Corona-News: Reisewarnung wegen Covid-19! - Kann ich von dem gebuchten Urlaub zurücktreten? Werden mir die Reisekosten, wie Hotel-oder Flugkosten zurückgezahlt?


Covid-19 hat dazu geführt, dass nunmehr eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Dies bedeutet, dass vor allen Auslands- und Inlandsreisen gewarnt ist.

Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de
Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de

Viele Menschen, die breits ihren Urlaub gebucht haben, sind nunmehr verunsichert und stellen sich folgende Fragen:

  • Kann ich von meiner Reise zurücktreten, obwohl ich den Urlaub schon gebucht und bezahlt habe?
  • Kann ich die Kosten für die Reise zurückverlangen?
  • Mein Flug wurde storniert! - Kriege ich die Flugkosten zurück? Muss die Airlines eine Entschädigung zahlen?
  • Ich habe bereits ein Hotel gebucht! - Kriege ich die Kosten für das Hotel wieder?
  • Was muss ich unternehmen, um meinen Urlaub zu stornieren und nicht auf den Reisekosten sitzen zu bleiben?

 - WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE! -


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Kann ich von meiner Reise zurücktreten, obwohl ich den Urlaub schon gebucht und bezahlt habe?

Aufgrund der Reisewarnung steht fest, dass Reisen wegen des Corona-Virus als gefährlich eingestuft sind. Ohne einen triftigen Grund sollte man lieber auf seinen Urlaub verzichten.

 

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht, dann können Sie diese stornieren. Grundsätzlich kann der Reiseveranstalter bei Rücktritt vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Falle von Covid-19 und vor dem Hintergrund der behördlichen Reisewarnung liegen aber "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände" vor, weswegen der Reiseveranstalter Ihnen den kompletten Preis der Reise zurückerstatten muss (siehe § 651h BGB).

Was Sie zu tun haben, um die Pauschalreise zu stornieren und den Reisepreis zurück zu kriegen!

  • Nehmen Sie Kontakt zum Reiseveranstalter oder zum Reisebüro auf und erklären Sie, dass Sie wegen Covid-19 Ihren Pauschalurlaub stornieren möchten.
  • Verlangen Sie die Rückzahlung Ihres Geldes.
  • Sie müssen sich grundsätzlich nicht darauf einlassen, den Urlaub zu verschieben. Allerdings helfen Sie dem Reiseveranstalter, wenn Sie dies tun. Ein anderer Urlaubstermin führt nämlich dazu, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis nicht erstatten muss, weil er mit Ihnen vereinbart, seine Leistung (=die Reise) zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

Mein Flug wurde storniert! - Kriege ich die Flugkosten zurück? Muss die Airlines eine Entschädigung zahlen?

Infolge von Corona können viele Reisende eine bereits gebuchte Flugreise nicht antreten. Covid-19 hat insoweit dazu geführt, dass viele Fluggesellschaften Flüge stornieren mussten. Da es sich hierbei um einen Fall von "höherer Gewalt" handelt, werden die Airlines insoweit von ihren Beförderungspflichten befreit (siehe § 275 BGB).

 

Im Umkehrschluss müssen Kunden grundsätzlich die Kosten für den Flug nicht entrichten (siehe § 326 BGB). Als Kunde können Sie sich die Flugkosten erstatten lassen. Die Airlines ist verpflichtet, binnen sieben Tage bereits gezahlte Flugkosten an Sie zurückzuerstatten (siehe Art. 8 Abs. 1 der EU-Fluggastverordnung). Dies gilt selbst dann, wenn die Airlines Ihnen einen alternativen Flug anbietet. Andere Flugtermine müssen Sie nicht akzeptieren.

 

Da die Airlines diese Flugausfälle wegen der besonderen Umstände der Corona-Pandemie nicht zu vertreten haben, können Sie wegen der  Annullierung keine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG) verlangen.


Ich habe bereits ein Hotel gebucht! - Kriege ich die Kosten für das Hotel wieder?

Senn Sie den Urlaub wegen der Corona-Pandemie nicht antreten können oder wollen, aber bereits auf eigene Faust ein Hotel gebucht haben, dann ist die Sachlage anders zu bewerten. Das Hotel dann grundsätzlich die Leistung nämlich noch  erbringen und ihnen -wie gebucht- das Zimmer zu Übernachtungszwecken stellen. Eine Unmöglichkeit auf Seiten des Hotels liegt grundsätzlich nicht vor (siehe § 275 BGB).

 

Im Umkehrschluss werden Sie auch nicht von der Pflicht, die Hotelkosten zu bezahlen, frei (siehe § 326 BGB). Bereits gezahlte Anzahlungen können nur zu den allgemeinen  Stornierungsbedingungen zurückgefordert werden. In der Regel bleiben Sie zumindest auf einen Teil der Kosten sitzen.

 

Verfügen Sie allerdings über eine Reiserücktrittsversicherung, dann könnte diese Ihre Kosten übernehmen. Werfen Sie zunächst einen Blick in die Versicherungsbedingungen und nehmen Sie sodann Kontakt zu Ihrer Versicherung auf.


Gewährleistungsausschluss:

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