AG Essen, Urteil vom 27.08.2014 - 17 C 288/13


Nichtamtliche Leitsätze des Gerichts:

 

  1. Das Recht auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Anspruches auf Auskunft über die eigene genetische Abstammung verjährt nach alter Rechtslage (bis 2002) mit Ende des 3. Jahres nach Geburt des Spenderkindes. Insoweit ist dem Spenderkind die Kenntnis der Eltern zuzurechnen.
  2. Jedenfalls ist eine Verjährung zum Ablauf des 1.1.2012 verjährt.

Quelle: AG Essen, Urteil vom 27.08.2014 - 17 C 288/13 (nach hiesiger Kenntnis ist gegen das Urteil wohl Berufung eingelegt worden)