Bankguthaben und Nachlass: Was aus dem Kontoguthaben, Aktiendepot, Sparbuch, etc. im Todesfall wird!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich fällt Bankguthaben in den Nachlass.
  • Hat der Kontoinhaber mit Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall einen Begünstigten bestimmt, so hat dieser unter Umständen einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes gegen die Bank.
  • Handelt es sich bei diesem Vertrag um eine Schenkung, so können die Erben die Auszahlung des Geldes in der Regel stoppen, wenn sie schnell handeln.
  • Zudem können Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls ihr Pflichtteilsrecht geltend machen.

Holen Sie von uns eine kostenlose und vollkommen unverbindliche Ersteinschätzung per Email ein! Schreiben Sie kurz auf, um was es geht. Besteht bereits eine Erbschaftsauseinandersetzungen teilen Sie uns grob die Familien- und Erbschaftsverhältnisse mit. Dies reicht oftmals schon aus, um Ihnen nützliche Anhaltspunkte geben zu können.

Schreiben Sie uns einfach eine Email!


Bankguthaben und Nachlass:

In der Regel fällt das Bankguthaben in den Nachlass. Damit sind sowohl die Gelder auf etwaigen Girokonten und Sparbüchern, aber auch Aktiendepotkonten, etc. umfasst.


Bankguthaben und Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall:

Bei dem Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall handelt es sich um einen Vertrag, mittels dessen der Kontoinhaber bei der Bank bestimmt, dass sein Guthaben im Todesfall an einen Dritten ausgezahlt werden soll (nach §§ 328, 331 BGB). In der Regel wird der Vertrag bei dem zuständigen Bankberater in Anwesenheit des Kontoinhabers und des Begünstigten geschlossen. Der Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall ist gute Möglichkeit, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten seinen Nachlass bei der Bank regelt.

 

Folgendes sollte beachtet werden:

● Widerrufsmöglichkeit des Kontoinhabers:

Der Kontoinhaber sollte bestimmen, dass er den Vertrag zu Lebzeiten widerrufen und frei über die Beträge verfügen kann. Dies dient dem Schutz des Kontoinhabers.

● Ausfallklausel bei Tod des Begünstigten:

Der Vertrag sollte auch eine Regelung beinhalten für den Fall, dass der Begünstigte vor dem Kontoinhaber verstirbt. So kann zum Beispiel bestimmt werden, dass für den Begünstigten eine andere Person an dessen Stelle tritt oder aber der Anteil des Verstorbenen dann auf weitere Begünstigte verteilt wird. Ohne Regelung erben die Hinterbliebenen des Verstorbenen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche.

● Angabe des Rechtsgrundes:

In dem Vertrag sollte bestimmt werden, wieso der Kontoinhaber dem Begünstigten das Geld im Todesfalle übertragen will. Fehlt es an einer solchen Klarstellung, so ist anzunehmen, dass das Geld rechtsgrundlos übertragen werden soll. Dies stellt im Sinne des Gesetzes eine ungerechtfertigte Bereicherung (nach § 812 BGB) dar und bietet sowohl für die Erben als auch für die Bank die Möglichkeit, diese Regelung anzugreifen. Viele Banken kennen dieses Erfordernis selbst nicht, weshalb dringend anzuraten ist, vor Abschluss eines solchen Vertrages einen Rechtsanwalt zu konsultieren.


Möglichkeit der übergangenen Erben:

Oft bildet das Geld auf der Bank die einzige Nachlassposition. Fällt das Geld nicht in den Nachlass, so haben die Erben faktisch keinen Vermögenszufluss. Erben stehen folgende Möglichkeiten zu:

● Widerruf bei Vereinbarung einer Schenkung:

Oftmals setzt der Kontoinhaber eine Person als Begünstigten ein, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Es handelt sich dann um eine Schenkung. Das Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Form (siehe § 518 Abs.1 BGB). Besteht keine notarielle Beurkundung so wird der Formmangel mit Vollzug der Schenkung, also dann, wenn die bezugsberechtigte Person das Geld ausgezahlt bekommt, geheilt (siehe § 518 Abs.2 BGB; BGH, Urteil vom 29.5.1984 - IX ZR 86/82). Dies kann mitunter zu Problemen führen: Wurde das Schenkungsversprechen nämlich nicht notariell beurkundet und hat die Bank das Kontoguthaben noch nicht an den Begünstigten ausgezahlt, so können die Erben den Auszahlungsauftrag gegenüber der Bank widerrufen und so erwirken, dass die Versicherungssumme in den Nachlass fällt. Der Begünstigte geht dann leer aus (siehe BGH, Urteil vom 21.5.2008 - IV ZR 238/06). Andererseits

● Pflichtteil:

Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche können die gesetzlichen Erben dann einfordern, wenn es sich um eine Schenkung handelt (siehe BGH, Urteil vom 28.4.2010 – IV ZR 73/08).


Sie wollen eine Erbauseinandersetzung vermeiden oder befinden sich gar mittendrin? - Hier wird Ihnen geholfen!

Sie wollen Ihr Bankguthaben nach Ihrem Tod rechtsicher übertragen? Sie sind Erbe und nicht damit einverstanden, vom Geld nichts zu erhalten? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen!

 

Wir beraten und unterstützen Sie deutschlandweit!

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!

Hier wird Ihnen geholfen!

Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: November 2016.


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

Kommentar schreiben

Kommentare: 0