Corona-News: Fitnessstudio wegen Covid-19 geschlossen! - Muss ich weiterhin den Beitrag zahlen? Darf ich den Vertrag kündigen? - Die Rechtslage!


Covid-19 hat das öffentliche Leben immer mehr im Griff. Mittlerweile sind bereits Fitnessstudios geschlossen: Natürlich stellen sich hierbei folgende Fragen: Muss ich den Beitrag für das Fitnessstudio dennoch entrichten, obwohl es wegen Corona geschlossen bleibt? Was haben Fitnessstudio-Mitglieder einerseits und Fintnessstudio-Betreiber andererseits zu beachten?

 

- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE!


SEITENINHALT:


Muss ich die Beiträge fürs Fitnessstudio entrichten, wenn es wegen Corona geschlossen bleibt?

Wenn das Fitnessstudio wegen Corona geschlossen werden muss, dann werden die Fitnessstudio-Betreiber von ihrer Leistungspflicht befreit (siehe § 275 BGB).

 

Im Umkehrschluss müssen Fitnessstudio-Mitglieder grundsätzlich den Beitrag für diesen Zeitraum nicht entrichten (siehe § 326 BGB), wenn das Fitnessstudio wegen Covid-19 geschlossen bleibt. Bereits gezahlte Fitnessstudio-Beiträge dürfen dann zurückgefordert werden.


Der Fitnessstudio-Betreiber weigert sich, die Mitgliedsbeträge zu erstatten; Er beruft sich auf "höhere Gewalt"! - Zu Recht?

Einige Fitnessstudio-Verträge haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Klausel aufgenommen, die besagt, dass bei Schließung des Fitnessstudios wegen "höherer Gewalt" die Beiträge von den Mitglieder dennoch zu entrichten sind.

 

Wir sind der Meinung, dass derartige Klauseln nicht zulässig sind, weil sie die Mitglieder unangemessen benachteiligen (siehe § 307 BGB). Der Fitnessstudio-Betreiber hat Ihre Beiträge folglich zurückzuerstatten, wenn das Fitnessstudio wegen Covid-19 geschlossen bleibt. Auf "höhere Gewalt" darf sich der Fitnessstudio-Betreiber unserer Meinung nach nicht berufen, selbst wenn dies im Vertrag verankert ist.


Darf ich den Fitnessstudio-Vertrag kündigen, wenn ich wegen Corona nicht ins Fitnessstudio gehen kann?

Ob der Fitnessstudio-Vertrag gekündigt werden darf, wenn das Fitnessstudio wegen Covid-19 geschlossen bleibt, ist fraglich. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für derartige Fälle eine Vertragsanpassung vor. Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss "Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend" verändert haben. Im Falle von Corona dürfte es dazu führen, dass der Vertrag in der Zeit, wenn das Fitnessstudio geschlossen bleibt, einfach ruht und erst dann wieder aktiv wird, wenn das Fitnessstudio aufmacht.

Beachte: Sollte der Fitnessstudio-Vertrag in der Zeit, wenn das Fitnessstudio wegen Corona geschlossen bleiben, ausgesetzt sein, dann führt dies nicht dazu, dass die Vertragslaufzeit sich entsprechend verlängert. Fitnessstudio-Mitglieder müssen eine längere Laufzeit nicht hinnehmen.

Sollte ein Ruhen des Vertrages jedoch im Einzelfall unpraktikabel sein, dann kann auch die Aufhebung des Vertrages eingefordert werden.

Beachte: Sollte der Fitnessstudio-Betreiber sich trotz entsprechender Aufforderung weigern, den Mitgliedsbeitrag anteilig zu erstatten, so kann darin durchaus ein wichtiger Grund nach § 314 BGB, der zur sofortigen Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages berechtigt, gesehen werden.


Was haben Fitnessstudio-Betreiber zu beachten?

Für Fitnessstudio-Betreiber bedeutet dies, dass sie mit einem Ausfall von Mitgliedsbeiträgen zu rechnen haben. Die Bundesregierung plant etwaige Hilfepakete, um den Umsatzausfall auszugleichen, doch ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen derartige Gelder beansprucht werden können.

 

Fitnessstudio-Betreibern kann daher nur angeraten werden, auf ihre Mitglieder zuzugehen und ihnen die Situation zu erklären. Es sollte auch angeboten werden, dass sich die Vertragslaufzeit entsprechend verlängert. So können ggf. die Umsatzeinbußen ausgeglichen werden.


Was habe ich zu tun, wenn der Fitnessstudio-Betreiber sich weigert, mir den Beitrag für die Zeit der Corona-Schließung zu erstatten!

  1. Zunächst sollten Sie mit dem Fitnessstudio-Betreiber kontaktieren und um Erstattung bitten.
  2. Führt Ihre Bitte nicht zu Erfolg, dann sollten Sie das Fitnessstudio förmlich unter Fristsetzung zur anteiligen Rückerstattung auffordern.
  3. Sollte der Fitnessstudio-Betreiber sich auch dann zur Rückerstattung weigern, dann befindet er sich in Verzug (siehe § 286 BGB). In diesem Falle sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihn entsprechend anmahnen lassen. Die Kosten des Rechtsanwalt hat der Fitnessstudio-Betreiber dann ebenfalls grundsätzlich zu erstatten.
  4. Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail von uns erhalten. Zögern Sie nicht!

Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


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Kommentare: 13
  • #1

    Mike Glaser (Montag, 04 Mai 2020 17:46)

    Hallo,
    erstmal vielen Dank für Ihren Beitrag! Unsere Situation ist wie folgt:
    Meine Frau und ich sind im selben Fitnessstudio. Wir haben verlangt, das die Zahlung bzw Abbuchung ausgesetzt wird und erfragt wie die Situation seitens des Studios gehandhabt wird. Kurz gesagt ist die Abbuchung ausgesetzt, das Studio besteht aber drauf laut 313BGB die ausgesetzte Zeit an die vereinbarte Laufzeit dran zu hängen. Das möchten wir natürlich nicht, und haben mit entsprechendem Text darauf reagiert vor ein paar Tagen. Im ersten Schreiben haben wir eine Frist von 7 Tagen gesetzt ( Anfang April) uns die Beträge zu erstatten. Bis heute kein Zahlungseingang, vor 8 Tagen haben wir eine 2. First bis 6.5. gesetzt. Bislang keine Reaktion oder Zahlung. Der Vertrag meiner Frau geht bis Juli, meiner bis nächstes Jahr August.
    Wir haben beide schon gekündigt, letzter Stand seitens des Studios ist die erwähnte Verlängerung der Verträge und demnach Verschiebung der bestätigten Kündigung bzw Datum der Kündigung für Die Zeit der Aussetzung. Haben wir nun das Recht auf eine fristlose Kündigung? Seitens des Studios erfolgte bis jetzt kaum Einsicht.
    Vielleicht können Sie uns weiter helfen, Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
    Grüße, Glaser

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 05 Mai 2020 06:21)

    Hallo,

    wenn das Fitnessstudio sich weigert, die Beiträge für die Zeit wegen der Schließung aufgrund Corona zurückzuerstatten, dann können Sie unserer Meinung nach kündigen. Das Fitnessstudio ist zur Beitragserstattung verpflichtet und wenn es das nicht tut, dann liegt eine Pflichtverletzung vor, die Sie zur Kündigung berechtigt.

    Ein "Hintendranhängen" der Corona-Schließungszeiten müssen Sie nicht akzeptieren.

    Bitte beachten Sie, dass die Situation noch nicht gerichtserprobt ist und deswegen keine Gewähr übernommen werden kann. Dennoch haben sich unserer Rechtsansicht bereits andere Juristen angeschlossen und vertreten diese ebenfalls.

    Mit freundlichen grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Sen (Sonntag, 10 Mai 2020 09:07)

    Mein Vertrag fürs Fitness läuft bis zum 15.05.20. Es werden immer noch die Beträge abgezogen obwohl mein Fitnesstudio geschlossen hat. Habe das Fitnesstudio gebeten den nächsten Monat nicht abzuziehen, weil sie so oder so mir die beiträge monate für die letzten Monate noch erstatten müssen dann, da ich nicht will, dass sie wie die anderen mit der Lösung, dass ich nach der Kündigung für Die Zeit, die das Fitnessstudio geschlossen hat kostenfrei drei Monate hingehen kann. Das ist für mich keine Lösung und dann kam per Mail nur "wir warten auf die Pressekonferenz

  • #4

    #3 (Montag, 11 Mai 2020 06:51)

    Sehr geehrter Sen,

    diese Lösung müssen Sie auch gar nicht akzeptieren und können die Beiträge erstattet verlangen. Wenn das Fitnessstudio sich weigert, dass sollten Sie weitere Maßnahmen aufschen und einen Rechtsanwalt konsultieren.

    Mit freundlichen grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Gertraud Hufsky (Mittwoch, 13 Mai 2020 18:14)

    Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag gelesen.
    Bei mir ist folgende Situation: Nach Corona bedingter Schließung des Studios habe ich angeboten, um das Studio auch in dieser Zeit zu unterstützen, die Hälfte meines mtl. Beitrags weiter zu bezahlen und die Mitgliedschaft ruhen zu lassen.
    Als Antwort bekam ich: In den AGB gibt es den Punkt "Höhere Gewalt". Das heißt: Die Beiträge werden weiter erhoben für die Dauer der Schließung wird ein beitragsfreier Ausgleich am Ende der Vertragslaufzeit stattfinden.
    Das möchte ich nicht, bin 68 J. mein Vertrag läuft noch 1 Jahr bis dahin kann viel geschehen.
    Wie gehe ich mit dieser AGB Klausel um? Was kann ich dem Studio antworten?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Gertraud Hufsky


  • #6

    Antwort zu #5 (Freitag, 15 Mai 2020 07:17)

    Guten Tag Herr Hufsky,

    antworten Sie dem Fitnessstudio doch, dass Sie dies nicht akzeptieren und nunmehr Ihre in der Zeit der Schließung gezahlten Beiträge zurück verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Magdalena (Dienstag, 12 Januar 2021 12:41)

    Hallo Herr Nelke,
    vielen Dank für Ihren Beitrag. Hat das Fitnessstudio Anspruch auf meine Beitragszahlung, wenn sie ein Onlineangebot haben? Ich kann dieses nicht nutzen, da meine Wohnung nicht darauf ausgelegt ist arin Sport zu machen. Ich hatte dem Studio angebotne weiterhin den halben beitrag zu zahlen, auch wenn ich das Angebot nicht nutzen kann, aber man möchte weiterhin von mir den vollen Beitrag haben und sie buchen auch weiter ab. Ich habe nun schon die Einzugsermächtigung widerrufen und fordere weiterhin einen Zahlungsstopp, aber bislang ohne Erfolg. Was sind hier meine Rechte?
    Vielen Dank im Voraus.

  • #8

    Mathias (Donnerstag, 14 Januar 2021 16:26)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe ihren Beitrag gelesen, nun sind einige Monate ins Land gegangen und es sehen sowohl Rechtsexperten, als auch Verbraucherzentralen so, dass die Praxis nicht erlaubt sei, dass sich ein Fitnessstudiovertrag um die Zeit der Schließung verlängert, allerdings urteilen die Gerichte genau andersherum. Wie passt dies zusammen und was kann man dagegen tun?

  • #9

    Antwort zu #6 (Samstag, 16 Januar 2021 13:12)

    Hallo Magdalena,

    nein, ein Anspruch besteht dann nicht bzw. nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Dies ist aber in der Regel nicht der Fall. Wird das Onlineangebot aber genutzt, dann ließe sich argumentieren, dass durch dieses Handeln, dann ein Vertrag zustandegekommen ist bzw. Sie akzeptieren, dass Onlineangebot anstatt der Möglichkeit, im Studio zu trainieren, zu nutzen und hierfür die Beiträge zu zahlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #10

    Antwort zu #8 (Samstag, 16 Januar 2021 13:18)

    Sehr geehrter Mathias,

    könnten Sie vielleicht einmal eine Entscheidung zitieren. Ein Urteil ist mir nicht bekannt und konnte ich auf die Schnelle auch nicht finden.

    Zunächst einmal grundsätzlich: Es kommt auf den Vertrag und die konkreten Umstände an. Allerdings ist eine Laufzeit vereinbart und Vereinbarungen sind eben einzuhalten. Sprich: Laufzeit bleibt Laufzeit und kann einseitig nicht verlängert werden.

    Nach Landgericht Würzburg Urteil vom 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20 ist es nur nicht unlauter, mit einer "kostenfreien Vertragsverlängerung" zu werben. Dieses Urteil trifft aber keine Aussage zu dem Verhältnis "Fintnessstudio und Mitglieder bei Corona".

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Kiki (Dienstag, 23 Februar 2021 10:21)

    Hallo,

    auf die Bitte hin, die Beitragszahlungen bis zur Wiedereröffnung des Studios auszusetzen, habe ich soeben diese Mail erhalten. Ich muss dazu erwähnen, dass ich bereits letztes Jahr gekündigt habe und meine Kündigung auch seitens des Studios, zu November 2021 bestätigt wurde.
    Ich möchte auf keinen Fall über November hinaus in dem Studio trainieren, da ich dort, unabhängig von Corona, absolut nicht zufrieden bin:

    „da Corona zu einer Störung der Geschäftsgrundlage zwischen uns führt, besteht gemäß § 313 BGB ein gesetzlicher Vertragsanpassungsanspruch.

    Trotz Schließung hast du genauso wie wir einen Anspruch auf die vereinbarte Vertragsdauer. D.h. du kannst das Studio für die vereinbarte Laufzeit nutzen und zahlst dafür den entsprechenden Mitgliedsbeitrag.

    Die behördliche Zwangsschließung verkürzt also keine Vertragsdauer und stellt auch keinen Verzicht auf Mitgliedsbeiträge unsererseits dar, sie verschiebt nur den Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Beiträge.

    Diese Vertragsanpassung ist fair für beide Seiten, da weder du noch wir Schuld an der Schließung haben.


    Du müsstest hier eine Entscheidung treffen. „

  • #12

    Jan (Mittwoch, 24 Februar 2021 12:39)

    Hallo Herr Nelke,

    mein Fitnessstudio zitiert u.a. AG Ibbenbüren, Urteil vom 27.11.2020 - 3 C 300/20. Das Urteil argumentiert, dass eine Vertragsverlängerung durch das Fitnessstudio unter den gegebenen Umständen zumutbar ist.

    https://openjur.de/u/2316025.html

    Wie ordnen Sie dies ein?

    Viele Grüße,
    Jan

  • #13

    Antwort zu #11 und #12 (Mittwoch, 24 Februar 2021 13:03)

    Sehr geehrte Fragensteller,

    ich fasse beide Anfragen einmal zusammen, da ich denke, dass beide Anfragen in die gleiche Richtung gehen.

    Das AG Ibbenbüren, Urteil vom 27.11.2020 - 3 C 300/20 stellte fest, dass Fitnessstudios berechtigt sind, die Monate, die sie wegen Corona geschlossen hatten, hinten dranzuhängen und dann auch zu berechnen. Damit wird aber auch gesagt, dass die Fitnessstudios in der Zeit, in der sie geschlossen hatten, keinen Anspruch auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hatten.

    Wird also dennoch der Mitgliedbeitrag abgebucht für die Zeit des "Corona-Ausfalls" und fordert ein Mitglied dann den Mitgliedsbeitrag zurück, dann muss das Fitnessstudio diesen auch zurückzahlen. Dies könnte man aus dem AG Ibbenbüren-Urteil hieraus entnehmen: "In den zwei Monaten während der behördlicherseits angeordneten Schließung des Fitnessstudios konnte sie nicht trainieren und hat auf der anderen Seite auch keine Mitgliedsbeiträge gezahlt. " - So genau besagt das Urteil es zwar nicht, setzt es aber für seine Überlegung gleichsam voraus. Diese Prognose haben wir ja schon im März 2020 getroffen und sehen sie durch dieses Urteil bestätigt.

    Verweigert das Fitnessstudio jedenfalls die Erstattung, handelt es unserer Meinung nach treuwidrig und das Mitglied ist dann berechtigt, den Vertrag außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt