AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05


Nichtamtliche Leitsätze des Gerichts:

 

  1. Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
  2. Die Airlines haftet auch bei einem technischen Defekt des Flugzeugs. Die pauschale Behauptung, dass die Maschine regelmäßig gewartet wurde, reicht nicht aus, um eine Haftungsbefreiung anzunehmen.

Tenor

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 sowie weitere 26,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

1         

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

 

2         

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

3         

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 250,00 € besteht aus Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004.

 

4         

Der ursprünglich gebuchte Flug des Klägers XXX am 02.09.2005 von Stuttgart nach Mailand wurde von der Beklagten annulliert. Stattdessen flog der Kläger auf Veranlassung der Beklagten am Morgen des 03.09.2005 um 6.00 Uhr über Zürich nach Mailand.

 

5         

Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des Fluges XXX auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004. Soweit sie behauptet, es habe ein technischer Defekt am Sensor des "Engine Fire Detection Systems" des eingesetzten Flugzeugs vorgelegen, mag dies zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darstellen, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der VO (EG) 261/2004 ergibt, der von Sicherheitsrisiken und unerwarteten Flugsicherheitsmängeln spricht.

 

6         

Die Beklagte hat jedoch nichts substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. Es hätte dargelegt werden müssen, wann die eingesetzte Maschine welchen Typs nach welchen Vorschriften und mit welchem Ergebnis durch wen gewartet worden ist und warum angesichts dieser Wartung gerade der konkrete Defekt unvermeidbar und unvorhersehbar war. Auf diese Anforderungen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 auch hingewiesen.

 

7         

Da die Beklagte die schlüssig geltend gemachten Nebenforderungen nicht bestritten und damit anerkannt hat, war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

 

8        

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

9         

Streitwert: 250,00 €

Quelle: AG Köln, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2006/118_C_595_05urteil20060405.html