Domaingrabbing (auch Domain-Hijacking genannt) bezeichnet die Praxis, eine Internet-Domain mit dem Ziel zu registrieren, diese später gewinnbringend an den eigentlichen Inhaber oder Dritte zu verkaufen. Typischerweise handelt es sich dabei um Domains, die aufgrund ihrer Popularität oder ihres Werts von Dritten begehrt werden. Die Domain-Grabber spekulieren darauf, dass der Inhaber der Domain später bereit ist, einen hohen Preis für die Rückübertragung zu zahlen. Hier bringen Sie Erfahrung, was zulässig und was verboten ist!
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Das Wichtigste in Kürze:
Das Namensrecht schützt Personen und Firmen vor unbefugter Verwendung des Namens.
Speziell im Internet werden viele Verstöße gegen das Namensrecht begangen.
Eine weitverbreitete Form wird als Domaingrabbing bezeichnet. Hierbei lassen sich Dritte einen Namen als Internetseite registrieren und bieten sie sodann dem wahren Namensträger zum Verkauf an.
Beispiel: Jemand registriert die Domain "www.fc.de" und bietet diese dem 1.FC Köln sodann zum Kauf an. In diesem Falle hat der Fußballverein das Recht, dass die Nutzung untersagt und die Freigabe der Domain erklärt wird (siehe LG Köln, Urteil vom 09. August 2016 – 33 O 250/15).
Darüber hinaus kommt es auch häufig vor, dass auch Internetseiten registriert werden, die namentlich -und oftmals auch inhaltlich- bereits bestehenden Webseiten sehr ähneln.
Beispiel: Jemand registriert die Internetseite "www.solingen.info" und betreibt unter diesem Namen eine Internetseite. In diesem Falle hat die Stadt Solingen das Recht, dass die Nutzung untersagt und die Freigabe der Domain erklärt wird (siehe BGH, Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 201/03).
Sollte also eine unbefugte Domainregistrierung oder Verwendung einer ähnlichen Webseite erfolgen, so können die betroffenen Namensträger Freigabe der Domain und Unterlassung einfordern.
Betroffene, deren Namensrecht durch eine fremde Internetseite oder deren Registrierung verletzt werden, sollten folgende Schritte unternehmen:
DENIC ist dafür zuständig, die Internetseiten mit den "de"-Endungen zu verwalten. Dort kann potenziell jeder eine freie Internetseite registrieren.
Beim Antrag prüft die DENIC jedoch nicht, ob die zu registrierende Internetseite gegen geltendes Recht verstößt oder nicht. Dies eröffnet natürlich ein großes Missbrauchsrisiko. Sieht der Namensträger sein Namensrecht durch die Registrierung oder gar Nutzung einer fremden Internetseite betroffen, so sollte er sich zunächst an die DENIC wenden und dort einen sogenannten Disput-Eintrag erwirken.
Durch den Disput-Eintrag, der die zunächst für 1 Jahr vermerkt ist und bei Bedarf verlängert werden kann, wird sichergestellt, dass der Inhaber die Webseite nicht übertragen kann. Der Betroffene hat sodann Zeit, die Sache über einen Rechtsanwalt klären zu lassen. Wird die Angelegenheit sodann erfolgreich geklärt und ist der unberechtigte Verwender zur Freigabe verpflichtet, so bewirkt der Disput-Eintrag, dass der Namensinhaber ein Vorzugsrecht erhält und in dessen Rahmen entscheiden kann, ob er die Internetseite auf sich anmeldet.
Bitte beachten Sie: Die vorbezeichneten Ausführungen empfehlen lediglich eine Vorgehensweise für Internetseiten,
die auf "de" enden. Auf Domains mit anderen Endungen wie
"org", "com", etc. lässt sich diese Darstellung in der Regel übertragen. Eine Liste, wohin Sie sich im Falle einer anderen Endung zu wenden haben, finden Sie hier: LINK ZUR LISTE.
Unter Fristsetzung sollte der Verwender zunächst außergerichtlich zur Freigabe der Domain und Unterlassung der Namensverwendung aufgefordert werden.
Tipp: Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt hierfür zu beauftragen. Denn der betroffene Namensträger hat gegen den unberechtigten Namensverwender einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht herbeigeführt werden können, weil der Namensverwender uneinsichtig ist oder die Frist nicht einhält, so führt oftmals kein Weg an einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorbei.
Im Wege des Klageverfahrens können Betroffene die Freigabe der Domain und auch die Unterlassung der Namensverwendung erzwingen.
Liegt ein Eilbedürfnis vor, was in der Regel anzunehmen ist, können sich Betroffene auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragen. Auf diesem Wege kann dem unberechtigten Domainverwender relativ schnell die Nutzung der Internetseite untersagt werden.
Bitte beachten Sie: Spätestens bei der gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie sich anwaltlich vertreten
lassen, da deratige Angelegenheiten wegen des erhöhten Streitwerts oftmals vor den Landgerichten ausgetragen werden. Dort herrscht Anwaltszwang. Daher ist es sinnvoll, bereits zum
vorgerichtlichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit Sie den Streit von Anfang an in guten Händen wissen.
Sie wollen sich gegen eine unberechtigte Domainregistrierung erwehren oder gar eine unberechtigte Domainnutzung untersagen lassen? Oder wird Ihnen gar vorgeworfen, dass Ihre Domain unrechtmäßig sei? - Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2017.
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