Corona-News: Schlechte Auftragslage wegen COVID-19 - Jetzt staatliche Soforthilfe sichern! Worauf habe ich zu achten?


COVID-19 hat dazu geführt, dass viele Unternehmen über eine schlechte Auftragslage klagen. Dennoch haben die Betriebe natürlich die laufenden Kosten weiterhin zu stemmen. Viele Unternehmen können sich dies nicht leisten, weshalb der Staat die Corona-Soforthilfe ins Leben rief. Hierbei stellen sich folgende Fragen:

  • Wie hoch fallen die staatlichen Leistungen aus?
  • Wie kann ich diese beantragen?
  • Was droht mir, wenn ich die Corona-Soforthilfe unter falschen Angaben beantrage?
  • Vorsicht vor teuren "Beraterverträgen mit Drittanbietern!

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SEITENINHALT:


Unter welchen Voraussetzungen wird die Soforthilfe gewährt und wie hoch fällt die staatliche Leistung aus?

Die Corona-Krise führt viele Unternehmen und Selbstständige in die finanzielle Krise. Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie zu lindern, können Unternehmen und Selbstständige deswegen finanzielle Soforthilfen erhalten, die der Bund eigens hierfür bereitstellt. Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten 9.000 € und Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern gar 15.000 €. Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

 

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert wie folgt:

  1. "Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. [...]
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig."

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

 


Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich wegen Corona unbezahlten Urlaub nehmen muss?

Die Corono-Soforthilfe kann unbürokratisch online und sogar übers Handy beantragt werden. Eine Liste zu den offiziellen Antragsstellen gibt es hier:

Land

Zuständige Behörden

Link zur Antragsstellung

Baden-Württemberg

Antragstellung bei und Vorprüfung
durch IHK und HWK, Bewilligung
durch L-Bank

https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona

Bayern

Regierungen und
Landeshauptstadt München


www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin

Investitionsbank Berlin (IBB)

www.ibb.de/coronahilfen

Brandenburg

Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB)

www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/

Bremen

BAB Bremer Aufbau Bank - BIS

www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html

www.bisbremerhaven.de/antrag-coronasoforthilfe.99067.html

Hamburg

Hamburgische Investitions- und
Förderbank (IFB Hamburg)

www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen

Hessen

Regierungspräsidium Kassel

wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuerselbststaendige-freiberufler-undkleine-betriebe

Mecklenburg-
Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-
Vorpommern (LFI-MV)

www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe

Niedersachsen

Investitions- und Förderbank
Niedersachsen - NBank

www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln,
Münster

https://wirtschaft.nrw/corona

Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank RP
(ISB)

https://isb.rlp.de/home.html

Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr des
Saarlandes

www.corona.wirtschaft.saarland.de

Sachsen

Sächsische Aufbaubank -
Förderbank (SAB)

www.sab.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-
Holstein (IB.SH)

www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/

Thüringen

Thüringer Aufbaubank in Zusammenarbeit mit den IHKn und HWKn.

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium


Ein Beispiel für eine gelungene Soforthilfe gibt es hier!

Wie unkompliziert das Antragsverfahren wirklich ist, wird hier anhand eines Beispiels aus NRW veranschaulicht. In diesem Zusammenhang gilt es, den Beamtinnen und Beamten einen großen Dank auszusprechen, denn zumindest in NRW klappt das Antragsverfahren schnell, unbürokratisch und zeitnah.

1. Einfaches Online - Antragsverfahren für die COVID-19-Soforthilfe :

Das Antragsverfahren ist in NRW sehr simpel gehalten. Neben der Steuernummer und der Betriebsnummer sowie den üblichen Daten, müssen nur die richtigen Häckchen gesetzt werden. Hierbei wird ohne Einreichung von Belegen lediglich versichert, dass es Corona-bedingte Umsatzeinbußen gibt.

 

>>>Das Antragsverfahren im Lande NRW finden Sie hier<<<

2.Zeitnahe Bewilligung der Corona-19-Soforthilfe mit Online-Bescheid:

Die Bewilligung erfolgt unkompliziert online per Bescheid. Aus nachfolgendem Beispiel lässt sich entnehmen, dass der Antrag am selben Tage bewilligt wurde.

1. Corono-Soforthilfe-Bewilligungsbescheid-Rechtsanwalt Sven Nelke
Corona-Soforthilfe-beantragen- einfach udn schnell-Bewilligungsbescheid-Rechtsanwalt Sven Nelke

Zu guter Letzt wird das Geld dann schließlich auf das im Antragsverfahren hinterlegte Bankkonto ausgezahlt. Einige Mandanten berichteten, die Soforthilfe bereits ausgezahlt bekommen zu haben.

3. Geld wird ausgezahlt:


Sofern die Corona-Soforthile zu Unrecht und unter falschen Angaben beantragt und bewilligt wurde, könnte hierbei eine Straftat vorliegen!

Im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Antragsverfahrens haben die Antragsteller anzugeben, dass Corona-bedingte Umsatzeinbußen vorliegen. Die Richtigkeit ihrer Angaben haben Antragsteller sodann ggf. an Eides statt zu versichern.

Corona-Soforthilfe-falsche-Angaben-Betrug-Subventionsbetrug-Rechtsanwalt Sven Nelke
Quelle: https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=21E9E68BD803348538BC

Falsche Angaben, um die Corona-Soforthilfe zu erschleichen = (Subventions-)Betrug nach § 264 StGB

Wenn der Antrag auf falschen Angaben fußt, also tatsächlich keine Umsatzeinbußen wegen Corona vorliegen, dann könnte es sich um einen Betrug (sog. Subventionsbetrug nach § 264 StGB) handelt. Hierbei gilt:

 

"1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind [...]" zit. § 264 StGB

einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

Falsche VErsicherung an Eides Statt im Rahmen der Corona-Soforthilfe

Wenn Antragsteller ihre falschen Angaben noch an Eides Statt versichern, dann liegt eine falsche eidesstattliche Versicherung vor, die wie folgt strafbar ist:

 

"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." zit. § 156 StGB

Was Sie tun sollten, wenn  Sie verdächtigt sind, im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Antrags gelogen zu haben:

Als Beschuldigter sollten Sie zunächst keine Angaben machen und sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen!

  • Ihren wird vorgeworden bei Ihrem Antrag auf Corona-Soforthilfe falsche Angaben gemacht zu haben?
  • Sie haben gar ein Beschuldigten-Anschreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
  • Die Behörde verlangt die Rückerstattung der Corona-Soforthilfe?

 Zögern Sie nicht und lassen Sie sich anwaltlich vertreten! - Wir helfen Ihnen deutschlandweit!


Vorsicht vor Drittanbietern, die in Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe teure Beraterverträge mit Ihnen Abschließen wollen!

Viele Drittanbieter werben nunmehr im Internet damit, die Soforthilfe für Unternehmer und Selbstständige zu beantragen. Diese Dienstleistungen sind natürlich nicht kostenlos und gehen mit kostenpflichtigen und oft teuren Beraterverträgen einher. Jeder Betrieb sollte daher abwägen, ob er nicht selbst die Soforthilfe beantragen möchte oder ob unbedingt auf einen Drittanbieter zurückgegriffen werden muss. Da das Antragsverfahren einfach und unkompliziert ausgestaltet sind, haben diese Dienstleistungen in Regel keinen Mehrwert und führen nur zu unnötigen Unkosten.

 

Einige dieser Drittanbieter verfügen hierbei über eine Internetpräsenz, die offensichtlich darauf hinaus ist, eine offizielle behördliche Antragsseite vorzuspiegeln. Wenn Sie betroffen sind, dann sollten Sie die Richtigkeit der Entgeltforderung einmal anwaltlich überprüfen lassen.


Gewährleistungsausschluss:

 Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


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