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Das Wichtigste in Kürze:
Die SCHUFA Holding AG ist ein privates Unternehmen, das sich zum Ziel gemacht hat, das wirtschaftliche Verhalten von Personen zu analysieren. Hierfür werden Informationen zusammengetragen und mittels eines sogenannten "Scores" bzw. Wahrscheinlichkeitswerts beurteilt. Es handelt sich gewissermaßen um einen Schätzwert, der in Prozent ausdrücken will, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass jemand seinen vertraglichen Zahlungspflichten nachkommt bzw. nachkommen kann.
Sodann können andere Unternehmer dann auf dieses "Scoring" zugreifen, um so eine Prognose treffen zu können, wie die Zahlungsfähigkeit und/oder -moral der Person ist. Gerade bei eine Kreditvergabe werden diese Informationen in der Regel immer abgerufen. Oft entscheidet sich dann anhand des SCHUFA-Scoring ob einer Person ein Kredit, o.ä. vergeben wird.
Gerade für Verbraucher ist der SCHUFA-"Score" sehr wichtig. Mit einer schlechten Bonität können heutzutage kaum noch Telefon-, Miet-, Leasing, Kreditverträge, usw. abgeschlossen werden.
Es kann sich mitunter lohnen, die eigenen SCHUFA-Daten von Zeit zu Zeit selbst zu kontrollieren, um so negative Überschraschungen zu vermeiden!
Nicht zuletzt, weil in der Praxis mit großen Datenmengen hantiert wird, passieren oft Fehler. Nicht immer sind SCHUFA-Eintragungen rechtmäßig. In diesem Sinne ist eine Eintragung in das SCHUFA-Schuldnerverzeichnis nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Das "Scoring"-Verfahren muss natürlich den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, was insbesondere auch bedeutet, dass der Betroffene vorher seine Einwilligung zu erklären hat, dass seine Daten zu diesem Zwecke an die SCHUFA Holding AG übertragen werden dürfen (siehe § 31 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BDSG). Meist findest sich eine entsprechende Klausel versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der SCHUFA-"Score" muss aufgrund wissenschaftlich anerkannter. mathematisch-statistischer Verfahren erfolgen (siehe § 31 Abs.1 Nr.2 BDSG). Ob dies bei der SCHUFA Holding AG der Fall ist, kann jedoch nicht festgestellt werden, denn insoweit ist sie nicht verpflichtet, das Berechnungsverfahren offenzulegen (siehe BGH, Urteil vom 28.1.2014 - VI ZR 156/13).
Immerhin wird klargestellt, dass der SCHUFA-"Score" sich auf fundierte und aussagekräftigte Daten beziehen muss; lediglich Adressdaten zu verwenden, reicht nicht aus (siehe § 31 Abs.1 Nr.3 BDSG). Aus diesem Grunde werden positive, aber auch negative Umstände bei der SCHUFA gelistet. Folgende Daten sind hierbei relevant (nicht abschließend):
Positive Daten
Neutrale Daten
Negative Daten
Quelle und weiterführende Informationen: SCHUFA-Hinweise
Zweifelhafte Schulden dürfen bei der SCHUFA nicht berücksichtigt werden. Unzweifelhaft ist eine Geldschuld jedenfalls dann, wenn sie gerichtlich festgestellt wurde oder der Schuldner diese bereits anerkannt hat (siehe § 31 Abs.2 Nr.1-3 BDSG).
Hat der Schuldner die Forderung aber in Abrede gestellt, so gilt sie als bestritten. Bestrittene Forderungen dürfen nicht in dem Schuldnerverzeichnis der SCHUFA aufgenommen werden (siehe § 31 Abs.2 Nr.4 d) BDSG).
Grundsätzlich dürfen nur fällige Geldschulden bei der SCHUFA eingetragen werden (siehe § 31 Abs.1 BDSG). Ein Schuld ist dann fällig, wenn sie gezahlt werden muss.
Aber nur weil eine Geldforderung trotz Fälligkeit nicht beglichen wurde, heisst dies nicht, dass sie sofort bei der SCHUFA eingetragen werden darf. Vielmehr muss der Schuldner zuvor mindestens zweimal abgemahnt werden; erst 4 Wochen nach der ersten Abmahnung kommt dann überhaupt erst ein SCHUFA-Eintrag in Betracht (siehe § 31 Abs.2 Nr.4 a)-c) BDSG).
Bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen wie Handy-, Fitnessstudio-, Mietverträgen, usw. kann eine Eintragung immer dann erfolgen, wenn diese Verträge kündigungsreif sind, der Schuldner keine Zahlungen mehr leistete, u.a. (siehe § 31 Abs.2 Nr.5 BDSG).
Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen SCHUFA-Eintrag zu verhindern. Das richtige Vorgehen ist immer abhängig von der Konstellation des Einzelfalls. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Nicht selten erfolgen SCHUFA-Einträge zu Unrecht. Dies kann aufgrund eines Fehlers der Übermittlungsstelle oder der SCHUFA beruhen. Praxisrelevant kann jedoch auch sein, wenn die Voraussetzungen des SCHUFA-Eintrags nicht eingehalten wurden. Betroffene sollten daher eine umfassende Prüfung vornehmen, wenn zu ihren Lasten tatsächlich ein SCHUFA-Eintrag erfolgte, der auf Anhieb nicht zweifelsfrei berechtigt erscheint!
Nicht jede Schuld darf bei der SCHUFA ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Oft passieren Fehler, die dann dazu führen können, dass der nächste Vertrag mit Ihnen nicht abgeschlossen wird. Dies ist höchst ärgerlich und führt im Einzelfall gar dazu, dass konkret ein Schaden entstehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, für eine positive Bonität zu kämpfen. Egal wo Sie wohnen: Wir vertreten Sie deutschlandweit.
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Stand der Information: August 2021
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