Strafbarkeiten von Urheberrechtsverletzungen: Welche Delikte nach dem deutschen Urhebergesetz gibt es und wie hoch können die Strafen ausfallen?


Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzung-Welche Strafe droht, wenn Urheberrecht verletzt wird-Schreiben von der Polizei wegen Urheberrechtsverletzung erhalten-was tun?-Rechtsanwalt Sven Nelke hilft!

Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen ist ein wichtiges Thema im digitalen Zeitalter. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Handlungen als Urheberrechtsverletzungen gelten und welche rechtlichen Konsequenzen damit einhergehen können. Von illegalen Downloads bis zur Verbreitung von geschütztem Material - wir beleuchten die strafrechtlichen Aspekte, Beispiele für strafbare Urheberrechtsverletzungen gegeben und geben Ihnen einen Überblick über die möglichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung.



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Das Wichtigste in Kürze:

  • Urheberrechtsverletzungen sind strafbar und können strafrechtlich verfolgt werden.

  • Die Höhe der Strafe hängt von der Art und Weise der Urheberrechtsverletzung ab. Wenn jemand zum Beispiel ein fremdes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers und Rechteinhabers veröffentlicht, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Handelt der Täter gewerbsmäßig mit dem Ziel, Geld zu verdienen, kann die mögliche Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe sein.

  • Urheber und Rechteinhaber müssen einen Strafantrag stellen, damit die Strafverfolgungsbehörden ermitteln können. Im Falle eines Strafprozesses können sie sogar als Nebenkläger daran teilnehmen.

  • Beschuldigte, denen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, sollten unbedingt einen Strafverteidiger konsultieren und vor einem Gespräch mit dem Anwalt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.



Strafbarkeiten von Urheberrechtsverletzungen nach dem Urhebergesetz:

Das Urhebergesetz schützt den Urheber und Rechteinhaber in Bezug auf sein erschaffenes Werk. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen haben Täter im Falle von Urheberrechtsverletzungen Strafen zu fürchten.

● Strafdelikt nach § 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

"Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

- zit. § 106 UrhG

 

Diese Vorschrift stellt unter Strafe, wenn ohne Zustimmung des Urhebers ein geschütztes Werk oder eine minimale Bearbeitung oder Umgestaltung (siehe § 23 UrhG), die selbst kein eigenes Werk darstellt, öffentlich zugänglich gemacht wird.

 

Ist die Verfremdung des Werkes allerdings so stark, dass von der Schaffung eines neuen Werkes ausgegangen werden kann, liegt allerdings keine Urheberrechtsverletzung und damit auch keine Strafbarkeit vor.

 

Weiterhin ist erforderlich, dass die öffentliche Zugänglichmachung im Falle einer Verfielfältigung eine gewisse Dauerhaftigkeit erreicht. Nur vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungen bleiben im Grundsatz nämlich zulässig (siehe § 44a UrhG).

 

Beispiele:

  • unerlaubte Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Films oder Musikstücks im Internet, z.B. auf Streamingportalen
  • illegales Anbieten oder Herunterladen von E-Books, Software oder anderen digitalen Inhalten, z.B. auf Filesharingportalen
  • in den Verkehr bringen von Plagiaten oder "Raubkopien"

 

● Strafdelikt nach § 107 UrhG - Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung:

"Wer

  1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
  2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

- zit. § 107 UrhG

 

Speziell geschützt sind Werke der bildenden Künste. Wer in diesem Sinne ein Original signiert und sich als Urheber ausgibt oder auf Kopien die Signierung des Urheber anbringt, um sie als "echt" und "original" zu kennzeichnen, begeht dieses Delikt.

 

Beispiele:

  • Herstellung und in Verkehr bringen von Plagiaten mit falscher Signierung des wahren Urhebers, z.B. auf Vasen, Gemälden, Skulpturen, etc.
  • Signieren eines Gemäldes mit dem eigenen Namen, um den wahren Künstler zu verbergen und sich als Urheber auszugeben.

● Strafdelikt nach § 108 UrhG - Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte:

"Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

  1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
  3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
  5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
  6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
  7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
  8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

- zit. § 108 UrhG

 

Dieser Straftatbestand ist sehr ähnlich zu dem Delikt aus § 106 UhrG. Hierbei wird lediglich der strafrechtliche Schutz der Verwertungsrechte auf die Inhaber verwandter Schutzrechte erstreckt.

 

Beispiele:

  • Herstellung und in Verkehr bringen von Plagiaten mit falscher Signierung des wahren Urheber, z.B. auf Vasen, Gemälden, Skulpturen, etc.
  • Signieren eines Gemäldes mit dem eigenen Namen, um den wahren Künstler zu verbergen und sich als Urheber auszugeben.

● Strafdelikt nach § 108b UrhG - Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen:

"Wer

  1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
  2. wissentlich unbefugt

a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder

 

b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

 

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

 

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

 

- zit. § 108b UrhG

 

Durch diese Norm wird bereits bestraft, wer eine Sicherung des Werkes derart manipuliert, dass Urheberrechtsverletzungen zumindest erleichert werden oder ein solch Manipuliertes Werk öffentlich zugänglich macht.

 

Beispiele:

  • Umgehung eines Kopierschutzes oder einer Sperre wie Geoblocking
  • Entfernung von Metadaten einer Datei, die der Urheber zum Zwecke der Kennzeichnung anbrachte
  • Werke, die mittels eines "Hackerangriffs" erlangt worden sind

● Strafbarkeit gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen nach § 108a UrhG:

"Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

 

- zit. § 108a UrhG

 

Wird die Urheberrechtsverletzung nach §§ 106 bis 108 UrhG mit der Absicht, Gewinn zu erzielen begangen, dann stuft das Gesetz dies als gewermäßig ein. Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen werden anstatt mit 3 gar mit 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Gegen mich wurde ein Ermittlungsverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung eingeleitet! - Was tun?

Je nach Ausgangssituation ist es entscheidend, wie Sie sich als Beschuldigter am besten in einem Strafverfahren verhalten. Um dies beurteilen zu können, ist die Ermittlungsakte von großer Bedeutung. Nur wenn der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist, kann beurteilt werden, welche Verteidigungsstrategie die beste ist. Daher ist es immer riskant, ohne Sachkenntnis zu handeln. Die Fehler, die dabei gemacht werden können, sind oft schwerwiegender als die Vorteile, die beispielsweise durch eine frühe Aussage entstehen können.

 

Aus diesem Grund empfehlen erfahrene Strafverteidiger in der Regel folgendes Vorgehen:

 

Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung? Als Strafverteidiger raten wir Ihnen dringend:

  • Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
  • Äußern Sie sich nicht zur Tat!
  • Ziehen Sie einen Strafverteidiger zu Rate, der Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nimmt und besprechen Sie mit ihm den Fall auf Grundlage der Akteneinsicht!

Sie sind Urheber und Rechteinhaber? - Folgende Möglichkeiten haben Sie!

Wenn Sie als Urheber und Rechteinhaber Ihre Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung umfassend geltend machen möchten, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen:

 

  1. Beweise sichern: Sammeln Sie alle verfügbaren Beweise, die Ihre Urheberschaft und die Verletzung Ihrer Rechte belegen. Dazu gehören beispielsweise Entwurfsunterlagen, Veröffentlichungen, Zeugen, Zeitstempel, digitale Fingerabdrücke (wie Wasserzeichen oder Metadaten) und alle anderen relevanten Informationen rund zur Urheberrechtsverletung wie zum Beispiel Screenshots, Zeugenaussagen, etc.

  2. Kontaktaufnahme mit der Verletzerpartei: Nehmen Sie Kontakt mit der Person oder Organisation auf, die Ihre Urheberrechte verletzt hat. Informieren Sie sie klar und deutlich darüber, dass Sie der Urheber und Rechteinhaber sind und dass eine Verletzung Ihrer Rechte stattgefunden hat. Fordern Sie sie auf, die rechtswidrige Nutzung zu beenden und gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung anzubieten. Es kann ratsam sein, diesen Brief von einem Anwalt aufsetzen zu lassen, um sicherzustellen, dass er rechtlich fundiert ist. Der Anwalt wird Sie im Vorfeld beraten und in Ihrem Namen alle Ansprüche einfordern, die erforderlich sind.

  3. Plattformen und Dienstleister informieren: Wenn die Urheberrechtsverletzung online im Internet oder auf Social Media stattgefunden hat, informieren Sie die entsprechenden Plattformen oder Dienstleister, auf denen das Werk rechtswidrig genutzt wird. Viele Plattformen haben Mechanismen zur Meldung von Urheberrechtsverletzungen und können Maßnahmen ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung einzuschränken oder das betreffende Material zu entfernen. Auch hier gilt: Sollte die Plattform oder der Dienstleister Ihrer Forderung nicht nachkommen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

  4. Strafantrag bei der Polizei: Wenn Sie die Urheberrechtsverletzung zur Anzeige bringen beziehungsweise einen Strafantrag stellen, wird die Polizei Ermittlungen aufnehmen. Dies ist gerade dann sinnvoll, wenn der Täter nicht bekannt. Nur ein bekannter Täter kann wegen der Urheberrechtsverletzung auch abgemahnt werden. Außerdem können Sie in einem möglichen Strafverfahren als Nebenkläger auftreten und so Einfluß auf die Bestrafung des Täters nehmen.
  5. Gerichtliche Schritte: Falls alle anderen Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis führen, können Sie gerichtliche Schritte erwägen. Wenn Ihnen die Urheberrechtsverletzung nicht länger als einen Monat bekannt ist, können Sie bei Gerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, um schnell den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen.  Ist diese Frist verpasst, kann immernoch eine Klage vor Gericht eingereicht werden. Ein Anwalt wird Ihnen bei einem Prozess behilflich sein und Sie während des gesamten Verfahrens vertreten.


Gegen Sie wir als Täter wegen einer Urheberrechtsverletzung ermittelt? Sind Sie Opfer einer Urheberrechtsverletzung geworden? - Hier wird Ihnen geholfen!

Als Rechtsanwälte vertreten wir Mandantinnen und Mandanten natürlich auf beiden Seiten: Sowohl Beschuldigten als auch Opfern von urheberrechtlichen Straftaten und Vergehen helfen wir - Wir vertreten Sie hierbei deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


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