In diesem Beitrag wird die einstweilige Verfügung vorgestellt, welche Möglichkeiten sie bietet und an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist. Zur Veranschaulichung wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen vermeintlich "gekaufte Produktplatzierungen" vorgestellt, das sich durch die Instanzen zog (LG Franfurt am Main, Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 121/20).
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Inhaltsverzeichnis
Welchen Sinn und Zweck hat die einstweilige Verfügung?
Die einstweilige Verfügung bietet die Möglichkeit, Ansprüche bei Gericht schnell durchsetzen. Klageverfahren dauert oft lange -Monate oder gar Jahre- an. Manchmal kann aber nicht abgewartet werden: es muss schnell eine Entscheidung her, damit das Recht des Betroffenen nicht vereitelt wird oder er nicht weitere Rechtsverletzungen erdulden muss. Hierbei ist wie folgt zu unterschieden:
Einstweilige Verfügung:
Zur Sicherung eines Anspruchs, der keine Geldforderung ist, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Diese kommt vor allem in Betracht
- bei Herausgabeansprüchen, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner die herauszugebende Sache beiseite schaffen wird
- bei Unterlassungsansprüchen, damit der Betroffene nicht weitere Rechtsverstöße -z.B. gegen sein Persönlichkeitsrecht- erdulden muss,
bevor das Gericht über die Klage entschieden hat.
Arrest:
Besteht die Gefahr, dass der Schuldner sich einer Geldforderung entzieht, so kann zu dessen Sicherung der Arrest über das Vermögen -z.B. Eigentum- des Schuldners angeordnet werden. Der Gläubiger darf dann mit dem Arrestbefehl in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Eine Verwertung der vollstreckten Gegenstände ist aber erst möglich, wenn über die Geldforderung rechtskräftig im Klageverfahren entschieden wurde.
Die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung:
Die einstweilige Verfügung hat folgende Voraussetzungen:
● Verfügungsanspruch:
Verfügungsanspruch meint, dass der Betroffene einen Anspruch gegen die Gegenseite hat. Das Gericht unterzieht hierbei den Sachvortrag des Anspruchstellers einer eigenständigen, rechtlichen Wertung.
● Verfügungsgrund:
Verfügungsgrund meint, dass eine schnelle Entscheidung besonders dringlich ist. Das Eilbedürfnis erwächst aus dem Umstand, dass ein Klageverfahren nicht abgewartet werden kann, ohne dass damit eine Gefährdung der Rechtspostion des Anspruchstellers einhergeht.
Wegen der gebotenen Eile hat der Antragsteller auch eilig zu handeln. Wenn der Anspruchsteller schnell den Antrag Erlass der einstweiligen Verfügung -in der Regel binnen Monatsfrist ab Kenntnis des Anspruchs-bei Gericht stellt, so wird die besondere Dringlichkeit vermutet.
Betreibt der Anspruchsteller das Verfahren aber zögerlich, so kann die Dringlichkeitsvermutung erschüttert sein mit der Folge, dass der Antrag mangels Verfügungsgrund abgewiesen wird.
- Der Antragsteller beantragt die einstweilige Verfügung zu spät, weil er sich zu viel Zeit damit lässt.
- Er lässt im einstweiligen Verfügungsverfahren Fristen verstreichen.
- Er beantragt Fristverlängerungen.
- Er erwirbt eine einstweilige Verfügung, doch vollstreckt er sie trotz wiederholter Rechtsverstöße nicht.
● Glaubhaftmachung:
Anders als im Klageverfahren hat der Anspruchsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht den vollen Beweis zu erbringen. Er muss das Gericht lediglich vorläufig davon überzeugen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung billig ist. Hierzu reicht es aus, wenn er sein Vorbringen glaubhaft macht. Dies kann mit präsenten Beweismitteln geschehen und/oder mittels einer eidesstattlichen Versicherung.
Beispiel: Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen "Gekaufte ProduktBewertungen" auf Amazon:
Anhand des nachfolgenden Beispiels wird der Gang eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erläutert:
● Erlass der einstweiligen Verfügung durch das LG Frankfurt am Main:
Amazon behauptete, dass unsere Mandantin sogenannte Fake-Bewertungen gegen Entgelt gezielt auf www.amazon.de ohne entsprechende Kennzeichnung platzieren lässt. Nachdem Amazon außergerichtlich abmahnte, beantragte das Versandhaus sodann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Amazon bekam zunächst Recht.
- Das LG Frankfurt a.M. traf inhaltlich die Entscheidung, dass hier eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegt, die Verbraucher täuscht (siehe § 5 UWG). Damit bestätigte es den Verfügungsanspruch.
- Es ging auch davon aus, dass Amazon das Verfahren zügig betrieb und nahm ebenfalls einen Verfügungsgrund an.
-
Amazon machte alles vor allem mit Vorlage von Screenshots glaubhaft.
Siehe:
Tenor:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu voltstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
geschäftlich handelnd
1. auf www.amazon.de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat,
und/oder
2. Vertragspartner der Antragsgegnerin zu 1) in die Lage zu versetzen, auf www.amazon.de von diesen angebotene Waren mit Kundenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird.
Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen und §§ 3, 5a Abs. 6, 8, 12 ff. UWG sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
Quelle: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.05.19 - 2-06 O 192/19
● Rechtsmittel = Widerspruch:
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet wird, kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2. Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Beschlusses geltend machen will. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Quelle: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.05.19 - 2-06 O 192/19
Die einstweilige Verfügung, die oftmals ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen wird, kann mit einem Widerspruch angegriffen werden. Der Widerspruch bietet dem Antragsgegner die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung zu argumentieren und das Gericht davon zu überzeugen, diese wieder aufzuheben.
Wir legten gegen die einstweilige Verfügung für unsere Mandantin Widerspruch ein. Es kam zu einem Gerichtstermin, der nach dem Widerspruch obligatorisch ist.
● Erfolgreicher Widerspruch = Aufhebung der einstweiligen Verfügung:
Im Widerspruchsverfahren argumentierten wir vor allem auch, dass auf Seiten von Amazon kein Eilbedürfnis bestehe, weil es das Verfahren zögerlich betrieb. Amazon hätte
- schon viel früher Kenntnis von dem Handeln unserer Mandantin erlangen können und blieb stattdessen untätig;
- die einstweilige Verfügung vollstrecken müssen und tat es aber nicht.
Deswegen handelte Amazon nicht mit der gebotenen Eile, weswegen die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist.
Das Gericht folgte diesen Argumentationssträngen und hob die einstweilige Verfügung mit Urteil auf (siehe hierzu unten).
● Berufung gegen das Urteil:
Gegen das Urteil legte Amazon Berufung ein.
In der mündlichen Verhandlung erteilte der Senat den Hinweis, dass es ebenfalls kein Eilbedürfnis mehr sehe, weil Amazon zu zögerlich argierte. Hierbei führte das Gericht auch noch an, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, den Amazon stellte, auch dringlichkeitsschädlich war. Unter dem Strich riet das Gericht Amazon an, die Berufung zurückzunehmen. Dies tat Amazon auch und das für unsere Mandantin erstrittene Urteil wurde rechtskräftig.
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Das Urteil des LG Franfurt am Main (Urteil vom 25.6.20 - I-28 U 121/20) gibt es hier:
Tenor:
Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 16.5.2019 wird gegenüber den Antragsgegnern zu 1) - 3) aufgehoben. Der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1) - 3) sowie 86 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Antragsgegner zu 4) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 14 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner zu 1) - 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner zu 1)-3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit sog. „gekaufter" Produktbewertungen, Die Antragstellerin ist Verkäuferin der mit „Verkauf und Versand durch Amazon" oder der unter dem Handelsnamen „Warehouse Deals" auf www.amazon.de angebotenen Produkte. Die Verkaufsplattform selbst wird von der Schwestergesellschaft der Antragstellerin, der Amazon Services Europe S.a.r.l., betrieben. Diese bietet Lieferanten der Antragstellerin über das VINE-Programm an, Rezensionen zu generieren, die nur Produkte betreffen, die von der Antragstellerin angeboten werden. Soweit eine Rezension zu einem Produkt eines Konkurrenten der Antragstellerin als Werbung gekennzeichnet ist, wird diese Rezension mittels Algorithmen gelöscht.
Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Antragsgegner zu 2) und zu 3) sind, bietet auf ihrer Internetseite XXX Drittanbietern, die ihre Waren auf www.amazon.de verkaufen, gegen Entgelt die Vermittlung von Kundenrezensionen an. Drittanbieter können dabei unter unterschiedliche Preismodellen wählen. Auf die Auszüge der Werbung der Antragsgegnerin zu 1) für Drittanbieter gemäß Bl. 15 f. d.A. wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner zu 4) war ebenfalls Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Er beendete diese Tätigkeit im XXX 2019.
Soweit ein Drittanbieter im Rahmen eines Basic-Paketes eine Kampagne bei der Antragsgegnerin zu 1) bucht, stellt diese das Produkt, für das der Drittanbieter Rezensionen benötigt, in ihre Testerplattform ein. Tester, die sich für einen entsprechenden Produkttest bewerben, erhalten dann von der Antragsgegnerin zu 1) zur Durchführung des Tests einen festgelegten Betrag in Form eines Gutscheincodes oder ein Guthaben auf ihrem jeweiligen Pay-Pal-Konto. Der Tester ist dann verpflichtet, den Gutschein oder das Guthaben umgehend zum Kauf des jeweiligen Produkts auf www.amazon.de einzusetzen. Soweit ein Drittanbieter bei der Antragsgegnerin zu 1) ein Premiumpaket bucht, garantierte die Antragsgegnerin zu 1) den Drittanbietern eine Auslieferungsquote von 100 %, also eine veröffentlichte Rezension pro getestetem Produkt. Bei diesem Angebot nutzt die Antragsgegnerin zu 1) ein Cashback-Verfahren, was bedeutet, dass der Tester das Produkt zunächst mit eigenen Mitteln erwirbt und den Kaufpreis nach dem Produkttest ganz oder teilweise erstattet bekommt. Bei beiden Preismodellen sind die Tester jedenfalls verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Rezension des getesteten Produkts auf der internen Plattform der Antragsgegnerin zu 1) zu veröffentlichen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom XXX 2019 (BI. 123 ff. d. A.) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner ab. Die Antragsgegner antworteten mit anwaltlichem Schreiben vom XXX 2019 (BI. 130 ff. d. A.) und gaben ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, dennoch rechtsverbindlich die aus Bl. 136 f. d.A. ersichtliche Unterlassungserklärung ab.
Bereits im Sommer 2018 war die Antragstellerin gegen drei andere Anbieter von Produktrezensionen vorgegangen.
Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin zu 1) verstoße gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Absatz 6 UWG. Der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung werde verschleiert. Die Tester, die eine Gegenleistung für den Test erhielten, machten nicht kenntlich, dass die Rezensionen einen kommerziellen Zweck hätten.
Es werde auch der Verkehr irregeführt, da der Verkehr bei den Rezensionen davon ausginge, dass derjenige der eine Rezension auf www.amazon.de veröffentliche, das Produkt aus freien Stücken gekauft und damit einen persönlichen Bedarf gedeckt habe sowie eine von Dritten unbeeinflusste Bewertung abgegeben habe. Dies sei allerdings nicht der Fall. Die Verbraucher würden damit über die Hintergründe der Rezensionen und zugleich über die Eigenschaften der bewerteten Waren oder Dienstleistungen getäuscht. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) sei auf den Verkauf von Kundenrezensionen bei www.amazon.de ausgerichtet und nicht nur auf die Veröffentlichung der Bewertungen auf der internen Plattform der Antragsgegnerin zu 1).
Die von den Antragsgegnern abgegebene Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.
Die Sache sei dringlich. Sie habe erst kürzlich Kenntnis von dem Angebot der Antragsgegnerin zu 1) erlangt und die Antragsgegner abgemahnt. Sie habe Anfang April 2019 Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) erhalten. Gegen andere Rezensionsanbieter sei sie anlassbezogen vorgegangen. Von den beiden ersten Rezensionsanbietern habe sie durch eine Presseanfrage erfahren, auf einen dritten sei sie aus dem Markt hingewiesen. Dass es überhaupt eine Vielzahl solcher Anbieter gebe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dies habe sich erst im Frühjahr 2019, namentlich im April 2019 herausgestellt.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13.5.2019 hat die Kammer im Beschlusswege durch Verfügung vom 16.5.2019 (Bl. 186 ff. d. A.), es den Antragsgegnern untersagt, geschäftlich handelnd
- auf www.amazon.de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat,
- Vertragspartner der Antragsgegnerin zu 1) in die Lage zu versetzen, auf www.amazon.de von diesen angebotene Waren mit Kundenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird.
Die einstweilige Verfügung ist den Antragsgegnern am 11.6.2019 zugestellt worden. Diese haben unter dem 25.6.2019 Widerspruch eingelegt. Unter dem 26.7.201 9 hat sich Rechtsanwältin XXX für den Antragsgegner zu 4) bestellt und mitgeteilt, dass der Antragsgegner zu 4) am 25.7.2019 eine Abschlusserklärung abgegeben hat und der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 16.5.2019 zurückgenommen werde. Am 20.9.2019 hat die Antragstellerin einen Ordnungsmittelantrag gegen Antragsgegnerin zu 1) - 3) zur Akte gereicht.
Die Antragstellerin beantragt,
- die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2019, Az. 2-06 0 192/19 unter Zurückweisung des Widerspruchs der Antragsgegner zu bestätigen.
Die Antragsgegner zu 1) - 3) beantragen,
- die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2019. Az. 2-06 0 192119 aufzuheben.
Die Antragsgegner tragen vor, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben, da ein Verhalten untersagt werde, auf das die Antragsgegnerin zu 1) faktisch keinen Einfluss habe.
Ihr Geschäftsmodell sei nicht unlauter. Sie biete ihren Vertragspartnern mit der Vermittlung von Produktbewertungen über ihre Webseite XXX die Möglichkeit, deren Produkte durch bestimmte Tester anhand vorgegebener Prüfungsparameter auf Qualität und Funktionsweise testen zu lassen. Durch die von den Testern dann auf XXX abgegebenen Bewertungen erhielten die Vertragspartner ein schnelles und ehrliches Feedback über die eigenen Produkte, so dass sie die Möglichkeit hätten, umgehend auf die jeweiligen Verbraucherbedürfnisse eingehen zu können. Die auf dieser Basis generierten Rezensionen stellten sich damit als „Erfahrungsberichte“ für den jeweiligen Verkäufer dar. Da die Rezensenten weiterhin die Rechte an ihren teilweise sehr umfangreichen und besonders individuellen Rezensionstexten inne hätten und einige Rezensenten vor allem aus Prestigegründen ihre Meinung im Internet verbreitet sehen wollten, veröffentlichten diese ihre Rezensionen auch auf anderen Websites, wie insbesondere www.amazon.de. Für den Fall, dass Produkttester ihre Produktrezensionen auf Drittseiten veröffentlichen, habe sie zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um durch diese etwaige begangene Wettbewerbsrechtsverletzungen zu verhindern. Sie trage keine Verantwortung in den Fällen, in denen der Rezensent seine Bewertung auf Drittseiten veröffentliche ohne kenntlich zu machen, dass es sich um eine Werberezension handele. Sie hafte auch nicht als Täter oder Teilnehmer. Durch die von ihnen abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung habe sich die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet, in angemessener Weise auf den Rezensenten einzuwirken, dass dieser bei Veröffentlichung seiner Werberezension auf www.amazon.de darauf hinweist, dass die Kundenrezension beauftragt wurde und dieser dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten habe. Im Zuge der Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung habe sie dann das dargelegte Warn- und Hinweissystem etabliert.
Der Beschlussverfügung stehe auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 IV UWG entgegen.
Es fehle an der Dringlichkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin schon länger Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) habe. Sie sei bereits seit X Jahren auf dem Markt. Ihr Werbeauftritt, wie er im Zeitpunkt der Abmahnung vorgefunden worden sei, existiere seit vielen Jahren. Die vorgeworfenen Rechtsverletzungen bezögen sich nicht auf einzelne Handlungen der Antragsgegnerin zu I), die gegebenenfalls erst im Rahmen einer besonderen Recherche ins Auge gefallen wären. Die zur Akte gereichten Screenshots dokumentierten ihre Startseite, die für jedermann unmittelbar und ohne Überwindung etwaiger Hindernisse auf- und vorfindbar sei. Ihre Kunden würden durch entsprechende Online-Kampagnen auf sie aufmerksam, die Branche der Anbieter von Produkttests sei überschaubar. Es sei allgemein bekannt, dass der Großkonzern Amazon bereits seit vielen Monaten vor der Abmahnung PR-wirksam gegen vermeintliche Fake-Bewertungen auf ihrer Webseite vorgegangen sei. So sei die Antragstellerin gegen einen Mitbewerber vorgegangen und habe gegen diesen vor dem OLG Frankfurt unter dem 22.2.2019 eine Untersagungsverfügung erwirkt.
Auch das Verhalten der Antragstellerin nach Erhalt und Zustellung der einstweiligen Verfügung spreche gegen die Dringlichkeit. Sie habe keinen Ordnungsmittelantrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch der Antragsgegner war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.
Es fehlt am Verfügungsgrund.
Nach § 12 II UWG kann zur Sicherung des im Gesetz bezeichneten Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Nach dieser Vorschrift ist eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit begründet. Da der Antragsgegner in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung der Antragstellerin hat, genügt es, dass er Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 3.13).
Die Antragsgegner wissen nicht, wann die Antragstellerin von der Webseite und damit dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) Kenntnis erlangt hat. Denn dabei handelt es sich um interne Vorgänge im Hause der Antragstellerin, die nicht nach außen getreten sind.
Die Antragsgegner haben jedoch ausreichende Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass die Antragstellerin bereits vor dringlichkeitsunschädlicher Zeit, nämlich vor April 2019, von der Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsmodell Kenntnis hatte.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist bereits seit X Jahren auf dem Markt. Ihr Webauftritt, aus dem sich das angegriffene Geschäftsmodell ohne weiteres ersehen lässt und auf den sich die Antragstellerin zur Darlegung ihrer Rechtsverletzung ausschließlich berufen hat, existiert in der angegriffenen Form seit vielen Jahren. Die Antragsgegnerin zu 1) gewinnt auch nur durch ihren Online-Auftritt ihre Kunden. Damit war die Rechtsverletzung und die Antragsgegnerin zu 1) seit langer Zeit im Internet ohne weitere aufwändige Ermittlungstätigkeiten auffindbar. Etwas anderes hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Auf eine frühere Kenntniserlangung kann insbesondere deswegen geschlossen werden, weil die Antragstellerin gegen andere Anbieter von Kundenrezensionen bereits Ende 2018 im Wege des Eilrechtsschutzes vorgegangen ist. So reichte sie beispielsweise bei der Kammer einen Eilantrag, datierend vom 30.11.2018, ein. Dieser Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 19.12.2018 zurückgewiesen, auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin dann vom OLG Frankfurt am Main unter dem 22.2.2019 entsprochen und eine entsprechende Unterlassungsanordnung ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde vom Großkonzern Amazon im Rahmen von PR genutzt und fand Eingang in diversen öffentlichkeitswirksamen Berichterstattungen. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hatte sie 2018 aber nicht nur Kenntnis von dem Anbieter, gegen den sie vor dem Landgericht Frankfurt am Main vorgegangen war, sondern noch von zwei weiteren Rezensionsanbietern. Das Vorgehen gegen diese drei Rezensionsanbieter machte jedenfalls lnternetnachforschungen notwendig. Dies lässt den Schluss zu, dass dabei auch weitere Anbieter von Rezensionen der Antragstellerin bekannt wurden, ggf. auch die Antragsgegnerin zu 1).
Aufgrund dieser Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Dringlichkeit oblag es der Antragstellerin, darzulegen und glaubhaft zu machen, wann sie tatsächlich von den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat. Dieser Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hat sie allerdings nicht entsprochen.
So hat sie zwar im Schriftsatz vom XXX.2019 vorgetragen, erst Anfang April 2019 von dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) erfahren zu haben. Allerdings hat sie dies bereits nicht glaubhaft gemacht. Zudem stellt sich der Vortrag nicht als ausreichend substantiiert dar.
Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom XXX.2019 erfolgte Vortrag war nicht zu berücksichtigen. Im Eilverfahren ergeht die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung. Beweise müssen sofort erhoben werden, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind in den durch Rechtsmissbrauch gezogenen Grenzen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Eine Vertagung oder Schriftsatzfrist ist grundsätzlich unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 922 Rn. 15). Vorliegend hatte die Kammer auch nur ausnahmsweise einen Verkündungstermin bestimmt, um den Parteien Gelegenheit zu Vergleichsgesprächen zu geben.
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht nach § 156 II Nr. 1 ZPO wieder zu eröffnen, weil das Gericht einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen, insbesondere ihre Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt hat. Die Antragsgegner hatten in ihrer Widerspruchschrift zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung vorgetragen und auf die sich daraus ergebende Konsequenz, dass dann die Antragstellerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Dringlichkeit trifft (vgl. S. 41=Bl. 252) hingewiesen. Auf den Vortrag der Antragsgegner, der die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung vorliegend begründet, hat die Antragstellerin dann auch in ihrer Replik reagiert und zum Datum der Kenntniserlangung vorgetragen. Glaubhaftmachungsmittel wurden allerdings nicht genannt, obwohl die Antragsgegner auf diese Verpflichtung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung hingewiesen hatten.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung ein Hinweis erteilt worden sei, dass der Vortrag glaubhaft zu machen sei, war für die Kammer nicht erkennbar, dass das Unterbleiben der Vorlage eines Glaubhaftmachungsmittel - trotz des Hinweises der Antragsgegner - auf einem Versehen der Antragstellerin beruht. Denn nur dann ist auf die Notwendigkeit der Vorlage von Glaubhaftmachungsmittel hinzuweisen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., §
139 Rn. 16). Aber auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin bestätigt, dass es sich nicht um ein Versehen handelte, sondern ihrer Rechtsauffassung entspricht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren Vortrag nicht auch in der mündlichen Verhandlung hätte glaubhaft machen können. In der eidesstattlichen Versicherung von Herrn XXX (Anlage Ast 23) wird an Eides statt versichert, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Anfang April 2019 mit der Ermittlung weiterer Rezensionsanbieter beauftragt worden seien und er dann erstmals durch eine E-Mail der Anwälte XXX Kenntnis erlangt hätte. Diesen Vortrag jedenfalls hätte auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende und bereits im Rubrum in der Antragsschrift als Verfahrensbevollmächtigte benannte Rechtsanwältin XXX durch eine anwaltliche Versicherung glaubhaft machen können, denn es ist davon auszugehen, dass sie von dem Rechercheauftrag und dem Ergebnis der Recherche Kenntnis hatte.
Die nach der mündlichen Verhandlung eingereichte eidesstattliche Versicherung konnte aus den oben ausgeführten Gründen nicht berücksichtigt werden. Aber selbst wenn sie schon im Termin zur Akte gereicht worden wäre, wäre sie nicht als ausreichend anzusehen, um die Behauptung, die Antragstellerin habe von dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) erst Anfang April 2019 Kenntnis erlangt, glaubhaft zu machen. Zum einen wird schriftsätzlich eine Kenntniserlangung für Anfang April 2019 behauptet, während XXX ausführt, erst durch die E-Mail vom 18.4.201 9 - also Mitte April - Kenntnis erlangt zu haben. Die Zeitpunkte stimmen somit bereits nicht genau überein.
Des Weiteren ist nicht entscheidend, wann XXX erstmals Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) erlangt hat. Maßgeblich ist grundsätzlich nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen für die Ermittlung oder Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind. Das können auch Sachbearbeiter sein, von denen nach ihrem Aufgabenbereich zu erwarten ist, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und an entscheidungsbefugte Personen weiterleiten (Köhler/Bornkamm/Federsen, a. a. O., § 12 Rn. 3.15a). Auch wenn XXX Senior Corporate Counsel bei der Amazon XXX GmbH ist und es zu seinen Aufgaben gehört, Entscheidungen darüber zu treffen, ob Amazon Gesellschaften in Deutschland Abmahnungen aussprechen, so ist festzuhalten, dass er nicht bei der Antragstellerin beschäftigt ist und eine Unkenntnis in seiner Person nicht belegt, dass eine bei der Antragstellerin selbst beschäftigte Person oder ein Geschäftsführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 71 1 ZPO.
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)
Das Urteil und den Beschluss zum Download gibt es hier:
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