Opferrecht: Zum Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld!



Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht:

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich, wenn das Opfer aufgrund einer rechtswidrigen, vertraglichen Pflichtverletzung oder auch aufgrund einer unerlaubten Handlung, immaterielle Schäden wie Verletzungen oder auch psychische Beeinträchtigungen erleidet. 

  • Schmerzensgeld kann bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beansprucht werden.
  • Für die psychologischen Folgen gilt, dass eine gewisse Schwelle überschritten sein muss: Bloße Belästigungen oder Belastungen stellen keine "Schadensposition" dar.
  • Daneben besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei vertaner Urlaubszeit (siehe § 651 f BGB).
  • Auch wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (siehe § 15 und § 21 AGG) kann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen.
  • Im Medienrecht ist ein "Schmerzensgeld" zu zahlen, wenn etwa das Opfer etwa beleidigt oder das Recht am eigenen Bild durch unbefugte Verbreitung eines Fotos, u.a. verletzt wird.
  • Verweigert der Reproduktionsmediziner dem Spenderkind, die Identität des Samensspenders mitzuteilen, könnte ebenfalls ein Schmerzensgeld in Betracht kommen. Siehe hier!

Wie die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet wird:

Das Schmerzensgeld soll angemessen sein. Angemessen ist es, wenn es ausreicht, um die aufgetretenen Schmerzen und erlittenen Verletzungen, etc. auszugleichen.

 

Starre Beträge gibt es nicht. Vielmehr ist das Schmerzensgeld anhand des Einzelfalls nach dessen Funktion zu ermitteln. Hierfür gilt:

 

  • Ausgleichsfunktion = Je intensiver die Schmerzen und länger sie andauern, desto höher ist das Schmerzensgeld.
  • Genugtuungs- und Sühnefunktion = Je "schändlicher" die Tat und das Folgeverhalten des Täters ist, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus.

In der Praxis wird das Schmerzensgeld mit sogenannten Schmerzengeldtabellen bemessen. Die Tabellen zeigen an, welches Gericht für welche Beeinträchtigung wieviel Schmerzensgeld festsetzte. Die Gerichte sind an diese Beträge, die von Gericht zu Gericht höchst unterschiedlich ausfallen können, nicht gebunden, so dass die Beträge aus den Schmerzensgeldtabellen vielmehr als grober Richtwert zu verstehen sind.


Wie Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen können:

Sollten Sie konkret betroffen sein, so kann Ihnen eigentlich nur der Gang zu einem Rechtsanwalt angeraten werden. Dieser wird in Ihrem Namen das Schmerzensgeld bemessen und den Anspruchsgegner zunächst außergerichtlich anschreiben. Zudem wird Ihr Rechtsanwalt Sie noch über weitere Ansprüche wie zum Beispiel Opferentschädigung beraten.

 

Erfolgt keine Reaktion, wird Ihr Anwalt Ihre Ansprüche auf dem gerichtlichen Wege durchsetzen. Entweder wird er bei dem Zivilgericht eine Klage erheben oder bei einem eingeleiteten Strafverfahren einen Antrag auf Adhäsion stellen.

 

Die Kosten des Rechtsanwalts trägt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung. Bei Bedürftigkeit haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe und -im Falle der Klageerhebung- auch auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie obsiegen, werden dem Täter sämtliche Kosten auferlegt.


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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Juni 2018.


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