Wann ist ein negativer SCHUFA-Eintrag berechtigt?


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Die SCHUFA und der SCHUFA-"Score" ist extrem wichtig geworden. Selbst ein einfacher Handyvertrag lässt sich heutzutagekaum noch mit einem negativen "Scoring" abschließen. Umso wichtiger ist es, den eigenen "Score" im Auge zu halten.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die SCHUFA ist ein privates Unternehmen, dass die Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit ("Bonität") von Personen bewertet. Anhand dieses "Scorings" sollen Unternehmen besser entscheiden können, ob sie mit jenen Personen Verträge abschließen wollen.
  • Bei der SCHUFA dürfen nur fällige und abgemahnte Geldforderungen eingetragen werden und dies auch nur, soweit diese unzweifelhaft bestehen und der SCHUFA-Eintrag hinreichend angekündigt wurde.
  • Darüber hinaus muss der Datenschutz gewahrt bleiben. Betroffene haben vor einer Übermittlung von Daten an die SCHUFA einzuwilligen.
  • Oft passieren aber Fehler, so dass unberechtigt SCHUFA-Einträge erfolgen. Diese lassen sich verhindern, sei es, weil die Formalitäten nicht gewahrt wurden oder aber weil die Forderung an sich unberechtigt ist.


Was ist der Sinn und Zwecke der Einträge in das Schuldnerverzeichnis der SCHUFA Holding AG?

Die SCHUFA Holding AG ist ein privates Unternehmen, das sich zum Ziel gemacht hat, das wirtschaftliche Verhalten von Personen zu analysieren. Hierfür werden Informationen zusammengetragen und mittels eines sogenannten "Scores" bzw. Wahrscheinlichkeitswerts beurteilt. Es handelt sich gewissermaßen um einen Schätzwert, der in Prozent ausdrücken will, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass jemand seinen vertraglichen Zahlungspflichten nachkommt bzw. nachkommen kann.

Sodann können andere Unternehmer dann auf dieses "Scoring" zugreifen, um so eine Prognose treffen zu können, wie die Zahlungsfähigkeit und/oder -moral der Person ist. Gerade bei eine Kreditvergabe werden diese Informationen in der Regel immer abgerufen. Oft entscheidet sich dann anhand des SCHUFA-Scoring ob einer Person ein Kredit, o.ä. vergeben wird.

 

Gerade für Verbraucher ist der SCHUFA-"Score" sehr wichtig. Mit einer schlechten Bonität können heutzutage kaum noch Telefon-, Miet-, Leasing, Kreditverträge, usw. abgeschlossen werden.

 

Es kann sich mitunter lohnen, die eigenen SCHUFA-Daten von Zeit zu Zeit selbst zu kontrollieren, um so negative Überschraschungen zu vermeiden!


Unter welchen Umständen können Personen einen negativen Eintrag in das SCHUFA-Schuldnerverzeichnis bekommen?

Nicht zuletzt, weil in der Praxis mit großen Datenmengen hantiert wird, passieren oft Fehler. Nicht immer sind SCHUFA-Eintragungen rechtmäßig. In diesem Sinne ist eine Eintragung in das SCHUFA-Schuldnerverzeichnis nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

• Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten!

Das "Scoring"-Verfahren muss natürlich den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, was insbesondere auch bedeutet, dass der Betroffene vorher seine Einwilligung zu erklären hat, dass seine Daten zu diesem Zwecke an die SCHUFA Holding AG übertragen werden dürfen (siehe § 31 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BDSG). Meist findest sich eine entsprechende Klausel versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

• Keine willkürliche Ermittlung des SCHUFA-"Scores"!

Der SCHUFA-"Score" muss aufgrund wissenschaftlich anerkannter. mathematisch-statistischer Verfahren erfolgen (siehe § 31 Abs.1 Nr.2 BDSG). Ob dies bei der SCHUFA Holding AG der Fall ist, kann jedoch nicht festgestellt werden, denn insoweit ist sie nicht verpflichtet, das Berechnungsverfahren offenzulegen (siehe BGH, Urteil vom 28.1.2014 - VI ZR 156/13).

 

Immerhin wird klargestellt, dass der SCHUFA-"Score" sich auf fundierte und aussagekräftigte Daten beziehen muss; lediglich Adressdaten zu verwenden, reicht nicht aus (siehe § 31 Abs.1 Nr.3 BDSG). Aus diesem Grunde werden positive, aber auch negative Umstände bei der SCHUFA gelistet. Folgende Daten sind hierbei relevant (nicht abschließend):

Positive Daten

  • Bankkonten
  • Kredite
  • Kreditkarten
  • Leasingverträge
  • Mobilfunkkonten
  • Versandhandelskonten
  • Ratenzahlungsgeschäfte
  • Bürgschaften

Neutrale Daten

  • Name
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Anschrift

Negative Daten

  • Zahlungsstörungen unzweifelhafter Geldstörungen
  • eingezogene Kreditkarten
  • aufgekündigte Bankkonten
  • Privatinsolvenz und dessen Stand
  • Pfändungsschutzkonten
  • Vollstreckungsmaßnahmen

Quelle und weiterführende Informationen: SCHUFA-Hinweise

• Nur anerkannte Schulden dürfen eingetragen werden!

Zweifelhafte Schulden dürfen bei der SCHUFA nicht berücksichtigt werden. Unzweifelhaft ist eine Geldschuld jedenfalls dann, wenn sie gerichtlich festgestellt wurde oder der Schuldner diese bereits anerkannt hat (siehe § 31 Abs.2 Nr.1-3 BDSG).

 

Hat der Schuldner die Forderung aber in Abrede gestellt, so gilt sie als bestritten. Bestrittene Forderungen dürfen nicht in dem Schuldnerverzeichnis der SCHUFA aufgenommen werden (siehe § 31 Abs.2 Nr.4 d) BDSG).

• Die Schuld muss zur Zahlung fällig sein und der Schuldner muss sich in Verzug befinden!

Grundsätzlich dürfen nur fällige Geldschulden bei der SCHUFA eingetragen werden (siehe § 31 Abs.1 BDSG). Ein Schuld ist dann fällig, wenn sie gezahlt werden muss.

 

Aber nur weil eine Geldforderung trotz Fälligkeit nicht beglichen wurde, heisst dies nicht, dass sie sofort bei der SCHUFA eingetragen werden darf. Vielmehr muss der Schuldner zuvor mindestens zweimal abgemahnt werden; erst 4 Wochen nach der ersten Abmahnung kommt dann überhaupt erst ein SCHUFA-Eintrag in Betracht (siehe § 31 Abs.2 Nr.4 a)-c) BDSG).

 

Bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen wie Handy-, Fitnessstudio-, Mietverträgen, usw. kann eine Eintragung immer dann erfolgen, wenn diese Verträge kündigungsreif sind, der Schuldner keine Zahlungen mehr leistete, u.a. (siehe § 31 Abs.2 Nr.5 BDSG).


Wie kann ich einen negativen SCHUFA-Eintrag verhindern?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen SCHUFA-Eintrag zu verhindern. Das richtige Vorgehen ist immer abhängig von der Konstellation des Einzelfalls. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.


Wie kann ich einen SCHUFA-Eintrag entfernen lassen?

Nicht selten erfolgen SCHUFA-Einträge zu Unrecht. Dies kann aufgrund eines Fehlers der Übermittlungsstelle oder der SCHUFA beruhen. Praxisrelevant kann jedoch auch sein, wenn die Voraussetzungen des SCHUFA-Eintrags nicht eingehalten wurden. Betroffene sollten daher eine umfassende Prüfung vornehmen, wenn zu ihren Lasten tatsächlich ein SCHUFA-Eintrag erfolgte, der auf Anhieb nicht zweifelsfrei berechtigt erscheint!


Sie wollen sich gegen einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag erwehren oder einen solchen verhindern?- Hier wird Ihnen geholfen!

Nicht jede Schuld darf bei der SCHUFA ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Oft passieren Fehler, die dann dazu führen können, dass der nächste Vertrag mit Ihnen nicht abgeschlossen wird. Dies ist höchst ärgerlich und führt im Einzelfall gar dazu, dass konkret ein Schaden entstehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, für eine positive Bonität zu kämpfen. Egal wo Sie wohnen: Wir vertreten Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


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