Abbruch bei eBay: Welche Rechte Sie als Höchstbieter einer abgebrochenen Auktion bei eBay haben!


 Das Wichtigste in Kürze:

  • Trotz vorzeitiger Beendigung der Transaktion kommt mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag über den Preis des aktuellen Höchstgebotes zu stande.
  • Dies gilt nicht, wenn die Auktion aus berechtigten Gründen abgebrochen wurde. Berechtigte Gründe liegen nur vor, wenn der Artikel aufgrund eines unverschuldeten Umstandes nicht mehr verkauft werden kann oder der Verkäufer sich bei Schaltung der Auktion geirrt hat.
  • Weigert sich der Verkäufer den Artikel zum Höchstgebot zu übereignen, so kann der Käufer zurücktreten und Schadensersatz in Höhe des Wertes des Artikels abzüglich des Höchstgebotes einfordern.
  • Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen sogenannten "Abbruchjäger" handelt.
  • Um sich zu schützen, sollten Verkäufer in der Artikelbeschreibung bestimmen, dass das Angebot unverbindlich ist.

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Wie der Kaufvertrag bei eBay zustande kommt:

Bei eBay gibt der Verkäufer bereits mit Schaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Kaufangebot ab, mit demjenigen, der am Ende der Auktion als Höchstbieter feststeht, über den Artikel einen Kaufvertrag zu schließen. Der Bieter erklärt mit seinem Gebot hingegen rechtsverbindlich, dass Kaufangebot des Verkäufers zum festgesetzten Höchstgebot zum Ende der Auktion anzunehmen. Damit wird dann ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Dies folgt auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01).

Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#leistungsbeschreibung
Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#leistungsbeschreibung

Auch die eBay-AGB, die jeder Teilnehmer bei Anmeldung akzeptiert, sehen in § 6 diese Art des Vertragsschlusses vor. Den maßgeblichen Auszug der eBay-AGB finden links. Die kompletten eBay-AGB sind hier abrufbar.


Zustandekommen eines Kaufvertrages trotz vorzeitiger Beendigung der Auktion bei eBay:

Wird die Transaktion durch den Verkäufer vorzeitig beendet oder gelöscht, dann führt dies nur zur Verkürzung der Laufzeit. Rechtlich ändert sich im Grundsatz nichts: Der Kaufvertrag ist mit dem zum Ende der Auktion Höchstbietenden über das bestehende Höchstgebot zustande gekommen. Dies folgt bereits aus § 6 Nr.6 u. 11 der eBay-AGB und ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH anerkannt. Das ist selbst dann der Fall, wenn es sich bei dem Bieter um einen sogenannten Abbruchjäger handelt. Diese bieten geringe Gebote auf wertvolle Artikel in der Hoffnung, dass die Auktion vorzeitig beendet wird (siehe BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14).


Pflichten des Verkäufers = Rechte des Käufers:

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Artikel gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis wegen der vorzeitigen Beendigung noch bei 1 € stand (siehe BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14). Weigert sich der Verkäufer und kommt seiner Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, dann kann der Käufer zurücktreten und Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz bildet sich aus dem Marktwert des Artikels abzüglich des Gebotes des Käufers.


Wann der Verkäufer berechtigt ist, die Auktion vorzeitig abzubrechen:

Nicht immer führt der Abbruch auch zum Vertragsschluss. Der Verkäufer darf die Auktion aus berechtigten Gründen vorzeitig abbrechen. Dies gibt eBay in Ergänzung zu § 6 Nr.6 der eBay-AGB selbst vor (bestätigt durch BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10).

Quelle: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
Quelle: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

Verkäufer dürfen aus folgenden, berechtigten Gründen eine Auktion vorzeitig löschen:

  • Der Verkäufer hat sich bei der Erstellung des Angebotes geiirt, z.B. hat er sich bei den Einstellungen zum  Start- und Mindestpreis vertippt.
  • Der Verkäufer wollte den Artikel eigentlich gar nicht anbieten oder hat sich sonst über den Inhalt der Auktion wesentlich geirrt.
  • Der Artikel ist unverschuldet gestohlen wurden.
  • Der Artikel ist beschädigt worden, ohne dass der Verkäufer dies verschuldete.

Wie sich der Verkäufer gegen den Vertragsschluss bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion schützen kann:

Unserer Meinung nach sollte der Verkäufer im Auktionstext klarstellen, dass sein Angbot unverbindlich ist und er sich das Recht vorbehält, die Auktion jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzeit zu beenden. Der Text könnte so lauten:

Hinweise zum vorzeitigem Abbruch meiner Auktion bei eBay:

 

"Mein durch diese Auktion erstelltes Verkaufsangebot ist unverbindlich: Ich behalte mir das Recht vor, diese Auktion vorzeitig ohne Angabe von Gründen jederzeit zu beenden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung meiner Auktion kommt mit dem Höchstbieter kein Kaufvertrag zustande. Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie mit dieser Bestimmung nicht ausdrücklich einverstanden sind!"

Bitte beachten Sie: Bisher ist nicht bekannt, dass ein Gericht sich mit dieser Problematik auseinandersetze. Insoweit gibt es keine gesicherten Erkenntnisse (siehe z.B. OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014 - 28 U 199/13) hierüber: Es ließe sich auch vertreten, dass ein solcher Ausschluss nicht wirksam vereinbart werden kann, da nach § 6 der eBay-AGB grundsätzlich mit Erstellen der Auktion ein rechtverbindliches Kaufangebot abgegeben wird. Klar ist, dass jedenfalls gewerbliche Verkäufer die Unverbindlichkeit eines Angebotes nicht in ihren eBay-AGB aufnehmen können. Insofern erteilt eBay hierzu an gewerbliche Verkäufer den nachfolgenden rechtlichen Hinweis:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_10.html
Quelle: http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_10.html

Was zu tun ist, wenn der Verkäufer die Auktion abbricht:

Bricht der Verkäufer die Auktion vorzeitig ab und wollen Sie als Käufer Ihre Rechte einfordern, so bietet sich folgende Vorgehensweise an:

  • Melden Sie eBay den Fall und fordern Sie eBay auf, Ihnen die Adressdaten des Verkäufers mitzuteilen. Hierauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch nach § 242 BGB. Sollte eBay dem nicht nachkommen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
  • Schreiben Sie zeitgleich den Verkäufer an und fordern Sie ihn auf, Ihnen den Artikel gegen Zahlung Ihres Gebotpreises zu übereingnen. Der Text könnte so lauten:

"Sie haben Ihre Auktion abgebrochen. Ich war zu dieser Zeit der Höchstbieter. Bitte teilen Sie mir mit, weshalb Sie Ihre Transaktion abgebrochen haben. Ich darf Sie bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich den Artikel grundsätzlich zu dem Schlussgebot kaufen möchte. Daher fordere ich Sie höflichst auf, mir den Artikel gegen Zahlung der Vorkasse zukommen zu lassen. Bitte teilen Sie mir hierfür Ihre Konto- und Adressdaten innerhalb der nächsten zwei Wochen mit."

  • Sollte der Verkäufer dann nicht berechtigte Gründe vortragen, weshalb er die Auktion abgebrochen hat oder sich - wie so häufig- innerhalb von 2 Wochen gar nicht melden, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Im Übrigen ist der Verkäufer dann auch verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Musterurteil:


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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Informationen: Juni 2016.


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Kommentare: 12
  • #1

    Christof B. (Freitag, 24 April 2015 18:49)

    Hilfe!!! Ich habe bei ebay eine Auktion beendet. Jetzt will so ein Betrüger Schadensersatz!!! DARF ER DAS? Das ist doch ABZOCKE!!!

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 27 April 2015 11:07)

    Hallo,

    auch bei vorzeitiger Beendigung kommt bei eBay ein Vertrag zwischen Verkäufer und Höchstbieter zustande. Auktionen dürfen vor Ablauf der Auktionszeit nur aus berechtigten Gründen abgebrochen werden. Da Sie keinen Grund für den Abbruch nennen, kann ich Ihnen auch nicht sagen, ob Sie die Auktion vorher beenden durften.

    Aufpassen würde ich an Ihrer Stelle aber mit Begriffen wie "Betrüger" und "Abzocke". Selbst, wenn es sich um eine Person handelt, die das Angebot nur abgeben hat, um dann nachher vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz einzufordern, liegt hier kein Betrug vor. Solche Abbruchjäger dürfen aus Kaufverträgen genau die gleichen Rechte herleiten wie andere Mitglieder bei eBay auch. Dies entschied der BGH so.

    Ich kann Ihren Frust durchaus verstehen, doch -sofern Sie das Angebot bei eBay nicht berechtigt zurückgenommen haben- ändert dies nichts an der Rechtslage: Sie müssen den Artikel unter Wert verkaufen oder aber Schadensersatz zahlen.

    Es tut mir leid, Ihnen keine "bessere" Einschätzung präsentieren zu können: Die Rechtslage ist in solchen Fällen aber eindeutig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Maria K. (Freitag, 04 Dezember 2015 01:58)

    Ja, mir ist das auch passiert, ich habe bei ebay einen Artikel vorbereitet über diese neue ebay app, da mir was dazwischen gekommen ist, habe ich das Angebot gespeichert und wollte am anderen Tag weitermachen. Wie auch immer das passiert ist, wurde das Angebot abends automatisch online gestellt, irgendwas habe ich da übersehen. Am anderen Tag ist mir dies aufgefallen und ich beendete das Angebot mit dem Grund, daß es eine Fehler enthielt, was ja auch richtig war, da weder EAN Nr. noch sonstige Produktdetails drin waren und im Text stand auch fälschlischer Weise(es handelte sich um ein apple gerät) das IOS 9 (statt 9.01) installiert war, es aber zurückgesetzt wurde wg. Verkauf. Leider war bereits 1€ drauf. Ich setzte den Artikel jedoch mit allen und richtigen Angaben wieder bei ebay rein, der Artikel wurde verkauft und auch verschickt.......zwischen Angebotsabbruch und Schadensersatzforderung des Mitglieds was auf dem ersten Angebot 1€ geboten hatte, lagen ganze 14 Tage. Ich wurde in der Zeit nicht mal angeschrieben, warum es abgebrochen wurde, auch bis heute nicht.....mir wurde (wie gesagt nach sage und schreibe 14 Tagen) nur eine Aufforderung geschickt, den Artikel auszuliefern oder einen Schadensersatz von der Differenz zu bezahlen, alles über die ebay Nachrichten, mit der Angabe BEIDER Artikelnummern, somit ist das ja ganz klar, das dieser die Versteigerung auch noch beobachtet hat und sich trotzdem nicht gemeldet hat!!Dadurch ist mir ja auch die Chance genommen worden, den Artikel DOCH NOCH auszuliefern. Nach einigen Recherchen habe ich festgestellt, das dieses ebay Mitglied in den letzten 30 tagen auf über 600 Artikel und über 590 verschiedene Artikel geboten hat.....was ich schon SEHR komisch finde und in den letzten 6 Monaten 217 Gebote zurückgenommen hat! Das komische war auch, das ich einen Tag vor der Schadensersatzforderung eine email von einem völlig fremden Mitglied bekam, der nachfragte, ob der Artikel schon vergriffen ist.....und dieses fremde Mitglied hatte den "gleichen" Standort (eine Stadt) wie der jetzige Forderer.....alles sehr misteriös. Ich habe alles ausgedruckt, was ich recherchiert habe und auch alle Nachrichten, wo ich das Mitglied auch fragte, warum er sich nicht früher gemeldet hat.....aber darauf bekomme ich keine Antwort,der schreibt nur irgendwelchen Mist, den kaum einer versteht......ich habe jetzt gesagt, ich werde das Sicherheitsteam nach der Adresse fragen und mich dann nur noch über einen Anwalt mit diesem in Verbindung setzen.....aber ich denke auch, daß ich wohl absolut null Chancen habe.....wieso unternimmt niemand was gegen solche Leute? Das kann echt nicht sein, das so ein Mensch auch noch Recht bekommt!

  • #4

    Antwort zu #3 (Dienstag, 08 Dezember 2015 13:50)

    Sehr geehrte Frau Maria K.,

    nach Ihrem Vorbringen sehe ich durchaus Verteidigungsmöglichkeiten, denn schließlich war das erste Angebot ungewollt und nur aufgrund eines Bedienfehlers der eBay-APP zustande gekommen. Grundsätzlich liegt nach Ihren Schilderungen ein sogenannter Erklärungsirrtum nach § 119 Abs.1 BGB vor, der Sie zum Abbruch berechtigte. Fraglich ist jedoch, ob Sie im Streitfalle Ihr Vorbringen auch beweisen können.

    Aus dem Umstand, dass der Bieter in einem relativ kurzen Zeitraum relativ viele Gebote setzte, lässt sich meiner Meinung nach nicht begründen, dass er nur auf diesen Artikel geboten hat, um im Falle des unberechtigten Abbruchs einen Schadensersatzanspruch herleiten zu können. Bei gewerblichen Mitgliedern ist es durchaus normal, dass mitunter viele Gebote gesetzt werden. Zudem lässt sich aus dieser Gebotsstatistik bei eBay nicht ableiten, auf wieviele unterschiedliche Artikel geboten wurde und wieviele Artikel letztendlich auch "ersteigert" wurden. Das Vorbringen halte ich daher für wage, aber auf meine Meinung kommt es nicht an! In letzter Instanz wird sich damit wohl ein Gericht beschäftigen müssen.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechsanwalt


  • #5

    Stephan (Sonntag, 17 Januar 2016 09:33)

    Hallo HerrNelke,
    ich habe bei eBay einen Artikel reingesetzt. Versehentlich mit sofort Kauf 1Euro.
    Ich hatte den Käufer um Abbruch gebeten über ebay. Dieses wollte er nicht. Nach 9 Tagen habe ich dann eine mail von eBay bekommen das der Kauf abgebrochen wurde und ich meine Verkaufsprovision zurück erstattet bekommen habe.
    Nun möchte der Käufer doch den Artikel haben. Muss ich Ihn doch nach Abbruch verschicken? Vielen Dank im Voraus

  • #6

    Antwort zu #5 (Montag, 18 Januar 2016 11:43)

    Hallo Stephan,

    zunächst einmal ist zu beachten, dass der Abbruch einer Auktion bei ebay in der Regel nicht dazu führt, dass der Kaufvertrag unwirksam wird. Der Abbruch spiegelt nur eine technische, aber nicht unbedingt eine rechtliche Möglichkeit wider. Soll heissen: nicht alles was geht, darf auch gemacht werden.

    Bei Erstellung der Auktion haben Sie sich geirrt: es liegt ein sogenannter Erklärungsirrtum vor. Dies berechtigt Sie dazu, die Auktion anzufechten und den Kaufvertrag auf diese Weise nichtig zu machen.

    Die Anfechtung müsste unverzüglich, nachdem der Irrtum bemerkt wurde, erklärt werden. Hier wäre also zu prüfen, ob diese Email, die Sie an den Käufer schrieben, als Anfechtungserklärung ausgelegt werden kann. Sollte dem so sein, dann sind Sie nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden und müssen den Artikel nicht für 1 € liefern.

    Beachten Sie jedoch, dass der Käufer im Falle dieser Anfechtung berechtigt ist, Vertrauensschadensersatz zu verlangen.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Marc aus München (Donnerstag, 28 Januar 2016 10:11)

    Sehr geehrtes Team von recht.help,

    danke für die tollen Infos. Ich habe rund 200 € auf eine teure Uhr geboten. Bei einem Stand von von rund 56 € hat der Verkäufer einfach die Auktion abgebrochen. Auf Nachfrage antwortete er mir, dass er die den Artikel an ebay vorbei anderweitig verkauft habe und die Uhr deswegen nicht mehr verkauft werden kann.

    Danke

    Mein Frage: Ist das rechtens?

  • #8

    Antwort zu #7 (Donnerstag, 24 März 2016 15:44)

    Sehr geehrter Marc,

    nein, das ist nicht rechtens, denn ein berechtigter Abbruchgrund liegt nicht vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Mona aus Berlin (Sonntag, 10 April 2016 21:46)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    Ich habe bei eBay einen Artikel ersteigert der nur an Selbstabholer war als ich dann die Aktion gewonnen hatte Beendet: 06. Apr. 2016 22:14:57 MESZ und schrie ihn am nächsten Tag an, wo ich den Artikel abholen kann das war so um 9:23. Darauf hin wurde mir nur von eBay diese mitgeteilt gemacht . Das der Verkäufer abgebrochen hat Gesendet:07.04.16 um 11:06 . ich schrieb folgendes
    Bitte schicken Sie mir Ihre Adresse, damit ich den Heizer abholen kann.
    Sie können nach dem Kauf die Transaktion nicht abbrechen.
    Der Vertrag ist für Sie verbindlich, genauso wie für mich.
    Ich werde Ihrem Abbruch nicht zustimmen.
    Wenn es nötig ist werde Ich meinen Anwalt einschalten.
    Bis jetzt habe ich keine Antwort erhalten . Die Adresse habe ich da ich die Aktion gewonnen habe . Wie soll ich mich nun verhalten .

    Möchte mich jetzt schon mal bei ihnen bedanken Gruß aus Berlin.

  • #10

    Antwort zu #9 (Montag, 11 April 2016 13:28)

    Sehr geehrter Fragesteller,

    nach Ihrem Vorbringen liegt in der Tat kein berechtigter Abbruch vor, so dass zum Artikel ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Gegen Zahlung müssen Sie den Artikel übereignet bekommen. Ist eine "Zahlung bei Abholung" vereinbart, so muss der Verkäufer Ihnen mitteilen, wann Sie denn nun den Artikel bei wo abholen dürfen. Hierzu sollten Sie folgendes tun:

    1) Schreiben Sie den Verkäufer letztmalig auf: Er soll Ihnen bescheid sagen, wann und wo der Heizer abgeholt werden kann. Sagen Sie ihm, dass die Bezahlung natürlich vor Ort geschieht. Setzen Sie ihm letztmalig eine Frist von einer Woche und drohen Sie nochmals mit dem Anwalt. Als Email reicht grundsätzlich aber vollkommen aus.

    2) Kontaktieren Sie ebay und versuchen Sie dort, im Wege der Auskunft an die Adresse des Verkäufers zu gelangen. Nähere Informationen hierzu: http://www.recht.help/ebay-adresse-eines-mitglieds-herausfinden/

    3) Sollte er sich erneut nicht melden, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser wird den Verkäuer nochmals in Ihrem Namen anschreiben und sodann Klage erheben. Ggf. wird Ihr Anwalt für Sie bei ebay die Adresse ausfindig machen.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben. Wenn Sie Interesse an unserer Beauftragung haben, dann wäre ich erfreut, von Ihnen nochmals per Email zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen


    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Andreas (Dienstag, 19 April 2016 19:22)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nelke,

    im Endeffekt lässt sich meine Frage ganz kurz fassen:
    Sind Sie der Meinung, dass der damalige Aufsehen erregende Beschluss des OLG Koblenz (5 U 429/09) zu einem Porsche für 5,50€ aufgrund der neueren BGH-Entscheidung (5 U 429/09) mittlerweile überholt sein dürfte und heute der Porsche für 5,50€ den Besitzer voraussichtlich wechseln würde?

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.

  • #12

    Antwort zu #12 (Mittwoch, 20 April 2016 11:40)

    Sehr geehrter Fragesteller,

    um es kurz zu machen: ja, der Porsche würde heute wohl für 5,50 € übereignet werden müssen, wenn bei ebay ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen ist oder der Verkäufer die Auktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abbrach.

    Dem OLG Koblenz lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verkäufer stellte bei ebay seinen Porsche zum Startpreis von 1 € ein. Jemand bot. Die Auktion wurde unberechtigt abgebrochen. Das Höchstgebot betrug 5,50 €. Der Verkäufer weigerte sich in der Folge den Porsche für 5,50 € zu übereignen. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Der Streit wurde bei Gericht geführt.

    Das LG Koblenz nahm an, dass der Käufer keinen Schadensersatzanspruch hat, da wegen des groben Missverhältnisses zwischen Wert und Preis Rechtsmissbräuchlichkeit vorläge. Das OlG Koblenz bestätigte dies in der zweiten Instanz. Der Kläger zog nicht in Revison.

    Dies hätte er aber besser einmal machen sollen, denn in einem anderen Urteil erteilte der BGH dieser Rechtsansicht eine klare Absage:

    "Die von der Revision angeführte Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2009 - 5 U 429/09, MMR 2009, 630; ebenso bereits die Vorinstanz: LG Koblenz, NJW 2010, 159, 160 f.; siehe auch AG Dieburg, Urteil vom 4. Juli 2011 - 20 C 65/11, juris Rn. 28 ff.), der Käufer sei nicht schutzwürdig, weil er von dem nicht zu erwartenden vorzeitigen Abbruch der Auktion profitieren wolle und nicht damit rechnen könne, den Kaufgegenstand bei Fortgang der Auktion tatsächlich zu dem geringen Gebot zu erwerben, ist im Schrifttum zu Recht auf Ablehnung gestoßen (Oechsler, Jura 2012, 497, 500; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 546; Wenn, jurisPR-ITR 16/2009 Anm. 4; Höhne, jurisPR-ITR 9/2009 Anm. 5; siehe auch BeckOK BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2014, § 242 Rn. 93). Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat in ähnlichen Fallgestaltungen keine unzulässige Rechtsausübung durch den Käufer angenommen (LG Detmold, Urteil vom 22. Februar 2012 - 10 S 163/11, juris Rn. 11 ff.; LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2012 - 52 S 140/11, juris Rn. 30 f.; AG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 23 C 0317/12, juris Rn. 14 ff.; AG Gummersbach, NJW-RR 2011, 133, 134). Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist (zutreffend OLG Köln, MMR 2007, 446, 448 f., zum Fall einer regulär beendeten Internetauktion). Zudem hat der Beklagte in der hier gegebenen Fallgestaltung durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht. (BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14)"

    Das Urteil ist oben verlinkt.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben. Wenn Sie Interesse an unserer Beauftragung haben, dann wäre ich erfreut, von Ihnen nochmals per Email zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen


    Sven Nelke
    Rechtsanwalt