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Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt bzw. zum Erbe dazuzählt oder nicht, hängt davon ab, was der Versicherungsnehmer für den Fall seines Ablebens bestimmt hat. Folgende Varianten sind möglich:
Macht der Erblasser zu Lebenszeiten keinen Gebrauch davon, für seine Lebensversicherung eine bezugsberechtigte Person zu bestimmen, so fällt die Lebensversicherung bei Tode in den Nachlass. In diesem Falle ist die Versicherungssumme gleichmäßig unter den Erben gemäß deren Erbteile aufzuteilen (nach § 160 Abs.2 VVG). Zudem kann hieran zugunsten eines Enterbten Pflichtteilsanspruch bestehen.
Hat der Erblasser als Bezugsberechtigte lediglich "seine Erben" bestimmt, so gilt das voran gesagte und die Versicherungssumme ist gleichmäßig unter den Erben gemäß der Erbteile aufzuteilen (nach § 160 Abs.2 VVG). Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Bestimmt der Erblasser, dass eine Person bei Ableben die Versicherungssumme ausgezahlt bekommen soll, so ist diese bezugsberechtigt. Der Bezugsberechtigte erhält sodann das Geld ohne etwaige Einschränkungen, da die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt. Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche können die Berechtigten aber einfordern, wenn es sich um eine Schenkung handelt (siehe BGH, Urteil vom 28.4.2010 – IV ZR 73/08).
Die Lebensversicherung bietet damit "taktische" Möglichkeiten, einen Teil des Vermögens bei Ableben zu sichern. Ist der Nachlass überschuldet, besteht aber eine Lebensversicherung, die als Bezugsberechtigte die Erben aufführt, so können die Erben sodann das Erbe ausschlagen. Sie erhalten die Versicherungssumme ohne Abzüge.
Zum Beispiel: Der Erblasser hat Kreditschulden von mehreren 100.000 €. Zudem hat er daneben eine Lebensversicherung abgeschlossen und "seine
Erben" als Bezugsberechtigte bestimmt. Nach Tod des Erblassers stellt sich schnell heraus, dass das Erbe überschuldet ist. Die Erben können das Erbe nun ausschlagen. Als Bezugsberechtigte
erhalten sie aber die Lebensversicherungssumme ohne Abzüge.
Bezugsberechtigte, gleich ob Erben oder Dritte müssen bei Tod des Erblassers Erbschaftssteuer zahlen (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt). Diese richtet sich nach dem Wert der Versicherungssumme.
Bei der Einsetzung eines Bezugsberechtigen handelt es sich zwischen dem Erblasser und der Versicherungsgesellschaft um einen Vertrag zugunsten Dritter, der grundsätzlich nachdem Tode nicht mehr widerrufen werden kann. Mit diesem Vertrag geht der Auftrag an die Versicherung einher, die Versicherungssumme bei Ableben an den Bezugsberechtigten auszukehren.
Oftmals setzt der Erblasser eine Person als Bezugsberechtigten ein, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Es handelt sich dann um eine Schenkung. Das Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Form (siehe § 518 Abs.1 BGB). Besteht keine notarielle Beurkundung so wird der Formmangel mit Vollzug der Schenkung, also dann, wenn die bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt, geheilt (siehe § 518 Abs.2 BGB). Dies kann mitunter zu Problemen führen: Wurde das Schenkungsversprechen nämlich nicht notariell beurkundet und hat die Versicherung die Versicherungssumme noch nicht an den Bezugsberechtigten ausgezahlt, so können die Erben den Auszahlungsauftrag gegenüber der Versicherung widerrufen und so erwirken, dass die Versicherungssumme in den Nachlass fällt. Der Bezugsberechtigte geht dann leer aus (siehe BGH, Urteil vom 21.5.2008 - IV ZR 238/06).
Zum Beispiel: Der Erblasser hat einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmt, der nicht sein Erbe ist. Der Bezugsberechtigte freut sich über
diese Schenkung sehr, jedoch wird das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet. Nach dem Tode der Erblassers handeln die Erben schnell: Sie wenden sich an die Versicherung und
widerrufen den Auszahlungsauftrag, mit dem Ergebnis, dass der Bezugsberechtigte kein Geld erhält. Vielmehr fällt die Versicherung in den Nachlass und die Erben profitieren hiervon. Der
Bezugsberechtigte geht hingegen leer aus.
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bBiesenthal (Mittwoch, 18 Oktober 2017 16:28)
Habe als Bruder das Erbe meiner Schwester ausgeschlagen, da aber meine Schwester ihren Ehemann als Begünstigen in einer Lebensversicherung eingesetzt hat, meldet sich die Lebensversicherung jetzt bei mir, da auch der Begünstigte verstorben ist. Habe ich trotz Ausschlagung des Erbes Anspuch auf die Lebensversicherung ? Es existieren keine weiteren Lebenden Erben.
Antwort zu #1 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 10:15)
Guten Tag,
Ihre Anwort kann ohne nähere Prüfung der Lebensversicherung nicht beantwortet werden. Grundsätzlich fällt die Lebensversicherung in dieser Konstellation in den Nachlass. Es wäre aber auch möglich, dass Sie als "Ersatzbegünstigter" eingesetzt worden sind. In diesem Falle sind Sie durch das Ausscheiden des primären Bezugsberechtigten selbst bezugsberechtigt geworden. Sie sollten nähere Informationen bei der Versicherung einholen. In der Regel sind die Sachbearbeiter auch juristisch geschult und können Ihre Fragen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Katalin Vandenbergh (Donnerstag, 17 Mai 2018 06:42)
Ich und meine stief sohn haben die Erbe von meine gestorbenen mann ausgeschlagen.Lebenverschikerung bin ich die begünstigte eingezet worden bekomme ich trotzdem die schön.Freundlichen Grüße Frau Vandenbergh
Antwort zu #3 (Sonntag, 10 Juni 2018 23:33)
Guten Tag,
ich Frage wird im Fließtext beantwortet. Am besten wenden Sie sich an die Versicherungsgeberin.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Der christian (Montag, 07 September 2020 20:59)
Guten Tag, ich habe eine Risikolebensversicherung im Falle meines Todes abgeschlossen. Meine Ehefrau ist eingetragen. Nun meine Frage, kann meine Frau das Erbe ausschlagen und erhält trotzdem die Versicherungssumme? Oder können Gläubiger an das Geld kommen und haben ein Recht es zu nehmen.
Amntwort zu #5 (Dienstag, 08 September 2020 08:03)
Sehr geehrter Christian,
Ihre Frage wird im Fließtext oben beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antonio Faust (Freitag, 05 März 2021 03:28)
Guten Tag
Meine Frage lautet wie folgt: Meine Mutter ist im Oktober letzten Jahres gestorben, da mir ihre Finanzen weitest gehend unbekannt waren und der Vermieter bis zum Eintritt der Kündigung Miete gefordert hatte und somit Renovierungskosten und Mietnachzahlungen auf mich zugenommen wären habe ich das Erbe ausgeschlagen. Nun habe ich von einer (Renten) Lebensversicherung erfahren, die jedoch auf mich abgeschlossen wurde. Heisst meine Mutter war die Versicherungsnehmerin und ich die versicherte Person, sodass in meinem Todesfall Geld ausgezahlt würde. In einem Brief steht jedoch, dass ich um das Geld ausgezahlt zu bekommen, Erbe sein muss. Ist das rechtens bzw kann ich etwas tun um das Geld noch zu erhalten?
MFG Faust
Antwort zu #7 (Donnerstag, 11 März 2021 17:20)
Sehr geehrter Herr Faust,
wenn Sie weder bezugsberechtigt, noch Erbe sind, dann dürften Sie gegen die Versicherung wohl keinen Anspruch auf Auszahlung haben. Sie sollten die Vertragspapiere aber vorsorglich einem Anwalt zur weiteren Prüfung vorlegen. Ohne das Regelwerk und die Einzelheiten des Falls zu kennen, kann ich Ihnen keine verlässliche Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt