"Miles & More"-Programm der Lufthansa

Nicht amtliche Leitsätze des BGH, Urteil des X. Zivilsenats vom 28.10.2014 - X ZR 79/13:

  • Gesammelte Flugmeilen sind nicht auf Dritte übertragbar, wenn die Fluggesellschaft dies per Klausel ausschließt.
  • Verstößt jemand hiergegen, dann darf die Flugsellschaft die Mitgliedschaft wirksam kündigen.

Die Lufthansa erkannte einem Vielflieger, der am Flugmeilenprogramm "Miles & More" teilnahm, den höchsten Vielfliegerstatus an. Der Vielflieger löste dann in der Folgezeit die Flugmeilen ein und buchte hierfür einen Flug für eine dritte Person. Daraufhin kündigte die Lufthansa dem Vielflieger die Mitgliedschaft im Programm. Dies ließ er sich jedoch nicht gefallen und klagte auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei und zudem auf Schadensersatz.

BGH: Kündigung rechtens!

Nachdem die Vorinstanzen die Sache unterschiedlich bewerteten, nahm sich in letzter Instanz der BGH der Sache an. Er stellte fest, dass die betreffende Klausel der beklagten Fluggesellschaft, welches dem Kläger verbot, die Flugmeilen auf Dritte zu übertragen, wirksam sei: Bei dem "Miles & More" - Programm handle es sich nämlich um ein Kundenbindungsprogramm. Dieses hat den legitimen Zweck, dass der Kläger derart persönlich an die Fluggesellschaft gebunden werden soll, dass er nicht mit anderen Fluggesellschaften fliegt und so weiterhin fleißig Punkte sammelt. Wenn die Lufthansa es nicht wünscht, dass die Flugmeilen auf andere übertragen werden dürfen, dann liegt hierin keine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

 

"Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar" (Pressemitteilung Nr. 154/14 vom 29.10.2014).

 

Da der Kläger sich hieran nicht gehalten hat, verstieß er gegen seine Pflichten und die Lufthansa durfte ihm zu recht kündigen.

 

Im Ergebnis heißt das also: Der Verkauf, Tausch oder die Weitergabe von Flugmeilen oder Prämien aus Flugmeilen ist daher grundsätzlich verboten, wenn die Fluggesellschaft dies per Klausel ausgeschlossen hat.

 

Ob die Lufthansa damit gut fährt, ist die andere Sache: diese Dritten, die durch die Flugmeilenprämie eines anderen in den Genuß kommen, einen Flug mit der Lufthansa erleben zu dürfen, sind schließlich potenzielle Kunden. Es wäre nicht nur verbraucherfreundlich, dies zuzulassen, sondern auch eine geeignete Werbemaßnahme gewesen.




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