OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11


Nichtamtlicher Leitsatz:

 

"Der Satz - "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" - klärt nicht richtig über den Beginn des Widerrufsrechts auf. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam und das Darlehen kann deswegen jederzeit widerrufen werden. "

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.


Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.006,66 € für zwei Darlehen in Anspruch, die die Beklagten nach Rückabwicklung des finanzierten Grundstückskaufvertrages vorzeitig zurückgezahlt hatten.


Die Beklagten wandten im Wesentlichen gegen ihre Inanspruchnahme ein, sie hätten die Darlehensverträge vom 16. April 2008 mit Erklärung vom 4. September 2010 wirksam widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen sei. Die Klägerin hat mit der Behauptung, die verwendete Belehrung habe dem nach § 16 BGB-InfoV über den 31. März 2008 hinaus verwendbaren Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen, für sich die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Anspruch genommen. Die Darlehensverträge enthielten jeweils die folgende, vom Sparkassen- und Giroverband vorgegebene Widerrufsbelehrung:


„Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen Konto Nr. (...)

Widerrufsrecht
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)
… Sparkasse in …

Widerrufsfolgen
(...)

Ort, Datum                            Unterschrift des Verbrauchers“


Unterhalb der Unterschriftzeile befanden sich die folgenden Fußnoten:


1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...
2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde kein Schadensersatzanspruch wegen der Nichtabnahme der Darlehensvaluta zu, denn der Darlehensvertrag sei von den Beklagten wirksam unter dem 4. September 2010 widerrufen worden. Die zweiwöchige Frist des § 355 Abs. 1 BGB sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei deshalb unzutreffend, weil der Satz, „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nicht der gesetzlichen Regelung entspreche.


Ob die erteilte Belehrung der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen und gemäß § 16 InfoV bis zum 30. September 2008 habe weiterverwendet werden dürfen, könne offen bleiben. Die Klägerin könne sich nämlich auf die in § 14 BGB-InfoV angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen. Das Gesetz gehe im Rang einer Verordnung vor, daher sei § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV insoweit nichtig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen; vielmehr könne der Verbraucher darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber herabgesetzt würden. Ob sich der Mangel in der Musterbelehrung tatsächlich ausgewirkt habe, sei unerheblich.


Der Widerruf sei auch nicht „ins Leere“ gelaufen, weil bereits im Sommer 2008 eine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Klägerin selbst habe noch mit Schreiben vom 11. Januar 2010 eine Tilgungsaussetzung bestätigt und – zuletzt mit ihrer Klage – weitere Zahlungspflichten aus dem Vertrag hergeleitet. Dass die Parteien eine Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung getroffen hätten, habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan.


Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.


Sie nimmt weiterhin, gestützt auf jüngst ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für sich in Anspruch und tritt der Auffassung des Landgerichts, ihr Sachvortrag zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung sei unzureichend, entgegen.


Die Klägerin beantragt,


das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2011 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 12.006,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.


Die Beklagten beantragen,


die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagten verteidigen mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.


II.


Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.


Zu Recht hat das Landgericht den am 4. September 2010 erklärten Widerruf der Beklagten als wirksam angesehen.


1.


Das diesen gemäß den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 zustehende Widerrufsrecht war nicht vor dem 4. September 2010 erfolgten Widerruf bereits durch Fristablauf erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.


Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss (am 16. April 2008) erloschen.


a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – was letztlich auch von der Klägerin nicht (mehr) in Frage gestellt wird – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – ) unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.


b) Die Klägerin meint aber, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe, das nach § 16 BGB-InfoV für eine Übergangszeit noch habe verwendet werden dürfen, und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne.


Das trifft aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat im Termin vom 12. September 2012 mit den Parteivertretern erörtert hat, nicht zu.


Der Klägerin ist es schon deshalb verwehrt, sich auf die §§ 14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber den Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.


(1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt mit Urteilen vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall.


Die den Beklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002.


Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 322 in Höhe von 46.000,00 €“ bzw. „zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 330 in Höhe von 70.000,00 €“), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) –, einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften.


(2) Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.


Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt – wie der Bundesgerichtshof in seinem jüngst, am 1. März 2012 ergangenen Urteil (– III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 – Rdnr. 39) betont – unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.


c) Nach alledem kommt es auf die vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob die Musterbelehrung und die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, nicht an; es kann auch offen bleiben, ob der Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. August 2012 (VIII ZR 378/11) hierzu gefolgt werden kann.


2.


Die Klägerin kann aus den nachfolgenden, ebenfalls im Senatstermin dargestellten Gründen nicht mit Erfolg geltend machen, der Widerruf habe deshalb keine Wirkung mehr entfalten können, weil die Parteien im Mai/Juni 2008 eine Aufhebungsvereinbarung des Inhalts getroffen hätten, dass dann, wenn kein Ersatzobjekt gefunden würde, die Darlehen zurückgezahlt werden und eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei.


a) Den Sachvortrag der Klägerin zum Zustandekommen der behaupteten Aufhebungsvereinbarung als wahr unterstellt, vermag der Senat, wie im Termin vom 12. September 2012 ausgeführt, bereits nicht zu erkennen, dass übereinstimmende, auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen vorlagen. Inhalt und Hintergrund der behaupteten Äußerungen legen vielmehr nahe, dass es sich um die bloße Mitteilung der Rechtslage durch die Mitarbeiterin der Klägerin einerseits und die Entgegennahme dieser Mitteilung durch die Beklagten andererseits handelte. Aus Sicht der Klägerin als Empfängerin einer etwaigen Willenserklärung stellte sich das Verhalten der Beklagten nicht rechtsgeschäftliche Erklärung des Inhalts dar, sich unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verpflichten.


b) Auch wenn man eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts annähme, führte dies nicht zum Verlust des Widerrufsrechts.


Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – Rdnr. 18 f.) zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt ließ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 – Rdnr. 28).


Die Frage, ob bei Annahme eines mit der „Aufhebungsvereinbarung“ neu begründeten Schuldverhältnisses dieses nicht ebenfalls als Verbraucherkredit i.S.d. § 495 BGB n.F. zu qualifizieren wäre mit der Folge, dass wegen Fehlens der schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht die 14tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht zu laufen begonnen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.


III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).


Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.006,66 € festgesetzt.

Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1kdr/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=0F96C7901587576F691A3A896083F2E0.jp20?

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