Facebook ist kein rechtsfreier Raum und bei Verstößen gegen die Regeln darf Facebook durchaus Accounts sperren.
Dennoch zeigt es sich, dass nicht jede Sperre rechtmäßig ist. Unrechtmäßige Sperren sind aufzuheben, so dass Facebook-Nutzer auf Ihre Profile wieder zugreifen dürfen. Dies ist die Pflicht von
Facebook! Auf dieser Seite erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Facebook ein Benutzerkonto sperren darf und was Benutzer hiergegen tun können, um das Profil wiederherstellen zu lassen.
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Das Wichtigste in Kürze:
Facebook darf ein Konto sperren, um einen Missbrauch des Profils zu verhindern. Ein Missbrauch liegt bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder die Facebook-Gemeinschaftsstandards.
In diesem Sinne sind folgende Verhaltensweisen bzw. Inhalte verboten:
Im Wesentlichen geht es hierbei also darum, dass keine rechtswidrigen Inhalte auf Facebook veröffentlicht werden dürfen.
Aber auch wenn ein Verstoß tatsächlich begangen wurde, muss Facebook bei Sperrungen verhältnismäßig reagieren. Sofortige Sperrungen sind zwar bei schwerwiegenden Verstößen erlaubt, bei einfachen Verstößen muss Facebook aber zunächst mildere Maßnahmen ergreifen, bevor es dann zur Vollsperrung des Profils kommt. In diesem Sinne informiert Facebook hierüber selbst wie folgt:
Beachte: Auch wenn eine Sperre demnach auf den ersten Blick richtig erscheint, muss sie nicht richtig sein! Beiträge die gesetzlich erlaubt sind, können nämlich nicht ohne Weiteres gegen die Facebook-Regeln verstoßen. Sperrt Facebook einen Beitrag z.B. wegen "Hassrede", so kann die Sperrung dennoch unzulässig sein, wenn die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (siehe z.B. LG Frankfurt, Urteil vom 14.5.18 - 2-03 O 182/18).
Verstößt ein Facebook-Konto gegen die Nutzungsbedingungen, so kann es vollständig oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft von Facebook gesperrt bzw. gelöscht werden.
In der Regel wird Facebook zunächst den Account-Inhaber abmahnen. Erst wenn die Rechtsverstöße dann nicht abgestellt werden, wird die Sperrung veranlasst. Nur ausnahmeweise, d.h. bei schwerwiegenden Rechtsverstößen darf Facebook die sofortige Sperrung des Kontos veranlassen.
Ist ein Facebook-Profil gesperrt bedeutet dies, dass es deaktiviert ist. Nutzer können sich dann nicht mehr über die Facebook-App einloggen. Das Profil ist sodann auch gar nicht mehr sichtbar. Facebook infomiert hierüber wie folgt:
Zumindest wenn ein Facebook-Profil dauerhaft gesperrt wurde, wird Facebook das Konto nicht nur sperren, sondern den Account in der Regel auch kündigen und es sodann entfernen, da die Daten sodann nicht mehr benötigt werden; siehe:
Weshalb es zur Sperrung kam, können sich viele Facebook-Nutzer jedoch oft nicht erklären. Facebook klärt hierüber oftmals entweder gar nicht oder nur ungenügend auf. Viele Nutzer erfahren von der Profilsperre erst dann, wenn sie sich nicht mehr in ihren Facebook-Account einloggen können.
Insbesondere wenn das Facebook-Profil nicht anders wie in der Vergangenheit genutzt wurde, liegt der Verdacht nahe, dass die Facebook-Sperre nicht auf berechtigten Gründen oder gar auf Willkür beruht. Ohne berechtigten Grund darf Facebook das Konto aber nicht sperren, selbst wenn die Richtlinien eine grundlose Sperrung vorsehen (siehe AG Saarlouis, Urteil vom 1.4.20 - 25 C 1233/19).
Liegt der Verdacht nahe, dass die Deaktivierung des Facebook-Kontos unberechtigt erfolgte, müssen Nutzer dies nicht akzeptieren. Sie können die Freischaltung des Accounts verlangen.
Folgendes sollten Sie unternehmen, wenn Sie mit der Sperrung Ihres Facebook-Accounts nicht einverstanden sind bzw. keinen berechtigten Grund für eine Sperrung sehen:
Ist das Konto deaktiviert, kann über ein Formular hiergegen ein Einspruch eingelegt werden. Aufgrund des Einspruchs wird Facebook (so sagen sie) die Sperre prüfen und eine Entscheidung treffen. Siehe:
Zunächst ist es ratsam, den Facebook-Support selbst anschreiben. Dies geht in der Regel mit einer Meldung möglich, die im Falle der Account-Sperre in der App erscheint. Daneben sollte in jedem Falle aber noch eine E-Mail an Facebook gerichtet werden, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen.
Diese Beschwerde an den Facebook-Support könnte so aussehen:
E-Mail an: impressum-support@support.facebook.com
Betreff: Sperrung meines Facebook-Kontos mit Namen "recht.help"
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben musste ich feststellen, dass ich mich nicht mehr in meinen Facebook-Account einloggen kann, weil Sie diesen offensichtlich gesperrt haben. Vorab meine Kontodaten:
Account-Name: recht.help
URL zu meinem Konto: https://www.facebook.com/recht.help
Ich habe mein Profil bei Ihnen wie immer genutzt und insbesondere nicht gegen die Nutzungsbedingungen oder die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Mit der Sperrung, die Sie ohne vorherige, hinreichende Ankündigung veranlasst haben, bin ich nicht folglich gar nicht einverstanden. Ich nutze Facebook sehr intensiv, pflege dort meine sozialen Kontakte und habe auch schon viele Follower, die von mir regelmäßig Content erwarten. Die Kontosperrung schränkt mich erheblich ein! Insbesondere ist ein Rückgang der Abbonnenten zu befürchten und damit mit einem Einbruch meiner Reichweite zu rechnen! Wie Sie selbst wissen, "bestraft" Ihr Allgorythmus die Inaktivität.
Ich bitte Sie daher,
mir mitzuteilen, weswegen Sie meinen Account gesperrt haben
und fordere Sie gleichzeitig auf,
meinen Account binnen 5 Tage wieder freizuschalten.
Sollten ich bis dahin keine Antwort von Ihnen bekommen oder Sie die Sperrung bis dahin nicht beseitigt haben, sehe ich mich gezwungen, weitergehende Maßnahmen zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass vorbezeichnete Beschwerde lediglich als Musterbeispiel dient. Sollten Sie dieses Muster für sich verwenden wollen, so haben Sie es vorher auf Ihre Umstände hin anzupassen. Je nachdem wie eilbedürftig Ihre Angelegenheit ist, können Sie unter Umständen auch eine kürzere Frist zur Freischaltung des Facebook-Accounts setzten. Die Frist sollte 3 Tage nur im Eilfall unterschreiten. In jedem Falle beachten Sie bitte, dass wir für die Verwendung dieses Musters keine Gewähr bieten. Eine Gewähr können wir Ihnen erst bieten, wenn Sie uns das Mandant erteilen und wir -insbesondere- Ihren Sachverhalt näher kennen.
Sollte Facebook nicht reagieren oder aus Gründen die Accountsperre aufrechterhalten, die nicht stimmen, führt oftmals kein Weg am Anwalt vorbei. Der Anwalt wird Facebook unter Fristsetzung auffordern, das Facebook-Konto wieder freizuschalten.
Wenn Sie sich zuvor selbst erfolglos um die Reaktivierung Ihres Accounts bemüht haben, besteht auch ein Anspruch, dass Facebook Ihre Anwaltskosten zu übernehmen hat. Der Anwalt wird dies prüfen und Facebook auch hinsichtlich der Anwaltskosten zur Erstattung auffordern.
Sollte Facebook nicht reagieren, kann bei Gericht der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und Facebook verpflichtet werden, die Kontosperrung einstweilen aufzuheben.Hierfür ist es erforderlich, dass Sie schnell handeln und den Antrag binnen eines Monats nach Kenntnis über die Kontosperrung erheben.
Hier finden Sie einige Beispiele für erfolgreiche Verfahren, wo diverse Plattformen verpflichtet worden sind, bestehende Sperrungen aufzuheben:
Sollte aufgrund Verzögerungen die Monatsfrist verpasst werden, steht noch der Klageweg offen.
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Wir verfügen bereits über Erfahrungen und konnten schon erfolgreich geltend machen. Egal wo Sie wohnen und gegen welche Plattfirm es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Gewährleistungsauschluss:
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der
Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine
Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich
mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: März 2023.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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Vidak Milosevic (Samstag, 11 Februar 2023 07:40)
Hallo ich wollte Sie fragen kann ich mich gegen Facebook wehren denn ich bin selbst bei beileids Bekundungen abgemahnt und die sperren mich für Kleinigkeit und was kostet es wenn Ich Sie einschalte
Antwort zu #1 (Samstag, 11 Februar 2023 10:03)
Sehr geehrter Herr Milosevic,
nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf..dies gerne über das Formular und rufen Sie einfach zu den Geschäftszeiten an. Über die Kosten werden wir Sie dann auch beraten. Wir sind immer bemüht, eine faiere Kostenregelung hinzukriegen.
Mit freundlich Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Petra Koch (Sonntag, 26 März 2023 16:58)
Ich habe Facebook mehrfach per Email aufgefordert, mein gesperrtes Konto zu löschen da ich selbst an den Account ja nicht mehr dran komme. Wichtig ist mir, dass es nicht nur deaktiviert wird sondern sämtliche meiner Daten gelöscht werden. Was kann ich da noch tun?
Antwort zu #3 (Montag, 27 März 2023 15:17)
Sehr geehrte Frau Koch,
die einfachste Lösung in diesen Fällen ist, den Zugriff aufs Konto einzufordern und, wenn der Zugriff wieder da ist, die Löschung selbst vorzunehmen.
Alternativ würde sich auch eine Datenschutzanfrage an Meta eignen, damit Sie sehen, welche Daten vorhanden sind. Im weiteren Verlauf können Sie die Löschung verlangen.
Für die erste Vorgehensweise gibt es im Hilfebereich von Facebook entsprechende Formular, die Sie nutzen können. Die zweite Vorgehensweise funktioniert nicht automatisiert bzw. automatisiert nur dann, wenn Sie einen Zugriff zum Konto haben.
Wir haben in solchen Anliegen ebenfalls schon vertreten. Die erste Vorgehensweise hat sich als erfolgsversprechender herausgestellt, weil dies ohne eine Gerichtsverfahren funktionierte. Daher würde ich Ihnen anraten, diese Vorgehensweise zu bevorzugen und zunächst den Kontozugriff -ggf. durch Verwendung des Formulars- zu erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt