Corona-News: Kurzzeitarbeit wegen Covid-19! - Wie hoch fällt das Kurzzeitarbeitergeld aus? Wer zahlt es und wo und wie ist es zu beantragen?


Covid-19 hat dazu geführt, dass die Auftragslage vieler Betriebe so stark zurückgegangen ist, dass Arbeitnehmer nicht mehr ausgelastet beschäftigt werden. Um dem entgegenzuwirken und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wurden nunmehr neue Regeln beschlossen, um der Corona-Krise Herr zu werden. Natürlich stellen sich hierbei folgende Fragen:

  • Was ist Kurzarbeit und darf der Arbeitgeber mich einfach so nach Hause schicken?
  • Was ist das Kurzzeitarbeitergeld und unter welchen Voraussetzungen kann ich es bei Corona beantragen?
  • Wer kommt für meinen Lohnausfall auf und wie hoch ist das Kurzarbeitergeld eigentlich?
  • Was soll ich tun, wenn das Kurzzeitarbeitergeld nicht ausreicht?

 

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Was ist Kurzarbeit und darf der Arbeitgeber mich einfach so nach Hause schicken?

Betrieben ist es möglich Kurzzeitarbeit anzuordnen. Sollte sich also im Falle von Corona zum Beispiel die Auftragslage verschlechtern, dann haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu verkürzen. Dies führt dazu, dass Arbeitgeber ihren Arbeitgebern weniger Lohn entrichten müssen. Diese Lohneinsparungen sollen den Betrieb letztendlich schonen.

Beachte: Arbeitgebern ist es auch möglich, den Betrieb komplett zu schließen, wenn gar keine Arbeit mehr ansteht. Hiervon sind in Zeiten der Corona-Krise vor allem Bars, Diskotheken, Bordelle, Fitnessstudios, u.a. betroffen. Auch in diesem Fall kann Kurzzeitarbeitergeld gezahlt werden.

Wie wird das Kurzzeitarbeitergeld berechnet? Wie hoch fällt es letztendlich aus und wer zahlt es?

Um den Lohnausfall der Arbeitnehmer wegen der Kurzzeitarbeit bei Corona aufzufangen, hat der Gesetzgeber in § 105 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) bestimmt, dass ein Anspruch auf sogenanntes Kurzzeitarbeitergeld besteht. Dieser Anspruch steht dem Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung im Unternehmen zu. Sie haben den Arbeitnehmer auch das Kurzzeitarbeitergeld auszuzahlen.

 

>>Arbeitnehmer müssen sich um nichts kümmern<<

 

Der Anspruch besteht in Höhe von 60 % der Einbuße des Nettolohns. Arbeitsnehmer mit Kind erhalten 67 % der Nettolohneinbuße. Das Kurzzeitarbeitergeld ist jedoch gedeckelt. Bei höheren Verdiensten ist die Beitragsbemessung insoweit gekappt. Die Prozente werden dann von der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.900 € (wenn der Arbeitnehmer im Westen arbeitet) und nur 6.450 € (bei Arbeit im Osten) berechnet.

Beispiel: Sie arbeiten im Westen, haben ein Kind und verdienen 10.000 € netto pro Monat. Ihr Arbeitgeber schließt den Betrieb wegen Corona. Wenn Sie nunmehr Kurzeitarbeitergeld beantragen, dann wird es nicht nach Ihrem tatsächlichen Nettoverdienst berechnet. Dafür verdienen Sie zu viel. Vielmehr wird der Höchstsatz von 6.900 € zur Bemessung herangezogen, was dann einem Kurzzeitarbeitergeld in Höhe von 4.623 € (67%) entspricht. - Wenn Sie zu gleichen Voraussetzungen im Osten arbeiten, dann beträgt das Kurzzeitarbeitergeld nur 4.321,50 €.

Kurzzeitarbeitergeld ist steuerfrei. Es erhöht allerdings den  Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen (sogenannt Progressionsvorbehalt nach 32b Einkommensteuergesetz).

 

Weitere Informationen stellt die Bundesagentur für Arbeit >>hier<< bereit.


Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Arbeitgeber Kurzzeitarbeitergeld bei Corona anmelden? Wo habe ich es zu beantragen?

Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung hat das Kurzzeitarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

 

Die Auszahlung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Das Kurzzeitarbeitergeld kann wegen der Corona-Krise dann gewährt werden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft (normalerweise 30 %) aufgrund von Corona mindestens 10 % weniger arbeiten bzw. Bruttolohn erhalten. Dies muss im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden. Das entsprechende Anzeigeformular der Bundesagentur für Arbeit gibt es >>hier<<.
  • Darüber hinaus muss mindestens ein Arbeitnehmer im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
  • Den Mitarbeitern, für die die Kurzzeitarbeitergelder beantragt werden, dürfen nicht gekündigt sein.
  • Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, um rückwirkend vom 1. März 2020 die Ansprüche zu sichern. 

Weitere Informationen zur Antragstellung stellt die Bundesagentur für Arbeit >>hier<< bereit.


Was Arbeitgeber zu tun haben, wenn ihr Unternehmen auf Kurzzeitarbeit wegen Corona umstellt?

  1. Zunächst sollten Sie die Belegschaft über die Kurzzeitarbeit informieren.
  2. Werden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit vorstellig um dort den Antrag fristgerecht zu stellen. Um die Frist von 3 Monaten einzuhalten, sollten Sie den Antrag auch stellen, wenn Sie noch nicht alle Unterlagen zusammengetragen haben. Die Arbeitsagentur wird mit Ihnen besprechen, was noch fehlt, so dass Sie das nachholen können.
  3. Informieren Sie Ihre Abrechnungsstelle oder den Steuerberater, damit sie schon vorab die erforderlichen Berechnungen vornehmen können.
  4. Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von uns oer E-Mail erhalten. Zögern Sie nicht!

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