Rechtslage: Welche rechtliche Konsequenzen drohen der Superspreaderin aus Garmisch-Partenkirchen? Welche Strafen hat sie zu befürchten?

Eine junge US-Amerikanerin soll sich nicht an die behördlich auferlegte Quarantäne gehalten haben, obwohl Sie unter Anzeichen einer Corona-Infektion litt. Sie soll stattdessen die Quarantäne verlassen haben und in diversen Bars in Garmisch-Partenkirchen feiern gewesen sein. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Konsequenzen der Superspreaderin dafür drohen.


Inhaltsverzeichnis


Zum Sachverhalt: Missachtung der Quarantänepflicht und Verbreitung des Virus

Aus der aktuellen Presseberichterstattung lassen sich folgende Informationen zum Fall entnehmen:

 

Eine 26-Jährige US-Amerikanierin soll aus einem Urlaub in Griechenland nach Bayern eingereist sein. Sie ließ sich als Urlaubsrückkehrerin testen. Da bei Ihr Corona-Symptome festgestellt wurden, wurde Sie aufgefordert, auf das Testergebnis in Quarantäne zu warten.

In Bayern gilt:
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Das soll die junge US-Bürgerin scheinbar nicht getan haben. Vielmehr habe Sie sich einer Kneipentour angeschlossen. Hierbei soll sie viele Menschen mit dem Corona-Virus infiziert und Garmisch-Partenkirchen so in einen Corona-Hotspot "verwandelt" haben.


Welche Strafen und rechtlichen Konsequenzen Drohen der Superspreaderin aus Garmisch-Partenkirchen?

(Bitte beachten Sie, dass der vorbezeichnete Sachverhalt nur derjenige ist, der sich aus diversen Presseberichten ergibt. Es könnte sich auch anders ereignet haben. Gleichwohl setzen wir diesen Sachbericht als "passiert" voraus, um ihn einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.)

● Bußgelder:

Die Corona-Bußgeldregeln sind Ländersache (siehe § 73 Infektionsschutzgesetz - IfSG). Allein für die Nichteinhaltung der Quarantäne, also den Verstoß gegen die sogenannte Absonderungsanordnung droht der Superspreaderin aus  Garmisch-Partenkirchen ein Bußgeld im Rahmen von 500 € bis 10.000 € (siehe Bußgeldkatalog Bayern). Wenn die Superspreaderin auch gegen weitere Verhaltenspflichten (z.B. Abstandsgebot, Maskenpflicht, usw.) verstoßen haben soll, drohen ggf. weitere Bußgelder.

● Strafen, sogar Freiheitsstrafe für die Superspreaderin aus Garmisch-Partenkirchen möglich:

Daneben ist es auch strafbar, sich der behördlichen Quarantäne-Anordnung zu widersetzen. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

"Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt [...]"

(zit. § 75 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Hat die Superspreaderin in Garmisch-Partenkirchen das Corona-Virus nachweislich verbreitet, also andere Personen angesteckt. Droht ihr gar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Es muss auch von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen werden, denn schließlich kam sie aus einem Risikogebiet eingereist und zeigte zudem noch COVID19-Symptome.

"Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist."

 

(zit. § 75 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Daneben könnte sich die Superspreaderin noch der Körperverletzung strafbar gemacht haben. In Zusammenhang mit der Weitergabe des HIV-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und das, obwohl der HIV-Infizierte um seine Infektion wusste und dennoch den Geschlechtspartner nicht aufklärte, wurden derartige Delikte bereits abgeurteilt. Der aktuelle Fall der Superspreaderin aus Garmisch-Partenkirchen ist insoweit durchaus mit den sogenannten "HIV-Ansteckungs-Fällen" vergleichbar, denn schließlich musste die US-Amerikanerin Ihre COVID-19-Infektion zumindest für möglich halten. Dies reicht aus, um "bedingten" Vorsatz anzunehmen. Gleichwohl wäre

 

Im Falle der Ansteckung dürfte sich dann um eine vollendete, gefährliche Körperverletzung handeln, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ist (siehe auch BGH, Urteil vom 04.11.1988, Az.: 1 StR 262/8). Gleichwohl hat die zuständige Staatsanwaltschaft nach Presseberichten wohl Ermittlungen wegen fahrlässiger Begehungen aufgenommen. Man darf gespannt bleiben

 

Sollte aufgrund einer Ansteckung tatsächlich eine Person sterben, so könnte auch ein Tötungsdelikt in Betracht kommen.

Körperverletzung:

 

Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(zit. § 223 StGB - Strafgesetzbuch)

 

Gefährliche Körperverletzung

 

Wer die Körperverletzung

5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(zit. § 224 Abs.1 Nr.5 StGB)

● Zivilrechtliche Schadensersatzforderungen gegen die Superspreaderin aus Garmisch-Partenkirchen:

Wenn feststeht, dass die Superspreaderin nachweislich andere Anstecke, dann sind nachfolgende Ansprüche denkbar. Als eine mögliche Anspruchsgrundlage kommt der sogenannte "Schadensersatz aus unerlaubter Handlung" in Betracht.

Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung:

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

(zit. § 823 BGB)

  • Schadenersatzansprüche aller Betroffenen:

Alle Personen, die eventuell durch die Superspreaderin infiziert worden sind, sind dazu aufgerufen, Corona-Tests zu veranlassen. Sollte diese die Tests aus eigener Tasche zahlen müssen, können sie von der Superspreaderin Erstattung verlangen.

Wenn die Betroffenen vorsorglich selbst in Quarantäne geschickt worden sind und hierdurch etwaige Einbußen - wie entgangener Gewinn oder Lohn - erlitten haben, können diese ebenfalls von der Superspreaderin eingefordert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nachweislich nicht mit COVID-19 angesteckt worden sind.

Der Superspreaderin ist nämlich zum Vorwurf zu machen, dass sie durch ihr Verhalten eine Gefahrenlage geschaffen zu haben und die Corona.Tests so erforderlichte machte

 

  • Ansprüche der Infizierten, die angesteckt wurden:

Infizierten die sich bei der Superspreaderin angesteckt haben, stehen Schmerzensgeld und/oder der Ausgleich von weiteren Schadenspositionen wie entgangener Lohn -wenn infolge der Infektion nicht gearbeitet werden konnte-, u.a. zu.

 

  • Ansprüche der Hinterbliebenen bei Tod eines Angesteckten:

Sollte ein Infizierter versterben, so können Unterhaltsberichtgte (Kinder, Ehefrau, u.a.) den sogenannten Unterhaltsschaden einfordern. Wäre der Unterhaltspflichtige nämlich nicht verstorben, dann hätte er für die Unterhaltsberechtigten -auch finanziell- sorgen können. Dieser Verlust bildet den sogenannten Unterhaltsschaden, der einzufordern ist.

Daneben können nahe Angehörigen wegen des mit dem Tod des Infizierten einhergehenden "Schock" selbst Schmerzensgeldansprüche geltend machen (sogenannt "Schockschaden").

 

  • Ansprüche bei einem Shut-Down in Garmisch-Partenkirchen:

Sollte es aufgrund des durch die Superspreaderin geschaffenen Hotspots erneut zu einen Shut-Down kommen, so können potenziell alle Geschäftstreibenen (Barinhaber, Einzelhandel, etc.) wegen der durch den Shut-Down erlittenen Gewinneinbußen Ausgleich verlangen.

  • Schadensersatzansprüche der Behörden:

Die Kosten sämtlicher behördlicher Maßnahmen, die mit der Eindämmung der durch die Superspreaderin geschaffene Hotspot-Lage einhergingen, könnten ebenfalls der US-Amerikanerin auferlegt werden.

 


Was uns das Beispiel der jungen US-Amerikanerin aus Garmisch-Partenkirchen zeigt!

Die Corona-Regeln sollten tunlichst beachtet werden. Neben teuren Bußgeldern und noch teureren Schadensersatzansprüchen drohen gar strafrechtliche Sanktionen, die nicht zu vernachlässigen sind.

 

Sollte die junge US-Amerikaniern tatsächlich Superspreaderin gewesen sein, so dürfte dies für sie -neben allen weiteren Sanktionen- auch der finanzielle Ruin bedeuten. Zumal sie von derartigen Schadensersatzansprüchen auch nicht im Wege einer Privatinsolvenz freikommen dürfte.


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