Corona-News: Musikschule wegen Covid-19 geschlossen! - Muss ich weiterhin den Beitrag zahlen? Darf ich den Vertrag kündigen? - Die Rechtslage!


Covid-19 hat das öffentliche Leben immer mehr im Griff. Mittlerweile sind bereits Musikschulen geschlossen: Natürlich stellen sich hierbei folgende Fragen: Muss ich den Beitrag für die Musikschule dennoch entrichten, obwohl es wegen Corona geschlossen bleibt? Was haben Musikschüler einerseits und Musikschulen andererseits zu beachten?

 

- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE!


SEITENINHALT:


Muss ich die Beiträge für die Musikschule entrichten, wenn sie wegen Corona geschlossen bleibt?

Wenn die Musikschule wegen Corona geschlossen werden muss, dann werden die Musikschulen von ihrer Leistungspflicht befreit (siehe § 275 BGB).

 

Im Umkehrschluss müssen Musikschüler grundsätzlich den Beitrag für diesen Zeitraum nicht entrichten (siehe § 326 BGB), wenn die Musikschule wegen Covid-19 geschlossen bleibt. Bereits gezahlte Musikschulen-Beiträge dürfen dann zurückgefordert werden.


Die Musikschule weigert sich, die Mitgliedsbeträge zu erstatten; sie beruft sich auf "höhere Gewalt"! - Zu Recht?

Einige Musikschulen-Verträge haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Klausel aufgenommen, die besagt, dass bei Schließung der Musikschule wegen "höherer Gewalt" die Beiträge von den Mitglieder dennoch zu entrichten sind.

 

Wir sind der Meinung, dass derartige Klauseln nicht zulässig sind, weil sie die Mitglieder unangemessen benachteiligen (siehe § 307 BGB). Die Musikschule hat Ihre Beiträge folglich zurückzuerstatten, wenn sie wegen Covid-19 geschlossen bleibt. Auf "höhere Gewalt" darf sich die Musikschule unserer Meinung nach nicht berufen, selbst wenn dies im Vertrag verankert ist.


Darf ich den Musikschulvertrag kündigen, wenn ich wegen Corona nicht mehr unterrichtet werden kann?

Ob der Musikschulvertrag gekündigt werden darf, wenn die Musikschule wegen Covid-19 geschlossen bleibt, ist fraglich. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für derartige Fälle eine Vertragsanpassung vor. Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss "Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend" verändert haben. Im Falle von Corona dürfte es dazu führen, dass der Vertrag in der Zeit, wenn die Musikschule geschlossen bleibt, einfach ruht und erst dann wieder aktiv wird, wenn sie wieder aufmacht.

Beachte: Sollte der Musikschulvertrag in der Zeit, wenn die Musikschule wegen Corona geschlossen bleiben, ausgesetzt sein, dann führt dies nicht dazu, dass die Vertragslaufzeit sich entsprechend verlängert. Musikschüler müssen eine längere Laufzeit nicht hinnehmen.

Sollte ein Ruhen des Vertrages jedoch im Einzelfall unpraktikabel sein, dann kann auch die Aufhebung des Vertrages eingefordert werden.

Beachte: Sollte die die Musikschule sich trotz entsprechender Aufforderung weigern, den Mitgliedsbeitrag anteilig zu erstatten, so kann darin durchaus ein wichtiger Grund nach § 314 BGB, der zur sofortigen Kündigung des Musikschulvertrag berechtigt, gesehen werden.


Was haben Musikschulen zu beachten?

Für Musikschulen bedeutet dies, dass sie mit einem Ausfall von Mitgliedsbeiträgen zu rechnen haben. Die Bundesregierung plant etwaige Hilfepakete, um den Umsatzausfall auszugleichen, doch ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen derartige Gelder beansprucht werden können.

 

Musikschulen kann daher nur angeraten werden, auf ihre Mitglieder zuzugehen und ihnen die Situation zu erklären. Es sollte auch angeboten werden, dass sich die Vertragslaufzeit entsprechend verlängert. So können ggf. die Umsatzeinbußen ausgeglichen werden.


Was habe ich zu tun, wenn die Musikschule sich weigert, mir den Beitrag für die Zeit der Corona-Schließung zu erstatten!

  1. Zunächst sollten Sie mit der Musikschule kontaktieren und um Erstattung bitten.
  2. Führt Ihre Bitte nicht zu Erfolg, dann sollten Sie die Musikschule förmlich unter Fristsetzung zur anteiligen Rückerstattung auffordern.
  3. Sollte die Musikschule sich auch dann zur Rückerstattung weigern, dann befindet sie sich in Verzug (siehe § 286 BGB). In diesem Falle sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und die Musikschule entsprechend anmahnen lassen. Die Kosten des Rechtsanwalt hat die Musikschule dann ebenfalls grundsätzlich zu erstatten.
  4. Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von uns erhalten. Zögern Sie nicht!

Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten.


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Kommentare: 6
  • #1

    Herr Eugen Kalinowski (Freitag, 15 Januar 2021 18:13)

    Wie sieht es aus, wenn die Musikschule geschlossen hat, aber Onlineunterricht anbietet, ich diesen aber nicht möchte?

  • #2

    Antwort zu #1 (Samstag, 16 Januar 2021 13:24)

    Sehr geehrter Herr Kalinowski,

    es kommt grundsätzlich auf den Vertrag an. Ist dort eine Klausel enthalten, die es den Musikschulen erlaubt in deratigen Fällen wie Corona anstatt Präsenzunterricht Onlineunterricht anzubieten, dann entfällt der Anspruch auf Bezahlung nicht. Oft gibt es solche Klauseln aber nicht, so dass Mitglieder nicht auf Onlineunterricht ausweichen müssen. Dann entfällt auch die Pflicht zur Zahlung. Beachten Sie, dass dies durchaus auch anders gesehen werden mag, aber wohl mittlerweile herrschende Meinung in der Welt der Juristerei ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Britta Möller (Samstag, 20 Februar 2021 01:59)

    Kann ich den Vertrag für die Musikalische Früherziehung meines Sohnes ausserordentlich kündigen, falls die Schule wieder den Präsenzunterricht aufnimmt und ich diesen aber wg der Ansteckungsgefahr zu gefährlich finde?

  • #4

    Antrag zu #3 (Montag, 22 Februar 2021 18:53)

    Sehr geehrte Frau Möller,

    meiner Meinung geht das nicht, weil dieser Umstand nicht aus der Sphäre des Anbieters entspringt, er gewissermaßen nichts dafür kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Dos (Dienstag, 16 März 2021 17:49)

    Guten Tag, ist es möglich den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sich die Finanzielle Lage durch Covid verändert hat und man somit keine Mittel besitzt den hohen Beitrag zu zahlen? Ich habe versucht mit der Schule einen Kompromiss zu finden indem ich einen geringeren Beitrag bezahle für weniger Stunden, allerdings will sich diese nicht drauf einlassen. Gibt es irgendeine Möglichkeit aus diesem Vertrag zu kommen oder diesen sogar für den vorgegebenen Beitrag zu mindern?

  • #6

    Antwort zu #5 (Donnerstag, 18 März 2021 09:47)

    Guten Tag,

    schon im Grundstudium wird Juristen folgender Satz gelehrt: "Geld hat man zu haben" - Das bedeutet, dass die Änderung der finanziellen Lage kein Grund ist, Verträge nicht zu erfüllen, auszusetzen oder zu kündigen. Das die Schule da nicht mitzieht, halte ich aber für moralisch fragwürdig.

    Ggf. sollten Sie wegen Ihrer finanziellen Lage beim Jobcenter vorstellig werden und dort ggf. einen Antrag stellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt