Beispiel für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung - "jedoch nicht vor"


  • "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

 

Diese Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da Sie nicht deutlich genug über die Rechte des Verbrauchers aufklärt: Es wird nicht klar, wann die Widerrufsfrist nun beginnt. Die Bank kann sich nicht auf den Schutz des "amtlichen" Musters berufen, da diese das "amtliche" Muster umformuliert und so einer eigener Überarbeitung unterzogen hat. Siehe: LG Frankfurt (Oder) · Urteil vom 13. August 2013 · Az. 16 S 238/12

 

Diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde unter anderem von nachfolgenden Banken benutzt: diversen Volksbanken wie Volksbank Göppingen, Volksbank Brühl, Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, Genossenschaftsbanken, DSL-Bank, sowie diversen Sparkassen, etc.

Wie Sie die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu Ihrem Vorteil nutzen:

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