Corona-News: Veranstaltung abgesagt! - Gibt es das Geld für Tickets zurück? - So ist die Rechtslage!



Das Corona-Virus wirft auch viele Fragen rechtlicher Natur auf. So haben bereits einige Bundesländer verfügt, dass keine Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern mehr stattfinden dürfen. Dies führte z.B. dazu, dass gestern das erste Geisterspiel in der Fußballbundesliga stattfand. Viele Menschen fühlen sich schlecht informiert. Uns erreichen tagtäglich die selben Fragen: Darf die Veranstaltung abgesagt werden? Was ist mit meinem Ticket, das ich bezahlt habe? Wer kommt für die Kosten der Anreise auf?

 

- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE!


SEITENINHALT:


Rechtsgrundlage Der Behörde für die Absage von Veranstaltungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie:

"Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden."

 

Aufgrund der vorbezeichneten Vorschrift sind die jeweiligen Bundesländer dazu ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Corona-Epidemie zu bekämpfen. Die jeweiligen Gesundheitsministerien haben im Endeffekt darüber zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung sinnvoll sind. Vor diesem Hintergrund kann die Durchführung von Veranstaltungen eben verboten werden, wenn kein geeignetes, milders Mittel zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit wurde unter anderem in Nordrhein-Westfalen bereits genutzt.


die Veranstaltung ist "wegen Corona" abgesagt, bleibe ich jetzt auf meinen Ticketkosten sitzen? Von wem kriege ich das Geld für die Eintrittskarten zurück?

Die gute Nachricht für alle Betroffenen vorab:

 

Nein, der Veranstalter hat ihnen die Ticketpreise zu ersetzen.

 

Durch Erwerb einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung haben Sie nämlich das Recht erworben, an der Veranstaltung als Zuschauer teilzunehmen. Wenn die Veranstaltung wie das Fußballspiel, die Oper, die Theateraufführung, die Messe, etc. aufgrund des vorbezeichneten behördlichen Verbots tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, so liegt im juristischen Sinne ein Fall der Möglichkeit nach § 275 BGB vor.

  • Dies bedeutet, dass der Veranstalter von seiner Leistungserbringung (Durchführung der Veranstaltung) frei wird.
  • Im Umkehrschluss müssen Sie dem Veranstalter natürlich nicht das Eintrittsgeld bezahlen (siehe § 326 BGB) und dürfen es zurückfordern.

Beachte: Bietet ein Veranstalter einen Ersatztermin für die Veranstaltung an, so muss dieser nicht wahrgenommen werden. Ticketinhaber dürfen gleichermaßen das Eintrittsgeld gegen Rückgabe der Eintrittskarten zurückfordern.


wie sieht es aus, wenn ich bereits zum Veranstaltungsort gereist bin? Wer hat dann für die Fahrtkosten und weitere Auslagen (zum Beispiel Hotelkosten) aufzukommen?

Haben Sie bereits etwaige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der abgesagten Veranstaltung stehen, getätigt, dann bleiben Sie auf diesen Kosten leider setzen.

 

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht in § 311a BGB vor, dass auch im Falle einer Unmöglichkeit solche Auslagen erstattet werden können. Hier ist jedoch zu bedenken, dass die Veranstalter selber von dem behördlichen Veranstaltungsverbot betroffen sind und in diesem Sinne die Absage nicht zu verantworten haben. Aus diesem Grunde können Sie Ihre Auslagen wie Kosten der Anfahrt oder Hotelkosten, etc. nicht den Veranstaltern auferlegen.

 

Dieses Thema ist gerade im Bereich der Absage von Messen aktuell.

Beachte: Etwas anderes gilt, wenn Sie die Veranstaltung nebst Hotel bei einem Reiseveranstalter als Reise gebucht haben. In diesem Falle können Sie kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten und Sie erhalten dann den Reisepreis erstattet.


Was muss ich tun, um das Eintrittsgeld für die abgesagte Veranstaltung zurück zu kriegen?

  1. Melden Sie sich beim Veranstalter und fordern Sie die Erstattung des Ticketpreises.
  2. In der Regel wird der Veranstalter Ihnen nach Rückgabe der Eintrittskarte den Eintrittspreis zurückerstatten.
  3. Sollte der Veranstalter sich weigern, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail von uns erhalten. Zögern Sie nicht!

Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


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