Das Wichtigste in Kürze:
Holen Sie von uns eine kostenlose und vollkommen unverbindliche Ersteinschätzung per Email ein! Schreiben Sie kurz den Sachverhalt auf und teilen Sie uns den Link zur Artikelbeschreibung mit. Dies reicht oftmals schon aus, um Ihnen nützliche Anhaltspunkte geben zu können.
In Zeiten des Interhandels sind Bewertungssysteme die einzige Möglichkeit, sich über Käufer und Verkäufer zu informieren. Positive Bewertungen sind gerade für gewerbliche Verkäufer eine gute Werbung, um das Kaufverhalten der Kunden zu beeinflussen. Negative Bewertungen können Kunden vergraulen und so mitunter zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.
Umso wichtiger ist es, sich gegen ungerechtfertigte, negative Bewertungen zu wehren!
Einen Anspruch auf Erteilung einer Bewertung gibt es nicht, daher gibt es auch keine Frist zur Abgabe eine Bewertung. Wird hingegen das Bewertungssystem genutzt, so müssen die gesetzlichen Vorgaben und die Richtlinien bei eBay, Amazon, etc. eingehalten werden. eBay trifft in § 7 der AGB hierzu folgende Bestimmungen:
eBay bietet die Möglichkeit, negative Bewertungen löschen zu lassen. Grundsätzlich werden aber nur folgende "Mängel" problemlos entfernt:
Darunter fallen eben jene negativen Bewertungen, die der Wahrheit zuwider abgegeben worden sind, nicht. eBay argumentiert in diesen Fällen regelmäßig, dass es nicht zu überprüfen ist, ob denn die Bewertung auch der Wahrheit entspricht. Dies ist natürlich eine unbefriedigende Situation. Im Prinzip ist derjenige, der nachweislich eine unzutreffende, negative Bewertung bekommen hat, nicht hinreichend geschützt.
Um derartige schlechte Bewertung zu entfernen verweist eBay stets auf eine Überarbeitung der Bewertung. Hierfür ist zunacht ein Antrag bei ebay zu stellen und beide Seiten müssen dann dieser Überarbeitung zustimmen.
"Der Verkäufer hat Ihren Antrag angenommen und seine Bewertung für Sie bearbeitet."
Betroffene einer ungerechtfertigten Bewertung haben (analog §§ 1004 i.V.m. 823 BGB) einen Anspruch darauf, dass der Bewerter der Löschung zustimmen muss, bzw. die Löschung veranlasst. Bei Privatverkäufern ist dann nämlich ihr Allgemeines Persönölichkeitrecht (nach Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG) verletzt, während gewerbliche Verkäufer wie Powerseller sich auf die Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen können.
Ob ein Anspruch auf Zustimmung der negativen Bewertung gegen den Bewerter besteht, ist abhängig vom Einzelfall: Es ist zu unterscheiden, ob es die Bewertung eine
Tatsachenbehauptung oder aber eine Meinungsäußerung beinhaltet:
Kurz gesagt sind Tatsachenbehauptungen solche Äußerungen, die sich durch einen Beweis entweder belegen oder aber entkräften lassen.
Meinungsäußerungen sind hingegen Aussagen, die eine reine subjektive Bewertung der Transaktion widerspiegeln.
Erweist sich der Kommentar als Tatsachenbehauptung, so besteht ein Löschungsanspruch vor allem dann, wenn das Tatsachenurteil falsch (siehe hierzu auch § 7 Abs.2 der eBay-AGB).
Es ist umstritten, wer zu beweisen hat, ob die Tatsachenäußerung falsch ist: Einerseits wird vertreten, dass es dem Bewerter obliegt, die Wahrheit seiner Aussage zu beweisen (siehe OLG München, Urteil vom 28.10.2014 -18 U 1022/14). Anderseits wird aber auch vertreten, dass der Bewertende beweisen muss, dass die Aussage unrichtig oder falsch ist.
Zum Beispiel: "Ware defekt." oder "Ware bezahlt, aber nicht erhalten" oder "Ware entsprach nicht der Beschreibung" oder "Lieferzeit von 2 Monaten", etc.
Aber auch gegen Tatsachenbehauptungen, die wahr sind, kann sich der Bewertende erwehren: Beinhaltet der Kommentar nämlich Informationen, die der Intims- oder Privatspähre entstammen und die Öffentlichkeit nicht zu interessieren haben, so ist der Bewerter zur Entfernung verpflichtet.
Zum Beispiel: "Bei Beschwerden könnt ihr Euch unter der Handynummer 0179/90xxxxx direkt beim Verkäufer melden." oder "Der Verkäufer wohnt in xxx. Da hätte es bei mir schon Klick machen müssen." etc.
Meinungsäußerung sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (aus Art. 5 Abs.1 GG) gedeckt. Allerdings müssen Beleidigungen, also Werturteile, die eine Schmähkritik darstellen, nicht hingenommen werden. Ob eine erlaubte Meinung oder aber eine verbotene Beleidigung vorliegt, ist wie folgt zu beurteilen:
„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).
Geht es dem Bewerter also nicht darum, seine Meinung zu äußern, sondern will er einfach nur seinem Ärger freien Lauf zu machen, kann schon die Grenze zur verbotenen Schmähkritik überschritten sein. Schimpfwörter sind jedenfalls nicht hinzunehmen.
Zum Beispiel: "Abzocker" oder "Betrüger" oder "der hat sie nicht mehr alle" oder "der Artikel ist das Geld nicht wert", etc.
Grundsätzlich hat der Betroffene einer ungerechtfertigten Bewertung gegen den Bewerter auch einen Anspruch auf Schadensersatz (nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB). Als
Schadensposition kann jede (wirtschaftliche) Einbuße geltend gemacht werden, die durch die ungerechtfertigte Bewertung verursacht wurde.
Hiervon umfasst sind zunächst einmal die Kosten der Rechtsanwaltes (siehe AG Köln, Urteil vom 30.12.2013 - 147 C 139/12).
Das bedeutet, dass Betroffene sich unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden können: Die Kosten hat der Bewerter zu tragen.
Handelt es sich bei der Bewertung um eine Beleidigung, kann auch Schmerzensgeld (nach § 253 BGB) gefordert werden. Je nach Schwere der Beleidigung kann dies auch schnell in die hunderte Euro gehen.
Es ist auch natürlich auch möglich, sogenannten entgangenen Gewinn (nach § 252 BGB) geltend zu machen. Dafür müssen Sie als Betroffener Ihre
Umsatzeinbußen aufzeigen und im Streitfalle beweisen, dass der Umsatz wegen der negativen Bewertung eingebrochen ist. Dies ist in der Praxis schwierig, denn oftmals gelingt der
Beweis nicht. Es sollte daher möglichst genau dargestellt werden, dass der Umsatz in der Zeit vor der Bewertung konstant hoch war, während sich nach der Bewertung der Umsatz
verschlechterte.
Um eine negative Bewertung löschen zu lassen, bietet sich folgende Vorgehensweise an:
Sie wurden negativ bewertet? Die Bewertung stimmt nicht oder ist gar beleidigt? Sie haben eine Bewertung abgegeben und nun wird Ihnen mit dem Anwalt gedroht? - Wir vertreten sowohl Käufer als auch Verkäufer deutschlandweit. Wir setzen effektiv auch Ihren Anspruch auf Entfernung der negativen Bewertung durch. Anderseits beraten und verteidigen wir Sie, wenn Sie Ihre Bewertung nicht zurücknehmen wollen.
Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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Elli Wetjen (Freitag, 27 Januar 2017 19:18)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe im Dezember letzten Jahres bei eBay eine negative Bewertung eines Käufers erhalten, die ungerechtfertigt war. Ich habe den Käufer nun per Einschreiben gebeten diese Bewertung zu löschen/ändern zu lassen und er hat sich dazu bereiterklärt dies zu tun.
Jedoch habe ich nun leider gelesen, dass man eine negative Bewertung nur ändern lassen kann, wenn 30 Tage nach Schreiben der Bewertung nicht überschritten sind. Leider bin ich kurz über diese 30 Tage...
Habe ich nun überhaupt keinen Anspruch mehr auf eine Änderung? Der Käufer ist bereit dazu, gäbe es da eine Möglichkeit?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und mit besten Grüßen
E. Wetjen
Antwort zu #1 (Freitag, 27 Januar 2017 20:40)
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihr Anspruch besteht nach wie vor. Ebay bietet es von technischer Seite her an, die Bewertungen noch 30 Tage nach dem Verfassen unkompliziert abzuändern. Gleichwohl ist es ebay jetzt noch möglich, die Bewertung zu löschen. Der Bewerter sollte sich an den Kundenservice wenden und um Abhilfe bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Stefan Be (Donnerstag, 16 Februar 2017 21:08)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Bewertung erhalten, die lautet: "Schlechter geht's nicht. Nein danke und nie wieder". Der Bewertung gingen bereits unfreundliche und überzogene Mails voraus, die von mir in freundlichem Ton beantwortet wurden. Ebenfalls hat die Käuferin ihren Artikel erhalten. Handelt es sich dabei nun um Schmähkritik oder um freie Meinungsäußerung?
Mit freundlichen Grüßen
SB
Rolf (Freitag, 10 März 2017 15:15)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ein Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung schreibt, dass sich der Verkäufer verpflichtet oder damit einverstanden erklärt nach dem Erhalt der Ware eine Bewertung (zuerst) abzugeben, ist das dann rechtlich bindend, sodass er mich dazu dann notfalls (rechtlich) zwingen kann, wenn ich es nicht tue? Sind seine AGB oder die AGB von Ebay bindend, wonach es ja überhaupt keine beidseitige Verpflichtung gibt überhaupt eine Bewertung abzugeben, auch wenn er es zum Vertragsbestandteil seiner Auktion macht und fordert?
(Hier der Text)
Zitat:
„Mit der Abgabe eines Gebotes erklärt der Bieter sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Garantie/Gewährleistung zu verzichten, und nach Erhalt der Ware eine Bewertung abzugeben!
- Zitat Ende -
Mit freundlichen Grüßen
Rolf
Antwort zu #3 (Montag, 13 März 2017 09:50)
Sehr geehrter Fragensteller,
es deutet vieles auf eine erlaubte Meinungsäußerung hin. Allerdings sind zur Prüfung der Aussage insbesondere die Umstände der Auktion zu untersuchen. Sollten Sie Ihren Pflichten vorbildlich nachgekommen sein, so könnte diese Bewertung sachlich nicht gerechtfertigt sein. Vor diesem Hintergrund könnte eine unerlaubte Äußerung anzunehmen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #4 (Montag, 13 März 2017 09:57)
Sehr geehrter Rolf,
der Verkäufer sollte einen Anspruch auf eine Bewertung haben, da er dies in seiner Auktionsbeschreibung so bestimmte. Sie haben sodann auf den Artikel geboten und diesen gekauft und damit zu verstehen gegeben, dass Sie nach Erhalt der Ware eine Bewertung abgeben werden. Aus diesem Grund sollten Sie zur Abgabe verpflichtet sein.
Eine Bewertungspflicht lässt sich hingegen nicht aus den ebay-AGB ableiten. § 7 der ebay-AGB (aktuelle Fassung) bestimmt: "Nutzer können sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig und öffentlich zugänglich bewerten. [...]" Aus dem Wort "können" leitet sich ab, dass Nutzer Bewertungen abgeben dürfen, aber nicht müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt