Die Lebensversicherung im Nachlass: Was im Erbfalle zu beachten ist!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Beruft der Erblasser keinen zum Bezugsberechtigten der Lebensversicherung, so fällt die Versicherungssumme mit dessen Ableben in den Nachlass.
  • Werden hingegen die Erben als Bezugsberechtigte bestimmt, so wird das Geld auf diese gemäß der jeweiligen Erbanteile verteilt. Ist der Nachlass überschuldet, können Erben das Erbe ausschlagen. Die Versicherungssumme erhalten sie dennoch, da diese nicht zum Nachlass gehört.
  • Bestimmt der Erblasser, dass im Falle seines Ablebens die Versicherungssumme an eine oder mehrere Personen  ausgekehrt werden soll, so fällt die Versicherung grundsätzlich nicht in den Nachlass.
  • Bevor die Versicherung ausgezahlt wird, können Erben gegebenenfalls gegenüber der Versicherung die Auszahlung stoppen. Die Lebensversicherung fällt dann in den Nachlass, die Erben profitieren und die bezugsberechtigte Person geht leer aus.

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Lebensversicherung und Nachlass:

Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt bzw. zum Erbe dazuzählt oder nicht, hängt davon ab, was der Versicherungsnehmer für den Fall seines Ablebens bestimmt hat. Folgende Varianten sind möglich:

● Erblasser bestimmt keinen Bezugsberechtigten:

Macht der Erblasser zu Lebenszeiten keinen Gebrauch davon, für seine Lebensversicherung eine bezugsberechtigte Person zu bestimmen, so fällt die Lebensversicherung bei Tode in den Nachlass. In diesem Falle ist die Versicherungssumme gleichmäßig unter den Erben gemäß deren Erbteile aufzuteilen (nach § 160 Abs.2 VVG). Zudem kann hieran zugunsten eines Enterbten Pflichtteilsanspruch bestehen.

● Erblasser bestimmt seine "Erben" als Bezugsberechtigte:

Hat der Erblasser als Bezugsberechtigte lediglich "seine Erben" bestimmt, so gilt das voran gesagte und die Versicherungssumme ist gleichmäßig unter den Erben gemäß der Erbteile aufzuteilen (nach § 160 Abs.2 VVG). Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

●Erblasser bestimmt eine Person als Bezugsberechtigte:

Bestimmt der Erblasser, dass eine Person bei Ableben die Versicherungssumme ausgezahlt bekommen soll, so ist diese bezugsberechtigt. Der Bezugsberechtigte erhält sodann das Geld ohne etwaige Einschränkungen, da die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt. Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche können die Berechtigten aber einfordern, wenn es sich um eine Schenkung handelt (siehe BGH, Urteil vom 28.4.2010 – IV ZR 73/08).


Lebensversicherung bei Erbausschlagung:

Die Lebensversicherung bietet damit "taktische" Möglichkeiten, einen Teil des Vermögens bei Ableben zu sichern. Ist der Nachlass überschuldet, besteht aber eine Lebensversicherung, die als Bezugsberechtigte die Erben aufführt, so können die Erben sodann das Erbe ausschlagen. Sie erhalten die Versicherungssumme ohne Abzüge.

Zum Beispiel: Der Erblasser hat Kreditschulden von mehreren 100.000 €. Zudem hat er daneben eine Lebensversicherung abgeschlossen und "seine Erben" als Bezugsberechtigte bestimmt. Nach Tod des Erblassers stellt sich schnell heraus, dass das Erbe überschuldet ist. Die Erben können das Erbe nun ausschlagen. Als Bezugsberechtigte erhalten sie aber die Lebensversicherungssumme ohne Abzüge.


Erbschaftsteuer ist abzuführen:

Bezugsberechtigte, gleich ob Erben oder Dritte müssen bei Tod des Erblassers Erbschaftssteuer zahlen (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt). Diese richtet sich nach dem Wert der Versicherungssumme.


Vorsicht: Erben können die Bezugsberechtigung verhindern!

Bei der Einsetzung eines Bezugsberechtigen handelt es sich zwischen dem  Erblasser und der Versicherungsgesellschaft um einen Vertrag zugunsten Dritter, der grundsätzlich nachdem Tode nicht mehr widerrufen werden kann. Mit diesem Vertrag geht der Auftrag an die Versicherung einher, die Versicherungssumme bei Ableben an den Bezugsberechtigten auszukehren.

 

Oftmals setzt der Erblasser eine Person als Bezugsberechtigten ein, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Es handelt sich dann um eine Schenkung. Das Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Form (siehe § 518 Abs.1 BGB). Besteht keine notarielle Beurkundung so wird der Formmangel mit Vollzug der Schenkung, also dann, wenn die bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt, geheilt (siehe § 518 Abs.2 BGB). Dies kann mitunter zu Problemen führen: Wurde das Schenkungsversprechen nämlich nicht notariell beurkundet und hat die Versicherung die Versicherungssumme noch nicht an den Bezugsberechtigten ausgezahlt, so können die Erben den Auszahlungsauftrag gegenüber der Versicherung widerrufen und so erwirken, dass die Versicherungssumme in den Nachlass fällt. Der Bezugsberechtigte geht dann leer aus (siehe BGH, Urteil vom 21.5.2008 - IV ZR 238/06).

Zum Beispiel: Der Erblasser hat einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmt, der nicht sein Erbe ist. Der Bezugsberechtigte freut sich über diese Schenkung sehr, jedoch wird das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet. Nach dem Tode der Erblassers handeln die Erben schnell: Sie wenden sich an die Versicherung und widerrufen den Auszahlungsauftrag, mit dem Ergebnis, dass der Bezugsberechtigte kein Geld erhält. Vielmehr fällt die Versicherung in den Nachlass und die Erben profitieren hiervon. Der Bezugsberechtigte geht hingegen leer aus.


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Kommentare: 16
  • #1

    bBiesenthal (Mittwoch, 18 Oktober 2017 16:28)

    Habe als Bruder das Erbe meiner Schwester ausgeschlagen, da aber meine Schwester ihren Ehemann als Begünstigen in einer Lebensversicherung eingesetzt hat, meldet sich die Lebensversicherung jetzt bei mir, da auch der Begünstigte verstorben ist. Habe ich trotz Ausschlagung des Erbes Anspuch auf die Lebensversicherung ? Es existieren keine weiteren Lebenden Erben.

  • #2

    Antwort zu #1 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 10:15)

    Guten Tag,

    Ihre Anwort kann ohne nähere Prüfung der Lebensversicherung nicht beantwortet werden. Grundsätzlich fällt die Lebensversicherung in dieser Konstellation in den Nachlass. Es wäre aber auch möglich, dass Sie als "Ersatzbegünstigter" eingesetzt worden sind. In diesem Falle sind Sie durch das Ausscheiden des primären Bezugsberechtigten selbst bezugsberechtigt geworden. Sie sollten nähere Informationen bei der Versicherung einholen. In der Regel sind die Sachbearbeiter auch juristisch geschult und können Ihre Fragen beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Katalin Vandenbergh (Donnerstag, 17 Mai 2018 06:42)

    Ich und meine stief sohn haben die Erbe von meine gestorbenen mann ausgeschlagen.Lebenverschikerung bin ich die begünstigte eingezet worden bekomme ich trotzdem die schön.Freundlichen Grüße Frau Vandenbergh

  • #4

    Antwort zu #3 (Sonntag, 10 Juni 2018 23:33)

    Guten Tag,

    ich Frage wird im Fließtext beantwortet. Am besten wenden Sie sich an die Versicherungsgeberin.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Der christian (Montag, 07 September 2020 20:59)

    Guten Tag, ich habe eine Risikolebensversicherung im Falle meines Todes abgeschlossen. Meine Ehefrau ist eingetragen. Nun meine Frage, kann meine Frau das Erbe ausschlagen und erhält trotzdem die Versicherungssumme? Oder können Gläubiger an das Geld kommen und haben ein Recht es zu nehmen.

  • #6

    Amntwort zu #5 (Dienstag, 08 September 2020 08:03)

    Sehr geehrter Christian,

    Ihre Frage wird im Fließtext oben beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Antonio Faust (Freitag, 05 März 2021 03:28)

    Guten Tag
    Meine Frage lautet wie folgt: Meine Mutter ist im Oktober letzten Jahres gestorben, da mir ihre Finanzen weitest gehend unbekannt waren und der Vermieter bis zum Eintritt der Kündigung Miete gefordert hatte und somit Renovierungskosten und Mietnachzahlungen auf mich zugenommen wären habe ich das Erbe ausgeschlagen. Nun habe ich von einer (Renten) Lebensversicherung erfahren, die jedoch auf mich abgeschlossen wurde. Heisst meine Mutter war die Versicherungsnehmerin und ich die versicherte Person, sodass in meinem Todesfall Geld ausgezahlt würde. In einem Brief steht jedoch, dass ich um das Geld ausgezahlt zu bekommen, Erbe sein muss. Ist das rechtens bzw kann ich etwas tun um das Geld noch zu erhalten?
    MFG Faust

  • #8

    Antwort zu #7 (Donnerstag, 11 März 2021 17:20)

    Sehr geehrter Herr Faust,

    wenn Sie weder bezugsberechtigt, noch Erbe sind, dann dürften Sie gegen die Versicherung wohl keinen Anspruch auf Auszahlung haben. Sie sollten die Vertragspapiere aber vorsorglich einem Anwalt zur weiteren Prüfung vorlegen. Ohne das Regelwerk und die Einzelheiten des Falls zu kennen, kann ich Ihnen keine verlässliche Antwort geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Anna Magdalena Ziel (Dienstag, 06 Juni 2023 13:04)

    Ich habe das Erbe ausgeschlagen da der Nachlass überschuldet gewesen ist. Ich bin aber als Mutter des Verstorbenen Versicherungsnehmer in der Police als Bezugsberechtigte eingetragen. Darf ich als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme (5500€) annehmen? Ist davon auszugehen, dass trotz der Erbausschlagung jemand die Versicherungssumme von mir im Nachhinein fordern könnte oder kann ich davon die Beerdigungskosten (5000€) bezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

  • #10

    Antwort zu #9 (Mittwoch, 07 Juni 2023 09:31)

    Sehr geehrte Frau Ziel,

    pauschal kann Ihre Frage nicht beantwortet werden. Es könnte gut sein, dass Sie als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme außerhalb des Erbfalles erhalten können. Es würde sich dann wohl um eine Schenkung handeln. Sollte ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden, könnte er diese unentgeltliche Leistung ggf. anfechten. § 134 InsO schreibt vor, dass unentgeltliche Leistungen in einem solchen Falle rückwirkend bis zu 4 Jahren herausverlangt werden dürfen.

    Ob dies auch bei Ihnen der Fall ist oder nicht, lässt sich ohne Blick in die Unterlagen nicht zielsicher beantworten. Ich kann Ihnen nur anraten, einen Anwalts fürs Erbrecht aufzusuchen und ein Beratungsgespräch dort durchzuführen. Die Kosten betragen rund 200 €. Nach dem Beratungsgespräch sind Ihre Fragen rechtssicher beantwortet. Eine rechtssichere Beantwortung Ihrer konkreten Fragestellung kann auf diesem Wege leider nicht gewährt werden. Vielleicht hilft Ihnen auch diese Entscheidung weiter: LG Paderborn, Urteil vom 09.12.2015, AZ 5 O 13/15. Diese Entscheidung finden Sie über Google.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Schütt (Mittwoch, 09 August 2023 07:31)

    Guten Tag,

    Wir Erben (3) haben das Erbe ausgeschlagen. Sowie auch unsere Kinder.
    Nun stellt sich heraus das 8 Jahre Später eine Lebensversicheung ausgezahlt werden möchte an eine Dritte (nicht Erbberechtigte) Person. Was perse kein Problem ist, denn wir möchten damit nicht zu tun haben. Aber dürfen wir diese Auszahlung eigentlich freigeben, weil wir das Erbe ausgeschlagen haben?

    mit freundlichen Grüßen,
    Schütt

  • #12

    Antwort zu #11 (Freitag, 11 August 2023 10:56)

    Guten Tag,

    wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben und auch nicht vertraglich in die Lebensversicherung eingebunden sind, dann haben Sie damit nichts zu tun. Sie können diesbezüglich keine Erklärungen abgeben und sollten dies auch nicht tun, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    H.W. (Dienstag, 22 August 2023 19:20)

    Guten Tag,

    meine Schwester ist verstorben und hat mich als Bezugsberechtigte im Todesfall in ihrer Lebensversicherung eingesetzt.
    Ihr Wille war aber zuletzt, dass ihr Ehemann die Versicherungssumme erhält.
    Leider kam es aber nicht mehr zur Änderung der bezugsberechtigten Person.
    Ich möchte dem Willen meiner Schwester jedoch nachkommen und auf die Auszahlung zugunsten meines Schwagers verzichten.
    Ich möchte nun die Versicherung anweisen, den Betrag direkt an meinen Schwager auszuzahlen. Hätte ich dann damit steuerrechtlich nichts mehr zu tun oder kämen dennoch
    Erbschafts-/bzw. Schenkungssteuer o.ä. auf mich zu?
    Oder müsste evtl. mein Schwager Schenkungssteuer bezahlen, da ich ja nur zu seinen Gunsten darauf verzichte?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    H.W.

  • #14

    Antwort zu #13 (Samstag, 26 August 2023 18:21)

    Sehr geehrte/r H.W.,

    leider kann ich Ihnen keine pauschale und auch keine zielgerichtete Antwort geben. Sofern Sie auf die Auszahlung "verzichten", haben Sie mit etwaigen Steuern jedenfalls nichts zu tun. Sollte der Ehemann der einzige Erbe sein, dann wird er diese Vermögensposition erben. Je nachdem wie hoch die Erbmasse ist, wird er ggf. Erbschaftssteuer entrichten müssen. Bitte beachten Sie aber auch, dass ich kein Experte fürs Steuerrecht bin. Auch kann ich Ihnen absolut nicht sagen, was die beste Möglichkeit wäre, den Willen Ihrer Schwester umzusetzen. Ggf. sollten Sie in eine Beratung bei einem Rechtsanwalt investieren. Nur dadurch lassen sich Rechtsunsicherheiten vermeiden und ggf. Steuern ersparen. Die Umstände des Einzelfalls, also die Kenntnis über die Erbmasse und auch über etwaige Miterben, das Verhältnis dieser untereinander, etc. ist entscheidend, um eine Strategie empfehlen zu können. Das kann ich Ihnen hier nicht darstellen.

    Eine etwaige Schenkungssteuer hat jedenfalls derjenige zu zahlen, der eine Leistung ohne Gegenleistung empfängt bzw. beschenkt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #15

    julia wehner (Dienstag, 12 September 2023 11:59)

    guten tag
    ich habe eine frage
    mein Opa ist leider 2016 verstorben ich bin als Erbin eingetragen wurden da mein Vater es damals nicht ausgeschlagen hat aber meine Mutter schon . da aber beide Sorgerecht hatten musste mein Vater auch ausschlagen was er nicht gemacht hat es gibt aber eine Lebensversicherung die mein Opa damals abgeschlossen hatte und die Versicherung läuft aber auf meine Mutter angeblich würde sie als begünstigte drin stehen wie verhält sich das jetzt kann ich da irgendetwas tun oder nicht

  • #16

    Antwort zu #15 (Mittwoch, 13 September 2023 09:25)

    Sehr geehrte Frau Wehner,

    Sie sollten mit der Bank Kontakt aufnehmen, denn u.U. können Sie die Bezugsberechtigung zugunsten Ihrer Mutter noch stoppen, so dass die Sparsumme dann in Ihr Erbe fallen würden. Lesen Sie einmal im Fließtext unter dieser Überschrift nach: "Vorsicht: Erben können die Bezugsberechtigung verhindern!"

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt