Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tötung des Opfers



Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tod eines nahen Angehörigen:

Bei Tötung des Opfers kann ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die hinterbliebenen Familienangehörigen des Opfers bestehen. 


Hierfür ist es nicht entscheidend wie der Tod verursacht wurde: So bestehen Ansprüche auch bei einer fahrlässigen Tötung wie dem Tod bei einem Verkehrsunfall


Folgende Schadenspositionen sind anerkannt:

● Geltendmachung des Schmerzensgeldes durch die Erben des Opfers:

Der Schmerzensgeldanspruch des Opfers ist vererblich. Die Erben des verstorbenen Opfers können daher gegen den Schädiger Schmerzensgeld für die Leiden des Opfers bis zu dessen Tode geltend machen.

 

Nähere Informationen wie die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen wird, finden Sie hier! 

● Eigene Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger bei einem sogenannten Schockschaden:

Zudem können nahe Angehörige wegen des Opfers selbst einen Schmerzensgeldanspruch haben. Dies wird bei sogenannten Schockschäden angenommen. Ein Schockschaden liegt dann vor, wenn Angehörige aufgrund des Todes des Opfers unter einer seelischen Erschütterung leiden. Einfache Trauer reicht nicht aus. Die psychische Beeinträchtigung muss vielmehr derart tiefgreifend sein, dass von einer eigenständigen, krankhaften Beeinträchtigung auszugehen ist (siehe BGH, Urteil vom 11.5.1971 – VI ZR 78/70). Dies muss regelmäßig von einem Psychologen beurteilt werden. 

● Beerdigungskosten:

Stirbt das Opfer, so hat der Verursacher die Beerdigungskosten zu tragen (siehe § 844 BGB).

● Unterhaltsschaden:

Bei Tod des Opfers stehen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der sogenannte Unterhaltsschadensersatz zu (siehe § 844 BGB). 


Unterhaltsberechtigt und damit potentiell geschädigt können die hinterbliebenen Ehegatten, Lebenspartner, Kinder aber auch Eltern des Opfers sein.

 

Der Täter hat an diese den tatsächlichen oder fiktiven Unterhalt als Schadensersatz in Form einer monatlichen Geldrente zu zahlen. Die Rentenzahlung kann nur für die Zeit beansprucht werden, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre.

 

Die Höhe des Unterhaltsschadens richtet sich bei Kindern nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

 

Bei Ehegatten ist der Unterhalt von mehreren Faktoren abhängig und muss berechnet werden.

 

Weitere Informationen zum Ehegattenunterhalt finden Sie hier!

● Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz:

Hinterbliebene können nach dem Opferentschädigungsgesetz einen Anspruch auf staatliche Leistungen wie zum Beispiel Sterbegeld, Bestattungsgeld und Hinterbliebenenrente haben.

 

Nähere Informationen zur Opferentschädigung nach dem OEG finden Sie hier!


Wie Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen können:

Sollten Sie konkret betroffen sein, so kann Ihnen eigentlich nur der Gang zu einem Rechtsanwalt angeraten werden. Dieser wird Ihre Ansprüche bemessen und den Anspruchsgegner zunächst außergerichtlich anschreiben. Zudem wird Ihr Rechtsanwalt Sie noch über weitergehende Ansprüche und Maßnahmen beraten, so dass Sie umfassend aufgeklärt werden. 

 

Erfolgt nach dem außergerichtlichen Auffordrungsschreiben seitens des Verursachers keine oder keine genügende Reaktion, wird Ihr Anwalt Ihre Ansprüche auf dem gerichtlichen Wege durchsetzen. Entweder wird er bei dem Zivilgericht eine Klage erheben oder im Strafverfahren für Sie einen Antrag auf Adhäsion stellen.

 

Die Kosten des Rechtsanwalts trägt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung. Bei Bedürftigkeit haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe und -im Falle der Klageerhebung- auch auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie obsiegen, werden dem Täter natürlich sämtliche Kosten auferlegt.


Hier wird Ihnen geholfen!

Sie sind Angehörige eines verstorbenen Opfers und wollen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen? Sie möchten auch im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten und die Todesumstände aus erster Hand erfahren? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen!

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!

Hier wird Ihnen geholfen!

Holen Sie von uns eine kostenlose und vollkommen unverbindliche Ersteinschätzung per Email ein! Schreiben Sie kurz den Sachverhalt auf.  Fügen Sie Ihrer Email -soweit vorhanden- schon Ihre polizeiliche Anzeige bei. Dies reicht oftmals schon aus, um Ihnen nützliche Anhaltspunkte geben zu können.

 

Schreiben Sie uns einfach eine Email!


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Kommentare: 4
  • #1

    Sabrina Novotny (Dienstag, 04 September 2018 17:46)

    Ich würde mich mal gern erkundigen ob mir ein Schmerzensgeld zusteht und wie viel !!! Mein Sohn ist am 26.April von Fenster gestürzt als er beim Vater und dessen Lebensgefährtin war die beiden wurden von der Polizei wegen grober fahrlässiger Tötung angezeigt. Mein Sohn ist mit nur 4 jahren gestorben die Lebensgefährtin von kindes Vater hat ihm ins Kindeszimmer geschickt zum auspinnen und das Fenster war ofen in 7 Stock . Er hat beim Fenster ohne aufsicht gespielt hat sachen rausgeschmissen und das gleichgewicht verloren . Er starb in den Armen von Nachbarn noch am unfall ort . Ich bin seid dem Tag an nur depressiv kann an nichts anderes mehr denken war in der Zeit hoch schwanger und es belastet mich sehr ich war auch schon bei der Zeitung und hab über meine Belastung gesprochen es wird bald in die Öffentlichkeit gedruckt ich bitte um eine rückmeldung mfg Novotny

  • #2

    Antwort zu #1 (Mittwoch, 05 September 2018 07:32)

    Sehr geehrte Frau Novotny,

    zunächst möchte ich mein Bedauern ausdrücken. Ihre Frage kann ich nicht beantworten, da ich noch Informationen benötige. In Ihrer Situation ist es ratsam, im Strafverfahren als Nebenklägerin zu agieren, damit der ermittelte Sachverhalt zur Beurteilung vorliegt. Auch müssten Sie ärztliche Atteste vorlegen, die Ihr Leid belegen.

    Es handelt sich aber grundsätzlich um einen sog. Schockschaden. Die eigenen Schmerze, die Sie aufgrund des Verlustes Ihres Kindes erlitten haben, sind ausgleichsfähig. In der Regel macht dies einen 5-stelligen Betrag aus, was für deutsche Verhältnisse viel ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Kim T (Donnerstag, 10 Januar 2019 01:33)

    Hallo.
    Mein Vater verstarb bei einem Verkehrsunfall im September 2016 (Auto erfasste ihn auf seinem Roller von hinten). Er verstarb im Krankenhaus.
    Seitdem ist unser Anwalt im Kontakt mit der Gegenseite. Meine Familie und ich Warten auf Antworten. Wir wissen also nicht genau wie es dazu kam etc.

    Können Sie uns ungefähr sagen mit welcher Schmerzensgeldhöhe wir rechnen können?
    Ich muss dazu sagen, dass meine Mutter nicht alleine einkaufen kann. Wäsche waschen und den Haushalt vernünftig führen kann sie auch nicht. Meine Geschwister und ich unterstützen sie seither neben unserem eigenen Tagesablauf.
    Die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Hilfe fehlen uns.

    Freundliche Grüße
    Kim T.

  • #4

    Antwort zu #3 (Dienstag, 15 Januar 2019 13:58)

    Guten Tag,

    das kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich die Umstände des Ablebens nicht kenne. Ihr Anwalt wird Ihnen diese Frage sicherlich besser beantworten können als ich, denn er kennt die genauen Umstände.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt