monatlichen Abschlägen und der langen Preisgarantie.

 

Die Mandantin ließ sich noch im Telefonat dazu überreden, einem Wechsel zustimmen. Sie schloss den Stromtarif "Vox Bonus home" und den Gastarif "Vox Gas Bonus". Hierfür erhielt sie noch während des Telefonats kurze E-Mails, mit der sie die beiden Wechsel bestätigen sollte. Siehe:

Bestaetigungsemail - voxenergie - vox bonus home - veröffentlicht von Rechtsanwalt Sven Nelke
Quelle: Bestell-E-Mail der Voxenergie GmbH aus November 2021 zum Stromtarif "Vox Bonus home"
Bestaetigungsemail - Bestellung - Voxenergie - Gastarif Vox Bonus Gas - veröffentlicht von Rechtsanwalt Sven Nelke
Quelle: Bestell-E-Mail der Voxenergie GmbH aus November 2021 zum Gastarif "Vox Bonus Gas"

So ganz wohl war sich unsere Mandantin bei der Entscheidung nicht und so teilte sie der Voxenergie GmbH mit, dass sie an den Verträgen nicht mehr festhalten will. Sie widerrief die Verträge gegenüber der  Voxenergie GmbH. Die Voxenergie GmbH akzeptierte die Widerrufe nicht und belieferte sie ungeachtet mit Strom und Gas.

 

Nachdem unsere Mandantin bei der Voxenergie GmbH selbst nicht weiterkam, beauftragte sie uns mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche. Wir widerriefen die Verträge nochmals und forderten die Voxenergie GmbH nicht nur dazu auf, die Widerrufe zu bestätigen, sondern auch die erfolgten Kündigungen der alten Strom- und Gasverträge rückgängig zu machen. Da unsere Mandantin sich bis heute nicht erklären kann, woher der Callcenter-Mitarbeiter die Daten für den Anruf hatte, forderten wir auch eine datenschutzrechtliche Auskunft ein.

 

Da sich die Voxenergie GmbH auch gegenüber uns nicht einsichtig zeigte, rieten wir unserer Mandantin die Klage an.

 


LG Berlin: Strom- und Gasvertrag der Voxenergie GmbH lassen sich wirksam widerrufen und kündigen!

Das Gericht folgte unserer Auffassung. Es war davon überzeugt, dass es für einen wirksamen Vertragsschluss im Energierecht nicht ausreicht, dass unsere Mandantin am Telefon zum Wechsel überredet wurde, zumal es sich nach unserer Mandantin um einen ungewollten Werbeanruf handelte. Das Textformerfordernis, das die Gesetzeslage für derartige Verträge vorsieht, wurde -auch nicht mit der kurzen E-Mail-bestätigung- nicht eingehalten. Auch erkannte das Gericht, dass die erfolgten Widerrufe der Verträge -entgegen der Auffassung von Voxenergie GmbH- wirksam waren.

"Da zwischen den Parteien, wie die Beklagte mittlerweile auch einräumt, kein wirksamer Energieliefervertrag besteht, hat die Beklagte es zu unterlassen, die Klägerin mit Strom zu beliefern. "

 

- zit. LG Berlin, Urteil vom 05.01.2023 - 52 O 313/22


Das Urteil des LG Berlin (Urteil vom 05.01.2023 - 52 O 313/22) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig.)

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Belieferung der Klägerin mit Strom aufgrund des Stromliefervertrages (Kundennummer XXX) zu unterlassen sowie die Abmeldung der Belieferung des Stromzählers der Klägerin (Zählernummer XXX) beim örtlichen Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Belieferung der Klägerin mit Gas aufgrund des Gasliefervertrages (Kundennummer XXX) zu unterlassen sowie die Abmeldung der Belieferung des Gaszählers der Klägerin (Zählernummer XXX) beim örtlichen Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu erteilen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.398,25 € zu erstatten.
  5. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Strom- und eines Gasliefervertrages, aufgrund deren die Beklagte die Klägerin in ihrem Privathaushalt mit Energie beliefern wollte. Die Beklagte kontaktierte die Klägerin im November 2021 telefonisch und überredete diese zum Abschluss eines Vertragen über die Belieferung mit Strom und Gas. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsschlusses wird auf S. 3 f. der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin widerrief die Vertragsverhältnisse am XX.01.2022, wobei die Beklagte dies zunächst mit Schreiben vom XX.01.2022 ablehnte. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Vertretung, was in die anwaltlichen Schreiben vom 12. und 23.05.2022 mündete. Nach Klagezustellung akzeptierte die Beklagte mit Schreiben vom XX.09.2022 schließlich den Widerruf. Die Klägerin berechnet ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit 1.398,25 €.

Die Klägerin hat beantragt:

 

I.        

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Stromliefervertrag (Kundennummer: XXX) besteht.

II.      

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche für die Belieferung der Klägerin mit Strom aufgrund des Stromliefervertrages mit der Kundenummer XXX zustehen.

III.    

Die Beklagte wird verurteilt, die Belieferung der Klägerin mit Strom aufgrund des Stromliefervertrages (Kundennummer: XXX) zu unterlassen sowie die Abmeldung der Belieferung des Stromzählers der Klägerin (Zählernummer: XXX) beim örtlichen Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.

IV.     

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Gasliefervertrag (Kundennummer: XXX) besteht.

V.       

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche für die Belieferung der Klägerin mit Gas aufgrund des Gasliefervertrages mit der Kundennummer XXX zustehen.

VI.     

Die Beklagte wird verurteilt, die Belieferung der Klägerin mit Gas aufgrund des Gasliefervertrages (Kundennummer: XXX) zu unterlassen sowie die Abmeldung der Belieferung des Gaszählers der Klägerin (Zählernummer: XXX) beim örtlichen Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.

VII.   

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu erteilen.

VIII. 

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IX.    

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.398,25 EUR zu erstatten.

 

Nachdem die Klägerin den Klageantrag zu VIII. zurückgenommen hat, haben die Parteien die Klageanträge zu I., II., IV. und V. übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

Hinsichtlich der Klageanträge zu III., VI. und IX. beantragt die Beklagte Klageabweisung.

 

Sie ist der Ansicht, die Anträge zu III. und VI. liefen ins Leere, da die Beklagte die Klägerin faktisch nicht mehr mit Strom und Gas beliefern könne. Die Abmeldung beim Netzbetreiber sei erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Verzugsschadensersatzanspruch seien nicht schlüssig dargelegt.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu III., VI., VII. und IX. begründet.

 

Da zwischen den Parteien, wie die Beklagte mittlerweile auch einräumt, kein wirksamer Energieliefervertrag besteht, hat die Beklagte es zu unterlassen, die Klägerin mit Strom zu beliefern. Gem. § 41b Abs. 1 S. 1 EnWG bedürfen Energielieferverträge der Textform. Der vorliegende telefonische Vertragsschluss genügt dieser nicht. Auch die E-Mails der Beklagten vom XX.11.2021 genügen der Textform nicht, weil die in § 41 Abs. 1 EnWG aufgeführten Angaben überwiegend fehlen. Jedenfalls wäre aber der von der Beklagten erklärte Widerruf des Vertrages wirksam gewesen, weil die 14tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil die Beklagte der Klägerin keine den Anforderungen der § 312d BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 des Art. 246a EGBGB genügende Widerrufsbelehrung übermittelt hat. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen, genügt es nicht, wie die Beklagte einfach zu behaupten, die Belieferung sei faktisch nicht mehr möglich, vielmehr hätte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Abmeldung beim örtlichen Netzbetreiben anzuzeigen. Auch hier genügt es nicht, wenn die Beklagte behauptet, dies sei erfolgt, vielmehr hat die insoweit beweispflichtige Beklagte dies nachzuweisen.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft nach § 15 DSGVO, der nicht erfüllt worden ist.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte mit der Bestätigung der Kündigung nach § 41b Abs. 1 S. 2 EnWG in Verzug befand. Die Beklagte hatte sich zunächst geweigert, den Widerruf der Klägerin anzuerkennen (vgl. Schreiben vom 31.01.2022), und den Widerruf erst lange nach Klageerhebung akzeptiert. Bei dieser Sachlage war es für die Klägerin auch erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind auch der Höhe nach berechtigt (1,5 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 17.239,34 €). Der Ansatz einer 1,5 Gebühr ist gerechtfertigt, da die Angelegenheit Spezialwissen im Energierecht voraussetzt und außerdem einen gewissen Umfang aufweist.

 

Soweit die Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit gem. § 91 a ZPO, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, denn sie wäre insoweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unterlegen. Es bestanden, wie oben dargelegt, keine wirksamen Energielieferverträge zwischen den Parteien. Da die Beklage aber gleichwohl darauf bestand, dass wirksame Vertragsverhältnisse vorliegen und ausdrücklich sich noch am  XX.01.2022 solcher berühmte, indem sie den Widerruf der Klägerin nicht akzeptierte, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens der entsprechenden Vertragsverhältnisse. Dieser folgt aus nachwirkenden Pflichten aus dem Vertragsanbahnungsverhältnis und der durch das Verhalten der Beklagten geschaffenen Unsicherheit über die Rechtslage für die Klägerin.

 

Auch soweit die Klägerin die Klage (hinsichtlich des Klageantrags zu VIII.) zurückgenommen hat, waren die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

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LG Berlin - Urteil vom 05.01.2023 - 52 O 313_22 - Widerruf - Vertrag wegen Gas und Strom - Voxenergie
Mit der Voxenergie GmbH geschlossene Verträge über die Belieferung von Gas und Strom sind unwirksam und können widerrufen werden. Weigert sich die Voxenergie GmbH den Widerruf zu akzeptieren, können weitergehende Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.
LG Berlin - Urteil vom 05.01.2023 - 52 O
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Eine Frage die uns besonders häufig gestellt wird: Wie seriös ist der Strom- und Gasanbieter Voxenergie GmbH?

Über Seriösität lässt sich streiten. Aber:

 

In Anbetracht der ganzen Versprechungen des Callcenter-Mitarbeiters verwundert es doch sehr, dass die Bundesnetzagentur jüngst feststellte, dass zahlreiche Preiserhöhungen durch die Voxenergie GmbH, aber auch durch die primastrom GmbH rechtswidrig sind. Siehe:

 

Beanstandung von Preiserhöhungen durch Voxenergie GmbH und primastrom GmbH- veröffentlicht von Rechtsanwalt Sven Nelke
Amtliche Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 01.09.2022 - Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/20220901_BK6_Primastrom_Voxenergie.html

Die Voxenergie GmbH, die primastrom GmbH, die nowenergy GmbH, Tarifexperten77 UG, Turbosparer66.de UG, Paketsparer GmbH, energieboten28 UG, InfoVergleich99 UG    sowie andere Energieunternehmen bzw. Energievermittler teilen sich im Übrigen einen gemeinsamen Geschäftssitz unter der Adresse "Großbeerenstraße 2-10 in 12107 Berlin".

 

Geschäftsführer sind besonders häufig Herr Marijan Vukusic oder Herr Mario Kovac. Beide Herren sind in dem Zeitungsartikel der "Berliner Zeitung" mit dem Titel "„Grenzwertig“: Wie Primaholding aus Berlin Energie-Kunden in ganz Deutschland abzockt" benannt. Demnach werden Widerrufe und Kündigungen von diesen Energieversorgern missachtet und ungeachtet Geld abgebucht.

 

Hinzukommt, dass ausweislich der Verbraucherzentrale die Voxenergie GmbH bereits in der Vergangenheit schon seitens Landgerichts Berlin (15 O 170/17) wegen unerlaubter Werbeanrufe entsprechend verurteilt wurde.


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