LG Frankfurt, Urteil vom 11.12.2013 - 2-04 O 294/13


Nichtamtlicher Leitsatz:

 

"Die Formulierung - "Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme" - klärt nicht richtig über den Beginn des Widerrufsrechts auf. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam und das Darlehen kann deswegen jederzeit widerrufen werden."

 

Tenor

 

Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 11.709,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin nahm am … ein Angebot der Beklagten vom … auf Abschluss eines Darlehensvertrages über 150.000,-- € zum An-/Umbau einer privaten Immobilie an. Dem Angebot war ein Begleitschreiben ebenfalls vom … beigefügt, in dem die Klägerin u.a. gebeten wurde, ein Exemplar des Vertragsangebotes an die Beklagte unterzeichnet bis zum … zurückzusenden, da ansonsten der Vertrag nicht oder nicht zu den genannten Bedingungen zustande kommt (Anlage B1, Bl. … d.A.).

 

Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit u.a. folgender Formulierung:

 

„Widerrufsrecht

 

Ich bin/wir sind darüber informiert, dass ich meine/wir unsere auf Abschluss zum Darlehensvertrag (Vertrag siehe oben) gerichtete Willenerklärung (Annahmeerklärung) innerhalb von zwei Wochen schriftlich ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen kann/können.

 

Fristlauf

 

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

 

Im Jahr … zahlt die Klägerin das Darlehen vorzeitig zurück. Die Beklagte behielt hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.709,76 € ein. Mit Schreiben ihres Anwalts vom … widerrief die Klägerin die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.709,76 € bis zum … an die Klägerin zu erstatten.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung unrichtig gewesen sei und die Widerrufsfrist damit nicht zu laufen begonnen habe.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.709,76 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem …, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Beklagte gemäß §§ 346, 357, 355 BGB.

 

Die Klägerin hat die von ihr abgegebene Vertragserklärung wirksam widerrufen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

 

Der mit Schreiben vom … erklärte Widerruf erfolgte rechtzeitig. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB a.F. begann gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nämlich nicht zu laufen, da die Klägerin durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn des Widerrufsrechts belehrt worden ist.

 

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren. Hierbei dürfen andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht erforderlich, den Beginn der Widerrufsfrist durch konkrete Kalenderdaten und/oder Wochentage zu bezeichnen. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (BGHZ 126, 56). Diesen Anforderungen genügt der in der Widerrufsbelehrung angegebene Beginn der Widerrufsfrist, nach der der Lauf der Frist für den Widerruf mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Klägerin die Annahme des Darlehensvertrags erklärt hat, nicht. Der nach der Widerrufs-belehrung der Beklagten maßgebliche Zeitpunkt der Annahmeerklärung ist nicht hinreichend klar und unmissverständlich, weil er offen lässt, auf welchen konkreten Zeitpunkt abgestellt wird. So ist der Widerrufsbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch die Klägerin in Form der Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich ist oder - wie im Rechtsverkehr üblich - erst der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung bei der Beklagten. In letzterem Fall kommt hinzu, dass die Klägerin ohne weitere Nachforschungen nicht wissen kann, wann tatsächlich der Zugang der Annahmeerklärung bei der Beklagten erfolgt ist, und so aus der Widerrufsbelehrung der Beginn der Widerrufsfrist selbst nicht hervorgeht. Der in der Widerrufsbelehrung angegebene Beginn der Widerrufsfrist ist zudem falsch. Ist für den Anfang einer Frist nämlich ein Ereignis maßgebend, wird gemäß § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, an welchen das Ereignis fällt. Dies bedeutet für die Berechnung der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., dass der Tag der Annahmeerklärung unberücksichtigt bleiben muss. Mit der Formulierung, der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, „in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n“, wird deshalb bei dem Verbraucher die unzutreffende Vorstellung erweckt, die Frist beginne an dem Tag, an dem die Annahme des Vertragesangebotes erklärt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 126).

 

Die unrichtige Widerrufsbelehrung ist deshalb generell dazu geeignet, die Klägerin am letzten Tag der Widerrufsfrist von der Ausübung ihres Rechts abzuhalten, worauf es für die gesetzlichen Folgen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung allein ankommt.

 

Ein wirksamer Widerruf der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gekündigt war, da die Kündigung einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist (vgl. BGH, BB 2013, 2753).

 

Der Widerruf der Klägerin verstößt entgegen der Ansicht der Beklagten ferner nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Die für diese Einwendung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin gewusst hat, dass die ihr erteilte Widerrufs-belehrung fehlerhaft war und dass Rechtsfolge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist, dass die in der Belehrung angegebene Frist entgegen dem Wortlaut der Belehrung nicht zu laufen begonnen hat.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

 

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709.

Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140014061%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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