Rechtslage: Verlustes oder Beschädigung bei Versendung des Artikels?


Rechtsanwalt Sven Nelke - ebay Versand Artikel beschädigt verloren gegangen - Ansprüche des Käufers - Haftung des Verkäufers

Sowohl für Kunden als auch für Onlinehändler ist es höchst ärgerlich, wenn der Artikel beim Versand beschädigt wird oder gar verloren geht. Wer, wann und wofür für beschädigte oder verlorene Pakete haftet, erfahren Sie hier! 



Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein gewerblicher Verkäufer haftet gegenüber privaten Kunden für Transportschäden oder den Verlust des Artikels auf dem Postwege.
  • Private Verkäufer tragen hingegen kein Transportrisiko. Sie müssen lediglich den Artikel bei der Post bzw. einem geeigneten Transportunternehmen aufgeben, um von ihrer Pflicht frei zu werden.
  • Wird der Artikel auf dem Transportweg beschädigt oder geht er verloren, so haftet das Postunternehmen, wenn der Verkäufer die Ware sicher verpackt hat. Der Geschädigte hat allerdings den Transportschaden oder den Verlust zu beweisen.

Inhaltsverzeichnis


Haftung bei Abholung des Artikels:

Grundsätzlich geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des Artikel mit Übergabe der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer über (siehe § 446 BGB). Dies ist dann bei eBay dann der Fall, wenn der Verkäufer als Versandoption "Abholung des Artikels" gewählt hat. In diesem Falle hat der Verkäufer sogar einen Anspruch auf Abholung des Artikels.


Haftung für Transportschäden beim Versendungskauf  oder Verlust des Paketes:

Bei einem Versendungskauf handelt es sich, wenn der Verkäufer in der Artikelbeschreibung den Versand des Artikels verspricht. Es besteht dann also eine sogenannte  Schickschuld des Verkäufers. Hierbei ist zu unterscheiden:

● Haftung des Privatkäufers :

Verkauft ein Verbraucher über eBay eine Sache, so wird der Verkäufer von seiner Schickschuld frei, wenn er den Artikel an das Speditionsunternehmen (z.B. Post, Hermes, etc.) übergeben hat. Die Gefahr, dass sich der Artikel beim Transport verschlechtert oder gar abhanden kommt, trägt dann das Speditionsunternehmen (siehe § 447 BGB). Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen keine mehr. Vielmehr hat der Verkäufer trotz Untergang des Artikels beim Versand weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises. Der Privatverkäufer haftet für einen Transportschaden nur, wenn er die Sache ungenügend verpackt hat.

● Haftung der Post:

Kommt eine Haftung des Privatverkäufers nicht in Betracht, so haftet grundsätzlich das Postunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung an dem Paket. In der Praxis ist die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches sehr schwierig, denn oft kann nicht bewiesen werden, dass die Post den Transportschaden verursacht hat. Gerne behauptet die Post auch, dass die Ware nicht sicher verpackt war.

● Haftung des gewerblichen Verkäufers:

Handelt es sich bei dem Verkäufer hingegen um einen gewerblichen Verkäufer und bei dem Käufer um eine Privatperson, sieht die Sache anders aus: Der Unternehmer trägt die Gefahr, dass die Ware heil bei dem Verbraucher ankommt (siehe § 474 BGBBGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12). Kommt die Sache folglich gar nicht oder nur beschädigt an, darf der Käufer die Annahme verweigern und den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Geht die Nacherfüllung auch fehl, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis einfordern und ggf. noch Schadensersatz verlangen.


Wurde Ihr Paket beschädigt oder verloren?

Sie haben Probleme mit dem Versand eines Artikels? Die Post hat Ihr Paket verloren? Kam das Päckchen beschädigt an? Sie wollen Schadensersatz oder müssen solche abwehren?

 

Wir helfen Ihnen bei Ihrem Anliegen!

 


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Juli 2018. 


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Kommentare: 56
  • #1

    Günne (Sonntag, 19 Mai 2019 21:11)

    Hallo,

    ich habe ein Kinderfahrrad bei ebay ersteigert.
    Es wurde ein Abholungstermin angeboten ohne Hinweis auf eine Bestätigung.
    Nun war ich bei der Adresse (2Std Autofahrt 80km) der Verkäufer aber nicht Zuhause, zum Termin den er vorgeschlagen hat.
    "Abholung ist morgen abend ab 19 Uhr möglich.
    Die Abholadresse lautet ..."

    Der Verkäufer hat kein Interesse mir hier entgegen zu kommen.
    Kann ich hier Schadensersatz fordern?

  • #2

    C.oldenburg (Freitag, 24 Mai 2019 07:27)

    Hallo,
    Folgenden weitergehende Frage habe ich hierzu:
    Es wurde über Kleinanzeigen ein Kaufpreis inkl. Versandkosten vereinbart. Privatkauf. Artikel wurde beim Versand beschädigt, war jedoch ordnungsgemäß verpackt. Die schadensabwicklung erfolgt bei DHL mit dem Versender/Verkäufer, obwohl dieser die Transportkosten ja nicht übernommen hat.
    Ich bin Käufer und würde hier gerne meine Rechtsstellung erfragen. Artikel wurde wieder zum Verkäufer gesandt.
    Herzlichen Dank

  • #3

    Antwort zu #1 (Freitag, 31 Mai 2019 11:06)

    Guten Tag,

    wenn Sie auf eigene Faust einfach dorthin gefahren sind -ohne eine Absprache-, dann gehe ich davon aus, dass Sie keine Ansprüche geltend machen können. Etwas anderes konnte gelten, wenn er den Termin "diktiert" hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #4

    Antwort zu #2 (Freitag, 31 Mai 2019 11:09)

    Guten Tag,

    ich weiß nicht was Sie mit "Ihrer Rechtsstellung" meinen. Im Fließtext habe ich ja schon einiges beschrieben. Die AGB von DHL kenne ich auch nicht und kann Ihnen deswegen nicht sagen, ob Sie Ansprüche als Empfänger geltend machen können. Dies halte ich zumindest für möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Jens (Mittwoch, 11 September 2019 22:33)

    Hallo,

    angenommen ich kaufe mit meinem Account bei eBay für meine Freundin ein Notebook zu Weihnachten (Geschenk), welches ich zu ihren Eltern liefern lasse (Weihnachten wird dort gefeiert) und gleichzeitig in der Mitteilung an den Verkäufer um eine Rechnung auf ihren Namen und Geschäftsadresse bitte (damit sie es auch von der Steuer absetzen kann) - wer ist dann der rechtliche Vertragspartner, meine Freundin oder ich? Ändert sich etwas an der Antwort wenn ich in der Kaufabwicklung ihre Kreditkarte (zur Sicherheit, falls das Finanzamt die Kontoauszüge prüft) verwende - ihr das Geld aber Bar wieder gebe?

    Besten Dank,

    Jens Bahr

  • #6

    Antwort zu #6 (Montag, 16 September 2019 11:44)

    Sehr geehrter Herr Bahr,

    abgesehen davon, dass ich Ihnen dieses Vorgehen nicht anraten kann, da es sich wahrscheinlich um einen Steuerbetrug handelt, passt Ihre Frage so gar nicht zum Thema und kann daher nicht beantwortet werden. Die Antwort finden Sie im Übrigen in den gültigen ebay-AGB.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Jens Bahr (Dienstag, 17 September 2019 01:18)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ihren Hinweis beziehe ich auf §2 Nr. 7 - das Konto ist nicht übertragbar.

    Meine Frage zum Vertragspartner liegt darin begründet, dass ich in einem theoretischen Fall eines nicht der Beschreibung entsprechenden Artikels das Geld über eBay zurückhole woraufhin der Verkäufer eine Klage gegen meine Freundin bei Gericht einreicht, da er anderer Meinung ist und sein Geld wieder haben will. Nach meinem Dafürhalten kann die Klage keinen Erfolg haben, da er einfach die falsche Person verklagt, selbst wenn auf der Rechnung meine Freundin steht.

    Beste Grüße

    Jens Bahr

  • #8

    Antwort zu #7 (Dienstag, 17 September 2019 16:53)

    Sehr geehrter Herr Bahr,

    bitte beachten Sie doch, dass Ihre Frage hier gar nicht zum Thema passt, weswegen ich Sie nicht beantworten mag. Grund: Es gibt Besucher, die sich die Kommentare durchlesen und darauf auch was für sich mitnehmen können. Andere Themen zu besprechen verwirrt dann nur.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Sebastian (Freitag, 27 September 2019 11:10)

    Hallo Herr Nelke,

    erstmal vielen Dank für die sehr informative Seite zum Thema!

    Bei eBay Kleinanzeigen habe ich ein ziemlich teures iPhone gekauft und mit Paypal inkl. Käuferschutz bezahlt. Das iPhone wurde zur Post gebracht und versichert versendet. Quittung habe ich gesehen. Nachdem sich der Status der Sendung "In Filiale eingeliefert" seit 2 Wochen nicht mehr änderte, stellte nun der Verkäufer (angeblich) einen Nachforschungsauftrag.

    Der Clou: Das gleiche passierte mir jetzt genau im selben Ablauf, mit gleichem Sendungsstatus, wieder über eBay Kleinanzeigen und Paypal mit Käuferschutz und wieder mit einem teuren iPhone nochmal. Ich vermute, dass es eine neue Betrugsmasche ist, auch wenn ich in beiden Fällen Namen und Anschrift der Verkäufer habe und die Einlieferungsbestätigung als Foto gesehen habe.

    Wenn ich das richtig verstanden habe ist die Sachlage nun aber folgende:

    Der Paypal Käuferschutz greift hier nicht, weil Paypal im Falle des Verlustes auf dem Versandweg nicht haftet. Da bekomme ich also nichts zurück. Der Verkäufer haftet auch nicht für den Verlust der Sendung, da er als Privatperson verkauft hat. Ich habe also auch ihm gegenüber keine Ansprüche. Wenn nun seitens DHL das angeblich verschickte und verschollene Paket wieder auftaucht und an den Empfänger zurück geschickt wird, erfahre ich auch das nicht. Wenn die Versicherung seitens DHL den Wert des iPhones erstattet, erfahre ich das nicht, denn es wird dem Verkäufer erstattet.

    Wie soll man in dem Falle also vorgehen? Gibt es Chancen, dass ich mein Geld irgendwie wieder bekomme?

    Beste Grüße,

    Sebastian

  • #10

    Antwort zu #9 (Freitag, 27 September 2019 11:59)

    Hallo Sebastian,

    mit PayPal und dem dortigen Käuferschutz kenne ich mich nicht aus. Sie sollten einmal die AGB studieren. Dennoch sollten Sie dort einen Antrag stellen (kann ja nicht schaden).

    Wenn Sie einen Betrug wittern, stellen Sie bei der Polizei am besten eine Strafanzeige/-antrag und teilen Sie dort den Sachverhalt mit.

    Ob der Verkäufer haftet, kommt drauf an, ob er Privatperson oder Unternehmer ist und was vereinbart wurde. Prüfen Sie doch einmal seine Verkäufe. Vielleicht ist er in der Tat als Unternehmer anzusehen. Dies würde Ihnen die Geltendmachung von Ansprüchen ihm gegenüber deutlich erleichtern. Schauen Sie einmal hier: https://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/privatverkaeufer-gewerblich-ebay-kleinanzeigen-amazon-ab-wann-unternehmer/

    Im Zweifel sollten Sie auch bei DHL den Verlust melden. Hierzu sollten Sie ebenfalls befugt sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Tobias (Mittwoch, 27 Mai 2020 15:17)

    Guten Tag Herr Nelke,

    ich habe etwas bei ebay-Kleinanzeigen von privat gekauft. Preis 50€ inkl. nicht näher bestimmtem Versand.
    Ich habe versäumt mich beim Verkäufer zu erkundigen, ob der Versand versichert ist.
    Ich habe dann überwiesen und dies belegt. Der Käufer sagte, er habe verschickt.
    Nach einigen Tagen fragte ich an, wie versandt wurde. Der VK schickte mir daraufhin ein Foto eines Kaufbelegs über Postwertzeichen zum Preis von 2,70€.
    Dieser Kaufbeleg wurde an dem Datum ausgestellt, an welchem er mich über den Versand unterrichtet hat.

    Ist dieser Kaufbeleg ein Beweis für die Einlieferung meines gekauften Artikels, sodass die Gefahr des Verlustes unstrittig auf mich übergegangen ist?

    MfG
    Tobias

  • #12

    Sebastian Lang (Samstag, 30 Mai 2020 18:04)

    Guten Tag,

    Ich habe einen Artikel (Laufschuhe) auf eBay gekauft. Der Verkäufer hat als Versand sowohl in der Beschreibung als auch unter ‚Zahlung Und Versand‘ das DHL Paket bis 2kg angegeben. Dieses habe ich auch bezahlt - leider jedoch alles per Überweisung, da kein Paypal angeboten wurde.

    Nun habe ich auf Nachfrage erfahren, dass er „die Paket einfach so versendet hat“ - also nicht als versichertes Paket. Sendungsverfolgung hat er nicht, auf meine Bitte bei der Post nachforschen zu lassen ist nichts passiert. Selbst eine Quittung (die man bei der Post ja für jedes Produkt erhält) hat er nicht.

    Antworten tut er mittlerweile nun auch nicht mehr, sodass ich überlege eine Anzeige zu erstatten, macht das Sinn? Geht nur um 52€, aber empfinde das als unmöglich.

    Vielen Dank und ein sonniges Wochenende
    Sebastian

  • #13

    Wilhelm (Freitag, 05 Juni 2020 12:06)

    Hallo
    Ich habe einen Artikel bei Ebay ersteigert, der Gegenstand wurde auch versendet, aber
    Rücksendung an den Absender
    Di, 02.06.2020, 03:16 Uhr
    ________________________________________
    Detaillierter Sendungsverlauf
    Di, 02.06.2020, 03:16
    Die Sendung wurde direkt ab Paketzentrum dem Geschäftskunden zugestellt.
    Di, 02.06.2020, 03:15, Bochum
    Die Sendung ist in der Region des Empfängers angekommen und wird im nächsten Schritt zur Zustellbasis transportiert.
    Sa, 30.05.2020, 11:28, Köln
    Die Sendung wurde von DHL bearbeitet und wird für den Weitertransport in die Region des Empfängers vorbereitet.
    Fr, 29.05.2020, 08:24
    Leider ist eine Zustellung der Sendung nicht möglich, da sie nicht unseren Versandbedingungen entspricht. Die Sendung wird an den Absender zurückgeschickt.
    Fr, 29.05.2020, 04:11, Köln MechZB
    Die Sendung wird für die Verladung ins Zustellfahrzeug vorbereitet.
    Do, 28.05.2020, 19:01, Bremen GVZ
    Die Sendung wurde von DHL bearbeitet und wird für den Weitertransport in die Region des Empfängers vorbereitet.
    Mi, 27.05.2020, 13:38
    Die Sendung wurde vom Absender in der Filiale eingeliefert.

    Das Paket wurde aber nicht Absender zurück geliefert.
    Da die Post keinem Geschäftskunden ein Paket um 03:16 zustellt ist wohl offensichtlich das hier die DHL falsche Angaben gemacht hat.
    Da der Gegenstand von beträchtlichem Wert ist, ist nun meine Frage ob der Verkäufer, zur Rückerstattung des Betrages verpflichtet ist, da laut DHL eine Zustellung nicht möglich war, da sie nicht den Versandbedingungen entsprach.
    Vielen Dank im Voraus
    Wilhelm

  • #14

    Manuel (Freitag, 05 Juni 2020 13:58)

    Guten Tag,
    ich habe als privater Verkäufer einen Porzellan Artikel verkauft, ihn ordnungsgemäß eingepackt und mit versichertem Versand-Sendungsnummer über DHL verschickt. Nach zwei Wochen quer durch die Republik kam der Artikel bei dem Kunden als Totalschaden an.
    Ebay meint, ich müsse den kompletten Preis trotzdem an den Kunden zurück erstatten, obwohl DHL den Schaden verursacht hat, obwohl auf der Ebay-Rechts-Seite explizit darauf hingewiesen wird, das der Käufer das Risiko des Versandes trägt, wenn der private Verkäufer den Artikel ordnungsgemäß an das Frachtunternehmen übergeben hat.
    Zwischen dem Kunden (Absender) und DHL (Frachtführer) wurde ein Frachtvertrag gemäß § 407 HGB abgeschlossen. Den Absender trifft die Pflicht, das zu befördernde Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist, § 411 S. 1 HGB.
    Während des Transportes, also in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung, haftet der Frachtführer für am Beförderungsgut entstehende Schäden, soweit nicht eine Mitverursachung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Dies regelt § 425 HGB.
    https://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_5.html
    Ich lese hierbei auch den von Ihnen freundlicherweise veröffentlichten Artikel, der über das BGB zur selben Stellungnahme kommt, bin aber jetzt irritiert, ob ich als privater Verkäufer in Haftung genommen werden kann.
    Danke für die Hilfe

  • #15

    Niklas (Sonntag, 14 Juni 2020 22:13)

    Lieber Herr Nelke,
    eine Frage zu einem aktuellen Fall. Verkauf eines niedrigpreisigen Artikels (ca. 15 EUR) über eBay, Zahlung mit Paypal, Käufer wählt unversicherten Versand (versichert wurde auch angeboten). 2 Tage nach der Auktion wird direkt ein Fall wegen nicht angekommenen Artikels geöffnet. In den Bewertungen steht mehrfach, dass der Käufer immer unversicherten Versand wählt, behauptet dass der Artikel nicht angekommen sei und sich von Paypal das Geld zurück erstatten lässt. Ich vermute hier also das gleiche Vorgehen.
    Habe ich eine Chance, einen Rechtsanwalt zu finden, der mir bei 15 EUR Streitwert weiter hilft, oder sollte ich dieses Geld lieber schnell abschreiben? Für den Versand habe ich einen Zeugen, der mit mir gemeinsam den Artikel verpackt und zur Post gebracht hat.
    Danke für Ihre Einschätzung und viele Grüße
    Niklas

  • #16

    Antwort zu #11 (Montag, 15 Juni 2020 19:19)

    Hallo Tobias,

    ein Strengbeweis ist es nicht, weil die Kaufquittung kein Beleg über die Aufgabe bei der Post darstellt. Dennoch kann diese Quittung im Streitfall entscheidend sein und einen Richter eben davon überzeugen, dass das Päckchen tatsächlich aufgegeben wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Antwort zu #12 (Montag, 15 Juni 2020 19:22)

    Hallo,

    für den Verlust einer Sendung hat die Post im vollem Umfang aufzukommen. Dafür muss bewiesen werden, dass a) das Paket bei der Post aufgegeben wurde und b) dass es nicht beim Empfänger ankam und c) den behaupteten Inhalt hatte. Der Verkäufer könnte als Zeuge fungieren.

    Im Übrigen kann ich nicht erkennen, dass Sie mit dem Verkäufer eine bestimmte Versandart vereinbart haben oder irre ich mich da?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #18

    Antwort zu #13 (Montag, 15 Juni 2020 19:24)

    Hallo Wilhelm,

    bitte schauen Sie sich die Antwort zu #12 an. Ihr Fall ist ähnlich gelagert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #19

    Antwort zu #14 (Montag, 15 Juni 2020 19:29)

    Sehr geehrter Manuel,

    zum ordnungsgemäßen Versand gehört dazu, dass die Ware sicher im Päckchen unterbringen ist. Grundsätzlich ist eine Haftung der Post denkbar, doch müsste bewiesen sein, a) dass das Päckchen rabiater als üblich dort behandelt wurde und b) dass sie den Inhalt sicher verpackt hatten. Die Hürden sind sehr hoch und wenn Sie kein besonderes bei der Post erworbenes Verpackungsmaterial benutzt haben, ist die Beweisführung praktisch unmöglich. Gleichwohl obliegt es Ihnen als Verkäufer und Versender, den Inhalt ordnungsgemäß vor Stößen zu sichern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #20

    Antwort zu *15 (Freitag, 19 Juni 2020 17:18)

    Lieber Niklas,

    Sie sollten eine Anzeige bei der Polizei aufgeben.

    Kolleginnen und Kollegen, die wegen 15 € streiten, die gibt es. Leider kenne ich jedoch keinen. Am ehesten werden Sie bei einem lokalen Anwalt fündig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    Nicole (Sonntag, 28 Juni 2020 20:02)

    Hallo,
    habe Ware per DHL verschickt. Die Laternen mit Glas einsatz waren in der OVP mit Styropor und Luftplosterfolie verpackt. Dennoch ein Schaden. Das zerbrochene Glas wollte ich ersetzen bzw. die Kosten übernehme. Käuferin ist der Meinung, es war mangelhaft verpackt und die gesamte Ware seit Schrott. Und nun? Eine Rücknahme und Gewaährleistung war in der Beschreibungs ausgeschlossen. Ich habe darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatverkaf handelt, bin privater Anbieter.

  • #22

    Antwort zu #21 (Dienstag, 30 Juni 2020 08:24)

    Hallo Nicole,

    in der Tat ist nunmehr zu erfragen, ob Sie die Ware sicher verpackt haben oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, dann könnte ein Schadensersatzanspruch gegeben sein. Ggf. macht es auch Sinn, sich an DHL zu wenden. Allerdings schließen die -so meine ich- eine Haftung per AGB aus, wenn nicht deren Verpackungsmaterial verwendet wurde. Da könnte ich mich aber auch irren. Sie sollten einmal in die Frachtbedingungen schauen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #23

    Marco (Samstag, 04 Juli 2020 17:36)

    Hallo,
    zunächst möchte ich mich für den informativen Beitrag bedanken.

    Ich benötige Hilfe zu meinem Fall:
    Vor knapp zwei Wochen habe ich über eBay von privat zu privat ein Surface-Tablet verkauft (Warenwert < 500 Euro). Nachdem das Paket bei DHL knapp anderthalb Wochen im Status "In der Filiale eingeliefert" stecken geblieben ist, hat sich soeben der Status in "Der Inhalt der Sendung wurde beschädigt" geändert.

    Bei dem Tablet handelt es sich um ein Surface-Gerät, dessen Umverpackung bereits ziemlich robust ist. Ich habe beim Versand dieselbe Verpackung genutzt, die Amazon ursprünglich für den Versand über UPS an mich genutzt hat (frustfreie Verpackung, keine Luftpolster) und diese mit reichlich Klebeband versehen, damit sie von allen Seiten ausreichend verschlossen ist. Bilder von der Verpackung habe ich vor dem Versand natürlich nicht gemacht.

    Im Internet habe ich nun einige Horror-Stories darüber gelesen, dass DHL in solchen Fällen gerne die Schuld auf den Versender schiebt mit der Begründung, die Ware sei nicht ausreichend verpackt gewesen. Wie kann ich in meinem Fall nun dagegen argumentieren, sollte DHL diese Masche bei mir versuchen? Und wie soll ich dem Käufer gegenüber nun reagieren? Durch den Versandkauf sollte das Versandrisiko durch meine Abgabe beim Versanddienstleister ja auf den Käufer übergegangen sein - außer natürlich DHL schiebt mir die Schuld in die Schuhe. Der Verkäufer hat nun bei eBay einen Fall eröffnet und fordert die Erstattung des Kaufbetrags.

    Vielen Dank!

  • #24

    Antwort zu #23 (Montag, 06 Juli 2020 15:01)

    Hallo Marco,

    wenn Sie das Paket sicher verpackt haben, dann haben Sie nichts zu befürchten. Es ist richtig, dass DHL grundsätlich in Ihren AGB festschreibt, dass beschädigte Ware nur dann anstandslos ersetzt wird, wenn Sie mittels spezieller Verpackung, die Sie bei DHL erwerben können, verschickt wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #25

    Philip R. (Dienstag, 29 Dezember 2020 20:09)

    Guten Tag Herr RA Nelke,

    vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen und all unsere Fragen beantworten.

    Mein Fall ist sicherlich nicht ungewöhnlich, aber bemerkenswert nervig (für mich).

    Ich habe eine Kaffeevollautomaten bei Ebay ersteigert. In der Artikelbeschreibung wurde dieser lediglich als "gebraucht" deklariert. Ich habe dem VK einige Fragen dazu geschickt, welche er nicht beantwortete. Da meine Partnerin und ich aber unbedingt dieses Modell haben wollten, habe ich letztlich die Auktion gewonnen.

    Die Rechnung inklusive Versandgebühr habe ich im Anschluß prompt via PayPal bezahlt.

    Nach etwa zehn Tagen erfolgte die Lieferung des Paketes an meine Adresse, da niemand zu Hause war, nahm mein Nachbar die Lieferung (von Hermes) entgegen.

    Am selben Abend öffneten wir voller Vorfreude das Paket, leider fiel uns bereits beim Auspacken auf, dass die Maschine lediglich am Kaffeebohnenfüllfach mit Puffermaterial geschützt wurde und alle anderen Seiten direkt am Karton auflagen. Beim näheren Betrachten fiel uns ein Bruch in der unteren Frontblende auf. Wir machten bevor wir weiter auspackten direkt ein paar Bilder von der Verpackungsweise, dem verwendeten Puffermaterial und dem Schaden. Danach schlossen wir die Maschine an den Strom an und führten einen Funktionstest durch - die Maschine funktionierte. Ohne das wir mit der Maschine Kaffee bzw. Kaffeespezialitäten zubereitet hatten, war am nächsten Morgen der Wassertank über die Hälfte entleert und die Abtropfschale voll.

    Es ist also davon auszugehen, dass während des Transportweges oder bereits vor Versand, die Maschine "teilweise" defekt war.

    Diesbezüglich kontaktierte ich den VK, welcher mir auf unmißverständliche Weise klar machte, dass er nichts für mich tuen könne, da die Maschine ordnungsgemäß von Ihm verpackt und an Hermes übergeben wurde. Der VK sendete mir ein Foto von der Maschine vor dem Versand zu, auf welchem zu erkennen ist, dass die besagte untere Frontblende heile war.

    Ich wendete mich anschließend an Hermes und erzeugte eine Schadensmeldung. Ich stellte Hermes in dieser Schadensmeldung alle Bilder zur Verfügung, welche ich beim Öffnen des Paketes gemacht habe. Hermes schrieb mir einige Tage später, dass der Fehler nicht bei Hermes liegen würde, da das Paket ungenügend verpackt worden war.
    Sie schrieben weiter: "...dem Versender obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag (Fallhöhe auf
    Kante, Ecke oder Seite aus ca. 80 cm) sowie erforderlichenfalls vor
    unterschiedlichen klimatischen Bedingungen schützt und einen Zu-
    griff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt..."

    Nach dieser Aussage wendete ich mich erneut an den VK, welcher mir zwei Optionen in Aussicht stellte. 1) Ich solle Widerspruch bei Hermes einlegen, da der VK (nach seiner Aussage) ordnungsgemäß verpackt hat. 2) Er würde Rücksprache mit Ebay halten wollen und mir ggf. 30€ vom VK-Preis zurückerstatten. Eine Rücknahme kommt für Ihn nicht in Frage!

    Im Grunde würde ich tatsächlich die Maschine auch behalten, allerdings nur, wenn der bzw. die Fehler fachmännisch repariert werden. Ich habe dem VK den Vorschlag gemacht, dass ich die Maschine im neuen Jahr zu einem Kaffeevollautomaten-Servicepartner bringe und diesen einen KVA über die Reparatur erstellen lassen würde. Den KVA würde ich dann dem VK zukommen lassen.

    Nun zu meinen Fragen.

    Inweit habe ich Anspruch auf...
    - Reparatur...
    - Rückgabe des Artikels...
    - Teilerstattung des Kaufpreises?

    Der Verkäufer ist eine Privatperson und es ist nicht anzunehmen, dass obwohl er noch weitere Maschinen über sein Profil verkauft er ein gewerblicher Verkäufer ist.

    Ich habe im übrigen bereits einen Fall bei Ebay eröffnet und erklärt, dass die Maschine ungenügend verpackt worden ist. Weiter habe ich in dieser Anzeige auch alle mir zu Verfügung stehenden Bilder beigefügt. Laut Ebay hat der VK einer Rückgabe zugestimmt, doch in meinen Mails mit dem VK, hat er dieses Rückgaberecht widerrufen.

    Im Vorfeld möchte Ihnen bereits für Ihren Einsatz danken und wünsche Ihnen auf diesem Wege...
    "...einen guten Rutsch ins neue Jahr, bleiben Sie gesund."

    Mit freundlichen Grüßen

    Philip R.

  • #26

    Antwort zu #25 (Samstag, 16 Januar 2021 14:29)

    Sehr geehrter Philip,

    es hört sich so an, als habe der Verkäufer nicht ordnungsgemäß verpackt, weswegen Sie sich sodann an diesen schadlos halten sollen. Sie sollten ihn zur Nachbesserung auffordern und wenn er dies nicht veranlasst, haben Sie die Wahl zwischen Reparatur nebst Kostenerstattung und Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung.

    Beachten Sie jedoch, dass ich den Sachverhalt nicht kenne und nur aus der Ferne beurteile.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #27

    Jacky (Donnerstag, 11 Februar 2021 12:45)

    Hallo meine Frage ist wer haftet bei transportschäden wenn die Ware nicht ordentlich verpackt wurde. In meinem Fall war es Geschirr was lediglich in einen Bogen Zeitungspapier eingeschlagen war und in den Karton gepackt wurde

  • #28

    Brigitta Francek (Sonntag, 21 Februar 2021 14:19)

    Hallo ich habe bei Ebay mehrere Bilderrahmen gekauft und voraus bezahlt und mit Versandkosten. 3 Große bilder wurden auf dem weg Beschädigt. Ich habe die Frau bei Ebay angeschrieben da sie laut Hermes den Schaden melden soll.
    Die Frau sagte mir dass sie mich nächte Tag anruft, aber sie meldete seitdem nicht. Welche Rechte habe ich? Die Bilderrahmen waren einzeln in Zeitungspapier umgewickelt.
    Herzlichen Dank im Voraus für die Antwort.

  • #29

    Antwort zu #27 (Dienstag, 23 Februar 2021 11:43)

    Hallo Jacky,

    in der Regel haftet hierfür der Versender bzw. Verkäufer.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #30

    Antwort zu #28 (Dienstag, 23 Februar 2021 11:46)

    Hallo,

    wenn die Bilderrahmen nicht ordentlich verpackt worden sind, haftet ggf. die Versenderin also die Verkäuferin. Ansonsten haftet dann das Transportunternehmen bzw. hier Hermes, wenn es sich bei der Verkäuferin um eine Privatperson handelte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #31

    Marie (Freitag, 05 März 2021 18:42)

    Hallo, ich habe einen Artikel inkl. Versand gekauft und der private Verkäufer hat dieses als Päckchen verschickt. Wie sieht hier das Vorgehen aus? Reicht es wenn der Verkäufer einen Beleg hat wo ein Päckchen auf dem Beleg vermerkt ist oder kann ich auch Verlagen das er nachweisen kann das er es an mich verschickt hat z.B durch fotografieren des Packets nachdem es verschickt wurde? Ich denke ihnen für eine Antwort Viele Grüße

  • #32

    Peter (Mittwoch, 10 März 2021 20:38)

    Ich habe eine Festplatte (unformatiert, wie neu) bei ebay verkauft und nach italien verschickt. der käufer hat eine Rückgabe gestartet und behauptet sie sei defekt. Ich verkaufe privat mit dem Hinweis: keine Rücknahmen. Ich bin ihm entgegengekommen und habe ihm ein DHL Label gekauft, damit er es zurückschickt. Er behauptet das hat nicht geklappt bei DHL, aber mit einem anderen DHL Label für 41€. Das soll ich bezahlen. Das will ich nicht. Genausowenig wie eine Rückerstattung (84€) geben.

  • #33

    Antwort zu #31 (Donnerstag, 11 März 2021 17:15)

    Hallo,

    also einen Anspruch auf Nachweis gibt es so in der Regel nur, wenn es vereinbart wurde. Sollte das Päckchen abhandengekommen sein, dann wäre dies ein berechtigter Grund für weitere Nachforschungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #34

    Antwort zu #32 (Donnerstag, 11 März 2021 17:17)

    Hallo Peter,

    wenn Sie ihm entgegengekommen sind, dann haben Sie freiwillig einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sich nunmehr von diesem zu lösen erfordert trifftige Gründe, dich ich aber nicht ausmachen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #35

    Peter (Mittwoch, 17 März 2021 16:12)

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Was bedeutet das für mich? Was muss ich tun?

  • #36

    Antwort zu #35 (Donnerstag, 18 März 2021 09:44)

    Hallo Peter,

    bitte beachten Sie, dass ich kein Richter bin und richte. Ich denke, dass Sie das Geld zwar zurückzuerstatten haben, aber die Lieferung nicht zahlen müssen, wenn Sie sich hierüber nicht geeignigt haben. Sollte die Platte aber von Anfang an kaputt gewesen sein, dann müssten Sie auch die Lieferung bezahlen.

    Letztendlich kann ich Ihnen das aber nicht zielsicher sagen, weil ich nicht dabei war und auch die Absprachen und genauen Umstände nicht kenne. Ich bitte da um Beachtung, wie gesagt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #37

    Daiana (Montag, 22 März 2021 23:17)

    Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

    Letzte Woche habe ich eine shisha über ebay verkauft. Der Käufer hat das Artikel am 17.03 bekommen, jedoch der Inhalt war beschädigt. Mit den ganzen Fotos, die er mir zugeschickt hat, bin ich zur Post gegangen um den Schaden zu reklamieren. Dort wurde mir gesagt, dass der Schaden von dem Empfänger/Käufer bei DHL zu melden ist und dass er ein Schadensformular ausfüllen soll. Das habe ich dem Käufer mitgeteilt allerdings weigert er sich den Schaden zu melden mit der Begründung "dass ich das machen muss und nicht er" und hat eine Rückerstattung bei ebay beantragt mit der Begründung "der Artikel ist nicht wie beschrieben angekommen".

    Jetzt versuche ich seit Donnerstag das ganze mit ebay zu klären.

    Allerdings ich wurde gerne wissen wie ich rechtlich in diesem Falle stehe?

    Liebe Grüße

  • #38

    Antwort zu #37 (Dienstag, 23 März 2021 16:25)

    Hallo Daiana,

    als Privatverkäuferin schulden Sie nur, den Artikel bei der Post aufzugeben, was Sie getan haben. Der Umstand, dass er beim Transport beschädigt wurde, ist Ihnen nur dann entgegenzuhalten, wenn Sie die Shisha nicht hinreichend sicher verpackt haben. Will sagen: der Käufer sollte daher im Eigeninteresse bei der Post vorstellig werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #39

    michaela (Montag, 31 Mai 2021 12:09)

    hallo,

    ich habe am 27.04.21 bei ebay eine blu ray nach kanada verkauft und dem käufer auch mitgeteilt das die lieferung corona bedingt bis zu 60 tage dauern kann.
    weil bei ebay eine lieferzeit vom 06.05.-17.05. angegeben war machte der käufer von seinem käuferschutz gebrauch und erhielt von ebay den kaufpreis inkl. versandkosten (84,40€) zu meinen lasten erstattet. das paket RM661968457DE wird immer noch als in zustellung angezeigt. darf der käufer nun den kaufpreis und den artikel behalten bei einer verspäteten zustellung? oder kann ich den von ebay wieder zurück fordern?

    lg michaela

  • #40

    Eliza (Mittwoch, 16 Juni 2021 15:04)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    Erst einmal herzl. Dank für die Verfügbarkeit des Artikels und Bereitwilligkeit zur Beantwortung unserer Fragen.

    Unser etwas komplexer Sachverhalt:

    Wir haben Ware (auf Kulanz basiert) retourniert, wobei der Verkäufer (gewerblich) uns das Retourenlabel geschickt hat.
    Die Ware (einwandfrei) haben wir ordnungsgemäß verpackt bei der Postfiliale eingeliefert. Beleg vorhanden.

    Über 1nem Monat lang wurde beim Tracking lediglich die Abgabe b.d. Postfiliale angezeigt, jedoch keine weiteren Scans durch DHL. Weder ein Nachweis der Anlieferung, ev. Zwischenlagerung, ev. zwischenzeitliche Beschädigung oder Nachverpackung -> nichts.

    Verkäufer hat dann (scheinbar), aufgrund unserer Nachfrage, selbst eine Nachforschung eingeleitet.

    Nach ca. 3 Wochen teilte uns der Verkäufer nun mit, das die Ware teilweise (1 von 2 Futtersäcken) beschädigt sein soll (bei anstandsloser Außenverpackung) und verweigert nun die Rückerstattung.
    Er bezichtigt uns unzurecht, das wir in einen der beiden Säcke geschnitten und zurückgesandt hätten.

    Auf unseren Versuch, eine Reklamation bei DHL einzureichen, wird nicht eingegangen!

    Da die Ware ja unnatürlich lang unterwegs war ist es für uns annehmlich, das etwas seitens DHL passiert ist (ev. während Transport beschädigt, nachverpackt und dabei in einen der beiden Säcke geschnitten) und sollte unserer Meinung nach dann auch zur Verantwortung gezogen werden.

    Desweiteren kam der Verkäufer mit keinerlei Beweisen für seine Unterstellung.
    Es liegen uns weder Fotos vor, noch eine Berichtgebung (Ergebnis) der Nachforschung, noch irgendein Beleg das die Ware überhaupt zugestellt und/oder beschädigt wurde.
    Alles basiert seitens des Verkäufers auf Behauptungen!

    Der Verkäufer hat jetzt augenscheinlich 2 Futtersäcke retour, die er zumindest tw. weiterverkaufen kann, diese zusätzlich bei DHL bzgl. Schadenersatz einfordern kann (vielleicht sogar hat?) und verweigert uns obendrein die Rückerstattung!

    Auch unser Versuch einer Strafanzeige gegen den Verkäufer bei der Polizei wurde abgelehnt, da kein eindeutiger Tatbestand (in unseren Augen Betrug) vorhanden sei.

    Unsere Frage: Was können wir überhaupt noch machen?
    Können wir bei DHL selbst um Schadenersatz versuchen, obwohl das Retourlabel + Nachforschung vom Verkäufer erstellt wurde?
    Ist der Verkäufer nicht Beweis- und Zahlungspflichtig?

    Ihre Expertenmeinung hierzu würden wir wirklich sehr begrüßen.

    Herzlichen Dank bereits und mit besten Grüßen,
    Eliza

  • #41

    Antwort zu #39 (Freitag, 18 Juni 2021 15:23)

    Hallo,

    Sie sollten den Verkäufer bitten, die Ware zurückzusenden und mitteilen, dass Sie das Porto natürlich erstatten oder vorab überweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #42

    Antwort zu #40 (Freitag, 18 Juni 2021 15:26)

    Sehr geehrte Eliza,

    wenn Sie im Zweifel beweisen können, dass die Säcke unversehrt und ordentlich verpackt bei der Post zur Rücksendung aufgegeben worden sind, dann haben Sie nichts zu befürchten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #43

    Dr D Klinkenberg (Montag, 05 Dezember 2022 12:44)

    Guten Tag, Herr RA Nelke,

    "Privatverkaeufer müssen lediglich den Artikel bei der Post aufgeben, um von ihrer Pflicht frei zu werden."

    Das kann bei Untergang so isoliert nicht unwidersprochen bleiben.
    Kein Kaeufer kann Regress-Ansprueche gegen irgendein Unternehmen geltend machen, welches er per se nicht beauftragt hat, keine Nachweise des Versandes innehaelt um somit zumindest von daher einen eventuellen rechtlichen Koerper zur Leistung von Schadenersatz darstellen koennte.

    Auch waere es ein Freibrief risikobefreit im Sinne von "Nach mir die Sintflut" mit der billigsten Versandart den eigenen Vorteil noch zu mehren oder schlimmer - ueberhaupt nicht zu versenden!

    MfG

  • #44

    Antwort zu #43 (Freitag, 09 Dezember 2022 17:10)

    Guten Abend Frau oder Herr Dr. Klinkenberg,

    um ehrlich zu sein, verstehe ich Ihr Anliegen irgendwie nicht. Ich stelle nur die Rechtslage des Standardfalls dar, den Sie allerdings wohl nicht bei Ihrer Wertung voraussetzen.

    Im Grundsatz -und damit als Standardfall- gilt: Wenn eine Schickschuld vereinbart wurde, wird der Verkäufer durch Erfüllung der Schickschuld frei. Hierzu reicht es, die Sache zur Versendung an ein geeignetes Transportunternehmen zu übergeben, um es dem Käufer zukommen zu lassen. Die Gefahr des Untergangs beim Transport, trägt der private Verkäufer nicht. Wenn nicht etwas anderes anderes vereinbart wurde, kann dies sehr wohl die günstigste Versandmethode sein!

    Ihre verkürzte Darstellung- "Privatverkaeufer müssen lediglich den Artikel bei der Post aufgeben, um von ihrer Pflicht frei zu werden" - habe ich so nicht gesagt bzw. gemeint. Natürlich kann im Einzelfall etwas Spezielles vereinbart werden und dann auch etwas anders gelten. Das wäre aber eine Abweichung vom Standardfall. Der Gesetzgeber wollte eben nicht, dass Privatverkäufer für den Untergang der Sache beim Transport haften. Das ist der Fokus der Information.

    Zu Ihrer Anmerkung: "Kein Kaeufer kann Regress-Ansprueche gegen irgendein Unternehmen geltend machen, welches er per se nicht beauftragt hat, keine Nachweise des Versandes innehaelt um somit zumindest von daher einen eventuellen rechtlichen Koerper zur Leistung von Schadenersatz darstellen koennte." - Das mag sein, ist aber kein Argument rechtlicher Natur. Im Übrigen besagt § 241 Abs.2 BGB, dass die Kaufvertragsparteien einander zur Sorge verpflichtet sind -verkürzt gesagt-, was im Einzelfall auch dazu führen kann, dass der Versender aktiv beim Regress mithelfen muss, wenn der Käufer auf seine Hilfe angewiesen ist. Von daher ist Ihre Annahme -"Nach mir die Sintflut- unrichtig.

    Ich glaube, es ging Ihnen gar nicht darum, sich zur Rechtslage zu äußern, sondern eine Meinung kundzutun. Dafür ist natürlich auch der Kommentarbereich gut. Vielleicht habe ich Sie aber auch falsch verstanden; deswegen dachte ich, es wäre gut, wenn ich das eventuell richtig stelle.

    Vielen Dank für Ihre Bemerkung und ich hoffe, vielleicht ein wenig weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #45

    Klaus Juchart (Freitag, 03 März 2023 22:02)

    Widersprüchliche Angaben in den Ebay- Bedingungen!
    An sich ein klarer Fall nach BGB: Ich habe bei Ebay per Sofortkauf ein Smartphonee für 200.- Euro veräußert. Versendet, originalverpackt mit Umverpackung. Versandbeleg ist vorhanden. Sendungsverfolgung zeigt, dass Paket in einem Verteilzentrun steckengeblieben ist. Käufer meldet den Fall bei Ebay. Ebay will noch etwas zuwarten, kündigt aber an, dem Käufer sein Geld zurückzusenden und von mir zu verlangen. Nach Ebays Rechtsportal: "https://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_5.html" und Ihren Ausführungen hier wäre die Sache aber anders- da ich Privatverkäufer bin, reicht der Nachweis der Übergabe an DHL, der Ebay vorliegt. Die verweisen aber bis jetzt auf ihren "Käuferschutz", diese Bestimmungen differenzieren nicht zwischen Privat- und gewerblichem Verkäufer und bürden in jedem Fall die Kosten dem Verkäufer auf. Im "Verkäuferschutz" steht das wieder anders- Sendungsnachweis genügt. :https://www.ebay.de/help/policies/selling-policies/grundsatz-zum-verkuferschutz?id=4345
    WAS GILT NUN?. Was würden Sie raten?

  • #46

    Antwort zu #46 (Samstag, 04 März 2023 12:01)

    Sehr geehrter Herr Juchart,

    die Informationen hier sind aus Juli 2018. Zu diesem Stand waren sie aktuell. Diese Informationen hier spiegeln die gesetzliche Wirklichweit wider. Allerdings können Haftungsmodifikationen natürlich abweichend vereinbart werden. Wenn in den AGB steht, dass der Sendungsnachweis in diesem Falle genügt, dann ist der Untergang der Sendung bei DHL streng genommen nicht Ihr Problem, sondern Sache des Käufers.

    Ich habe mir die "Verkäuferschutz"-Richtlinie nicht angeschaut und auf die schnelle auch nichts in den eBay-AGB gefunden, wonach Privatverkäufer beim Verlust des Artikels durch das Transportunternehmen gegenüber Käufern haften. Vorbehaltlich einer weiteren Prüfung sollten also die vorbezeichneten Informationen Gültigkeit besitzen. Aber Vorsicht: Die eBay-Richtlinien sind mittlerweile ein echtes "Dickicht" geworden, das ich zu überschauen hätte, um Ihre Frage zielgerichtet und rechtssicher beantworten zu können. Unter dem angegebenen Link habe ich auch nur etwas zu Lieferungsverspätungen gefunden. Demnach darf ein Käufer eine verspätete Lieferung nicht monieren, wenn Sie zeigen, dass Sie den Artikel rechtzeitig bei der Post aufgegeben haben und die Verzögerungen durch die Post veranlasst worden sind.

    An Ihrer Stelle würde ich mit dem eBay-Kundendienst in Kontakt treten, den Fall schildern und darauf bestehen, dass Sie alles richtig gemacht haben. Dem Käufer können Sie schreiben, dass Sie die Verkäuferschutzentscheidung nicht akzeptieren, weil Sie nichts falsch gemacht haben. Sollte in der Tat das Haftungsrisiko jedoch bei Ihnen liegen, dann bitten Sie eBay, Ihnen die Bestimmungen hierfür aufzuzeigen, weil Sie nämlich nichts gefunden haben.

    Es tut mir leid, aber eine zielgerichtete Antwort kann ich Ihnen nicht geben, weil ich aktuell nicht die Zeit finde, mir einen Überblick üder das "Dickicht" zu verschaffen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #47

    Anna (Samstag, 15 April 2023 17:47)

    Hallo, hab ein Gartenmöbelset über eBay Kleinanzeigen gekauft, die ich auch persönlich abgeholt habe. Der Verkäufer war so höflich und hat mir beim einladen geholfen. Als wir den Tisch in den Kofferraum hineinlegen wollten ist die Glasplatte des Tisches zersprungen, da wir den Tisch gedreht. Und nun besteht jeder auf sein Recht und wir können uns nicht einigen. Welche Rechte hab ich?

  • #48

    Antwort zu #48 (Sonntag, 16 April 2023 16:37)

    Hallo Anna,

    auf den ersten Blick scheint es so, als wäre der Tisch kaputt gegangen, nachdem dieser schon an Sie übereignet wurde. Ist dies der Fall, dann stehen Ihnen keine Rechte zu. Natürlich kann ich das aber nicht genau sagen, da ich nicht weiß, wie es sich konkret vor Ort abgespielt hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #49

    Sula Waßen (Mittwoch, 03 Mai 2023 19:38)

    Guten Tag,

    bei Ebay Kleinanzeigen wurden 6 neue Trinkgläser angeboten; eigentlich ohne Versand, die Verkäuferin erklärte sich dann aber doch bereit, die Gläser zu versenden. Als der DHL-Bote das Paket abgab, klirrte es schon im Karton. M.E. waren die Gläser unzureichend verpackt. Die Originalpappschachtel mit 6 Fächern, ohne Polsterung war in einen größeren Karton gegeben und mit Papier ausgestopft, was die einzeln Gläser in der Pappschachtel aber nicht berührt hat. Den Vorgang des Auspacken habe ich gefilmt. 2 Gläser waren zerbrochen. Die Verkäuferin behauptet, dass die Verpackung ausreichend war und möchte weder 1/3 noch irgendetwas vom Kaufpreis erstatten. Was kann ich tun?

  • #50

    Antwort zu #49 (Mittwoch, 03 Mai 2023 23:56)

    Sehr geehrter Frau Waßen,

    es tut mir leid zu hören, dass Ihre Trinkgläser auf dem Postweg beschädigt wurden. Wenn die Verkäuferin den Versand der Gläser vereinbart hat, ist sie auch für deren sichere Verpackung verantwortlich.

    Es scheint, dass die Verpackung der Gläser nicht ausreichend war und somit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Verkäuferin darstellt. Wenn die Verkäuferin sich weigert, eine Rückerstattung des Kaufpreises zu leisten, können Sie rechtliche Schritte gegen sie einleiten.

    Als erstes sollten Sie versuchen, eine Einigung mit der Verkäuferin zu erzielen, indem Sie ihr eine angemessene Frist zur Erstattung des Kaufpreises -bzw. hier 1/3- setzen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, können Sie einen Anwalt einschalten, der Ihre Interessen in einem Rechtsstreit vertritt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #51

    Michael W. (Mittwoch, 23 August 2023 00:22)

    Hallo,

    Ein Paket wurde von meinen Eltern per DHL an mich verschickt (privat an privat). Da es eine Überraschung sein sollte, wurde ich nicht von meinen Eltern benachrichtigt.
    Da ich nicht da war, wurde das Paket einem angeblichen Nachbarn übergeben, der ebenfalls im gleichen Gebäude wohnt und den Nachnamen "Post" haben soll. (Größeres Mietgebäude, daher ist es schon möglich, dass mal ein Hausbewohner ein Paket animmt).
    Der Zustellungsbeleg klebte an meinem Briefkasten, direkt von jeden Hausbewohner ersichtlich, mit Sendungdnummer etc.
    "Post" gibt es allerdings nicht und in der Umgebung gibt es 6 mögliche (mir bekannte) Standorte, wo das Paket vielleicht sein könnte.
    Telefonisch konnte mir die DHL keine Auskunft geben.

    Habe ich als Empfänger die Möglichkeit Schadenersatz einzufordern, da es sich um eine Versendung privat an privat handelt und es sich auch um ein Geschenk geadelt?
    Ist das ggf. ein Verstoß gegen den Datenschutz, wenn der DHL-Beleg einfach an den Briefkasten geklebt wird, so dass ihn jeder lesen kann?

    Schon mal Danke für die Antwort

  • #52

    Antwort zu #51 (Samstag, 26 August 2023 18:24)

    Hallo Michael,

    einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht sehe ich nicht, wäre aber durchaus denkbar. Jedenfalls würde ich -sofern man einen Verstoß annehmen möchte- keinen Schadensersatzanspruch sehen.

    Wenn ein Paket abhandenkommt, dann hat der Sender grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.

    Ich würde ggf. auch mal in Erwägung ziehen, den DHL-Boten abzufangen und ihn mit dem Zustellungsvermerk konfrontieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #53

    S. Cage (Sonntag, 24 März 2024 23:45)

    Wie sieht die rechliche Lage aus, wenn das Paket bei einem Privatverkauf auf dem Transportweg beschädigt wurde und darum von DHL an den Verkäufer zurückgesandt wurde? D.h. der Artikel ist weder verloren gegangen noch beschädigt beim Käufer angekommen. Dann kann doch BGB § 447 (1) eigentlich nicht zur Anwendung kommen, oder?
    Wenn der Verkäufer dem Käufer die Tatsache verschweigt, dass er das Paket zurückbekommen hat und den Kaufpreis nicht erstattet, ist es dann Betrug? Was wenn sich der Verkäufer den Transportschaden von DHL erstatten lässt und den Käufer nicht entschädigt?

  • #54

    Alex (Mittwoch, 27 März 2024 17:05)

    "Ware" heißt das, nicht "Wahre" ;)
    Mit den besten Grüßen
    Alex

  • #55

    Antwort zu #53 (Mittwoch, 27 März 2024 17:40)

    Hallo,

    für Transportschäden haftet das Transportunternehmen aber nur, wenn die Ware nachweislich ordnungsgemäß verpackt wurde. Hat der Verkäufer die Ware zurückerhalten und Ihnen nicht bescheid gesagt, könnte hier durchaus Betrugsabsicht im Spiel sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #56

    Antwort zu #54 (Mittwoch, 27 März 2024 17:41)

    Ich danke Ihnen, Alex! Ich habe den Fehler berichtigt und hoffe, dass nicht noch mehr davon auftauchen. Manchmal macht das viele Schreiben "betriebsblind".

    Schöne Ostertage Ihnen und

    mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt