Das Wichtigste in Kürze:
Holen Sie von uns eine kostenlose und vollkommen unverbindliche Ersteinschätzung per Email ein! Schreiben Sie kurz auf, um was es geht. Besteht bereits eine Erbschaftsauseinandersetzungen teilen Sie uns grob die Familien- und Erbschaftsverhältnisse mit. Dies reicht oftmals schon aus, um Ihnen nützliche Anhaltspunkte geben zu können.
Schreiben Sie uns einfach eine Email!In der Regel fällt das Bankguthaben in den Nachlass. Damit sind sowohl die Gelder auf etwaigen Girokonten und Sparbüchern, aber auch Aktiendepotkonten, etc. umfasst.
Bei dem Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall handelt es sich um einen Vertrag, mittels dessen der Kontoinhaber bei der Bank bestimmt, dass sein Guthaben im Todesfall an einen Dritten ausgezahlt werden soll (nach §§ 328, 331 BGB). In der Regel wird der Vertrag bei dem zuständigen Bankberater in Anwesenheit des Kontoinhabers und des Begünstigten geschlossen. Der Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall ist gute Möglichkeit, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten seinen Nachlass bei der Bank regelt.
Folgendes sollte beachtet werden:
Der Kontoinhaber sollte bestimmen, dass er den Vertrag zu Lebzeiten widerrufen und frei über die Beträge verfügen kann. Dies dient dem Schutz des Kontoinhabers.
Der Vertrag sollte auch eine Regelung beinhalten für den Fall, dass der Begünstigte vor dem Kontoinhaber verstirbt. So kann zum Beispiel bestimmt werden, dass für den Begünstigten eine andere Person an dessen Stelle tritt oder aber der Anteil des Verstorbenen dann auf weitere Begünstigte verteilt wird. Ohne Regelung erben die Hinterbliebenen des Verstorbenen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche.
In dem Vertrag sollte bestimmt werden, wieso der Kontoinhaber dem Begünstigten das Geld im Todesfalle übertragen will. Fehlt es an einer solchen Klarstellung, so ist anzunehmen, dass das Geld rechtsgrundlos übertragen werden soll. Dies stellt im Sinne des Gesetzes eine ungerechtfertigte Bereicherung (nach § 812 BGB) dar und bietet sowohl für die Erben als auch für die Bank die Möglichkeit, diese Regelung anzugreifen. Viele Banken kennen dieses Erfordernis selbst nicht, weshalb dringend anzuraten ist, vor Abschluss eines solchen Vertrages einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Oft bildet das Geld auf der Bank die einzige Nachlassposition. Fällt das Geld nicht in den Nachlass, so haben die Erben faktisch keinen Vermögenszufluss. Erben stehen folgende Möglichkeiten zu:
Oftmals setzt der Kontoinhaber eine Person als Begünstigten ein, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Es handelt sich
dann um eine Schenkung. Das Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Form (siehe § 518 Abs.1 BGB). Besteht keine notarielle
Beurkundung so wird der Formmangel mit Vollzug der Schenkung, also dann, wenn die bezugsberechtigte Person das Geld ausgezahlt bekommt, geheilt
(siehe § 518 Abs.2 BGB; BGH, Urteil vom 29.5.1984 - IX ZR 86/82). Dies kann
mitunter zu Problemen führen: Wurde das Schenkungsversprechen nämlich nicht notariell beurkundet und hat die Bank das Kontoguthaben noch
nicht an den Begünstigten ausgezahlt, so können die Erben den Auszahlungsauftrag gegenüber der Bank widerrufen und so
erwirken, dass die Versicherungssumme in den Nachlass fällt. Der Begünstigte geht dann leer aus (siehe BGH, Urteil vom 21.5.2008 - IV ZR 238/06).
Andererseits
Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche können die gesetzlichen Erben dann einfordern, wenn es sich um eine Schenkung handelt (siehe BGH, Urteil vom 28.4.2010 – IV ZR 73/08).
Sie wollen Ihr Bankguthaben nach Ihrem Tod rechtsicher übertragen? Sie sind Erbe und nicht damit einverstanden, vom Geld nichts zu erhalten? - Zögern Sie nicht und
lassen Sie sich helfen!
Wir beraten und unterstützen Sie deutschlandweit!
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: November 2016.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

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A. Dauer (Donnerstag, 06 November 2025 20:09)
Hallo,
2021 wurde ein Schenkungsvertrag zwischen meiner Tante und meinem Vater geschlossen.
Sie wollte immer, dass er auch etwas bekommt...
Jetzt ist sie gestorben. Sie besaß 2 konten. Und auf dem Konto hat ihre Tochter ein paar tage vor ihrem tod das geld für den verkauf der wohnung bekommen.
Von den über 200.000 euro sind jetzt nach kontoschliesung noch 73.000 euro übrig. Den Rest hat sie nach dem tod auf ihr Konto überwiesen, weil sie alle Vollmachten hatte.
Jetzt hat mein Vater von der Bank einen Steuerauszug erhalten, wo er den vollen Betrag anscheinend versteuern muss, obwohl es gar nicht mehr auf dem Konto ist...
Stimmt das?
Ihre Tochter versucht jetzt natürlich über einen Anwalt, dass sie das Geld zurückbuchen kann.. Geht das noch?
Oder bekommt das Geld mein Vater?
Vielen Dank!
Mfg
A.Dauer
Antwort zu #2 (Sonntag, 09 November 2025 20:50)
Sehr geehrte/r Frau/Herr Dauer,
ich kenne mich im Steuerrecht wirklich nicht aus. Grundsätzlich gibt es Steuern, die ggf. fälig werden könnten, wie z.B. die Schenkungssteuer. In Ihrem konkreten Fall würden aber sogar mehrere Steuerarten in Betracht kommen. Ob Ihr Vater nun die Steuer zahlen muss, ob diese richtig berechnet ist, etc. kann ich Ihnen nicht sagen. Sie sollten sich an einen Steuerberater oder ggf. einen Steuerverein wenden. Ich kann Ihnen damit leider nicht helfen. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt